Berlin/Duisburg, 30. Juli 2021 -
Das Bundeskabinett hat heute im sogenannten
Umlaufverfahren die vom
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte
Verordnung zum Schutz vor
einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf
das Coronavirus SARS[1]CoV-2
beschlossen.
Danach sind alle
Einreisenden ab dem 1. August 2021
verpflichtet, bei
Einreise über einen Nachweis zu verfügen. Dies
kann ein Impf-, Test- oder
Genesenennachweis sein.
Ausnahme:
Bei Einreise aus einem
Virusvaraintengebiet müssen auch
Geimpfte und Genesene einen Test
nachweisen. Diese Regelung dient dazu, die
Eintragung zusätzlicher
Infektionen nach Deutschland möglichst gering zu
halten.
Diese
Nachweispflichten gelten künftig nur für Personen,
die das 12. Lebensjahr
vollendet haben.
Nur noch zwei
Risikogebiete Zusätzlich wird ab dem 1.
August 2021 eine wesentliche Vereinfachung
vorgenommen, indem nur noch zwei Arten von
Risikogebieten ausgewiesen
werden, nämlich Gebiete mit erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete)
und
Virusvariantengebiete.
Für
Einreisende aus diesen Gebieten gelten
weiterhin
Anmelde- oder Absonderungspflichten:
• Die regelhaft 14-tägigen Quarantänepflichten
für Einreisende aus Virusvariantengebieten bleiben
weiterhin mit den entsprechend
geltenden Ausnahmeregelungen bestehen.
• Die
Quarantänepflichten für Einreisende aus Gebieten mit
erhöhtem Risiko (Hochrisikogebiete) entsprechen den
Pflichten, wie sie für die
bisherigen Hochinzidenzgebiete gelten, nämlich:
Nicht geimpfte oder
genesene Einreisende müssen eine zehntägige
Quarantäne antreten, die
frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung
eines negativen
Testnachweises beendet werden kann. Ausnahme:
Wer jünger als 12
Jahre ist, kann ohne Testnachweis nach fünf Tagen
die Quarantäne
beenden
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