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Karneval: Stadtverwaltung mit eingeschränktem Leistungsangebot
Glasverbot bei Karnevalsumzügen in Wehofen und Serm
Allgemeinverfügung
 
Glasverbot bei Karnevalsumzügen in Wehofen und Serm

Duisburg, 14. Februar 2020 -  In den letzten Jahren hat sich die Menge achtlos weggeworfener Glasbehälter bei den Karnevalsumzügen in den Ortsteilen Wehofen und Serm deutlich erhöht. Hierdurch entsteht für die Besucherinnen und Besucher der Umzüge, aber auch für die Einsatzkräfte eine erhebliche Verletzungsgefahr. Um dies zu vermeiden, wurde nun für diese beiden Karnevalsumzüge ein räumlich begrenztes Glasverbot angeordnet.
Dieses gilt für den Marktplatz in Wehofen und den Kirchplatz in Serm und jeweils für die umliegenden Straßen. An den Zugängen zu den Veranstaltungsbereichen (Zugstrecken) stehen zur Entsorgung von Flaschen Müllbehälter bereit.  
Die Stadt Duisburg bittet alle Besucher der Karnevalszüge in Wehofen (am 22. Februar) und Serm (am 23. Februar) das Verbot in der Zeit 12 bis 18 Uhr zu beachten. Der städtische Außendienst kontrolliert die Einhaltung der neuen Regelung.    


Allgemeinverfügung

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg für Karnevalssamstag und Karnevalssonntag 2020 folgende Allgemeinverfügung 1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen anlässlich der Karnevalsumzüge in Duisburg-Wehofen und Duisburg-Serm

Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen ist außerhalb von geschlossenen Räumen in den unter Ziffer 2 genannten Zeiträumen und in den unter Ziffer 3 aufgeführten Bereichen untersagt. Glasbehältnisse sind alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind, wie zum Beispiel Flaschen und Trinkgläser. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt in dem unter Ziffer 3a) genannten Bereich für Karnevalssamstag, den 22.02.2020 von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und für den unter Ziffer 3b) genannten Bereich für Karnevalssonntag, den 23.02.2020 von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Mitführungs- und Benutzungsverbot nach Ziffer 1 gilt in den wie folgt umgrenzten Bereichen:
a) Duisburg-Wehofen: Marktplatz (Parkplatz Fa. Netto) sowie der Bereich der angrenzenden Straßen Am Dyck, Marktstraße, August-Thyssen-Straße, In den Bremmen.
2 b) Duisburg-Serm: Kirchplatz sowie der Bereich der angrenzenden Straßen Am Lindentor, Am Rübenkamp, Dorfstraße, Bockumer Weg, An der Bastei, Verbindungsweg zur Straße Zur Goldackershöh/Dorfstraße, Zur Goldackershöh. Die räumlichen Geltungsbereiche sind den beigefügten Kartenauschnitten (Anlage 1: Duisburg-Wehofen und Anlage 2: Duisburg-Serm) zu entnehmen.
Die Karten sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung. 5. Androhung von Zwangsmitteln Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird in den Fällen von Ziffer 1 das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse angeordnet.

6. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Duisburg als bekannt gegeben.

Begründung: In den letzten Jahren konnten insbesondere bei den Karnevalsveranstaltungen in Duisburg-Wehofen und Duisburg-Serm erhebliche Verschmutzungen durch Glasbruch in einem Bereich mit jeweils einer hohen Personendichte festgestellt werden. So haben sich die beiden Bereiche des Marktplatzes Duisburg-Wehofen sowie am Kirchplatz in Duisburg-Serm aus polizeilicher Sicht jeweils als Problembereiche der o .g. Karnevalsumzüge herausgestellt.
In diesen beiden Bereichen hielten sich größere Gruppen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf, die alkoholische Getränke aus (teils mitgebrachten) Glasflaschen konsumierten und diese Flaschen anschließend unsachgemäß vor Ort entsorgten. Ein sehr hoher Anteil der Flaschen wurde achtlos auf den Boden geworfen oder abgestellt, wo sie durch die Feiernden – versehentlich oder absichtlich – weggetreten wurden und zersplitterten. Nach kurzer Zeit waren die Straßen und Plätze mit Scherben sowie zerbrochenen Glasbehältnissen erheblich verschmutzt.
Die Glasflaschen sowie der Glasbruch wurden für die Besucher zur Stolpergefahr und verursachten die erhebliche Gefahr von Schnittverletzungen. 3 Mit Anstieg des Alkoholgenusses erhöht sich erfahrungsgemäß nicht nur die Stolperund die damit verbundene Verletzungsgefahr, sondern erfahrungsgemäß auch die Gewaltbereitschaft der Besucher und Besucherinnen.
Insbesondere in den beiden beschriebenen Bereichen konnte eine hohe Personendichte verzeichnet werden, und es wurden vermehrt polizeiliche Maßnahmen erforderlich. Hierbei ist es in einer Mehrzahl von Fällen nur durch reinen Zufall nicht zu Schnittverletzungen bei Polizeibeamten*innen sowie sonstigen Einsatzkräften oder dem polizeilichen Gegenüber gekommen.

Insbesondere bei Fest- oder Ingewahrsamnahmen werden Personen gezielt zu Boden gebracht oder es kommt in Folge von Widerstandshandlungen dazu, dass sich die Personen (sowohl Polizeibeamte, als auch Störer) auf dem Boden befinden und hierdurch die Gefahr von erheblichen Verletzungen besteht. Vereinzelt kam es in der Vergangenheit auch zu Flaschenwürfen gegenüber eingesetzten Polizeibeamten*innen, Vollzugsdienstkräften der Ordnungsbehörde und Kräften des Rettungsdienstes.

Ein Glasverbot und eine entsprechende Überwachung der Einhaltung tragen zu einer deutlichen Gefahrenreduzierung bei. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte, insbesondere der Erkenntnisse aus den letzten Jahren, bestehen keine Zweifel daran, dass auch in der kommenden Karnevalszeit mit erheblichen Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss, wenn das Mitführen und/oder das Benutzen von Glasbehältnissen nicht untersagt wird. Um diese Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten, ist ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen erforderlich.

Zu 1. Gemäß §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) bin ich die für die getroffene Anordnung zuständige Behörde. Nach § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine derartige Gefahr besteht darin, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens sicher damit zu rechnen ist, dass die Besucher des Straßenkarnevals in DuisburgWehofen und Duisburg-Serm Getränke in Glasbehältnissen mitbringen und vor Ort konsumieren werden.

Weiterhin ist nicht zuletzt wegen der Feststellungen der Polizei aus den vergangenen Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Glasbehältnisse auch anlässlich der Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2020 nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese auf die Straße gestellt oder achtlos weggeworfen werden und zu Bruch gehen. Dies hätte zur Folge, dass anschließend Besucher über die Flaschen und Scherben stolpern und sich dabei oder bei sonstigen Stürzen an den Scherben verletzen.
Aufgrund der großen Mengen an mitgebrachten Glasflaschen ist auch damit zu rechnen, dass Scherben durch das Schuhwerk dringen und Verletzungen der Feiernden verursachen. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in den unter Ziffer 3 genannten Bereichen aufhalten und Glasbehältnisse mit sich führen bzw. diese benutzen.

Das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sicherstellen, dass Glasbehältnisse möglichst nicht in die unter Ziffer 3 genannten Bereiche gelangen. Dadurch soll eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abgewendet werden. Das Verbot ist geeignet, um Gefahren für die Feiernden, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte durch Flaschen, Gläser und Glasscherben in den begrenzten stark frequentierten Bereichen abzuwehren und somit einen Beitrag zur körperlichen Unversehrtheit der Besucher und der Einsatzkräfte zu leisten.
Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes, insbesondere unter Berücksichtigung der Festlegung auf eine sehr begrenzte Örtlichkeit, besteht nicht. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei rechtswidriger Abfallentsorgung reduziert in der aktuellen Sachlage das Scherbenaufkommen nicht.

Eine abschreckende Wirkung könnte – wenn sie sich überhaupt erreichen lässt – erst zu einem späteren Zeitpunkt erzielt werden. Auch die Aussprache und Durchsetzung von Platzverweisen in Einzelfällen führt nicht zur Beseitigung der Gefahr, da bei der hohen Besucherzahl naturgemäß nur ein kleiner Teil der ordnungswidrig handelnden Personen festgestellt und entsprechend sanktioniert werden kann und überdies auch in diesen Fällen die bereits umher liegenden Glasscherben nicht mehr kurzfristig entfernt werden können.

In räumlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt. Das Verbot der Benutzung und Mitführung von Glasbehältnissen in den unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichen stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, Getränke in alternativen Behältnissen (z. B. aus Kunststoff) mitzuführen und zu konsumieren. Das Verbot ist daher, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG), auch angemessen.

Ausgenommen von dem unter Ziffer 1 angeordneten Mitführungsverbot von Glasbehältnissen sind lediglich Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zwecks häuslicher Verwendung erworben haben. Für Getränkelieferanten und Bewohner innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches besteht somit weiterhin die Möglichkeit, Getränke anzuliefern bzw. mit nach Hause zu nehmen. Bei diesem Personenkreis ist eine kurzfristige ordnungswidrige Entsorgung leerer Behältnisse im Straßenraum nicht anzunehmen und damit nicht wahrscheinlich.

Die Voraussetzungen des § 19 OBG für die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen sind gegeben, weil es um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für hohe Rechtsgüter der Beteiligten geht. Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die ordnungswidrig handelnden Personen verspricht aufgrund der hohen Fallzahlen keinen Erfolg. Eine sofortige Entsorgung der Flaschen, Gläser und Scherben durch dafür eingesetztes eigenes Personal ist aufgrund des hohen Besucheraufkommens nicht realisierbar. Für die in Anspruch genommenen Personen 5 ergibt sich aus dem Mitführungs- und Benutzungsverbot keine eigene Gefährdung und keine Verletzung höherwertiger Pflichten.

Zu 2. Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre festgelegt. Zu den aufgeführten Zeiten ist das Besucheraufkommen in den unter Ziffer 3 genannten Bereichen am höchsten und damit auch das Risiko, durch Flaschen, Glas und Glasscherben verletzt zu werden.

Zu 3. Die Festlegung der räumlichen Geltungsbereiche erfolgte unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden. Die Schwerpunkte polizeilicher Maßnahmen in den vergangenen Jahren waren die unter Ziffer 3 genannten Bereiche. Gleichzeitig waren dies auch besonders publikumsintensive Bereiche. Der räumliche Geltungsbereich wurde auf diese besonders gefährdeten Bereiche des Straßenkarnevals in Duisburg-Wehofen und Duisburg-Serm beschränkt.

Zu 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Allgemeinverfügung zu Ziffer 1 ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung. Angesichts der drohenden Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasbehältnissen ausgeht, kann der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden.

Das private Interesse an der Nutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen. Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, eine nachrangige Bedeutung zu.

Zu 5. Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 55, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW. Vorliegend wird gemäß § 62 VwVG NRW das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht. Gem. § 58 Absatz 3 VwVG NRW darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Zweck des Mitführungs- und Benutzungsverbotes ist es, den 6 räumlichen Geltungsbereich von Glasgefäßen frei zu halten, um die oben beschriebenen Gefahren zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund muss auch ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt und wirksam verhindert, dass Glas in den Bereich gelangt und dort benutzt wird. Da weder durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes die sofortige Beseitigung der Gefahr erreicht werden kann und zudem auch ein angemessenes Zwangsgeld den Wert des Inhalts eines Glasbehältnisses im Regelfall übersteigen dürfte, ist die Anwendung des unmittelbaren Zwangs auch das mildeste geeignete Mittel und damit verhältnismäßig.
Eine dieser Maßnahme vorgeschaltete Aufforderung, sich mit dem mitgeführten Glasbehältnis aus der Verbotszone zu entfernen, ist ungeeignet und untunlich, da die Befolgung dieser Aufforderung faktisch nur mit einem sehr hohen Zeitaufwand zu kontrollieren wäre und die Bindung der Einsatzkräfte von Ordnungsbehörde oder Polizei an einen einzelnen „Fall“ insgesamt die Effektivität der ordnungsbehördlichen Kontrollen erheblich gefährden würde.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Durchschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.

Duisburg, den
Der Oberbürgermeister. In Vertretung Bischof Beigeordneter


Karneval: Stadtverwaltung mit eingeschränktem Leistungsangebot

Duisburg, 12. Februar 2020 - Mit dem Altweiberdonnerstag am 20. Februar beginnt die heiße Phase des rheinischen Karnevals. Auch in Duisburg übernehmen die Jecken die Herrschaft. Wegen des närrischen Treibens sind einige Dienststellen der Stadtverwaltung nur eingeschränkt erreichbar. Am Rosenmontag, 24. Februar, sind alle städtischen Dienststellen geschlossen.  
 
Das Amt für Soziales und Wohnen mit allen Außenstellen, das Rechtsamt, das Bürger- und Ordnungsamt, die Standesämter, das Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz, die Dienststelle zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Parkerleichterungen, das Genehmigungsportal und die Bauberatung im Stadthaus sowie das Amt für Rechnungswesen und Steuern haben am Altweiberdonnerstag nur bis 13 Uhr geöffnet.
- Die beiden Außenstellen des Jugendamtes aus dem Bereich Beistandschaften, Beurkundungen und Unterhaltsvorschuss im Bezirksamt Mitte und Bezirksrathaus Walsum sowie die Elterngeldstelle in der Ludgeristraße bleiben am 20. Februar für den Publikumsverkehr geschlossen. Telefonisch ist das Jugendamt bis 13 Uhr erreichbar.  
- Das städtische Servicecenter „Call Duisburg“ ist an diesem Tag telefonisch eingeschränkt bis 16 Uhr erreichbar.  
- Das Straßenverkehrsamt in Duissern schließt ebenfalls an Altweiber um 13 Uhr (Annahmeschluss der Fahrzeugzulassungen spätestens um 11.11 Uhr). Die Fahrerlaubnisbehörde ist donnerstags geschlossen.  
- Der Bürgerservice Homberg/Ruhrort/Baerl bleibt an diesem Tag komplett geschlossen, die Bürgerservices Meiderich/Beeck, Mitte, Rheinhausen und Süd schließen ab 13 Uhr, der Bürgerservice Walsum ab 10 Uhr. Der Bürgerservice im Bezirksamt Hamborn ist bis 11 Uhr geöffnet.    
- Die von DuisburgSport betriebenen Bäder in Neudorf, Rheinhausen, Hamborn und Walsum bleiben am Rosenmontag, 24. Februar, geschlossen. Darüber hinaus bleibt das Rhein-Ruhr-Bad wegen des Kinderkarnevalszugs Hamborn auch am Karnevalssonntag, 23. Februar, geschlossen. Ab Dienstag, 25. Februar, stehen wieder alle Bäder zu den gewohnten Öffnungszeiten zur Verfügung.  

Weiberfastnach 2019


- Die Bezirksbibliothek Walsum bleibt an Altweiber geschlossen. Die Bezirksbibliothek Homberg-Hochheide schließt am Nelkensamstag, 22. Februar, und die Zentralbibliothek im Stadtfenster am Rosenmontag.  
- Die Theaterkasse am Stadttheater hat Weiberfastnacht bis 18.30 Uhr geöffnet. Das Kultur- und Stadthistorische Museum und das Binnenschifffahrtsmuseum öffnen regulär bis 17 Uhr.
- Das Stadtarchiv schließt an Weiberfastnacht. Die Musik- und Kunstschule bleibt am Dienstag, 25. Februar, geschlossen.  

- Das Rathaus am Burgplatz ist am Altweiber-Donnerstag, 20. Februar, ab 11 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen.    
Am Altweiberdonnerstag veranstaltet der HDK 1956 e. V. in einem Festzelt auf dem Platz des Mercatorquartiers an der Gutenbergstraße/Oberstraße ab 11.11 Uhr (Einlass ab 10 Uhr) eine närrische Party.

Weiberfastnacht 2018
Die Mitnahme von Glasflaschen im Festzelt ist verboten. Der Eintritt beträgt acht Euro an der Tageskasse. Weitere Informationen unter www.hdk-ev.de.  
Weitere Informationen rund um den Duisburger Karneval, inklusive Terminen, Zugverläufen und mehr, gibt es online auf https://www.duisburg.de/duisburger-karneval-2020.php


Prinzenfrühstück 2018

Haltverbote zu den Karnevalsumzügen vom 16. bis 24. Februar
Im Rahmen der Karnevalsumzüge in den verschiedenen Stadtteilen Meiderich (Blutwurstsonntagsumzug am 16. Februar), Homberg (Nelkensamstagszug am 22. Februar), Wehofen (Kinderkarnevalszug am 22. Februar), Hamborn (Kinderkarnevalszug am 23. Februar), Serm (Karnevalsumzug am 23. Februar), Neumühl (Karnevalszug „Die Pilssucher“ am 24. Februar) sowie dem Rosenmontagszug in der Stadtmitte gelten auf den Zug- und Aufstellstrecken eine Vielzahl von eigens aufgestellten Haltverboten (Verkehrszeichen 283).  
Das Bürger- und Ordnungsamt weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass alle Haltverbotsbereiche entsprechend der auf den Zusatzzeichen angegebenen Zeiten autofrei zu halten sind. Städtische Einsatzkräfte werden die Einhaltung der Haltverbote an den Veranstaltungstagen kontrollieren. Verbotswidrig parkende Fahrzeuge werden konsequent abgeschleppt.
Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren sind von den verantwortlichen Fahrern oder den Fahrzeughaltern bei Abholung des sichergestellten Fahrzeugs zu bezahlen.  
In Duisburg-Neumühl beginnt der Viertelzug am Rosenmontag, 24. Februar, um 9.45 Uhr. Daher werden die städtischen Einsatzkräfte dort bereits ab 5.30 Uhr mit der Kontrolle und Räumung der Haltverbote beginnen.  


Karnevalsumzüge: Kontrolle um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
Auch Kinder und Jugendliche sollen gemeinsam mit den Erwachsenen ausgelassen Karneval feiern dürfen. Damit die heitere und fröhliche Stimmung nicht getrübt wird, sollten die Erwachsenen mit darauf achten, dass Kinder und Jugendliche nüchtern bleiben.  
Leider endet die Karnevalsparty jedes Jahr für einige Kinder und Jugendliche beim Jugendamt, auf dem Polizeirevier oder gar im Krankenhaus. In den vergangenen Jahren wurden bei den Kontrollen schon Kinder im Alter ab zwölf Jahren alkoholisiert angetroffen. Obwohl die in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen positive Wirkungen feststellen ließen, wird das Bürger- und Ordnungsamt anlässlich der Duisburger Karnevalsumzüge auch in diesem Jahr wieder Jugendschutzkontrollen durchführen.  
Das Jugendschutzgesetz untersagt aber besonders den Gewerbetreibenden die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Wer für seine Stimmung gar hochprozentige Begleiter, wie beispielsweise Whiskey, Wodka oder Mischgetränke, beschaffen will, muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dabei ist zu beachten, dass auch die Weitergabe von Alkohol durch Erwachsene an Kinder oder Jugendliche einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird auch in diesem Jahr durch gezielte Kontrollen überwacht.  
Für Gewerbetreibende besteht in Zweifelsfällen die Verpflichtung, das Alter der jungen Kunden durch deren Ausweispapiere zu überprüfen.
„Schwarze Schafe“ haben mit empfindlichen Strafen bis zu 50.000 Euro zu rechnen. Im Wiederholungsfall droht sogar eine Gewerbeuntersagung.     Unabhängig von den Jugendschutzkontrollen ist neben den Einsatzkräften der Polizei auch das Bürger- und Ordnungsamt mit dem gesamten zur Verfügung stehenden Personal für die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher der Duisburger Karnevalsumzüge präsent.   
Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für alle Ordnungswidrigkeiten und die Abwehr von erkennbaren und auftretenden Gefahren, sowie die Beseitigung von ordnungsrechtlichen Störungen zuständig. Zu den städtischen Aufgaben gehören aber nicht die von der Polizei wahrzunehmenden Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten.  
Die Präsenz erfolgt in diesem Jahr wieder durch eine zusätzliche mobile Wache beim Kinderkarneval in Hamborn und Fußstreifen bei allen Karnevalszügen. Der städtische Außendienst und die mobile Einrichtung sind durch gut wahrnehmbare Beschriftungen erkennbar. Die Außendienstmitarbeiter stehen für Fragen  und  Hinweise aus der Bevölkerung zur Verfügung und werden die Polizei unverzüglich über entstehende Gefahrensituationen informieren.