Duisburg, 06. Mai 2020 - Die
Gutscheinlösung für Reisen scheint offenbar vom Tisch zu
sein. Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen
und Verbraucher. Aber auch die Gutschein-Lösungen für
Veranstaltungen und Nutzungsberechtigung für Fitnessstudios
sollten nur auf freiwilliger Basis möglich sein.
Das
nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium fordert
vom Bundesgesetzgeber faire Erstattungsregelungen, wenn
Veranstaltungen Corona-bedingt abgesagt werden müssen.
Während die Gutscheinlösung bei Reisen offenbar nicht mehr
verfolgt wird, steht sie bei Veranstaltungen und der Nutzung
von Fitnessstudios noch zur Diskussion.
"Gutschein
oder Geld zurück: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen
selbst entscheiden dürfen. Gerade in Krisenzeiten müssen
sich Verbraucherinnen und Verbraucher darauf verlassen
können, dass die ihnen zustehenden Rechte nicht ausgehebelt
werden und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt", erklärte
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser.
Im
Bundestag soll dazu ein Gesetzentwurf beraten werden. Der
Entwurf sieht vor, dass Veranstalterinnen und Veranstalter
in der Regel für ausgefallene Veranstaltungen oder nicht
mehr nutzbare Dauerkarten Gutscheine statt einer Erstattung
anbieten dürfen.
Ministerin Heinen-Esser: "Ich habe
stets für solidarische Lösungen geworben und verstehe die
Nöte der Veranstalterinnen und Veranstalter in dieser Zeit.
Aber auch die Verbraucherinnen und Verbraucher haben derzeit
große Nöte, dass sie nicht noch zu ungesicherten Darlehen
gezwungen werden können. Sollte der Gesetzentwurf so
beschlossen werden, würde dies zu einer nicht unerheblichen
Absenkung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus führen."
Selbstverständlich könne ein Unternehmen Gutscheine
anbieten, wenn die Kundinnen und Kunden dem freiwillig
zustimmten. Freiwillige Gutscheine müssten zudem durch einen
Sicherungsfonds abgesichert werden, damit Verbraucherinnen
und Verbraucher auch darauf vertrauen können, dass sie ihr
Geld wie durch den Gesetzentwurf vorgesehen nach dem 31.
Dezember 2021 erhalten, wenn sie bis dahin den Gutschein
nicht eingelöst haben.
Darüber hinaus seien weitere
Fragen wie etwa die Ausgestaltung der Härtefallregelung, die
kostenlose Übertragbarkeit von Gutscheinen sowie ein
Wahlrecht zwischen Wertgutschein oder einem Gutschein für
eine Alternativveranstaltung zu diskutieren. Der
Gesetzentwurf lässt hier wichtige Detailfragen offen und
wird auch noch im Bundesrat am 15. Mai 2020 auf der
Tagesordnung stehen.
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