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Karneval: Stadtverwaltung mit eingeschränktem
Leistungsangebot
Glasverbot bei
Karnevalsumzügen in Wehofen und Serm
Allgemeinverfügung |
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Glasverbot bei Karnevalsumzügen in Wehofen und Serm
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Duisburg, 14. Februar 2020 - In
den letzten Jahren hat sich die Menge achtlos
weggeworfener Glasbehälter bei den Karnevalsumzügen in
den Ortsteilen Wehofen und Serm deutlich erhöht.
Hierdurch entsteht für die Besucherinnen und Besucher der
Umzüge, aber auch für die Einsatzkräfte eine erhebliche
Verletzungsgefahr. Um dies zu vermeiden, wurde nun für
diese beiden Karnevalsumzüge ein räumlich begrenztes
Glasverbot angeordnet.
Dieses gilt für den Marktplatz in Wehofen und den
Kirchplatz in Serm und jeweils für die umliegenden
Straßen. An den Zugängen zu den Veranstaltungsbereichen
(Zugstrecken) stehen zur Entsorgung von Flaschen
Müllbehälter bereit.
Die Stadt Duisburg bittet alle Besucher der Karnevalszüge
in Wehofen (am 22. Februar) und Serm (am 23. Februar) das
Verbot in der Zeit 12 bis 18 Uhr zu beachten. Der
städtische Außendienst kontrolliert die Einhaltung der
neuen Regelung.
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Allgemeinverfügung |
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in Verbindung mit § 35
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der
Oberbürgermeister der Stadt Duisburg für Karnevalssamstag
und Karnevalssonntag 2020 folgende Allgemeinverfügung 1.
Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen
anlässlich der Karnevalsumzüge in Duisburg-Wehofen und
Duisburg-Serm
Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen ist
außerhalb von geschlossenen Räumen in den unter Ziffer 2
genannten Zeiträumen und in den unter Ziffer 3
aufgeführten Bereichen untersagt. Glasbehältnisse sind
alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind, wie zum
Beispiel Flaschen und Trinkgläser. Von diesem Verbot
ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch
Getränkelieferanten und Personen, welche diese
offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren
Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt in dem unter Ziffer 3a) genannten Bereich
für Karnevalssamstag, den 22.02.2020 von 12.00 Uhr bis
18.00 Uhr und für den unter Ziffer 3b) genannten Bereich
für Karnevalssonntag, den 23.02.2020 von 12.00 Uhr bis
18.00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Mitführungs- und Benutzungsverbot nach Ziffer 1 gilt
in den wie folgt umgrenzten Bereichen:
a) Duisburg-Wehofen: Marktplatz (Parkplatz Fa. Netto)
sowie der Bereich der angrenzenden Straßen Am Dyck,
Marktstraße, August-Thyssen-Straße, In den Bremmen.
2 b) Duisburg-Serm: Kirchplatz sowie der Bereich der
angrenzenden Straßen Am Lindentor, Am Rübenkamp,
Dorfstraße, Bockumer Weg, An der Bastei, Verbindungsweg
zur Straße Zur Goldackershöh/Dorfstraße, Zur
Goldackershöh. Die räumlichen Geltungsbereiche sind den
beigefügten Kartenauschnitten (Anlage 1: Duisburg-Wehofen
und Anlage 2: Duisburg-Serm) zu entnehmen.
Die Karten sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige
Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage
hat daher keine aufschiebende Wirkung. 5. Androhung von
Zwangsmitteln Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen
diese Allgemeinverfügung wird in den Fällen von Ziffer 1
das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der
Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse angeordnet.
6. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG
NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Duisburg als
bekannt gegeben.
Begründung: In den letzten Jahren konnten insbesondere
bei den Karnevalsveranstaltungen in Duisburg-Wehofen und
Duisburg-Serm erhebliche Verschmutzungen durch Glasbruch
in einem Bereich mit jeweils einer hohen Personendichte
festgestellt werden. So haben sich die beiden Bereiche
des Marktplatzes Duisburg-Wehofen sowie am Kirchplatz in
Duisburg-Serm aus polizeilicher Sicht jeweils als
Problembereiche der o .g. Karnevalsumzüge herausgestellt.
In diesen beiden Bereichen hielten sich größere Gruppen
von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf, die
alkoholische Getränke aus (teils mitgebrachten)
Glasflaschen konsumierten und diese Flaschen anschließend
unsachgemäß vor Ort entsorgten. Ein sehr hoher Anteil der
Flaschen wurde achtlos auf den Boden geworfen oder
abgestellt, wo sie durch die Feiernden – versehentlich
oder absichtlich – weggetreten wurden und zersplitterten.
Nach kurzer Zeit waren die Straßen und Plätze mit
Scherben sowie zerbrochenen Glasbehältnissen erheblich
verschmutzt.
Die Glasflaschen sowie der Glasbruch wurden für die
Besucher zur Stolpergefahr und verursachten die
erhebliche Gefahr von Schnittverletzungen. 3 Mit Anstieg
des Alkoholgenusses erhöht sich erfahrungsgemäß nicht nur
die Stolperund die damit verbundene Verletzungsgefahr,
sondern erfahrungsgemäß auch die Gewaltbereitschaft der
Besucher und Besucherinnen.
Insbesondere in den beiden beschriebenen Bereichen konnte
eine hohe Personendichte verzeichnet werden, und es
wurden vermehrt polizeiliche Maßnahmen erforderlich.
Hierbei ist es in einer Mehrzahl von Fällen nur durch
reinen Zufall nicht zu Schnittverletzungen bei
Polizeibeamten*innen sowie sonstigen Einsatzkräften oder
dem polizeilichen Gegenüber gekommen.
Insbesondere bei Fest- oder Ingewahrsamnahmen werden
Personen gezielt zu Boden gebracht oder es kommt in Folge
von Widerstandshandlungen dazu, dass sich die Personen
(sowohl Polizeibeamte, als auch Störer) auf dem Boden
befinden und hierdurch die Gefahr von erheblichen
Verletzungen besteht. Vereinzelt kam es in der
Vergangenheit auch zu Flaschenwürfen gegenüber
eingesetzten Polizeibeamten*innen, Vollzugsdienstkräften
der Ordnungsbehörde und Kräften des Rettungsdienstes.
Ein Glasverbot und eine entsprechende Überwachung der
Einhaltung tragen zu einer deutlichen Gefahrenreduzierung
bei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte,
insbesondere der Erkenntnisse aus den letzten Jahren,
bestehen keine Zweifel daran, dass auch in der kommenden
Karnevalszeit mit erheblichen Personen- und/oder
Sachschäden gerechnet werden muss, wenn das Mitführen
und/oder das Benutzen von Glasbehältnissen nicht
untersagt wird. Um diese Gefährdungsreduzierung
nachhaltig zu gewährleisten, ist ein Mitführungs- und
Benutzungsverbot von Glasbehältnissen erforderlich.
Zu 1. Gemäß §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG) bin ich die für die getroffene Anordnung zuständige
Behörde. Nach § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz können
die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen,
um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine
derartige Gefahr besteht darin, dass bei ungehindertem
Ablauf des Geschehens sicher damit zu rechnen ist, dass
die Besucher des Straßenkarnevals in DuisburgWehofen und
Duisburg-Serm Getränke in Glasbehältnissen mitbringen und
vor Ort konsumieren werden.
Weiterhin ist nicht zuletzt wegen der Feststellungen der
Polizei aus den vergangenen Jahren mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die
Glasbehältnisse auch anlässlich der
Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2020 nicht ordnungsgemäß
entsorgt werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese auf
die Straße gestellt oder achtlos weggeworfen werden und
zu Bruch gehen. Dies hätte zur Folge, dass anschließend
Besucher über die Flaschen und Scherben stolpern und sich
dabei oder bei sonstigen Stürzen an den Scherben
verletzen.
Aufgrund der großen Mengen an mitgebrachten Glasflaschen
ist auch damit zu rechnen, dass Scherben durch das
Schuhwerk dringen und Verletzungen der Feiernden
verursachen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle
Personen, die sich in den unter Ziffer 3 genannten
Bereichen aufhalten und Glasbehältnisse mit sich führen
bzw. diese benutzen.
Das Mitführungs- und Benutzungsverbot von
Glasbehältnissen soll sicherstellen, dass Glasbehältnisse
möglichst nicht in die unter Ziffer 3 genannten Bereiche
gelangen. Dadurch soll eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr abgewendet werden. Das Verbot ist geeignet, um
Gefahren für die Feiernden, Einsatzkräfte und
unbeteiligte Dritte durch Flaschen, Gläser und
Glasscherben in den begrenzten stark frequentierten
Bereichen abzuwehren und somit einen Beitrag zur
körperlichen Unversehrtheit der Besucher und der
Einsatzkräfte zu leisten.
Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes,
insbesondere unter Berücksichtigung der Festlegung auf
eine sehr begrenzte Örtlichkeit, besteht nicht. Die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei rechtswidriger
Abfallentsorgung reduziert in der aktuellen Sachlage das
Scherbenaufkommen nicht.
Eine abschreckende Wirkung könnte – wenn sie sich
überhaupt erreichen lässt – erst zu einem späteren
Zeitpunkt erzielt werden. Auch die Aussprache und
Durchsetzung von Platzverweisen in Einzelfällen führt
nicht zur Beseitigung der Gefahr, da bei der hohen
Besucherzahl naturgemäß nur ein kleiner Teil der
ordnungswidrig handelnden Personen festgestellt und
entsprechend sanktioniert werden kann und überdies auch
in diesen Fällen die bereits umher liegenden Glasscherben
nicht mehr kurzfristig entfernt werden können.
In räumlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Maßnahme
auf das erforderliche Maß beschränkt. Das Verbot der
Benutzung und Mitführung von Glasbehältnissen in den
unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten zeitlichen und
räumlichen Geltungsbereichen stellt zwar grundsätzlich
eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar,
die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die
Möglichkeit verbleibt, Getränke in alternativen
Behältnissen (z. B. aus Kunststoff) mitzuführen und zu
konsumieren. Das Verbot ist daher, insbesondere unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 15
OBG), auch angemessen.
Ausgenommen von dem unter Ziffer 1 angeordneten
Mitführungsverbot von Glasbehältnissen sind lediglich
Getränkelieferanten und Personen, welche diese
offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren
Mitnahme zwecks häuslicher Verwendung erworben haben. Für
Getränkelieferanten und Bewohner innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches besteht somit weiterhin die
Möglichkeit, Getränke anzuliefern bzw. mit nach Hause zu
nehmen. Bei diesem Personenkreis ist eine kurzfristige
ordnungswidrige Entsorgung leerer Behältnisse im
Straßenraum nicht anzunehmen und damit nicht
wahrscheinlich.
Die Voraussetzungen des § 19 OBG für die Inanspruchnahme
nicht verantwortlicher Personen sind gegeben, weil es um
die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für
hohe Rechtsgüter der Beteiligten geht. Eine Beschränkung
der Maßnahmen auf die ordnungswidrig handelnden Personen
verspricht aufgrund der hohen Fallzahlen keinen Erfolg.
Eine sofortige Entsorgung der Flaschen, Gläser und
Scherben durch dafür eingesetztes eigenes Personal ist
aufgrund des hohen Besucheraufkommens nicht realisierbar.
Für die in Anspruch genommenen Personen 5 ergibt sich aus
dem Mitführungs- und Benutzungsverbot keine eigene
Gefährdung und keine Verletzung höherwertiger Pflichten.
Zu 2. Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der
Erfahrungen der vergangenen Jahre festgelegt. Zu den
aufgeführten Zeiten ist das Besucheraufkommen in den
unter Ziffer 3 genannten Bereichen am höchsten und damit
auch das Risiko, durch Flaschen, Glas und Glasscherben
verletzt zu werden.
Zu 3. Die Festlegung der räumlichen Geltungsbereiche
erfolgte unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen
Erkenntnisse der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Die
Schwerpunkte polizeilicher Maßnahmen in den vergangenen
Jahren waren die unter Ziffer 3 genannten Bereiche.
Gleichzeitig waren dies auch besonders publikumsintensive
Bereiche. Der räumliche Geltungsbereich wurde auf diese
besonders gefährdeten Bereiche des Straßenkarnevals in
Duisburg-Wehofen und Duisburg-Serm beschränkt.
Zu 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner
Allgemeinverfügung zu Ziffer 1 ist gemäß § 80 Absatz 2
Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im
öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung
eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine
aufschiebende Wirkung. Angesichts der drohenden Gefahr
für die geschützten Rechtsgüter, die von nicht
ordnungsgemäß entsorgten Glasbehältnissen ausgeht, kann
der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
nicht abgewartet werden.
Das private Interesse an der Nutzung von Glasbehältnissen
im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich
begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern
gegenüber zurückstehen. Dem Interesse des Einzelnen an
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt mit
Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere
die körperliche Unversehrtheit, eine nachrangige
Bedeutung zu.
Zu 5. Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der
Grundlage der §§ 55, 58, 62 und 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW. Vorliegend wird gemäß §
62 VwVG NRW das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges
angedroht. Gem. § 58 Absatz 3 VwVG NRW darf der
unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere
Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind.
Zweck des Mitführungs- und Benutzungsverbotes ist es, den
6 räumlichen Geltungsbereich von Glasgefäßen frei zu
halten, um die oben beschriebenen Gefahren zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund muss auch ein Zwangsmittel
angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt und
wirksam verhindert, dass Glas in den Bereich gelangt und
dort benutzt wird. Da weder durch die Androhung und
Festsetzung eines Zwangsgeldes die sofortige Beseitigung
der Gefahr erreicht werden kann und zudem auch ein
angemessenes Zwangsgeld den Wert des Inhalts eines
Glasbehältnisses im Regelfall übersteigen dürfte, ist die
Anwendung des unmittelbaren Zwangs auch das mildeste
geeignete Mittel und damit verhältnismäßig.
Eine dieser Maßnahme vorgeschaltete Aufforderung, sich
mit dem mitgeführten Glasbehältnis aus der Verbotszone zu
entfernen, ist ungeeignet und untunlich, da die Befolgung
dieser Aufforderung faktisch nur mit einem sehr hohen
Zeitaufwand zu kontrollieren wäre und die Bindung der
Einsatzkräfte von Ordnungsbehörde oder Polizei an einen
einzelnen „Fall“ insgesamt die Effektivität der
ordnungsbehördlichen Kontrollen erheblich gefährden
würde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage
ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form
nach Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr
möglichst zwei Durchschriften beigefügt werden. Im Fall
der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV
bedarf es keiner Abschriften. Falls die Frist durch das
Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen
zugerechnet werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag hin
die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise
wiederherstellen.
Duisburg, den
Der Oberbürgermeister. In Vertretung Bischof
Beigeordneter
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Karneval: Stadtverwaltung mit eingeschränktem
Leistungsangebot |
Duisburg, 12.
Februar 2020 - Mit dem Altweiberdonnerstag am 20. Februar
beginnt die heiße Phase des rheinischen Karnevals. Auch
in Duisburg übernehmen die Jecken die Herrschaft. Wegen
des närrischen Treibens sind einige Dienststellen der
Stadtverwaltung nur eingeschränkt erreichbar. Am
Rosenmontag, 24. Februar, sind alle städtischen
Dienststellen geschlossen. Das Amt für
Soziales und Wohnen mit allen Außenstellen, das
Rechtsamt, das Bürger- und Ordnungsamt, die Standesämter,
das Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz, die
Dienststelle zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und
Parkerleichterungen, das Genehmigungsportal und die
Bauberatung im Stadthaus sowie das Amt für Rechnungswesen
und Steuern haben am Altweiberdonnerstag nur bis 13 Uhr
geöffnet. - Die beiden Außenstellen des Jugendamtes
aus dem Bereich Beistandschaften, Beurkundungen und
Unterhaltsvorschuss im Bezirksamt Mitte und
Bezirksrathaus Walsum sowie die Elterngeldstelle in der
Ludgeristraße bleiben am 20. Februar für den
Publikumsverkehr geschlossen. Telefonisch ist das
Jugendamt bis 13 Uhr erreichbar. - Das städtische
Servicecenter „Call Duisburg“ ist an diesem Tag
telefonisch eingeschränkt bis 16 Uhr erreichbar. -
Das Straßenverkehrsamt in Duissern schließt ebenfalls an
Altweiber um 13 Uhr (Annahmeschluss der
Fahrzeugzulassungen spätestens um 11.11 Uhr). Die
Fahrerlaubnisbehörde ist donnerstags geschlossen. -
Der Bürgerservice Homberg/Ruhrort/Baerl bleibt an diesem
Tag komplett geschlossen, die Bürgerservices
Meiderich/Beeck, Mitte, Rheinhausen und Süd schließen ab
13 Uhr, der Bürgerservice Walsum ab 10 Uhr. Der
Bürgerservice im Bezirksamt Hamborn ist bis 11 Uhr
geöffnet. - Die von DuisburgSport betriebenen
Bäder in Neudorf, Rheinhausen, Hamborn und Walsum bleiben
am Rosenmontag, 24. Februar, geschlossen. Darüber hinaus
bleibt das Rhein-Ruhr-Bad wegen des Kinderkarnevalszugs
Hamborn auch am Karnevalssonntag, 23. Februar,
geschlossen. Ab Dienstag, 25. Februar, stehen wieder alle
Bäder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.
Weiberfastnach 2019
- Die Bezirksbibliothek Walsum
bleibt an Altweiber geschlossen. Die Bezirksbibliothek
Homberg-Hochheide schließt am Nelkensamstag, 22. Februar,
und die Zentralbibliothek im Stadtfenster am Rosenmontag.
- Die Theaterkasse am Stadttheater hat
Weiberfastnacht bis 18.30 Uhr geöffnet. Das Kultur- und
Stadthistorische Museum und das Binnenschifffahrtsmuseum
öffnen regulär bis 17 Uhr. - Das Stadtarchiv schließt
an Weiberfastnacht. Die Musik- und Kunstschule bleibt am
Dienstag, 25. Februar, geschlossen.
- Das Rathaus am Burgplatz ist am
Altweiber-Donnerstag, 20. Februar, ab 11 Uhr für den
Publikumsverkehr geschlossen. Am
Altweiberdonnerstag veranstaltet der HDK 1956 e. V. in
einem Festzelt auf dem Platz des Mercatorquartiers an der
Gutenbergstraße/Oberstraße ab 11.11 Uhr (Einlass ab 10
Uhr) eine närrische Party.
Weiberfastnacht 2018 Die Mitnahme von Glasflaschen im
Festzelt ist verboten. Der Eintritt beträgt acht Euro an
der Tageskasse. Weitere Informationen unter
www.hdk-ev.de.
Weitere Informationen rund um den Duisburger Karneval,
inklusive Terminen, Zugverläufen und mehr, gibt es online
auf
https://www.duisburg.de/duisburger-karneval-2020.php
Prinzenfrühstück 2018
Haltverbote zu den
Karnevalsumzügen vom 16. bis 24. Februar Im
Rahmen der Karnevalsumzüge in den verschiedenen
Stadtteilen Meiderich (Blutwurstsonntagsumzug am 16.
Februar), Homberg (Nelkensamstagszug am 22. Februar),
Wehofen (Kinderkarnevalszug am 22. Februar), Hamborn
(Kinderkarnevalszug am 23. Februar), Serm (Karnevalsumzug
am 23. Februar), Neumühl (Karnevalszug „Die Pilssucher“
am 24. Februar) sowie dem Rosenmontagszug in der
Stadtmitte gelten auf den Zug- und Aufstellstrecken eine
Vielzahl von eigens aufgestellten Haltverboten
(Verkehrszeichen 283). Das Bürger- und Ordnungsamt
weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass alle
Haltverbotsbereiche entsprechend der auf den
Zusatzzeichen angegebenen Zeiten autofrei zu halten sind.
Städtische Einsatzkräfte werden die Einhaltung der
Haltverbote an den Veranstaltungstagen kontrollieren.
Verbotswidrig parkende Fahrzeuge werden konsequent
abgeschleppt. Die in diesem Zusammenhang entstehenden
Kosten und Gebühren sind von den verantwortlichen Fahrern
oder den Fahrzeughaltern bei Abholung des
sichergestellten Fahrzeugs zu bezahlen. In
Duisburg-Neumühl beginnt der Viertelzug am Rosenmontag,
24. Februar, um 9.45 Uhr. Daher werden die städtischen
Einsatzkräfte dort bereits ab 5.30 Uhr mit der Kontrolle
und Räumung der Haltverbote beginnen.
Karnevalsumzüge: Kontrolle um die Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes
Auch Kinder und Jugendliche
sollen gemeinsam mit den Erwachsenen ausgelassen Karneval
feiern dürfen. Damit die heitere und fröhliche Stimmung
nicht getrübt wird, sollten die Erwachsenen mit darauf
achten, dass Kinder und Jugendliche nüchtern bleiben.
Leider endet die Karnevalsparty jedes Jahr für einige
Kinder und Jugendliche beim Jugendamt, auf dem
Polizeirevier oder gar im Krankenhaus. In den vergangenen
Jahren wurden bei den Kontrollen schon Kinder im Alter ab
zwölf Jahren alkoholisiert angetroffen. Obwohl die in der
Vergangenheit durchgeführten Kontrollen positive
Wirkungen feststellen ließen, wird das Bürger- und
Ordnungsamt anlässlich der Duisburger Karnevalsumzüge
auch in diesem Jahr wieder Jugendschutzkontrollen
durchführen. Das Jugendschutzgesetz untersagt aber
besonders den Gewerbetreibenden die Abgabe alkoholischer
Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Wer
für seine Stimmung gar hochprozentige Begleiter, wie
beispielsweise Whiskey, Wodka oder Mischgetränke,
beschaffen will, muss mindestens das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Dabei ist zu beachten, dass auch die
Weitergabe von Alkohol durch Erwachsene an Kinder oder
Jugendliche einen Verstoß gegen diese Vorschrift
darstellt. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird auch
in diesem Jahr durch gezielte Kontrollen überwacht.
Für Gewerbetreibende besteht in Zweifelsfällen die
Verpflichtung, das Alter der jungen Kunden durch deren
Ausweispapiere zu überprüfen. „Schwarze Schafe“ haben
mit empfindlichen Strafen bis zu 50.000 Euro zu rechnen.
Im Wiederholungsfall droht sogar eine Gewerbeuntersagung.
Unabhängig von den Jugendschutzkontrollen ist neben
den Einsatzkräften der Polizei auch das Bürger- und
Ordnungsamt mit dem gesamten zur Verfügung stehenden
Personal für die Sicherheit der Besucherinnen und
Besucher der Duisburger Karnevalsumzüge präsent.
Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für
alle Ordnungswidrigkeiten und die Abwehr von erkennbaren
und auftretenden Gefahren, sowie die Beseitigung von
ordnungsrechtlichen Störungen zuständig. Zu den
städtischen Aufgaben gehören aber nicht die von der
Polizei wahrzunehmenden Aufgaben im Zusammenhang mit
Straftaten. Die Präsenz erfolgt in diesem Jahr
wieder durch eine zusätzliche mobile Wache beim
Kinderkarneval in Hamborn und Fußstreifen bei allen
Karnevalszügen. Der städtische Außendienst und die mobile
Einrichtung sind durch gut wahrnehmbare Beschriftungen
erkennbar. Die Außendienstmitarbeiter stehen für Fragen
und Hinweise aus der Bevölkerung zur Verfügung und
werden die Polizei unverzüglich über entstehende
Gefahrensituationen informieren.
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