Duisburg, 13. April 2025 -
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist
auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NW) am Gründonnerstag ab 18 Uhr
öffentlicher Tanz und am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum
Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und sonstigen
unterhaltenden Darbietungen jeder Art
(einschließlich Tanz) verboten sind. Damit sind
beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen und
die gewerbliche Annahme von Wetten am Karfreitag
nicht zulässig.
Außerdem dürfen nach dem
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag
Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus
Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften
oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel
sind dies beispielsweise Bäckereien oder
Blumengeschäfte – nicht geöffnet haben. Um
unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden,
bittet das Bürger- und Ordnungsamt um Beachtung
dieser Vorschriften. An den genannten Tagen
werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten
Stadtgebiet durchführt. Sollten dabei Verstöße
festgestellt werden, können diese als
Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße
geahndet werden.
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