Düsseldorf/Duisburg, 14. Juli 2020 - Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen legt ein Sonderprogramm
„Heimat 2020“ zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden
während der Corona-Lage auf: Am 30. April 2020 hatte der
Landtag mit breiter Mehrheit eine Antragsinitiative von CDU
und FDP unterstützt, die das Auflegen eines entsprechenden
Programms für Heimat und Brauchtum zum Gegenstand hatte. Nun
ist es soweit: Das Sonderprogramm „Heimat 2020“ wird
veröffentlicht. 50 Millionen Euro stehen zur Unterstützung
bereit. Anträge können ab dem 15. Juli 2020 ausschließlich
online gestellt werden. Der Zugang zum Online-Antrag erfolgt
über www.mhkbg.nrw oder
über die jeweils zuständige Bezirksregierung. Die Anträge
werden bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen
bearbeitet.
Hier geht es zum Online-Antrag
Weitere Informationen zum Sonderprogramm
Ministerin Ina Scharrenbach: „Gerade jetzt zeigt sich die
Stärke des Ehrenamts in Nordrhein-Westfalen. Es sind, nicht
nur aber auch, die vielen Vereine, die ihre Strukturen
nutzen, um Nachbarschaftshilfen, Einkäufe etc. zu
organisieren. In Nordrhein-Westfalen engagieren sich rund
sechs Millionen Menschen unentgeltlich und freiwillig für
unser Gemeinwohl. Dieses Engagement findet vor Ort
statt: im Stadtteil, in der Nachbarschaft, im Dorf. Nicht
wenige Vereine kommen durch die Pandemie in Schwierigkeiten.
Großveranstaltungen sind verboten, Einnahmen brechen weg,
das klassische Vereinsleben ruht größtenteils. Gleichzeitig
bleiben die Vereine auf Kosten sitzen, denn Vereinsheime
müssen unterhalten, Mieten entrichtet und andere Fixkosten
getragen werden. Genau da setzt das 50 Millionen Euro
schwere Sonderprogramm der Landesregierung an. Gemeinnützige
Vereine können einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu
15.000 Euro beantragen.“
Gemeinnützige Vereine oder
Organisationen können zur Überwindung eines durch die
Corona-Pandemie verursachten existenzgefährdenden
Liquiditätsengpasses beim Land Nordrhein-Westfalen einen
einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro
beantragen. Die Unterstützung richtet sich nach dem
tatsächlichen Bedarf.
Voraussetzung für die Gewährung
der Sonderhilfe ist die Vermeidung eines durch die
Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses, der zu
einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Die existenzbedrohende
wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss
aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu
verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie eingetreten
sein.
Ein Beispiel: Vereine erzielen mit
der Durchführung von Festen oder durch zeitweise Vermietung
oder durch Eintrittsgelder in der Zeit zwischen März und
Oktober regelmäßig Erlöse, die zur Deckung laufender Kosten
zwingend erforderlich sind. Kann der Wegfall dieser Erlöse
aufgrund der Corona-Pandemie nicht ausgeglichen werden, kann
der Betrag gefördert werden, der zur Deckung unvermeidlicher
laufenden Kosten erforderlich ist.
Zum
Verfahren Weitere Informationen zum
Sonderprogramm sind auf der Homepage des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen abrufbar. Anträge können ab dem 15. Juli
2020 – ausschließlich online – gestellt werden.
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