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Rentenerhöhung
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9-Euro-Ticket
kommt
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Beschleunigte Flüssiggasversorgung
Entlastung der Stromkunden
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Benzinsteuer
wird 3 Monate gesenkt
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1021. Sitzung des
Bundesrates am 8. April 2022
Bundesrat begrüßt
Pläne zur Rentenerhöhung Berlin,
20. Mai 2022 -Der Bundesrat unterstützt die
geplante Erhöhung der Altersrenten und
Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten.
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung betont der Bundesrat,
die gesetzliche Rentenversicherung müsse
auch in Zukunft primärer und verlässlicher
Pfeiler der Alterssicherung bleiben.
Zuschlag für Erwerbsminderungsrente
Dass Erwerbsminderungsrentnerinnen und
-rentner im Bestand, die von den bisherigen
Leistungsverbesserungen nicht erreicht
wurden, nun von einem pauschalen Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten profitieren
sollen, begrüßt der Bundesrat ausdrücklich.
Nach dem Regierungsentwurf richtet sich die
Zuschlagshöhe danach, wann erstmalig eine
Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.
Zum 1. Juli sollen Renten steigen
Die Bundesregierung plant mit ihrem Entwurf,
zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert
auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert
(Ost) auf 35,52 Euro anzuheben. Damit würden
die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im
Osten um 6,12 Prozent steigen. Die Zahlen
beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des
Statistischen Bundesamts sowie den Daten für
die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors
und zur Entwicklung der beitragspflichtigen
Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
Nachholfaktor gilt wieder In diesem Jahr
wurden dabei der so genannte Nachholfaktor
reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass
künftig wieder jede aufgrund der
Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung
bei einer darauffolgenden positiven
Rentenanpassung verrechnet wird. In der
Corona-Pandemie war der Nachholfaktor
ausgesetzt worden.
Weitere
Anpassungen Zudem bestimmt der Entwurf
für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen
Rentenwerte in der landwirtschaftlichen
Alterssicherung, die Mindest- und
Höchstbeträge des Pflegegeldes der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie den
Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022
anzupassenden Geldleistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Die
Stellungnahme des Bundesrates wird über die
Bundesregierung in den Bundestag
eingebracht. Nach Verabschiedung in zweiter
und dritter Lesung kommt das Gesetz noch
einmal zur abschließenden Beratung im so
genannten zweiten Durchgang in den
Bundesrat.
9-Euro-Ticket kommt Der
Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur
Finanzierung des so genannten 9-Euro-Tickets
im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche
Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022
verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei
für die Einführung des ermäßigten Tickets im
Nahverkehr zum 1. Juni 2022.
Entlastung von Energiekosten Bürgerinnen
und Bürger können damit in den Monaten Juni,
Juli und August für jeweils neun Euro
monatlich den öffentlichen Nahverkehr
nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den
stark steigenden Kosten für Strom,
Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu
entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf
den öffentlichen Nahverkehr und zur
Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt
es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete
Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt
allerdings den Ländern und Kommunen, da sie
für den öffentlichen Nahverkehr zuständig
sind.
Kostenbeteiligung des
Bundes Zur Finanzierung der Kosten
überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche
so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe
von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022.
Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu,
pandemiebedingte Einnahmeausfälle im
Regionalverkehr zumindest teilweise
auszugleichen.
Inkrafttreten zum 1.
Juni geplant Das geplante Gesetz soll
zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Zuvor wird
es über die Bundesregierung dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung
vorgelegt und anschließend im
Bundesgesetzblatt verkündet. Weitere
Kostenbeteiligung des Bundes erforderlich In
einer begleitenden Entschließung bemängelt
der Bundesrat, dass die vom Bund zur
Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen
werden, um alle mit dem 9-Euro-Ticket
verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er
erwartet, dass der Bund weitere
Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten
höher ausfallen als bisher prognostiziert.
Auch zum Ausgleich der
Corona-bedingten Einnahmeausfälle müsse der
Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um
seine Zusage nach hälftiger Beteiligung
einzuhalten. Strukturelle und dauerhafte
Sicherung des Nahverkehrs Der Bundesrat
betont, dass erhebliche weitere Mittel
erforderlich sind, um das derzeitige
Verkehrsangebot langfristig zu
gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu
steigern und das Angebot auszuweiten, damit
die Klimaschutzziele erreicht werden. Er
fordert eine zusätzliche strukturelle und
dauerhafte Erhöhung der
Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um
die strukturelle Unterfinanzierung des
öffentlichen Nahverkehrs zu beenden.
Ohne solche Unterstützung werde es nicht
möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen
9-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten,
warnen die Länder. Die Entschließung wurde
der Bundesregierung zugeleitet. Sie
entscheidet, wann sie sich mit den
Forderungen des Bunderates befasst. Feste
Fristen gibt es hierfür nicht.
Bundesrat
billigt Entlastung der Stromkunden
Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen
Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen
Absenkung der so genannten EEG-Umlage
gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und
-kunden schneller als ursprünglich geplant
von den aktuell stark gestiegenen
Energiepreisen entlastet.
Absenkung
auf Null, Ausgleich für Unternehmen Zum
1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von
bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf
null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird
dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300
Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der
Gesetzesbegründung. Stromanbieter sind
verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang
an die Endverbraucherinnen und
Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund
erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in
Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem
Sondervermögen Energie- und Klimafonds (vgl.
TOP 13).
Vollständige
Abschaffung im nächsten Jahr Ab Januar
2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer
entfallen. Dies sieht ein Entwurf der
Bundesregierung aus dem so genannten
„Osterpaket“ vom 6. April 2022 vor, zu dem
der Bundesrat am 20. Mai 2022 Stellung nahm
(vgl.
TOP 19).
Ende nach 22 Jahren
Förderung Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage
wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente
dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-,
Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu
finanzieren und wurde bisher bei den
Endkunden über die Stromrechnung erhoben.
Unterzeichnung, Verkündung und
Inkrafttreten Mit der Billigung des
Bundesrates ist das parlamentarische
Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun
über die Bundesregierung dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung
vorgelegt und anschließend im
Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag
darauf in Kraft treten - geplant ist der 1.
Juli 2022.
Beschleunigte
Flüssiggasversorgung: Bundesrat stimmt
zu Der Bundesrat hat am 20. Mai
2022 einem Gesetz zum beschleunigten Bau von
Flüssiggasterminals zugestimmt - in einem
beschleunigten Verfahren: Erst am Abend
zuvor hatte der Bundestag das Gesetz
verabschiedet. Es kann nun über die
Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet werden.
Aufbau einer Importinfrastruktur Ziel
des Gesetzes ist es, die Abhängigkeit
Deutschlands von russischen Gaslieferungen
zu mindern und die Gasversorgung anderweitig
zu sichern - vor allem durch so genanntes
LNG (Liquefied Natural Gas), also
verflüssigtes Erdgas. Dieses wird auf
Schiffen transportiert und muss in
Deutschland an speziellen Terminals
angelandet, regasifiziert und weitergeleitet
werden. Die hierfür notwendige
Importinfrastruktur existiert noch nicht,
soll aber möglichst kurzfristig entstehen.
Schnelle Genehmigungsverfahren
Dazu ermöglicht das Gesetz, die
Genehmigungsverfahren zu straffen: Behörden
dürfen unter konkret definierten Bedingungen
und zeitlich befristet von bestimmten
Verfahrensanforderungen absehen -
insbesondere bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die im
beschleunigten Verfahren erteilten
Genehmigungen für LNG-Anlagen gelten nur
befristet bis spätestens zum 31. Dezember
2043. Ein Weiterbetrieb der Anlagen über
diesen Zeitpunkt hinaus darf nur für
klimaneutralen Wasserstoff und dessen
Derivate erfolgen.
Dies soll
sicherstellen, dass das Ziel der
Klimaneutralität spätestens 2045 erreicht
wird. Hintergrund: Angriff auf die Ukraine
Mit dem am 24. Februar 2022 begonnenen
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine
habe sich die energie- und
sicherheitspolitische Bewertung der
Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen
unvorhergesehen kurzfristig und fundamental
geändert, heißt es in der amtlichen
Gesetzesbegründung.
Der
unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau
einer unabhängigeren nationalen
Gasversorgung sei äußerst dringlich und
zwingend erforderlich, weil Gas durch andere
Energieträger kaum ersetzt werden könne.
Rasches Inkrafttreten geplant Das Gesetz
soll am Tag nach der Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft treten -
voraussichtlich am 1. Juni 2022.
Länder machen den Weg frei für
vorübergehende Senkung der Energiesteuern
Die Energiesteuer für die
wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten
Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen
entsprechenden Gesetzesbeschluss des
Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat
am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist
gebilligt.
Abmilderung der Folgen
hoher Kraftstoffpreise Ziel der Maßnahme
ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und
sozialen Folgen steigender Energiepreise
abzufedern und die breite Mitte der
Gesellschaft zu entlasten. Absenkung auf das
europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß
Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt
das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer
von drei Monaten auf das europäische
Mindestmaß.
Für
Benzin reduziert sich der Steuersatz
nach Angaben der Bundesregierung um 29,55
ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04
ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54
EUR/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und
für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg,
was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.
Mindereinnahmen für den Bundesetat Die
temporäre Senkung der Energiesteuersätze
wird nach Berechnungen der Bundesregierung
Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt
in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge
haben. Inkrafttreten Das Gesetz kann
nach Abschluss des parlamentarischen
Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht werden, so dass es wie
geplant zum 1. Juni 2022 in Kraft treten
kann.
Abschaffung
des Werbeverbots für Abtreibungen: Bundesrat
verzichtet auf Stellungnahme Im
Bundesrat wurde am 20. Mai 2022 über die
Pläne der Bundesregierung debattiert, das
Werbeverbot für Abtreibungen abzuschaffen
und den entsprechenden Paragraf 219a
Strafgesetzbuch gänzlich zu streichen. Von
seinem Recht, zu dem Regierungsentwurf
Stellung zu nehmen, bevor der Bundestag
entscheidet, machte das Plenum jedoch keinen
Gebrauch.
Was die Bundesregierung
plant Ziel des von der Bundesregierung
vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, Ärztinnen
und Ärzten künftig ausführliche öffentliche
Informationen darüber zu erlauben, dass und
mit welcher Methode sie Abtreibungen
durchführen. Schwangere sollen so einfacher
als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine
Abtreibung finden können, heißt es in der
amtlichen Entwurfsbegründung, die das
Bundeskabinett im April beschlossen hatte.
Letzte Änderung im
Jahr 2019 Der aktuell geltende, zuletzt
im Jahr 2019 geänderte Paragraf 219a
Strafgesetzbuch verbietet die Werbung für
den Abbruch der Schwangerschaft, wobei als
Werbung im Sinne des Gesetzes schon
ausführliche Informationen zum Beispiel auf
einer Praxis-Homepage über verschiedene
Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie
die damit jeweils verbundenen Risiken
gelten. Als Strafmaß drohen eine Geld- oder
eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren.
Irreführende
Werbung weiterhin verboten Begleitende
Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes
sollen dem Entwurf der Bundesregierung
gewährleisten, dass Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter
den strengen Vorgaben des
Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist.
Irreführende oder abstoßende Werbung für
alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen
bleibt weiter verboten. Damit werde
sichergestellt, dass die Aufhebung des
Werbeverbots nicht zu Lücken im
grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für
das ungeborene Leben führt, heißt es in der
Entwurfsbegründung.
Rehabilitation
früherer Verurteilter Durch eine neue
Regelung im Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche
Urteile, die seit dem 3. Oktober 1990 wegen
Werbung für den Schwangerschaftsabbruch
ergangen sind, aufgehoben und noch laufende
Verfahren eingestellt werden, um die
verurteilten Ärztinnen und Ärzte zu
rehabilitieren. Langjährige Diskussionen Die
Diskussionen zum Paragraf 219a
Strafgesetzbuch beschäftigten den Bundesrat
schon seit vielen Jahren.
2017
brachte die Länderkammer einen eigenen
Gesetzentwurf zur Abschaffung des
Werbeverbots in den Bundestag ein, der dort
jedoch nicht abschließend behandelt wurde.
Ein erneuter
Versuch mehrerer Länder, die Initiative
nochmals in den Bundestag einzubringen,
erhielt im September 2021 nicht die
erforderliche Mehrheit im Bundesrat.
Nächste Schritte Die Beratungen im
Bundestag haben bereits begonnen. Spätestens
drei Wochen, nachdem das Gesetz in zweiter
und dritter Lesung verabschiedet ist, kommt
es zur abschließenden Beratung nochmals in
den Bundesrat.
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Heizkostenzuschuss - Gasspeicher -
Futtermittelversorgung
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1019. Sitzung des
Bundesrates am 8. April 2022
Aufenthaltserleichterungen für Geflüchtete
aus der Ukraine werden verlängert
Berlin, 08. April 2022 - Die
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird
bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies hat
der Bundesrat mit seiner am 8. April 2022
beschlossenen Zustimmung ermöglicht.
Vereinfachte Einreise Geflüchtete aus
der Ukraine, die noch keine
Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden
Schutz erhalten haben, können sich weiterhin
legal in Deutschland aufhalten. Diejenigen,
die noch nach Deutschland kommen, können
vereinfacht in das Bundesgebiet einreisen.
Aufenthaltstitel erst im
Bundesgebiet Die aktuell geltende,
allerdings bis 23. Mai 2022 befristete
Ausnahmeverordnung befreit einen weiten
Kreis von Kriegsflüchtlingen vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels und bestimmt, dass
diese einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen können. Sie erleichtert
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, die
nicht ohne weiteres die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen, unbürokratisch
Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland.
Zugleich verhindert sie eine
Überlastung insbesondere der
Ausländerbehörden. Verlängerung bis Ende
August Durch die nun beschlossene
Änderungsverordnung gelten die aktuellen
Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2022
fort. Zur Begründung führt die
Bundesregierung an, dass die
Ausländerbehörden die eingereichten Anträge
nicht bis zum 23. Mai 2022 abarbeiten
können. Außerdem sei ein hohes Aufkommen an
Einreisen auch über den 23. Mai 2022 hinaus
zu erwarten.
In seiner Plenarsitzung
am 8. April 2022 billigte der Bundesrat den
vom Bundestag beschlossenen
Heizkostenzuschuss für Geringverdiener
ebenso wie gesetzliche Vorgaben für den
Füllstand von Gasspeichern. Beide Gesetze
können nun dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet werden und nach
Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant
in Kraft treten.
Der Bundesrat
beschloss eigene Initiativen zum kommunalen
Vorkaufsrecht, zum Opferschutz, zur
Bekämpfung von Hasspostings in
Messengerdiensten und zum Krankengeld in der
Rente. Zur weiteren Beratung in die
Fachausschüsse überwiesen wurden
Landesinitiativen zum Einsatz von
Recycling-Baustoffen, zu beschleunigten
Verkehrsprojekten und zur
Zwangsvollstreckung gegen Hoheitsträger.
Stellungnahme zu Regierungsentwürfen
Die Länder nahmen zu wichtigen
Gesetzentwürfen der Bundesregierung
Stellung, bevor der Bundestag entscheidet -
so zum Haushalt 2022, zum
Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr,
zum Mindestlohn, zu Corona-Steuerhilfen
sowie weiteren Steuerentlastungen.
Vorschläge aus Brüssel Ausführlich
äußerte sich der Bundesrat auch zu 21
EU-Vorlagen: zu Richtlinien für
energieeffiziente Gebäude und Binnenmärkte
für erneuerbare Gas und Wasserstoff, zum
Umweltstrafrecht, zu Kommunalwahlen, zum
Bildungsbereich im grünen Wandel, zur
europäischen Hochschulstrategie und zur
Mindeststeuer für internationale Konzerne.
Zustimmung zu
Verordnungen Der Bundesrat stimmte 6
Verordnungen der Bundesregierung zu. Wie
geplant in Kraft treten können daher
Ausnahmen für ökologische Vorrangflächen zur
Futtermittelversorgung, Erleichterungen bei
Einreise und Aufenthalt für Ukrainerinnen
und Ukrainer sowie verlängerte
Unterstützungsleistungen für
Reha-Einrichtungen aufgrund der anhaltenden
Corona-Pandemie.
Gesetzesbeschlüsse
des Bundestages Top 2
Länder billigen Füllstandsvorgaben für
Gasspeicher Top 3
Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss
Landesinitiativen Top 7
Bundesrat fordert stärkere Reglementierung
Sozialer Medien Top 8
Bundesrat will kommunales Vorkaufsrecht
stärken
Gesetzentwürfe der
Bundesregierung Top 1
Länder nehmen zu Haushaltsentwurf Stellung
Top 9a
Beratung über Bundeswehr-Sondervermögen
Top 10
Bundesrat unterstützt Regierungspläne zum
neuen Mindestlohn Top 12
Keine Stellungnahme zu Sanktionsmoratorium
bei Hartz IV Top 14
Keine Einwendungen gegen
Steuerentlastungspläne der Regierung
Rechtsverordnungen Top 42
Bundesrat stimmt Ausnahmen für ökologische
Vorrangflächen zu Top 47
Aufenthaltserleichterungen für Geflüchtete
aus der Ukraine werden verlängert
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- Erklärung
der Staats- und Regierungschefs der G7 -
Bundeswehr: Vollausstattung mit
persönlicher Ausrüstung bis 2025
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Erklärung
der Staats- und Regierungschefs der G7
Berlin, 07. April 2022 -
Wir, die Staats- und Regierungschefs der
Gruppe der 7 (G7), verurteilen die
entsetzlichen Gräueltaten, die die
russischen Streitkräfte in Butscha und
anderen ukrainischen Städten begangen haben,
auf das Schärfste. Wir stehen weiterhin in
uneingeschränkter Solidarität an der Seite
der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Der
Massenmord an Zivilisten und
Nichtkombattanten ist nach dem humanitären
Völkerrecht ausdrücklich verboten.
Wir unterstützen die Forderung des
VN-Generalsekretärs nach einer unabhängigen
Ermittlung, um die Urheber dieser
Gräueltaten wirksam zur Rechenschaft zu
ziehen. Wir betonen, dass diejenigen, die
für Kriegsverbrechen und Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind,
darunter für den willkürlichen Einsatz von
Gewalt oder für Angriffe, die sich bewusst
gegen Zivilpersonen richten, zur
Rechenschaft gezogen werden und eine
gerechte Strafe erhalten müssen.
Wir
begrüßen und unterstützen die laufenden
Ermittlungen und Beweiserhebungen hierzu,
unter anderem durch den Ankläger des
Internationalen Strafgerichtshofs, die vom
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
eingesetzte unabhängige
Ermittlungskommission und die
Expertenmission der OSZE. Wir werden die
Kosten dieses Krieges für die Architekten
dieser Aggression, Präsident Putin und seine
Komplizen, durch abgestimmtes Vorgehen
weiter erhöhen; dabei werden wir bei der
Anwendung wirtschaftlicher und finanzieller
Maßnahmen als Reaktion auf die fortgesetzte
Eskalation des Krieges weiterhin in
Einigkeit handeln.
Prioritär werden
wir in Übereinstimmung mit unseren
jeweiligen rechtlichen Verfahren umgehend
folgende Maßnahmen ergreifen:
Erstens betrachten wir neue
Investitionen in die Wirtschaft der
Russischen Föderation als mit unseren
Sicherheitsinteressen und unserem Ziel,
diesen Krieg zu beenden, unvereinbar. Wir
untersagen daher neue Investitionen in
Schlüsselbranchen der russischen Wirtschaft
einschließlich des Energiesektors. Der
beispiellose Rückzug des Privatsektors aus
Russland hat die kraftvollen Auswirkungen
unserer gemeinsamen Sanktionen bereits
verstärkt. Solange dieser Krieg weitergeht,
ist Russland mit einem langen Abstieg in die
wirtschaftliche, finanzielle und
technologische Isolation konfrontiert.
Zweitens werden wir das
Ausfuhrverbot auf höher entwickelte Produkte
und bestimmte Dienstleistungen, die für
Russlands Sicherheit, den Staat und die
Wirtschaft von Bedeutung sind, weiter
ausbauen. Wir werden auch
Einfuhrbeschränkungen auf eine Reihe von
Exportprodukten verschärfen, mit denen
Russland seine Einnahmen erhöht. Drittens
werden wir russische Banken weiterhin vom
globalen Finanzsystem abkoppeln. Wir
haben Russlands Finanzsystem bereits in
erheblichem Maß entwertet, indem wir
Transaktionen, die Einlagen seiner
Zentralbank betreffen, und eine Reihe
anderer Finanzinstitutionen ins Visier
genommen haben.
Viertens
werden wir den Druck erhöhen, auch indem wir
staatlichen Entitäten, die zentrale
Triebfedern der russischen Wirtschaft
bilden, weitere Sanktionen auferlegen.
Präsident Putins Regime wird sich nicht
länger auf diese Einrichtungen als
Sicherheitsnetz für die Stabilisierung
seiner Volkswirtschaft und die Verfolgung
seiner Ziele verlassen können.
Fünftens werden wir unsere
Kampagne gegen die Eliten und ihre
Familienangehörigen, die Präsident Putin in
seinen Kriegsanstrengungen unterstützen und
die Ressourcen der russischen Bevölkerung
vergeuden, fortsetzen und verschärfen. In
Übereinstimmung mit unseren rechtlichen
Rahmenbedingungen werden wir Sanktionen
gegen weitere Einzelpersonen und Entitäten
verhängen.
Sechstens
werden wir zusätzliche Sanktionen gegen
Russlands Verteidigungssektor verhängen, um
die Fähigkeiten des russischen Militärs,
einen Krieg zu führen, zu unterminieren und
auszuhöhlen.
Siebtens werden wir
unsere Pläne zur Verringerung unserer
Abhängigkeit von russischer Energie
vorantreiben, zu denen auch gehört,
schrittweise aus russischer Kohle
auszusteigen und sie mit einem Einfuhrverbot
zu belegen. Wir werden ferner unsere
Arbeiten daran beschleunigen, unsere
Abhängigkeit von russischem Öl zu
verringern. Dabei werden wir
untereinander und mit Partnern
zusammenarbeiten, um eine stabile und
nachhaltige globale Energieversorgung zu
gewährleisten, auch indem wir die
Verringerung unserer Abhängigkeit von
fossilen Brennstoffen insgesamt und unseren
Übergang zu sauberer Energie beschleunigen.
Wir werden die gemeinsame Umsetzung und
Durchsetzung bestehender Maßnahmen
intensivieren, auch indem wir unsere
einzelstaatlichen Vollzugsbehörden stärken
und mit unseren Partnern daran arbeiten,
Sanktionsbrüche durch Umgehung, Vermeidung
und Ersatz zu verhindern.
Präsident
Putins Angriffskrieg führt zu Störungen der
Weltwirtschaft. Durch seine Auswirkungen auf
den international bedeutsamen Agrarsektor
der Ukraine gerät die weltweite
Ernährungssicherheit erheblich unter Druck,
wofür Präsident Putin und seine Komplizen
die volle Verantwortung tragen. Wir werden
weiterhin mit Partnern daran arbeiten, die
Auswirkungen des russischen Vorgehens auf
Energie, Nahrungsmittel und andere Bereiche
in Drittstaaten und auf unsere eigenen
Bevölkerungen aktiv anzugehen.
Insbesondere werden wir die Folgen der
globalen Krise im Bereich
Ernährungssicherheit durch eine gemeinsame
Anstrengung der G7 in enger Zusammenarbeit
mit internationalen Einrichtungen wie dem
Welternährungsprogramm, multilateralen
Entwicklungsbanken und anderen
internationalen Finanzinstitutionen sowie
auch durch das Sondieren der Mission für die
Resilienz im Nahrungs- und Agrarsektor (Food
and Agriculture Resilience Mission, FARM)
angehen.
Unsere Sanktionspakete sind
sorgfältig ausgerichtet, sodass weder die
Bereitstellung humanitärer Hilfe noch der
globale Handel mit Agrarprodukten behindert
wird; dabei werden wir gegebenenfalls
spezifische Ausnahmeregelungen treffen. Wir
werden dem ukrainischen Volk und der
ukrainischen Regierung weiterhin abgestimmte
politische, finanzielle, materielle und
humanitäre Unterstützung sowohl im Hinblick
auf ihre unmittelbaren Bedürfnisse als auch
den längerfristigen Wiederaufbau des Landes
leisten und dabei auch einen
Solidaritätsfonds für die Ukraine prüfen.
Bundeswehr: Vollausstattung mit
persönlicher Ausrüstung bis 2025
Der Haushaltsausschuss hat heute den Weg für eine
kurzfristige Beschaffung weiterer Ausrüstung
für die Soldatinnen und Soldaten geebnet.
Nach einer Beratung im Ausschuss wurde dem
Vorgehen zugestimmt. Noch ausstehende
Formalitäten werden nachgezogen. „Die
persönliche Ausrüstung liegt mir besonders
am Herzen“, so Ministerin Christine
Lambrecht. „Es ging heute um die
Schutzausrüstung unserer Soldatinnen und
Soldaten. Für die Zustimmung möchte ich den
Abgeordneten meinen tiefen Dank
aussprechen.“
Damit beschleunigen
wir das Ausstattungsvorhaben, um die
Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit der
Bundeswehr in der gegenwärtigen
Bedrohungslage schneller als bisher geplant
zu erhöhen. Als erste Maßnahme wurde dabei
die vorgezogene Beschaffung zusätzlicher
Artikel für die aufgabenorientierte
Ausstattung der Bundeswehr mit Bekleidung
und persönlicher Ausrüstung identifiziert.
Bis Ende des Jahres 2025 könnten weitere
305.000 Schutzwestensysteme MOBAST (Modulare
ballistische Schutz-und Trageausstattung),
150.000 Kampfbekleidungssätze Streitkräfte,
122.000 Gefechtshelme sowie 250.000
Rucksäcke 110 l geliefert werden.
Damit würde eine vorgezogene Vollausstattung
der aktiven Truppe unter Einbeziehung von
Regenerationsmengen erreicht. Der
Gesamtfinanzbedarf für diese Ausrüstung
beläuft sich auf etwa 2,36 Mrd. Euro. Diese
Beschaffungsverträge werden aus Gründen
besonderer Dringlichkeit unmittelbar
beauftragt. Aufgrund der aktuellen
Bedrohungssituation sind solche Artikel
verstärkt nachgefragt. Um die begrenzten
Produktionskapazitäten der Industrie für die
Bundeswehr zu sichern, müssen die
Bestellungen daher sehr kurzfristig
erfolgen.
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- Bundesrat gibt
den Weg frei für neue Corona-Regeln -
Corona-Sonderregelung: Telefonische
Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich
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1018. Sitzung des
Bundesrates am 18. März 2022
Berlin, Freitag, 18. März 2022 - In
einer Sondersitzung hat der Bundesrat grünes
Licht für verschiedene Rechtsänderungen beim
Corona-Schutz gegeben, die ab dem 20. März
2022 gelten werden. So haben die Länder
trotz erheblicher Kritik aus den eigenen
Reihen, die in der Plenardebatte noch einmal
zum Ausdruck kam, umfangreiche Änderungen am
Infektionsschutzgesetz gebilligt, in dem sie
auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
verzichteten.
Die Zustimmung der
Länderkammer war für die aktuelle Änderung
des Infektionsschutzgesetzes nicht
erforderlich. Unterstützung für
Sozialdienste Zugestimmt hat der Bundesrat
der erneuten Verlängerung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes,
Folgeänderungen in der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
sowie zwei weiteren Verordnungen, mit denen
ursprünglich befristete
Corona-Sonderregelungen zur Teilhabe
behinderter Menschen entfristet werden.
Top 1a
Grünes Licht für neues Corona-Schutz-Regime
Top 3
Existenzsicherung für Soziale
Corona-Sonderregelung: Telefonische
Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich
Berlin, 18. März 2022 – Der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) hat heute die
Corona-Sonderregeln für die telefonische
Krankschreibung bei leichten
Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei
Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022
verlängert. Er sieht diesen Schritt trotz
der geplanten bundesweiten Lockerung der
Infektionsschutzmaßnahmen durch den
Gesetzgeber als sachgerecht an. Arztpraxen
sind kein „normaler“ Ort im öffentlichen
Leben.
Hier treffen vielmehr
Menschen mit verschiedenen medizinischen
Problemen aufeinander und bleiben eine
gewisse Zeit zusammen. Um ein mögliches
Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor
klein zu halten, sollen Versicherte eine
Krankschreibung (Feststellung einer
Arbeitsunfähigkeit) bei leichten
Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin
telefonisch erhalten können. Die
Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen
zu vermeiden und schützt damit Patientinnen
und Patienten wie auch die dortigen
Mitarbeitenden.
Patientinnen
und Patienten, die an leichten
Atemwegserkrankungen leiden, können damit
weiterhin telefonisch für bis zu 7
Kalendertage krankgeschrieben werden.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen
sich dabei persönlich vom Zustand der
Patientin oder des Patienten durch eine
eingehende telefonische Befragung
überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der
Krankschreibung kann telefonisch für weitere
7 Kalendertage ausgestellt werden.
Der
Beschluss zur Verlängerung der
Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom
1. April 2022 in Kraft. Unabhängig von der
Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte
im Rahmen einer Videosprechstunde eine
Krankschreibung erhalten können. Auslaufende
Corona-Sonderregelungen und regionale
Auffangoptionen durch spezielles Verfahren
und Grundlagenbeschluss Bei anderen
Corona-Sonderregelungen aus dem Bereich der
Veranlassten Leistungen hat der G-BA
entschieden, ab 1. April 2022 zu den
regulären Richtlinienregelungen
zurückzukehren: Es gibt derzeit bei den
betroffenen Sonder-Regelungen keine Hinweise
darauf, dass das Auslaufen der Regelungen zu
coronabedingten, bundesweiten
Beeinträchtigungen der medizinischen
Versorgung führen würde. Sollte jedoch in
einzelnen Regionen die notwendige
medizinische Versorgung durch die
Corona-Pandemie so gefährdet sein, dass die
regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll
greifen, kann der G-BA rasch reagieren und
die Ausnahmeregelungen im notwendigen Umfang
räumlich begrenzt und zeitlich befristet für
anwendbar erklären.
Ein solcher
Beschluss zu regional begrenzten
Ausnahmeregelungen kann beispielsweise auf
Wunsch der betroffenen Gebietskörperschaft
gefasst werden. Basis ist ein spezielles
beschleunigtes Verfahren und ein sogenannter
Grundlagenbeschluss des G-BA vom September
2020. Zudem hat der G-BA mittlerweile
mehrere seiner Corona-Sonderregelungen
vollständig oder abgewandelt in die
Regelversorgung überführt: • die
Möglichkeit der Videotherapie bei
Heilmitteln • eine verlängerte
Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der
häuslichen Krankenpflege und • die
Möglichkeit einer Krankschreibung per
Videosprechstunde Alle bisherigen
Sonderregelungen des G-BA zur
Corona-Pandemie und deren Geltungsdauer
unter:
https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/
|
Erklärung der G7
Staats- und Regierungschefs
7-Punkte-Maßnahmenkatalog gegen
Kriegstreiber Russland und Belarus
|
Freitag, 11. März 2022 -
Wir, die Staats- und Regierungschefs der
Gruppe der 7 (G7) stehen weiterhin fest
entschlossen an der Seite des ukrainischen
Volkes und der ukrainischen Regierung, die
auf heldenhafte Weise Widerstand gegen die
militärische Aggression des russischen
Präsidenten Wladimir Putin und seinen
Angriffskrieg gegen ihren souveränen Staat
leisten. Dieser grundlose und
ungerechtfertigte Angriff verursacht enormes
Leid und einen tragischen Verlust an
Menschenleben, unter anderem durch die
zunehmend willkürliche Bombardierung und den
Beschuss von Zivilistinnen und Zivilisten in
Schulen, Häusern und Krankenhäusern.
Wir sind geeint in unserer
Entschlossenheit, Präsident Putin und sein
Regime für diesen ungerechtfertigten und
grundlosen Krieg zur Verantwortung zu
ziehen, der Russland bereits in der Welt
isoliert hat. Die Welt sollte zusammenstehen
und gemeinsam Präsident Putin und sein
Regime auffordern, sofort seinen laufenden
Angriff auf die Ukraine einzustellen und
seine Streitkräfte aus der Ukraine
abzuziehen. Wir stehen solidarisch an der
Seite derer, die mutig Widerstand gegen die
Invasion in der Ukraine leisten.
Wir rufen Russland
nachdrücklich auf, sicheren und
ungehinderten humanitären Zugang zu den
Opfern seines Angriffs in der Ukraine zu
gewährleisten und den Zivilistinnen und
Zivilisten, die ihr Zuhause verlassen
wollen, sichere Fluchtwege zu gewährleisten.
Wir fordern dazu auf und verpflichten uns,
den Flüchtenden aus der Ukraine humanitäre,
medizinische und finanzielle Unterstützung
zu leisten. Seit Präsident Putin die
Invasion der Russischen Föderation am 24.
Februar begonnen hat, haben unsere Länder
umfangreiche restriktive Maßnahmen verhängt,
die Russlands Wirtschafts- und Finanzsystem
schwer beeinträchtigt haben, wie an der
massiven Reaktion der Märkte deutlich wurde.
Wir haben gemeinsam wichtige
russischen Banken vom globalen Finanzsystem
isoliert; die Fähigkeit der russischen
Zentralbank, ihre Devisenreserven zu nutzen,
geschwächt; weitreichende Ausfuhrverbote und
-kontrollen verhängt, wodurch Russland von
unseren Spitzentechnologien abgeschnitten
ist; und die Architekten dieses Krieges ins
Visier genommen, konkret den russischen
Präsidenten Wladimir Putin und seine
Komplizen sowie das Lukaschenko-Regime in
Belarus. Über die bereits angekündigten
Pläne hinaus werden wir weitere Bemühungen
unternehmen, unsere Abhängigkeit von
russischer Energie zu verringern, wobei wir
gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass dies
geordnet und auf eine Weise erfolgt, die der
Welt Zeit gibt, eine alternative und
nachhaltige Versorgung sicherzustellen.
Darüber hinaus ziehen sich
Unternehmen des Privatsektors in
beispiellosem Tempo und mit bisher
ungekannter Solidarität aus Russland zurück.
Wir stehen unseren Unternehmen zur Seite,
die sich in geordneter Weise vom russischen
Markt zurückziehen wollen. Wir sind nach wie
vor entschlossen, Russland weiter von
unseren Volkswirtschaften und dem
internationalen Finanzsystem zu isolieren.
Folglich verpflichten wir uns, so
bald wie möglich weitere Maßnahmen im Rahmen
unserer fortlaufenden Reaktion und im
Einklang mit unseren jeweiligen behördlichen
Bestimmungen zu ergreifen:
Erstens sind wir bestrebt, im
Einklang mit unseren innerstaatlichen
Verfahren Schritte zu unternehmen, um
Russland den Meistbegünstigungsstatus in
Bezug auf Schlüsselprodukte in unseren
Märkten zu entziehen. Damit werden
wichtige Vorteile von Russlands
Mitgliedschaft in der
Welthandelsorganisation aufgehoben und es
wird sichergestellt, dass die Produkte
russischer Unternehmen in unseren
Volkswirtschaften nicht länger nach dem
Meistbegünstigungsprinzip behandelt werden.
Wir begrüßen die laufenden Vorbereitungen
für eine Erklärung einer breiten Koalition
von WTO-Mitgliedern, einschließlich der G7,
in der sie ankündigen, Russland den
Meistbegünstigungsstatus zu entziehen.
Zweitens arbeiten wir
gemeinsam daran, zu verhindern, dass
Russland Finanzmittel von den führenden
multilateralen Finanzinstitutionen, darunter
dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der
Weltbank und der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung erhält.
Russland kann nicht einen eklatanten Bruch
des Völkerrechts begehen und gleichzeitig
erwarten, von der internationalen
Wirtschaftsordnung zu profitieren. Wir
begrüßen die raschen laufenden Anstrengungen
des IWF und der Weltbankgruppe, der Ukraine
finanzielle Unterstützung zukommen zu
lassen. Ferner begrüßen wir die von der OECD
unternommenen Schritte, Russlands Teilnahme
an relevanten Gremien zu beschränken.
Drittens
verpflichten wir uns, unsere Kampagne zur
Ausübung von Druck gegenüber den Präsident
Putin nahestehenden russischen Eliten,
Vertretern und Oligarchen und gegenüber
anderen Architekten des Krieges und ihren
Familien und Unterstützern fortzusetzen. Wir
würdigen die Arbeit, die von vielen unserer
Regierungen geleistet wurde, um bewegliche
und unbewegliche Vermögenswerte
sanktionierter Einzelpersonen und
Unternehmen zu identifizieren und zu
beschlagnahmen beziehungsweise einzufrieren,
und sind entschlossen, diese Druckkampagne
mit Priorität fortzuführen.
Zu
diesem Zweck hat die am 26. Februar
angekündigte Arbeitsgruppe ihre Arbeit
aufgenommen, die die Vermögenswerte
Präsident Putin nahestehender russischer
Eliten und der Architekten seines Krieges
ins Visier nehmen wird. Unsere
Sanktionspakete sind sorgfältig
maßgeschneidert, so dass die Bereitstellung
humanitärer Hilfe nicht behindert wird.
Viertens
verpflichten wir uns, die Wirksamkeit
unserer restriktiven Maßnahmen
aufrechtzuerhalten, gegen deren Umgehung
hart vorzugehen und Schlupflöcher zu
schließen. Insbesondere werden wir,
zusätzlich zu anderen geplanten Schritten
zur Verhinderung der Umgehung der Maßnahmen,
sicherstellen, dass der russische Staat und
die russischen Eliten, Vertreter und
Oligarchen keine digitalen Vermögenswerte
nutzen können, um die Auswirkungen der
internationalen Sanktionen zu umgehen oder
zu kompensieren, womit ihr Zugang zum
globalen Finanzsystem weiter eingeschränkt
wird. Es besteht allgemeines Einvernehmen
darüber, dass unsere derzeitigen Sanktionen
Krypto-Vermögenswerte umfassen.
Wir verpflichten uns,
Maßnahmen zu ergreifen, um jedwede illegale
Aktivität besser zu erkennen und zu
unterbinden, und wir werden unrechtmäßig
handelnden russischen Akteuren, die digitale
Vermögenswerte für die Vergrößerung und den
Transfer ihres Vermögens nutzen, im Einklang
mit unseren innerstaatlichen Verfahren
Kosten auferlegen.
Fünftens
sind wir entschlossen, die Versuche des
russischen Regimes, Desinformation zu
verbreiten, abzuwehren. Wir bekräftigen und
unterstützen das Recht des russischen Volkes
auf freie und unparteiische Informationen.
Sechstens sind wir
bereit, weitere Restriktionen auf Ausfuhren
und Einfuhren von Schlüsselprodukten und
-technologien gegen die Russische Föderation
mit dem Ziel zu verhängen, Russland Erlöse
zu verwehren und sicherzustellen, dass
unsere Bürgerinnen und Bürger nicht
Präsident Putins Krieg finanzieren, wobei
wir im Einklang mit unseren innerstaatlichen
Verfahren vorgehen werden. Wir stellen fest,
dass sich internationale Unternehmen bereits
aus dem russischen Markt zurückziehen.
Wir werden dafür sorgen, dass den
Eliten, Vertretern und Oligarchen, die
Präsident Putins Krieg unterstützen, der
Zugang zu Luxusgütern und Vermögenswerten
verwehrt wird. Die Eliten, die Putins
Kriegsmaschinerie aufrechterhalten, sollen
nicht länger die Möglichkeit haben, Gewinne
aus diesem System abzuschöpfen und die
Ressourcen der russischen Bevölkerung zu
verprassen.
Siebtens
sollen russische Körperschaften, die den
Krieg direkt oder indirekt unterstützen,
keinen Zugang zu neuen Fremdmittelanlagen
und Kapitalbeteiligungen sowie zu anderen
Formen internationalen Kapitals erhalten.
Unsere Bürgerinnen und Bürger eint die
Auffassung, dass ihre Ersparnisse und
Investitionen nicht Unternehmen finanzieren
sollen, die die russische Wirtschaft und
Kriegsmaschinerie stützen.
Wir werden unsere
Zusammenarbeit fortsetzen, um Maßnahmen zu
entwerfen und umzusetzen, mit denen die
Möglichkeiten Russlands zur Beschaffung
finanzieller Mittel auf internationaler
Ebene weiter beschränkt werden. Wir stehen
in Geschlossenheit und Solidarität geeint
mit unseren Partnern, einschließlich
Entwicklungs- und Schwellenländern, die
ungerechterweise die Kosten tragen und die
Auswirkungen dieses Kriegs erdulden müssen,
für den wir Präsident Putin, sein Regime und
seine Unterstützer sowie das
Lukaschenko-Regime uneingeschränkt
verantwortlich machen.
Gemeinsam werden wir
daran arbeiten, die Stabilität der
Energiemärkte sowie die
Lebensmittelsicherheit weltweit
aufrechtzuerhalten, nun da die russische
Invasion die Möglichkeiten der Ukraine, die
diesjährige Ernte anzubauen, bedroht. Wir
stehen weiterhin an der Seite des
ukrainischen Volkes und der Regierung der
Ukraine. Wir werden die Auswirkungen unserer
Maßnahmen, auch auf Drittländer, fortwährend
auswerten und sind bereit, weitere Maßnahmen
zu ergreifen, um Präsident Putin und sein
Regime für seinen Angriff auf die Ukraine
zur Verantwortung zu ziehen.
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Ukraine - Kurzarbeitergeld -
Pflegesituation
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1017. Sitzung des
Bundesrates, Berlin 11. März 2022 -
Mit einer Schweigeminute gedachte
der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 11.
März 2022 der Opfer des russischen
Angriffskriegs auf die Ukraine. Anschließend
fasste er mehrere Beschlüsse zu Hilfen für
die Ukraine und zur Aufnahme der vielen
Geflüchteten in den deutschen Bundesländern.
Der Bundesrat billigte zwei Gesetze aus dem
Bundestag und beschloss, diesem zahlreiche
Initiativen aus den eigenen Reihen zur
Entscheidung vorzulegen - einige bereits zum
wiederholten Mal. 7 neue Ländervorschläge
wurden vorgestellt und in die Fachausschüsse
überwiesen. Einen weiteren Schwerpunkt der
Sitzung bildeten Stellungnahmen zu 15
EU-Vorlagen. Personalien Top 1
Busse übernimmt Vorsitz im Familienausschuss
Gesetzesbeschlüsse des Bundestages
Top 2
Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln
zum Kurzarbeitergeld Top 3
Grünes Licht für ERP-Wirtschaftsplan und
Korrektur der Strafprozessordnung
Landesinitiativen Top 4
Bundesrat will Aufklärung von
Steuerstraftaten verbessern Top 5
Bundesrat fordert Rauchverbot in Autos
Top 6
Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zu
herrenlosen Konten Top 7a
Keine Mehrheit für Vorschlag zum
Führungszeugnis Top 7b
Kindeswohl in familiengerichtlichen
Verfahren Top 7c
Keine Mehrheit für Initiative zur
Führungsaufsicht Top 8
Bundesrat fordert höhere Strafen für
organisierte Steuerhinterziehung Top
11
Bundesrat will Deutschland als
Gerichtsstandort für internationale
Handelssachen stärken Top 13
Schutz vor digitalem Hausfriedensbruch
Top 15
Bundesrat möchte Strafbarkeit für
Kindesentführungen erweitern Top 17
Bundesrat positioniert sich zu Rechtsakt zur
Medienfreiheit Top 18
Länder fordern Wohnheimprogramm für
Studierende Top 45
Bundesrat fordert baurechtliche
Erleichterungen für Flüchtlingswohnraum
Top 48
Länder sichern Geflüchteten aus der Ukraine
Unterstützung zu EU-Vorlagen
Top 32
Bundesrat verurteilt Angriffskrieg gegen
Ukraine Rechtsverordnungen Top
39
Corona-Sonderregeln für die Pflege werden
verlängert
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Bis zum 20. März
2022 sollen die weitreichenden
Einschränkungen des gesellschaftlichen,
kulturellen und wirtschaftlichen Lebens
schrittweise zurückgenommen werden
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Berlin, 16. Februar 2022 - Die
Omikron-Variante des Corona-Virus breitet
sich in Deutschland aus. Allerdings scheint
der Höhepunkt der Omikron-Welle in den
meisten Ländern überschritten zu sein. Der
Expertenrat der Bundesregierung geht in
seiner aktuellen Stellungnahme vom 14.
Februar 2022 davon aus, dass der Anstieg der
Zahlen in den nächsten Wochen zu einem Ende
kommen wird. In der Folge werde erwartet,
dass sich die Welle abflache, und die Zahl
der Neuinfektionen mit der Omikron-Variante
BA.1 sinke. Daher sei jetzt der Zeitpunkt
gekommen, vorausschauend Öffnungsstrategien
zu planen und zu kommunizieren.
Dank des verantwortlichen und umsichtigen
Verhaltens der großen Mehrheit der
Bürgerinnen und Bürger hat Deutschland die
Omikron-Welle bis jetzt vergleichsweise gut
bewältigt. Die Infektionsschutzmaßnahmen
haben es verhindert, dass ältere und
besonders schutzbedürftige Personen in
großer Zahl erkrankten. Das hat viele Leben
gerettet. Die Expertinnen und Experten
weisen darauf hin, dass ungeimpfte Personen
das höchste Risiko für schwere
Krankheitsverläufe auch durch
Omikron-Infektionen aufweisen – neben den
über 60-Jährigen und Menschen mit schweren
Grund-erkrankungen.
Derzeit sei die Zahl der Neuinfektionen
in der Altersgruppe der über 60-Jährigen im
Vergleich zu anderen Altersgruppen noch
gering. Diese Zahl nehme jedoch aktuell zu.
Damit würde sich für diese Altersgruppe die
Zahl der Einweisungen auf die
Intensivstationen nunmehr sukzessive
erhöhen. Nach Ansicht des Expertenrats
werden sich Ungeimpfte und Ältere bei den
Lockerungen der Schutzmaßnahmen
wahrscheinlich wieder vermehrt infizieren
und erkranken. Diese Gruppen trügen das
höchste Risiko für einen schweren
Krankheitsverlauf und müssten weiter
geschützt werden.
In der Altersgruppe über 60 Jahre ist
die absolute Zahl der nicht geimpften
Personen immer noch sehr groß: Derzeit sind
knapp drei Millionen nicht „geboostert“ –
sie haben sich also ihre dritte Impfung noch
nicht verabreichen lassen. 2,8 Millionen
dieser Altersgruppe sind sogar ohne den
zweifachen Basis-Impfschutz. Viele andere
europäischen Staaten, auf die derzeit in
Hinblick auf weitreichende Öffnungen
geschaut wird, weisen deutlich höhere
Impfquoten auf – und haben eine jüngere
Bevölkerung.
Zugleich weist der Expertenrat darauf
hin, dass die Ausbreitung der
Omikron-Variante BA.2 zu erneut steigenden
Inzidenzen und zu einer Verlängerung der
Omikron-Welle führen könnte. Spätestens im
Herbst besteht vor diesem Hintergrund nach
der Einschätzung der Expertinnen und
Experten das Risiko erneuter
Infektionswellen. Neben dem Risiko weiterer
Mutationen zirkulierten bisherige
Virusvarianten wie der Deltastamm weiter und
könnten neue Infektionswellen auslösen. Nach
bisherigen Erkenntnissen seien Ungeimpfte
nach einer Infektion mit der
Omikron-Variante nicht zuverlässig vor
Infektionen mit anderen Varianten geschützt.
Nach Einschätzung des
Expertenrats befinden wir uns in einer neuen
Phase der Pandemie. Sie erfordere allerdings
weiterhin ein hohes Maß an Aufmerksamkeit.
Ein Zurückfahren staatlicher
Infektionsschutzmaßnahmen erscheine
sinnvoll, sobald ein stabiler Abfall der
Hospitalisierung und Intensivneuaufnahmen
und -belegung zu verzeichnen sei. Ein zu
frühes Öffnen berge die Gefahr eines
erneuten Anstieges der Krankheitslast. Von
zentraler Bedeutung sei es, dass zunächst
weiterhin Masken getragen würden. Diese
böten eine hohe Wirksamkeit gerade
angesichts hoch ansteckender Varianten wie
Omikron.
Die Expertinnen und
Experten weisen weiter darauf hin, dass es
bei entsprechenden Symptomen wichtig sei,
den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden
(Selbstisolation) und sich zu testen. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder stimmen darin
überein, dass die derzeit geltenden
Infektionsschutzmaßnahmen nunmehr
verantwortungsbewusst und in kontrollierten
Schritten zurückgefahren werden sollen.
Wichtig ist ein möglichst abgestimmtes
Vorgehen in allen 16 Ländern.
Es
gilt: Es sollen so viele Beschränkungen wie
nach der aktuellen Lage möglich
zurückgenommen werden. Gleichzeitig sollen
so viele flankierende Maßnahmen wie nötig
aufrechterhalten werden, um das Erreichte
nicht zu gefährden und die Bürgerinnen und
Bürger weiterhin vor schweren Verläufen
möglichst gut zu schützen. Bund und Länder
werden weiter intensiv für das Impfen werben
und leicht zu erreichende Impfangebote
machen. Denn: Impfen hilft. Auch aus der
Sicht des Expertenrats ist die zumindest
dreifache Impfung das effektivste
Instrument, um die Krankheitslast durch
COVID-19 zu minimieren und das Ende der
Pandemie schrittweise zu erreichen.
Bestehende Immunitätslücken sollen
geschlossen und einer erneuten
Infektionswelle im Herbst/Winter vorgebeugt
werden. Vor diesem Hintergrund treffen der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder folgende
Vereinbarungen:
1. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vereinbaren
einen Dreischritt der Öffnungen in Bereichen
überregionaler oder grundsätzlicher
Bedeutung. In den Bereichen,
die keine oder nur geringe überregionale
Auswirkungen haben, werden die Länder
angesichts des unterschiedlichen
Infektionsgeschehens und der Impfquoten
sowie der Belastungen des Gesundheitssystems
eigenverantwortlich über Öffnungsschritte
entscheiden. Bis zum kalendarischen
Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die
weitreichenden Einschränkungen des
gesellschaftlichen, kulturellen und
wirtschaftlichen Lebens schrittweise
zurückgenommen werden. Danach sollen
Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das
Tragen medizinischer Masken greifen. Die
nachfolgende Systematik basiert auf der
gegenwärtigen Lageeinschätzung und Prognose.
Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen
zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen
lageangemessen sind.
a. In einem ersten Schritt
werden private Zusammenkünfte
für Geimpfte und Genesene wieder ohne
Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich.
Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht
Geimpften bleiben die für diese Personen
bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März
2022 bestehen.
Sobald eine ungeimpfte Person an einer
Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin
die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte
Personen: Das Treffen ist dann auf den
eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen
eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder
und Jugendliche bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Sofern nicht bereits vorgesehen oder
umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die
bisher häufig geltende Beschränkung des
Zugangs. Der Zugang zum Einzelhandel
soll bundesweit für alle Personen ohne
Kontrollen möglich sein. Um dem
immer noch hohen Infektionsrisiko in
Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen
jedenfalls medizinische Masken getragen
werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird
empfohlen, soweit sie nicht durch
Landesrecht vorgeschrieben ist.
b. In einem zweiten Schritt
wird unter Berücksichtigung der Situation in
den Krankenhäusern ab dem 4. März
2022 der Zugang zur
Gastronomie für Geimpfte, Genesene
und Personen mit tagesaktuellem Test
ermöglicht (3G-Regelung). Auch
Übernachtungsangebote können von Geimpften,
Genesenen und Personen mit tagesaktuellem
Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“)
werden für Genesene und Geimpfte mit
tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung
(2G-Plus) geöffnet.
Bei überregionalen
Großveranstaltungen (inklusive
Sport) können Genesene und Geimpfte
(2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit
tagesaktuellem Test oder dritter Impfung
(2G-Plus-Regelung) als Zuschauerinnen und
Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in
Innenräumen ist maximal eine Auslastung von
60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität
zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000
Zuschauenden nicht überschritten werden
darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist
maximal eine Auslastung von 75 Prozent der
jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei
die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden
nicht überschritten werden darf. Flankierend
sollten medizinische Masken (möglichst
FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte
vorgesehen werden.
c. In einem dritten und
letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen
alle tiefgreifenderen
Schutzmaßnahmen entfallen,
wenn die Situation in den Krankenhäusern
dies zulässt. Auch die nach dem
Infektionsschutzgesetz verpflichtenden
Homeoffice-Regelungen
entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin
im Einvernehmen mit den Beschäftigten die
Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine
betrieblichen Gründe entgegenstehen und
diese im Interesse des betrieblichen
Infektionsschutzes liegt (z. B. bei
Tätigkeit in Großraumbüros).
2. Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder stimmen darin überein, dass es
auch über den 19. März 2022 hinaus
niedrigschwelliger
Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung
des Infektionsgeschehens und zum Schutz
vulnerabler Gruppen bedarf. Aus Sicht der
Länder zählen hierzu insbesondere
Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen
von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen
und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine
Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in
bestimmten Bereichen Testerfordernisse
vorzusehen sowie die Pflicht zur
Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und
Teststatus.
Diese Möglichkeiten sind
auch für Schulen und
Kindertageseinrichtungen notwendig. Darüber
hinaus müssen aus Sicht der Länder für
Einrichtungen mit vulnerablen Personen
(insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und
vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin
bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich
sein, um besonders gefährdete Personen auch
wirksam zu schützen.
Die Länder bitten den Deutschen Bundestag,
die rechtliche Grundlage
dafür zu schaffen, dass sie entsprechende
Maßnahmen ergreifen können. Sie nehmen zur
Kenntnis, dass derzeit ein entsprechendes
Gesetzgebungsverfahren im Bund vorbereitet
wird. Es soll rechtzeitig vor dem 20.
März 2022 zum Abschluss kommen und auch eine
Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für
den Fall eines lokalen Ausbruchsgeschehens
in einzelnen Landkreisen, Bezirken oder
kreisfreien Städten zu enthalten, bei denen
eine Überlastung der lokalen Kapazitäten des
Gesundheitssystems droht. Sollte sich das
Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022
deutlich verschlechtern und weitergehende
Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus
nötig sein, wird die Bundesregierung zügig
die nötigen Gesetzgebungsverfahren
einleiten, um die dazu notwendigen
Rechtsgrundlagen zu schaffen.
3. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bitten die
Bürgerinnen und Bürger, sich zum Schutz der
eigenen Gesundheit und der Gesundheit ihrer
Familien und Freundeskreise
weiterhin verantwortungsvoll zu verhalten.
Es kommt insbesondere darauf an, bei
privaten Zusammenkünften die räumlichen
Gegebenheiten zu achten, sich
eigenverantwortlich zu testen und
angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der
Teilnehmenden zu treffen. Denn dort ist das
Risiko von Neuinfektionen weiterhin hoch.
Ein verantwortungsvolles Handeln ist in
dieser Phase der Pandemie wichtig, um vor
allem ältere und vorerkrankte Mitbürgerinnen
und Mitbürger zu schützen und sie sicher an
Zusammenkünften und Veranstaltungen
teilhaben zu lassen.
4.
Der Bundeskanzler und
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die zur Evaluation des
Infektionsschutzgesetzes eingesetzte
Sachverständigenkommission, ihre wichtige
Arbeit so rechtzeitig abzuschließen, dass
die Erkenntnisse in eine grundlegendere
Überarbeitung des Gesetzes rechtzeitig vor
dem Herbst 2022 einfließen können.
5. Ein effizientes Monitoring
der für die Krankheitslast maßgebenden
Indikatoren kann als Frühwarnsystem dienen.
Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Gesundheitsministerinnen
und Gesundheitsminister, daran zu arbeiten,
dass die für die Erfassung der
Krankheitslast relevanten Parameter
(7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen,
Inzidenz der Hospitalisierungen, Belegung
der Intensivstationen) altersabhängig,
tagaktuell, regionalisiert und mit guter
Qualität erfasst und digital übermittelt
werden können. Dafür ist eine systematische
Datenerfassung erforderlich, wie vom
Expertenrat in seiner 4. Stellungnahme vom
22. Januar 2022 gefordert.
6. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bitten alle
Bürgerinnen und Bürger eindringlich, die
bestehenden Impfangebote zu nutzen. Impfen
hilft. Wir werden das Virus nur besiegen
können, wenn sich deutlich mehr Personen
auch in Deutschland impfen lassen. Die
Impfung ist sicher und schützt. Es stehen
ausreichend Impfstoffe zur Verfügung. Der
Bund hat zur Unterstützung der Anstrengungen
der Länder, einfach zu erreichende
Impfangebote überall verfügbar zu machen,
eine Informationskampagne gestartet. Sie
soll insbesondere diejenigen erreichen, die
sich bisher nicht zu einer Impfung
entscheiden konnten.
Alle Expertinnen und Expertinnen sind sich
einig: Impfungen können die Krankheitslast
durch COVID-19 effektiv verringern und damit
schwere Verläufe verhindern. Eine dreifache
Impfung schützt gut gegen schwere Verläufe
durch die Omikron-Variante. Eine hohe
Impfquote ist die Grundvoraussetzung, um
dauerhaft auf Infektionsschutzmaßnahmen
verzichten zu können und einen saisonalen
Anstieg der Infektionsfälle hinzunehmen.
Denn nur eine hohe Impfquote kann eine hohe
Zahl an schweren Verläufen und die damit
einhergehende Belastung des
Gesundheitssystems verhindern. Vor diesem
Hintergrund bekräftigen der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit
der Einführung einer allgemeinen
Impfpflicht.
7.
Patientinnen, Patienten und
Pflegebedürftige und Menschen mit
Behinderung sollen besser vor einer
COVID-19-Erkrankung geschützt werden.
Deshalb sind Beschäftige in Einrichtungen im
Gesundheits- und Pflegebereich und in der
Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderung gesetzlich verpflichtet
nachzuweisen, dass sie geimpft oder genesen
sind (oder aus medizinischen Gründen nicht
geimpft werden können). Mit dem Ziel,
dabei auch die Versorgung in den betroffenen
Einrichtungen weiterhin flächendeckend
sicherzustellen, befinden sich die
Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister des Bundes und der
Länder in einem intensiven
Abstimmungsprozess. Die Gesundheitsämter
haben ein Ermessen bei der Umsetzung der
Maßnahmen. Ein Betretungsverbot stellt die
letzte Stufe dar. Daher wird es nicht sofort
flächendeckend automatisch zu derartigen
Betretungsverboten kommen. Bei
Bußgeldverfahren gilt das
Opportunitätsprinzip.
8.
Bei der vom Bundesminister der
Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung
(SchAusnahmV) entfällt in Hinblick auf die
Festlegungen zum Geimpften- und
Genesenenstatus die Delegation auf das
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und
Robert-Koch-Institut (RKI). Die Rechte der
Länder werden gewahrt.
9. Die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bitten die
Bundesregierung, eine Teststrategie über den
31. März 2022 hinaus zu entwickeln und die
Testverordnung zu verlängern.
10. Um den durch Omikron
weltweit gestiegenen Inzidenzen Rechnung zu
tragen, wird der Bund die Einstufung der
Hochrisikogebiete anpassen. Damit soll vor
allem auch das Reisen für Familien
erleichtert werden, da Kinder unter 12
Jahren oft nicht geimpft sind und sie daher
der Quarantäne nicht entgehen können. Dies
soll bei der anstehenden Überprüfung der
einschlägigen Regelungen berücksichtigt
werden.
11. Um den an Corona
erkrankten Personen die bestmögliche
Behandlung zukommen lassen zu
können, hat das Bundesministerium für
Gesundheit frühzeitig die Lieferung des
oralen Therapeutikums Paxlovid verhandelt.
Bei früher Einnahme des Medikaments hat es
eine hohe Wirksamkeit gegen COVID-19.
12. Kinder und Jugendliche
haben in den letzten zwei Jahren große
Solidarität gezeigt, leiden aber auch in
besonderem Maße unter der Pandemie und den
damit verbundenen Beschränkungen. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder betonen die
Notwendigkeit, auch weiterhin sämtliche
Anstrengungen zu unternehmen, die Folgen der
Pandemie für Kinder und Jugendliche
abzumildern.
13. Die Länder begrüßen den
Beschluss der Bundesregierung zur
Verlängerung der Bezugsdauer und
Sonderregelungen des
Kurzarbeitergeldes. So wird den
seit Beginn der COVID-19-Pandemie von
Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch
nach dem 31. März 2022 weiter die
Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld
ermöglicht. Auch die
Überbrückungshilfe IV
als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird
bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um
Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten
in bewährter Weise zu unterstützen. Die
ergänzenden Programme Neustart- und
Härtefallhilfen werden parallel zur
Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und
Länder werden alle notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der
Wirtschaftshilfen zu verhindern.
Die
Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt
schon vorliegenden Daten über den
Förderzeitraum hinaus ausreichende
organisatorische und personelle Ressourcen
zu Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher
Straftaten bereitstellen. Bund und Länder
werden sich regelmäßig gegenseitig
unterrichten, welche Maßnahmen mit welchen
Ergebnissen sie ergriffen haben. Die Länder
begrüßen, dass der Bund die Hilfen des
Sonderfonds
Kulturveranstaltungen verlängern
wird. Die Länder bitten die Bundesregierung,
vor dem Hintergrund der Belastungen der
Krankenhäuser die Regelungen zu den
Ausgleichszahlungen, Versorgungsaufschlägen
und zur Bestimmung von Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen zu
Ersatzkrankenhäusern bis zum 30. Juni 2022
zu verlängern. Die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bekräftigen
die Beschlüsse der
Wirtschaftsministerkonferenz vom 8. Februar
2022 und halten weiterhin gezielte Hilfen
für notwendig.
14. Bund und Länder werden
das weitere Infektionsgeschehen aufmerksam
beobachten. Der Chef des Bundeskanzleramtes
wird sich regelmäßig mit den Chefinnen und
Chefs der Staats- und Senatskanzleien über
die Lage austauschen. Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder werden zur Corona-Pandemie am 17.
März 2022 erneut
zusammenkommen. Sofern es die Lage
erforderlich macht, kommen sie früher
zusammen.
|
Bundespräsidentenwahl |
Frank-Walter Steinmeier um 14:28 Uhr
mit 1045 Ja-Stimmen gewählt
Berlin, 13. Februar 2022 - 737
Stimmen wäre laut Grundgesetz Artikel 54,6
die Mindestzahl gewesen. Auf seine
Konkurrenten entfielen 140 Stimmen für Dr.
Max Otte, 96 auf den unabhängigen Mediziner
aus Mainz Dr. Gerhard Trabert und auf
Stefanie Gebauer (Freie Wähler) 58 Stimmen.
1472 Personen (145 aus
NRW) wählten in der 17. Bundesversammlung
erstmals im Paul-Löbe-Haus und nicht im
Rechstag den Bundespräsidenten.
Obwohl Alt-Bundespräsident. Es wurden 1437
Stimmen abgegeben, 86 waren Enthaltungen, 12
waren ungültig, 1425 gültig.
Viel beachtet wurde die Eingangsrede von
Bundestagspüräsidentin Bärbel Bas, die sehr
routiniert die aktuellen Probleme ansprach
und mit ihren klaren Worten viel Anerkennung
erhielt.
1472 Personen
(145 aus NRW) wählten in der
Bundesversammlung erstmals im Paul-Löbe-Haus
und nicht im Rechstag den Bundespräsidenten. Obwohl
Alt-Bundespräsident Theodor Heuss das
Mitwirken von Menschen aus dem öffentlichen
Leben vorschlug, kam diese Ide erst 2004 zur
Anwendung. Jeder Deutsche, der das
Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40.
Lebensjahr vollendet hat, kann kandidieren.
Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann
Wahlvorschläge bei der Präsidentin des
Deutschen Bundestags einreichen. Für den
zweiten und dritten Wahlgang können neue
Vorschläge gemacht werden.
Gle ich drei
Mitglieder der SPD Duisburg sind am Sonntag
bei der Wahl des Bundespräsidenten in Berlin
dabei: Bärbel Bas, Mahmut Özdemir und Sarah
Philipp sind Mitglieder der
Bundeserversammlung. „Wir freuen uns, dass
wir bei dieser ganz besonderen Wahl dabei
sein können,“ so die drei Duisburger
Abgeordneten.
„Frank-Walter Steinmeier
genießt ein hohes Ansehen als
Bundespräsidenten im In- und Ausland. Er
steht für Verlässlichkeit, Stabilität und
sozialen Zusammenhalt. Er ist die richtige
Wahl in dieser Zeit.“
Eine besondere Rolle übernimmt Bärbel
Bas als Bundestagspräsidentin. Sie
organisiert die Bundesversammlung und leitet
sie am Sonntag auch. „Als
Bundestagspräsidentin ist es meine Aufgabe,
die Bundesversammlung einzuberufen und so zu
organisieren, dass sie in einem angemessen
und würdigen Rahmen stattfindet“, sagt Bas.
Eine Aufgabe, vor der sie gerade in
Pandemie-Zeiten „großen Respekt“ habe.
Der am Sonntag, 12. Februar 2017 frisch
zum Bundespräsidenten gewählte Franz Walter Steinmeier und
Duisburgs SPD-MdL Frank Börne
Die bisherigen
Bundespräsidenten und ihre Ehefrauen bzw.
Lebensgefährtin
Franz Walter Steinmeier (ab 2017)
Verwaltungsrichterin Elke Büdenbender
(Unicef-Schirmherrin)

© Unicef Henning Schacht
Joachim Gauck (2012 - 2017) -
Daniela Schadt
Christian Wulff (2010 - 2012) - Bettina
Wulff
Horst Köhler (2004 - 2010) - Eva Luisa
Köhler
Johannes Rau (1999 - 2004) NRW -
Christina Rau
Roman Herzog (1994 - 1999) - Christiane
Herzog
Richard von Weizsäcker (1984 - 1994) -
Marianne von Weizsäcker
Karl Carstens (1979 - 1984) - Veronica Carstens
Walter Scheel (1974 - 1979) NRW -
Mildreed Scheel (Krebshilfe-Gründerin)
Gustav Heinemann (1969-1974) NRW -
Hilda Heinemann
Heinrich Lübke (1959 - 1969) NRW -
Wilhelmine Lübke
Theodor Heuss (1949 - 1959) - Elly
Heuss-Knapp
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Bundesrat will Bußgelder für
Mietwucher verdoppeln
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1016. Sitzung des Bundesrates am 11.
Februar 2022 Berlin, 11. Februar
2022 - Mietwucher soll härter bestraft
werden. Dies fordert der Bundesrat. Am 11.
Februar 2022 beschloss er auf Initiative von
fünf Ländern, einen entsprechenden
Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag
einzubringen. Doppelte Bußgelder Der
Bundesrat schlägt vor, den Bußgeldrahmen für
unangemessen hohe Mietforderungen auf
100.000 Euro zu verdoppeln.
Das
geltende Bußgeld von 50.000 Euro sei
angesichts des anhaltend knappen
Wohnungsmarktes nicht mehr zeitgemäß. Nicht
mehr erforderlich: das Ausnutzen der
Zwangslage Die vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen sollen außerdem dafür
sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt
wird. Danach würde es ausreichen, dass die
vereinbarte Miete die ortsübliche
Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und
das Angebot an günstigerem Wohnraum gering
ist. Bislang müssen Mieter nachweisen, dass
sie sich vergeblich um eine günstigere
Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese
Zwangslage ausgenutzt hat.
Dieses
Ausnutzen lasse sich in der Praxis kaum
nachweisen, weshalb die Vorschrift zum
Mietwucher faktisch ins Leere laufe, heißt
es in der Entwurfsbegründung. Zweiter Anlauf
Schon 2019 hatte der Bundesrat einen
inhaltsgleichen Entwurf in den Deutschen
Bundestag eingebracht - er war dort jedoch
nicht abschließend beraten worden. Mit Ende
der 19. Legislaturperiode unterfiel er daher
der so genannten
Diskontinuität. Nun soll sich der 20.
Deutsche Bundestag damit befassen.
Fristverlängerung für Umtausch alter
Führerschein-Dokumente
© Foto:
AdobeStock | Klaus Eppele
Führerscheininhaber und -inhaberinnen der
Jahrgänge 1953 bis 1958 sollen mehr Zeit zum
Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente
erhalten: Nur unter dieser sowie weiteren
Bedingungen stimmte der Bundesrat am 11.
Februar 2022 einer Regierungsverordnung zu,
die diverse Regelungen zu Erwerb, Geltung
und Umschreibung von Führerscheinen enthält.
Setzt die Bundesregierung die so
genannten Maßgaben der Länder um, kann sie
die Verordnung in Kraft setzen. Gestaffelte
Umtauschfristen Hintergrund ist eine
EU-Vorgabe, die spätestens zum Jahr 2033 den
Umtausch sämtlicher Führerscheindokumente in
europaweit einheitlich lesbare und
fälschungssichere Kartenformate bestimmt.
Dies betrifft ca. 43 Millionen Dokumente -
die Fahrerlaubnis selbst ist davon
unberührt.
Damit nicht alle
Führerscheine zum Ende der Frist
gleichzeitig umzutauschen sind und lange
Wartezeiten entstehen, gelten in Deutschland
gestaffelte Umtauschfristen. In der ersten
Stufe müssen Führerscheinbesitzer der
Jahrgänge 1953 bis 1958 ihre alten
Papierführerscheine, die bis zum 31.
Dezember 1998 ausgestellt wurden,
umtauschen. Diese Frist möchte der Bundesrat
aufgrund der aktuellen Belastungen der
Corona-Pandemie um ein halbes Jahr auf den
19. Juli 2022 verschieben.
Betroffene
sollen keine Sanktionen fürchten müssen,
wenn sie ihren alten Führerschein angesichts
der aktuellen Corona-Situation noch nicht
rechtzeitig umtauschen konnten.
Vorgaben zum Online-Unterricht und
Umschreibung ausländischer Führerscheine
Die Verordnung enthält zahlreiche Vorgaben
zum Verfahren bei der Führerscheinprüfung,
der Fahrlehrerausbildung, zum
Online-Unterricht für die theoretische
Fahrschulausbildung sowie zur Umschreibung
ausländischer Führerscheine - unter anderem
für die Länder Albanien, Moldau, Kosovo, das
Vereinigte Königreich und Nordirland. Sie
können ebenfalls nur in Kraft treten, wenn
die Bundesregierung die Änderungswünsche der
Länder einpflegt.
Mehr
Online-Unterricht So möchte der
Bundesrat den Online-Unterricht bereits dann
erlauben, wenn Präsenzunterricht zwar
möglich ist, aber Einschränkungen
unterliegt. Nach den Plänen der
Bundesregierung im zugrundeliegenden
Verordnungsentwurf ist Voraussetzung, dass
Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden
kann bzw. darf. Nächste Schritte Die
Bundesregierung entscheidet, ob und wie
schnell sie die vom Bundesrat beschlossenen
Maßgaben umsetzt und die geänderte
Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet,
damit sie im dritten Folgemonat in Kraft
treten kann.
Appell für Digitales
Lernen In einer begleitenden
Entschließung kritisiert der Bundesrat die
von der Bundesregierung geplanten Regeln zum
digitalen Fahrschulunterricht als
unzureichend. Er spricht sich dafür aus, die
guten Erfahrungen der Fahrschulen mit
digitalen Formaten rasch dauerhaft rechtlich
zu verankern. Er fordert den Bund auf,
Rahmenbedingungen für verstärktes E-Learning
in der theoretischen Fahrschulausbildung zu
schaffen und hierbei die fachliche Expertise
der Länder einzubeziehen. Die Entschließung
wurde der Bundesregierung zugeleitet. Feste
Fristen, wann diese sich damit befasst, gibt
es nicht
Bundesrat
billigt 2. Nachtragshaushalt
Grünes Licht für den Nachtrag zum Budget des
Bundes für das Jahr 2021: Am 11. Februar
2022 verzichtete der Bundesrat auf ein
Vermittlungsverfahren zu dem Gesetz, das der
Deutsche Bundestag am 27. Januar 2022
verabschiedet hatte. Es ist dadurch
gebilligt und kann nach Unterzeichnung durch
den Bundespräsidenten und Verkündung im
Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 1. Januar
2021 in Kraft treten.
60 Milliarden Euro
für Klimarücklage Das Gesetz überträgt
nicht genutzte Kreditermächtigungen in Höhe
von 60 Milliarden Euro aus dem Kernhaushalt
des vergangenen Haushaltsjahrs in eine
Rücklage des Energie- und Klimafonds EKF,
einem Sondervermögen des Bundes. Mit diesen
Mitteln will die Bundesregierung in den
kommenden Jahren klima- und
transformationspolitische Vorhaben
finanzieren und private Investitionen
anreizen - und damit einen Beitrag zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie leisten.
Konkretisierung im
Bundestagsverfahren Im Laufe seiner
Beratungen ergänzte der Bundestag den
zugrundeliegenden Gesetzentwurf der
Bundesregierung um verbindliche
Erläuterungen zur Verwendung der an den EKF
übertragenen Mittel. Sie stellen klar, dass
die Mittel unter anderem für Investitionen
zur besseren Energieeffizienz von Gebäuden
und Förderung einer klimaneutralen Industrie
zu nutzen sind; ebenso zur Stärkung der
Nachfrage privater Verbraucher und des
gewerblichen Mittelstands durch Abschaffung
der EEG-Umlage. Neue Stellen für
Bundesregierung und Bundestag Eine weitere
Ergänzung im Bundestagsverfahren: Der
Gesetzesbeschluss schafft 148 neue Stellen
für Bundesministerien und Bundestag.
Bundesrat
fordert höhere Strafen für Verkehrsdelikte
mit Todesfolge Mit einem heute
auf Initiative von Bayern und
Nordrhein-Westfalen beschlossenen
Gesetzentwurf fordert der Bundesrat höhere
Strafen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge:
Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs-,
Luft- oder Straßenverkehrs gemäß Paragraf
315 Strafgesetzbuch beeinträchtigt und
dadurch den Tod einer Person verursacht,
soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft werden. Die Tat wäre damit
automatisch als Verbrechen einzustufen.
Die gleiche Qualifizierung soll für den
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
gemäß Paragraf 315b Strafgesetzbuch gelten.
Wertungswidersprüche beseitigen Die
vorgeschlagene Gesetzesänderung soll
Wertungswidersprüche beseitigen, die durch
frühere Änderungen des Strafgesetzbuchs
entstanden sind, als man zum Beispiel die
Strafbarkeit für verbotene
Kraftfahrzeugrennen verschärft hat. Außerdem
weist der Bundesrat darauf hin, dass nach
geltendem Recht eine fahrlässige
Gesundheitsbeschädigung in bestimmten Fällen
härter bestraft wird als eine fahrlässige
Todesverursachung.
Auch diese
Ungereimtheit möchten die Länder beseitigen
lassen. Reprise einer früheren
Bundesratsinitiative Der Beschluss vom 11.
Februar 2022 entspricht einem
Entwurf, den der Bundesrat im Juli 2020
in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser
hat die Beratungen jedoch nicht
abgeschlossen, daher unterfiel die
Initiative der so genannten
Diskontinuität.
Wie es
weitergeht Zunächst hat die neue
Bundesregierung Gelegenheit, zu dem erneuten
Vorschlag des Bundesrates Stellung zu
nehmen. Danach legt sie beide Dokumente dem
Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser
sich damit befasst, ist nicht festgelegt.
Bundesrat
fordert Ausweiskontrollen beim Boarding
Der Bundesrat setzt sich dafür
ein, dass Fluggesellschaften die Identität
ihrer Passagiere beim Boarding kontrollieren
und mit den Buchungsdaten der Tickets
abgleichen müssen. Dies ist bisher
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auf
Initiative von Niedersachsen hat der
Bundesrat am 11. Februar 2022 beschlossen,
eine entsprechende Ergänzung im
Luftsicherheitsgesetz beim Bundestag
einzubringen.
Identität der
Passagiere nicht gesichert Der Bundesrat
warnt vor Gefahren für die
Luftverkehrssicherheit, wenn unklar bleibt,
wer eigentlich an Bord eines Flugzeuges
geht: Gibt jemand bei der Buchung eine
falsche Identität an und wird vor dem
Einsteigen nicht kontrolliert, bleibt die
falsche Identität unerkannt. Diese
Informationslücke könnten Kriminelle und
Terroristen zur Verschleierung ihrer
Reiserouten ausnutzen. Die Arbeit von
Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung
grenzüberschreitender Kriminalität werde
erschwert, heißt es in der
Entwurfsbegründung.
Vorbild
Frankreich In anderen europäischen
Ländern wie Frankreich, Belgien oder Spanien
sind Fluggesellschaften bereits
verpflichtet, die Identität eines Fluggastes
durch Abgleich von Ausweis und Buchungsdaten
sicherzustellen.
Erneuter Versuch Mit
dem aktuellen Beschluss bekräftigt der
Bundesrat eine frühere Forderung: Schon am
21. September 2018 hatte er - ebenfalls auf
Initiative von Niedersachsen - einen
gleichlautenden Entwurf (BR-Drs.321/18)
beim Bundestag eingebracht. Dieser hat ihn
vor Ablauf der 19. Legislaturperiode nicht
abschließend beraten, so dass er der
Diskontinuität unterfiel.
|
Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder bekräftigen Notwendigkeit der
Einführung einer allgemeinen Impfpflicht
|
Berlin, 24. Januar 2022 -
Die Mitglieder des Expertenrats der
Bundesregierung zu COVID-19 weisen in ihrer
jüngsten Stellungnahme vom 22. Januar 2022
darauf hin, dass diese schnelle Verbreitung
insbesondere daraus resultiert, dass der für
die bisherigen Varianten bestehende Schutz
vor einer Infektion durch eine vorbestehende
Immunität bei der Omikron-Variante
verringert ist. Hierdurch habe sich der
Anteil der für diese Corona-Infektionen
empfänglichen Bevölkerung in etwa
verdoppelt. Gleichzeitig sei eine regional
stark variable Dynamik zu verzeichnen.
Die geltenden Maßnahmen zur Reduzierung
der Kontakte und das besonnene Verhalten der
Bürgerinnen und Bürger hätten den steilen
Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland
zunächst verlangsamt, der in anderen Staaten
zu beobachten ist. Der Expertenrat erwartet
einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen.
Es könnten regional in der Spitze
7-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend
erreicht werden. Das Ausmaß der
Krankenhausbelastung werde entscheidend
davon abhängen, wie sich die Zahl der
Erkrankungen in der Gruppe der ungeimpften
Erwachsenen und der über 50-Jährigen
entwickelt.
Diese Zahlen seien
derzeit noch vergleichsweise niedrig, die
Omikron-Variante verbreite sich vor allem in
den jüngeren Bevölkerungsgruppen mit vielen
Kontakten und weit weniger bei den über
50-Jährigen. Jedoch seien in der
Vergangenheit die Infektionen aus der
jüngeren Bevölkerung in die Gruppe der
Älteren eingetragen worden. Bei den über
50-Jährigen bestehe weiterhin eine zu große
Impflücke. Vergleicht man die Situation in
Deutschland mit anderen Staaten, so wird
deutlich, dass hier der Anteil der
ungeimpften Personen in der älteren
Bevölkerung mit rund drei Millionen Menschen
noch immer sehr hoch ist. Gerade diese
älteren Bürgerinnen und Bürger müssen nach
den Ausführungen der Expertinnen und
Experten bei einer Erkrankung an dem Virus
häufig stationär im Krankenhaus behandelt
werden.
Regional sei bei den Zahlen
der Krankenhausbehandlungen bereits eine
Trendumkehr zu erkennen und ein
Wiederanstieg der Aufnahmen. Das entspreche
zeitverzögert der international beobachteten
Entwicklung. Die Hospitalisierungsrate wird
nach Einschätzung der Expertinnen und
Experten niedriger als bei der
Delta-Variante sein. Der Expertenrat weist
jedoch darauf hin, dass sie um eine ganze
Größenordnung (Faktor 10) niedriger liegen
müsste als im letzten Winter, um die
erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und
das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.
Von einer derart starken Reduktion der
Hospitalisierungsrate sei auf der Basis der
aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen
nicht auszugehen. Entsprechend seien bei
weiter steigenden Inzidenzen sehr viele
Krankenhausaufnahmen zu erwarten.
Bereits jetzt bestünden in einigen Regionen
Engpässe im Krankenhaus- und Pflegebereich
durch Personalausfälle aufgrund von
Infektionen. Der zu erwartende Eintrag der
Infektionen in die ältere Bevölkerungsgruppe
und die infektionsbedingten Ausfälle im
Gesundheitswesen gäben daher weiterhin
Anlass zur Sorge vor einer erheblichen
Belastung des Gesundheitswesens. Der
Expertenrat weist darauf hin, dass, wenn in
Folge eines weiteren Anstiegs der Inzidenzen
kritische Marken, wie z. B. eine zu hohe
Hospitalisierungsrate, erreicht werden,
weitergehende Maßnahmen zur
Infektionskontrolle zukünftig notwendig
werden können.
Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder sind zuversichtlich, dass die
weitere Fortsetzung der aktuell bestehenden
Maßnahmen die realistische Chance bietet,
dass Deutschland gut durch die Omikron-Welle
kommt. Sie stimmen daher darin überein, dass
der bisherige Kurs fortgesetzt wird und die
geltenden Maßnahmen konsequent weitergeführt
werden, so wie es auch der Expertenrat
empfiehlt. Gleichzeitig wollen Bund und
Länder gemeinsam die Impfkampagne
intensivieren. Denn: Mit Zunahme der
Grundimmunität in der Bevölkerung gegen
SARS-CoV-2-Infektionen und Abnahme der Zahl
der Neuinfektionen und der
Hospitalisierungsinzidenzen sollen
Schutzmaßnahmen perspektivisch wieder
stufenweise zurückgefahren werden.
Der Expertenrat weist darauf hin, dass es
langfristig dringend erforderlich ist, die
verbliebenen Immunitätslücken in der
Gesellschaft durch Impfungen zu schließen.
Ansonsten sei zyklisch mit erneuten starken
Infektions- und Erkrankungswellen zu
rechnen. Vor diesem Hintergrund
bekräftigen der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder die Notwendigkeit der Einführung
einer allgemeinen Impfpflicht.
Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder treffen mit
Blick auf die aktuelle Lage folgende
Vereinbarungen:
1.
Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen: Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder sind sich
darin einig, dass die bisher geltenden
Regeln grundsätzlich weiterhin Bestand
haben. Die Entwicklung der Omikron-Welle
wird weiter aufmerksam beobachtet. Wenn eine
Überlastung des Gesundheitssystems droht,
werden sie weitergehende Maßnahmen zur
Infektionskontrolle vereinbaren.
2.
Öffnungsperspektive: Bund und Länder werden
Öffnungsperspektiven entwickeln für den
Moment, zu dem eine Überlastung des
Gesundheitssystems ausgeschlossen werden
kann.
3. Überregionale
Großveranstaltungen: Die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder sind sich
einig, dass es bei der Durchführung von
Großveranstaltungen einer Vereinheitlichung
der bestehenden Regelungen bedarf. Sie
beauftragen die Chefinnen und Chefs der
Staatsund Senatskanzleien der Länder, bis
zum 9. Februar 2022 eine einheitliche
Regelung zu vereinbaren.
4. Impfen: Impfen hilft.
Impfungen schützen vor schweren
Erkrankungen. Sie sind das beste und
sicherste Mittel für Gesellschaft und
Wirtschaft, um die Pandemie zu überwinden.
Entsprechend der Empfehlungen des
Expertenrats werden Bund und Länder ihre
Impfkampagne verstärken. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder rufen alle
Bürgerinnen und Bürger dazu auf, drei Monate
nach ihrer zweiten Impfung die
Auffrischungsimpfung vornehmen zu lassen,
den Booster. Diejenigen, die bisher noch gar
keine Impfung erhalten haben, sollten sich
nunmehr sofort impfen lassen.
Schon die erste Impfung
schützt vor einem schweren Verlauf der
Krankheit. Es stehen genug Dosen der
mRNA-Impfstoffe von Moderna und BioNTech zur
Verfügung. Eine Impfung ist leicht und ohne
Kosten überall verfügbar. Für alle
Bürgerinnen und Bürger über 30 Jahre wird
vorrangig der Moderna-Impfstoff eingesetzt.
Für Kinder und Bürgerinnen und Bürger bis 30
Jahre gibt es den Impfstoff von BionNTech.
Beide Impfstoffe sind sicher und
millionenfach erprobt.
Mit dem
Impfstoff Novavax steht neben den beiden
mRNA-Impfstoffen ab Ende Februar auch ein
proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung.
5. Testen: Die derzeit hohe und
voraussichtlich weiter steigende Zahl der
Neuinfektionen führt zu Engpässen bei den
verfügbaren PCR-Tests. Die Labore sind
bereits in Teilen überlastet. Bei
auftretenden Engpässen ist es daher
unabdingbar, Priorisierungen vorzunehmen.
Die Länder nehmen den Beschluss der
Gesundheitsministerkonferenz zur Kenntnis,
dass die nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests
auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die
diese betreuen und behandeln, konzentriert
werden sollen. Also auf das Personal
insbesondere in Krankenhäusern, in Praxen,
in der Pflege, Einrichtungen der
Eingliederungshilfe und für Personen mit dem
Risiko schwerer Krankheitsverläufe.
Bei diesen soll der
Verdacht auf eine Covid-19-Infektion
weiterhin durch einen PCR-Test abgeklärt
werden. Ebenso sollen PCR-Tests für
Hochrisikopatientinnen und -patienten
(Ältere, Komorbidität, immunsupprimierte
Patientinnen und Patienten) eingesetzt
werden, um eine frühzeitige Behandlung und
ggfls. antivirale Therapie zu ermöglichen.
Der Bundesminister für Gesundheit wird in
Abstimmung mit den Gesundheitsministerinnen
und Gesundheitsministern der Länder ein
verändertes Testregime ausarbeiten und die
Nationale Teststrategie sowie die
Coronavirus-Testverordnung entsprechend
anpassen. Gleichzeitig müssen alle
Anstrengungen unternommen werden, die
PCR-Testkapazitäten zu erhöhen.
6.
Quarantäne und Isolation: Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs begrüßen die Ankündigung
des Bundesgesundheitsministeriums und des
Robert-Koch-Instituts, angesichts der
Engpässe bei den PCR-Tests und aufgrund der
neuen Erkenntnisse zu den
Infektionsverläufen der Omikron-Variante die
Regeln für die Isolation von erkrankten
Beschäftigten in Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der
Eingliederungshilfe anzupassen. Auch für sie
gelten künftig die allgemeinen Regeln: Die
Isolation nach einer nachgewiesenen
Infektion kann nach sieben Tagen durch einen
zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit
Nachweis des negativen Ergebnisses) bei 48
Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
Ohne Test endet sie nach
10 Tagen. Für die Quarantäne von
Kontaktpersonen ist ebenfalls eine
Freitestung durch negativen Antigentest nach
sieben Tagen möglich. Diejenigen, die einen
vollständigen Impfschutz durch die
Auffrischungsimpfung vorweisen („3 von 3“),
sind von der Quarantäne als Kontaktpersonen
ausgenommen; dies gilt auch für
vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und
Genesene etc.).
7. Genesenen- und
Impfstatus: Die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder nehmen zur
Kenntnis, dass der Bundesminister für
Gesundheit angekündigt hat, dass die nach
der geänderten Covid-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) vom PaulEhrlich-Institut und
Robert-Koch-Institut (RKI) zu treffenden
Festlegungen zum Geimpften- und
Genesenenstatus aufgrund ihrer erheblichen
Reichweite künftig rechtzeitig vor ihrem
Inkrafttreten angekündigt und begründet
werden. Sie gehen davon aus, dass der Bund
die entsprechenden Vorkehrungen trifft.
8. Kontaktnachverfolgung: Vor dem
Hintergrund der derzeit hohen Zahl der
täglichen Neuinfektionen, der beschränkten
Kapazitäten der Gesundheitsämter sowie dem
guten Schutz von geboosterten Personen ist
auch im Rahmen der Nachverfolgung der
Kontaktpersonen von Infizierten eine
Priorisierung sinnvoll und notwendig.
Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Konferenz der
Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister, dazu zeitnah in
Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut
umsetzbare Regelungen zu erarbeiten. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bitten die
Bürgerinnen und Bürger um einen
verantwortlichen Umgang mit etwaigen
Erkrankungen. Sie sollten
eigenverantwortlich ihre Kontaktpersonen
informieren und die verfügbaren
elektronischen Hilfsmittel zur
Kontaktnachvollziehung nutzen.
9. Schutz der Alten-
und Pflegeeinrichtungen: Die Länder
werden die notwendigen Daten zur Impfquote
bei Beschäftigten sowie Bewohnerinnen und
Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen sowie
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
erheben. Das Bundesministerium der
Gesundheit prüft die Möglichkeiten eines
flächendeckenden Monitorings.
10.
Kritische Infrastruktur: Bund und Länder
unterziehen gemeinsam mit den Betreibern der
kritischen Infrastrukturen die erwarteten
Auswirkungen der raschen Verbreitung der
Virus-Variante einem kontinuierlichen
Monitoring und werden im Bedarfsfall
umgehend entsprechend reagieren. Viele
Bereiche der kritischen Infrastruktur sind
auf einen starken Personalausfall
vorbereitet und haben ihre Pläne
entsprechend angepasst. Die getroffenen
Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass
bisher keine Gefährdungen der
Grundversorgung eingetreten sind.
11. Digitalisierung:
Der Expertenrat hat in einer zweiten
Stellungnahme vom 22. Januar 2022 kurz- und
mittelfristige Maßnahmen im Bereich der
Digitalisierung des Gesundheitssystems
empfohlen. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder unterstreichen die Dringlichkeit und
bitten die Konferenz der
Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister von Bund und Ländern
(GMK), sich zeitnah mit den Empfehlungen des
Expertenrates zu befassen. Die GMK wird
darüber hinaus gebeten, bis Ende Februar
2022 einen Bericht über die Umsetzung des
Paktes für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst sowie über die Einführung
des Deutschen Elektronischen Melde- und
Informationssystems (DEMIS) in den
Krankenhäusern vorzulegen. Kurzfristig sind
die digitalen Anwendungen zum Nachweis des
Impf- oder Genesenenstatus (insb.
Corona-Warn-App und CovPass-App)
fortzuentwickeln, um die Einhaltung der 2G-
bzw. 2G-Plus-Regel auf einfachem Wege prüfen
zu können.
12. Wirtschaftshilfen und
Kurzarbeitergeld: Trotz der Pandemie ist
der Arbeitsmarkt weiterhin stabil. Die Zahl
sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
ist hoch. Durch die Verlängerung der
Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen
beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022
9. 10. 11. 12. werden Beschäftigte und
Betriebe weiterhin unterstützt. Bund und
Länder sind sich einig, dass zeitnah über
eine Fortführung und Ausgestaltung der
Hilfen und Sonderregelungen entschieden
werden muss. Hierzu wird die Bundesregierung
bis zum nächsten Treffen unter
Berücksichtigung der weiteren Entwicklung
des Infektionsgeschehens und der Maßnahmen
zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einen
Vorschlag vorlegen.
13. Nächste
Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder: Die nächste Zusammenkunft findet
am 16. Februar 2022 statt, sofern nicht das
weitere Infektionsgeschehen eine frühere
Zusammenkunft nötig macht. Der Chef des
Bundeskanzleramtes wird sich regelmäßig mit
den Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien über die Lage austauschen.
Protokollerklärung
der Länder Baden-Württemberg und Hessen:
1. Baden-Württemberg und Hessen fordern den
Bund auf, kurzfristig die Einrichtung eines
zentralen Impfregisters zu prüfen, um die
aktuelle Impfkampagne in Deutschland zu
unterstützen. Damit werden die Grundlagen
gelegt, damit künftigen Infektionswellen
effektiver begegnet werden kann.
2. Ein
Impfregister wäre zugleich ein wichtiges
Element der Verwaltungsmodernisierung und
durch die Möglichkeit der Verknüpfung mit
digitalen Patientenakten ein zentraler
Baustein zur Digitalisierung des
Gesundheitswesens.
3. Kurzfristig
sollte zunächst ein „digitaler Impfpass“ mit
freiwilliger Registrierung aller Impfungen
vorgesehen werden. Rechtliche Möglichkeiten,
wie dieser im Pandemiefall auch
verpflichtend ausgestaltet werden kann, sind
zu prüfen. Protokollerklärung des Landes
Thüringen: Resultierend aus der
Rechtsprechung in den Ländern und in
Anbetracht der Empfehlungen des
Expertenrates, Regelungen weiter zu führen
und ggfls schnell Verschärfungen vornehmen
zu können, erwartet Thüringen eine
bundesgesetzliche Regelung zur weiteren
Pandemieabwehr.
Dazu zählen 2G und 2
G-plus Regelungen genauso wie einheitliche
Umsetzungsvorschriften bei der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Thüringen
bittet zudem die Bundesregierung, umgehend
das länderspezifische Liefervolumen für den
proteinbasierten Impfstoff Novavax
mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass
dieser für die von der Impfpflicht
betroffenen Beschäftigten in den
Gesundheitsberufen vorrangig zur Verfügung
gestellt werden kann.
Protokollerklärung der Freistaaten Bayern
und Sachsen sowie der Länder Hessen und
Nordrhein-Westfalen zu Ziffer 12: 1. Die
Freistaaten Bayern und Sachsen sowie die
Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen halten
eine frühzeitige Entscheidung über die
Fortsetzung des Kurzarbeitergeldes über den
31. März 2022 hinaus für erforderlich.
2. Die Freistaaten Bayern und Sachsen sowie
die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen
halten eine Ausweitung der Wirtschaftshilfen
auch auf kommunale Betriebe für
erforderlich.
|
Neue Vorgaben für
Impfnachweise und Quarantäneregel |
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Berlin, 14.
Janaur 2022 - Eine Änderungsverordnung der
Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf-
und Genesenennachweise an aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnisse an und
flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne
- © Foto: AdobeStock | Michael Bihlmayer.
Dem
hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am
14. Januar 2022 - einen Tag nach dem
Bundestag - mit den Stimmen aller Länder
zugestimmt. Die Verordnung soll
sicherstellen, dass die bundeseinheitlich
geltenden Anforderungen an einen
Impfnachweis dem neuesten Stand
wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen.
Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften
zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und
Getesteter schneller auf neue Umstände
reagieren können.
Einheitliche Ausnahmen für Immunisierte und
Getestete
Zum Hintergrund: Die
Bundesregierung kann nach dem
Infektionsschutzgesetz für Personen, bei
denen von einer Immunisierung gegen das
Coronavirus auszugehen ist oder die negativ
getestet sind, Erleichterungen oder
Ausnahmen von bestimmten
Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von
dieser Möglichkeit hat sie mit der
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der
Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch
gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den
Ländern wiederum, selbst Ausnahmen
vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer
als geimpft bzw. genesen gilt.
Impfnachweis soll zusätzlichen
Vorgaben genügen Nach der
geänderten Fassung beider Verordnungen muss
der Impfnachweis den jeweils vom
Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten
Maßgaben entsprechen. Neben den bisher
erforderlichen Angaben zu den anerkannten
Impfstoffen und der für eine vollständige
Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an
Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der
für eine vollständige Schutzimpfung
erforderlichen Boosterimpfungen bekannt
gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach
einer Impfung für eine vollständige
Schutzimpfung abgewartet werden müssen und
die höchstens zwischen einzelnen Impfungen
liegen dürfen.
Nachweis nur
für wirksam Geimpfte Die
Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für
den Impfnachweis auf dem neuesten
wissenschaftlichen Stand gehalten werden
können und soll dadurch gewährleisten, dass
nur Personen, die tatsächlich wirksam
geimpft sind, auch einen gültigen
Impfnachweis erhalten.

Genesenenstatus 14 Tage nach Nachweis der
Infektion Änderungen gibt es
auch beim Genesenennachweis: Er wird im
Einklang mit neueren wissenschaftlichen
Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt
der bestätigten Infektion gelten. Die
Geltungsdauer wird im Zuge einer
europäischen Vereinheitlichung geringfügig
kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage
betragen.
Quarantäne für
bestimmte Geimpfte und Genesene bei
entsprechender RKI-Empfehlung
Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte
Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte
und Genesene (beispielsweise für Geimpfte
ohne Auffrischungsimpfung) eine
Quarantänepflicht festzulegen. Künftig
werden die Länder dies können, wenn das
Robert-Koch-Institut eine solche allgemein
empfohlen hat.
Kürzere
Quarantäne Die Regelungen
sollen die Voraussetzungen dafür schaffen,
dass vor allem die Quarantäne-Zeiten für
Infizierte und Kontaktpersonen verkürzt
werden bzw. ganz wegfallen können. Bund und
Länder haben insofern vereinbart, dass
künftig Kontaktpersonen, die einen
vollständigen Impfschutz durch die
Auffrischungsimpfung haben, von der
Quarantäne ausgenommen werden. Außerdem
enden Isolation oder Quarantäne nach zehn
Tagen bzw. mit negativem Testnachweis nach
sieben Tagen. Für Schülerinnen und Schüler
sowie Kitakinder kann die Quarantäne als
Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch
einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet
werden, da sie in serielle Teststrategien
eingebunden sind.
Baldiges
Inkrafttreten geplant Die
Verordnung kann nun wie geplant am Tag nach
ihrer Verkündung in Kraft treten.
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Zugang zur Gastronomie
(Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen) auf
2G beschränkt
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Berlin, 07. Januar 2022 - Die Mitglieder des
Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19
gehen davon aus, dass sich die
Omikron-Variante auch in Deutschland
durchsetzt und zeitnah flächendeckend
dominierend sein wird. Mit der raschen
Verbreitung der Variante werde nun auch
wieder ein deutlicher Anstieg der
7-Tages-Inzidenz zu erwarten sein, der sich
bereits abzeichnet. Daher sei die
Stellungnahme des Expertenrats vom 19.
Dezember 2021 weiterhin gültig.
In
ihrer am 6. Januar veröffentlichten zweiten
Stellungnahme haben die Expertinnen und
Experten wichtige ergänzende Erkenntnisse
zur Omikron-Variante vorgelegt. Das Gremium
führt aus, dass Infektionen mit der
Omikron-Variante, bezogen auf die
Fallzahlen, voraussichtlich seltener zu
schweren Krankheitsverläufen führen,
gleichwohl aufgrund des zeitgleichen
Auftretens sehr vieler Infizierter von einer
hohen Belastung der Krankenhäuser auszugehen
ist. Diese betreffe bezogen auf die
Fallzahlen weniger die Intensiv-, als
vielmehr die Normalstationen der
Krankenhäuser.
Zudem betonen die
Expertinnen und Experten, dass sich die
Omikron-Variante erst allmählich in älteren
Bevölkerungsgruppen ausbreitet und die
Krankheitsschwere in dieser gefährdeten
Gruppe noch nicht ausreichend beurteilbar
sei. Ein weiteres wesentliches Problem
entstehe durch die erwarteten hohen
Infektionszahlen, die zu Ausfällen beim
Personal durch Erkrankung und Quarantäne
führen. Diese können in der bei Omikron
erwartbaren Größenordnung dazu führen, dass
die Funktionsfähigkeit der kritischen
Infrastruktur eingeschränkt wird.
Die Omikron-Variante kann aufgrund ihrer
besonderen Eigenschaften dazu führen, dass
die Infektionszahlen massiv ansteigen, was
den Vorteil der milderen Verläufe gegenüber
der Delta-Variante quantitativ aufzuwiegen
droht. Es gilt die Infektionsdynamik genau
zu beobachten, um bei Bedarf schnell agieren
und nötigenfalls eine weitere Intensivierung
der Schutzmaßnahmen vornehmen zu können. Der
durch Erst- und Zweit-Impfung vermittelte
Immunschutz ist bei der Omikron-Variante
eingeschränkt. Daher werden auch Personen
erkranken, die lediglich einen solchen Erst-
und Zweit-Impfschutz aufweisen.
Die
dritte Impfung reduziert nach Aussage des
Gremiums nach allen vorliegenden Studien die
Ansteckungsgefahr mit der Omikron-Variante
deutlich. Das unterstreicht erneut die
Bedeutung der Auffrischungsimpfung mit den
hochwirksamen mRNA-Impfstoffen von Moderna
und BioNTech. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder danken dem Expertenrat erneut für
seine wichtige Arbeit. Zentraler Baustein
dafür, dass Deutschland gut durch diese neue
Phase der Pandemie kommt, ist es, die
Bürgerinnen und Bürger durch
Booster-Impfungen sowie Erst- und
Zweitimpfungen zu schützen.
Impfungen
schützen vor schweren Erkrankungen – das
gilt bereits ab der ersten Impfung. Jeder
und jedem soll ein passgenaues Impfangebot
unterbreitet werden. Diejenigen, die bereits
grundimmunisiert sind, werden darin
bestärkt, sich weiterhin
verantwortungsbewusst und solidarisch zu
verhalten. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten sie, das Angebot einer
Auffrischungsimpfung anzunehmen.
Das Ziel, bis Weihnachten 30 Millionen
Impfungen durchzuführen, wurde erreicht.
Jetzt wollen Bund und Länder in einer
gemeinsamen Kraftanstrengung bis Ende Januar
weitere 30 Millionen Impfungen durchführen.
Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder haben vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage folgende weiteren
Vereinbarungen getroffen:
1. Die
neue Virus-Variante überträgt sich sehr
leicht von Mensch zu Mensch. Daher ist es
wichtig, in geschlossenen Räumen und beim
Zusammentreffen mit anderen Personen
FFP2-Masken zu tragen. Sie sind besonders
wirksam dabei, Ansteckungen zu verhindern.
Beim Einkaufen in Geschäften und bei der
Nutzung des Öffentlichen Personennah- und
-fernverkehrs wird die Verwendung von
FFP2-Masken dringend empfohlen.
2.
Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte
auch bei privaten Zusammenkünften deutlich
zu reduzieren. Die bestehende Regel, dass
private Zusammenkünfte von Geimpften und
Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt
sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte
und nicht genesene Personen gilt weiterhin:
Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des
eigenen Haushalts sowie höchstens zwei
Personen eines weiteren Haushaltes treffen.
Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind
jeweils ausgenommen.
3.
Bundesweit bleibt der Zugang zu
Einrichtungen und Veranstaltungen der
Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos,
Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel
(Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs)
inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und
Genesene (2G) möglich. Ausnahmen gelten für
Personen, die nicht geimpft werden können
und für Personen, für die keine allgemeine
Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind
ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln
wird streng kontrolliert.
4. Auch
der Zugang zur Gastronomie
(Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen etc.)
ist weiterhin auf Geimpfte und
Genesene beschränkt (2G) und wird
ergänzend kurzfristig bundesweit und
inzidenzunabhängig nur noch mit einem
tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis
einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung)
ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich
sein (2G Plus). An diesen Orten können
Masken nicht dauerhaft getragen werden, so
dass sich die Virus-Variante dort besonders
leicht überträgt.
5. Die Länder werden beim Vollzug ein
besonderes Augenmerk auf Bars und Kneipen
legen, in denen aufgrund des direkten
Kontaktes, geringen Abstandes und nicht
durchgehend getragener Masken das Risiko
einer Ansteckung besonders hoch ist.
6.
Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“)
in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres
geschlossen und Tanzveranstaltungen
verboten.
7.
Bund und Länder weisen auf die bestehende
Verpflichtung zum Homeoffice hin. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder rufen
Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das
Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt
zu nutzen. Das Arbeiten von zu Hause
verringert Kontakte am Arbeitsplatz und auf
den Wegen zur Arbeit. Es hilft, die Zahl der
Ansteckungen zu verringern.
8.
Entsprechend der Empfehlung des Expertenrats
werden Bund und Länder für ein ausgewogenes
Konzept zur Isolation von Erkrankten und zur
Quarantäne von Kontaktpersonen sorgen. Es
soll zugleich den Erfordernissen des
Infektionsschutzes gerecht werden,
insbesondere für vulnerable Gruppen.
Ausgehend von den Empfehlungen des
Bundesministeriums für Gesundheit, die sich
auf die entsprechenden Erkenntnisse des
Robert-Koch-Instituts stützen, werden Bund
und Länder die erforderlichen Änderungen der
rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen.
Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit
der Omikron-Virusvariante infizierten Person
eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die
nicht durch einen negativen Test vorzeitig
beendet werden kann. Künftig sollen
diejenigen Kontaktpersonen, die einen
vollständigen Impfschutz durch die
Auffrischungsimpfung vorweisen, von der
Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch
für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte
und Genesene etc.).
Für alle Übrigen enden Isolation bzw.
Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie
können sich nach einer nachgewiesenen
Infektion oder als Kontaktperson nach sieben
Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten
Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit
Nachweis). Damit wird auch den
Herausforderungen für die kritische
Infrastruktur Rechnung getragen.
Um die vulnerablen Personen in
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
wirksam zu schützen, kann die Isolation für
die Beschäftigten nach erfolgter Infektion
nach sieben Tagen nur durch einen
obligatorischen PCR-Test mit negativem
Ergebnis beendet und der Dienst
wiederaufgenommen werden, wenn die
Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei
waren. Für Schülerinnen und Schüler sowie
Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung
kann die Quarantäne als Kontaktperson
bereits nach fünf Tagen durch einen PCR-
oder Antigenschnelltest beendet werden, da
sie in serielle Teststrategien eingebunden
sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind
möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau
(etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht
etc.).
9. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder stimmen darin überein, dass die
Impfkampagne mit Hochdruck fortgesetzt wird.
Allen Bürgerinnen und Bürgern, die eine
Erst- und Zweitimpfung erhalten haben, soll
zeitnah eine Booster-Impfung ermöglicht
werden. Die Booster-Impfung vermittelt den
besten Immunschutz gegen die
Omikron-Variante. Diejenigen, die sich
bisher nicht zu einer Impfung entschließen
konnten, sollen noch einmal gezielt
angesprochen werden. Spätestens jetzt, mit
der neuen und deutlich leichter
übertragbaren VirusVariante, ist der
Zeitpunkt gekommen, sich zu schützen und die
Erst- und Zweitimpfung vorzunehmen. Schon
eine frische Erstimpfung schützt zeitnah vor
schweren Verläufen.
10.
Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder halten angesichts der Notwendigkeit,
eine hohe Impfquote zu erreichen, eine
allgemeine Impfpflicht für nötig. Sie
bekräftigen ihre dazu gefassten Beschlüsse
vom Dezember 2021. Die Länder gehen davon
aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die
entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.
11. Bund und Länder haben in den
vergangenen Wochen gemeinsam mit den
Betreibern der kritischen Infrastrukturen
die erwarteten Auswirkungen der raschen
Verbreitung der Virus-Variante besprochen.
Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur
sind auf einen massiven Personalausfall
vorbereitet und haben ihre Pläne
entsprechend angepasst. Nun folgen weitere
Schritte. Bund und Länder werden sich hierzu
weiter regelmäßig austauschen. Um den vom
Expertenrat prognostizierten Personalausfall
abzufedern, halten Bund und Länder
pandemiebedingte Vorkehrungen im Bereich der
Arbeitszeiten für erforderlich – zunächst
durch Nutzung der Möglichkeiten von
Ausnahmen von den geltenden Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes.
12. Der
Expertenrat weist in seiner zweiten
Stellungnahme vom 6. Januar 2022 darauf hin,
dass das Gesundheitssystem auf die kommende
Infektionswelle vorbereitet werden muss. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder bitten die
Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister von Bund und Ländern,
entsprechend der Empfehlungen des
Expertenrats die Krankenhäuser auf die zu
erwartenden hohen Infektionszahlen
vorzubereiten.
13.
Kulturelles Erleben und künstlerisches
Produzieren zeigen gerade in der Pandemie
ihre große Bedeutung und ihren
gesellschaftlichen Wert. Durch die konkrete
Ausgestaltung der Maßnahmen für den
Kulturbereich (insbesondere 2G- und
2G-Plus-Regelungen) achten die Länder die im
Infektionsschutzgesetz hervorgehobene
besondere Begründungspflicht für
Beschränkungen des Kulturbetriebs.
14.
Mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den
Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für
die Veranstaltungsbranche, dem Sonderfonds
des Bundes für Messen und Ausstellungen, dem
Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen, dem Programm
Corona-Hilfen Profisport und dem
KFW-Sonderprogramm steht für die von den
Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen
Unternehmen auch weiterhin finanzielle
Unterstützung zur Verfügung.
Da die
erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für
den Einzelhandel und für die Gastronomie,
einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern
können, berücksichtigt der Bund im Rahmen
der Überbrückungshilfe IV entsprechende
Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten.
Die Länder begrüßen den Antragsstart der
Überbrückungshilfe IV und die baldige
Auszahlung von Abschlagszahlungen. Der Bund
und die Länder werden alle notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um kriminellen
Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu
verhindern.
15. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder sind sich darin
einig, dass die im Dezember beschlossenen
Regeln für soziale Kontakte und
Veranstaltungen weiterhin Bestand haben. Die
bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern
bleiben daher weiterhin gültig, sofern
dieser Beschluss keine abweichende
Feststellung trifft. Es handelt sich bei
allen Maßnahmen um die Vereinbarung
bundesweit einheitlicher Mindeststandards,
weitergehende Maßnahmen in den Ländern
bleiben möglich.
16. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder werden am 24.
Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über
die Lage zu beraten.
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Mehr Online-Unterricht in
Fahrschulen
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Berlin, 07. Januar 2022 -
Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dem Bundesrat
vor 07.01.2022 Die Fahrausbildung soll
digitaler werden: Das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr und das
Bundesministerium des Innern und für Heimat
haben dem Bundesrat den Entwurf einer 15.
Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
übersandt.
Mit dieser Verordnung
sollen insbesondere einheitliche
Rahmenbedingungen für Ausnahmen für
Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung
geschaffen werden, die sich während der
Corona-Pandemie bewährt haben. Volker
Wissing, Bundesminister für Digitales und
Verkehr: Wir wollen unser Land moderner und
digitaler machen. Mit unserer neuen
Fahrerlaubnis-Verordnung nutzen wir die
Chancen der Digitalisierung und schaffen die
Voraussetzung, damit die Länder im
Ausnahmefall Fahrschulen Theorie-Unterricht
online ermöglichen können. Das spart Wege,
reduziert Kontakte und ermöglicht es
Fahrschülern, sich trotz der Pandemie
optimal auf den Führerschein vorzubereiten.
Ein modernes Land braucht eine moderne
Fahrausbildung – dies ist ein wichtiger
Schritt! Das bedeutet konkret: Das bereits
mit den Ländern beratene Konzept sieht
bundeseinheitliche Rahmenbedingungen vor,
unter denen die nach Landesrecht zuständigen
Behörden im Wege von Ausnahmen digitalen
Theorieunterricht in Fahrschulen zulassen
können. Den obersten Landesbehörden soll in
begründeten Ausnahmefällen, in denen ein
Präsenzunterricht in den Fahrschulen nicht
möglich ist, die Möglichkeit eröffnet
werden, Genehmigungen auch für digitalen
Unterricht zu erteilen.
Geprüft wird
außerdem, inwieweit über diese
Ausnahmesituation hinaus der
Fahrschulunterricht weiter digitalisiert
werden kann. Daneben enthält die Verordnung
Regelungen, damit die Nutzung von modernen
Fahrerassistenzsystemen auch in der
praktischen Prüfung berücksichtigt werden
kann. Außerdem werden die Vorgaben für die
zum 1. April 2021 geschaffene Möglichkeit
präzisiert, die Fahrerlaubnisprüfung für die
Klasse B auf Fahrzeugen mit
Automatikgetrieben zu absolvieren, ohne dass
die Fahrerlaubnis auf das Führen dieser
Fahrzeuge beschränkt wird.
Neu ist
ebenfalls: Die Sperrfristen für die
Wiederholung einer Fahrerlaubnisprüfung
werden verlängert, wenn die
Fahrerlaubnisprüfung wegen einer
Täuschungshandlung nicht bestanden wurde.
Darüber hinaus hat eine erste Evaluierung
des Fahrlehrerrechts Verbesserungspotenzial
aufgezeigt, das kurzfristig insbesondere
durch Änderungen an den Rahmenlehrplänen für
die Fahrlehrerausbildung umgesetzt werden
soll.
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Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder
vereinbart -
Verbraucherrechte
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►
Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder
vereinbart Berlin, 21. Dezember
2021 - Die Corona-Lage ist weiterhin sehr
ernst, obwohl die Zahl der Neuinfektionen in
den vergangenen Tagen leicht zurückging. Die
neue Virusvariante Omikron zeigt in anderen
Ländern, dass sich die Zahl der Infizierten
innerhalb weniger Tage verdoppelt. Darauf
haben Bund und Länder nun reagiert und
weitere Einschränkungen vereinbart. Die
aktuellen Regeln im Überblick.
1. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder appellieren an
alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine
Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten
haben, diese so schnell wie möglich
vornehmen zu lassen. Expertinnen und
Experten raten ausdrücklich davon ab, die
Impfung hinauszuzögern und die Verfügbarkeit
eines an die OmikronVariante angepassten
Impfstoffes abzuwarten. Auch diejenigen, die
sich bisher nicht haben impfen lassen,
werden dringend aufgefordert, nunmehr sich
und andere zu schützen und einen Termin für
die Erst- und Zweitimpfung wahrzunehmen.
Mit dem Impfstoff Novavax steht neben
den bisher eingesetzten mRNA- und
Vektor-Impfstoffen nunmehr auch ein von der
Europäischen Arzneimittelbehörde
zugelassenes proteinbasiertes Vakzin zur
Verfügung. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder verbinden mit diesem Angebot sowohl
die Hoffnung als auch die Erwartung, dass
sich baldmöglichst weitere Personen impfen
lassen und damit einen solidarischen Beitrag
zur Überwindung der Pandemie leisten.
2. Bund und Länder bitten die zur
Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten
Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte,
Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften
an der Impfkampagne zu beteiligen. Die
Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an
den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester
und an Silvester weiterlaufen. Der
Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder danken allen
im Gesundheitswesen Beschäftigten
ausdrücklich für ihren Einsatz zur
Bekämpfung der Covid-Pandemie.
Die Auffrischungsimpfung ist gerade zum
jetzigen Zeitpunkt von sehr großer
Bedeutung. Bund und Länder wollen weitere 30
Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und
Zweitimpfungen) bis Ende Januar 2022
erreichen. Bund und Länder werden die
Impfkapazitäten voll ausschöpfen und bei
Bedarf weiter ausbauen. Der Zugang zur
Impfung soll schnell und einfach möglich
sein.
3. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine
Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11
Jahren zugelassen ist und die Ständige
Impfkommission (STIKO) beim 4
Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur
Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren
ausgesprochen hat. Soweit noch nicht
geschehen werden Bund und Länder
Impfangebote speziell für Kinder auf- und
ausbauen, um diesen einen niederschwelligen
Zugang zu Impfungen zu ermöglichen.
Gleichzeitig bitten sie die Kinderärztinnen
und Kinderärzte, sich an der Aufklärung und
der Impfkampagne zu beteiligen.
4.
Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht
die Dringlichkeit der für die mit dem
Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar
2022 in den Blick genommene Einführung einer
allgemeinen Impfpflicht. Die Länder bitten
den Bundestag und die Bundesregierung, die
diesbezüglichen Vorbereitungen zügig
voranzutreiben und kurzfristig einen
Zeitplan vorzulegen.
5. Bund und
Länder fordern die Betreiber kritischer
Infrastrukturen auf, ihre jeweiligen
betrieblichen Pandemiepläne umgehend zu
überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten,
dass diese kurzfristig aktiviert werden
können. Sie stellen sicher, dass diese
Schritte für die von öffentlicher Seite
betriebenen kritischen Infrastrukturen
umgesetzt werden. Bund und Länder werden
sich dazu fortwährend austauschen und mit
den Betreibern eng zusammenarbeiten, damit
die kritische Infrastruktur für die
Herausforderungen durch die Omikron-Variante
gewappnet ist. Die Länder stellen dies in
enger Abstimmung mit dem Bund sicher. Der
neu einrichtete Bund-Länder-Krisenstab wird
dies unterstützen. Bund und Länder stehen
mit den privaten und öffentlich-rechtlichen
Betreibern von kritischen Infrastrukturen im
Austausch und werden diesen Austausch mit
Blick auf die bevorstehende Lage nochmals
intensivieren.
6. Das Virus
verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu
Mensch. Es hat sich bewährt, dass in
Deutschland schon seit einigen Wochen
weitgehende Kontaktbeschränkungen für
Ungeimpfte gelten. Um die Ausbreitung des
Virus zu verhindern oder zumindest zu
verlangsamen, sind diese Beschränkungen der
Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten
daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang
zu Einrichtungen und Veranstaltungen der
Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos,
Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum
Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des
täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur
für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.
Ergänzend kann ein aktueller Test
vorgeschrieben werden (2GPlus). Ausnahmen
gelten für Personen, die nicht geimpft
werden 5 können und für Personen, für die
keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt.
Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18
Jahren sind ebenfalls möglich. Die
Einhaltung der Regeln wird streng
kontrolliert.
Für private
Zusammenkünfte drinnen oder draußen, an
denen nicht geimpfte und nicht genesene
Personen teilnehmen, gilt weiterhin: Es
dürfen sich lediglich die Angehörigen des
eigenen Haushalts sowie höchstens zwei
Personen eines weiteren Haushaltes treffen.
Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen
bzw. Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt,
auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz
haben. Ungeimpfte dürfen darüber hinaus in
den Arbeitsstätten nur mit tagesaktuellem
Test tätig sein. Auch die Benutzung des
Öffentlichen Personennahverkehrs und der
Züge des Nah- und Fernverkehrs ist für
Ungeimpfte weiterhin nur mit einem
tagesaktuellen Test möglich.
7.
Um die neue Welle mit der Omikron-Variante
zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der
Kontakte auch für Geimpfte und Genesene
nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit
einer großen Anzahl von Personen sind in der
gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten.
Daher sind spätestens ab dem 28. Dezember
2021 private Zusammenkünfte von Geimpften
und Genesenen nur noch mit maximal 10
Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres sind hiervon
ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person
an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte
Personen: Das Treffen ist also auf den
eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen
eines weiteren Haushaltes beschränkt.
8. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger,
die Weihnachtsfeiertage
verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl
der Kontakte bei Familienfeiern sollte
eigenverantwortlich begrenzt werden und die
Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten
werden. Auch die üblichen Hygienemaßnahmen,
das Maskentragen und das regelmäßige Lüften
sollten selbstverständlich sein. Die
Corona-Warn-App sollte genutzt werden.
Zum Schutz der Menschen im unmittelbaren
Umfeld rufen sie dazu auf, vor dem
Zusammentreffen mit anderen
Familienmitgliedern, Freundinnen und
Freunden sowie Verwandten einen Test
durchzuführen. Auf diese Weise kann
Weihnachten gemeinsam und sicher begangen
werden.
9. Bei allen Treffen mit
mehreren Personen außerhalb des eigenen
Haushaltes wird auch unabhängig von den
Weihnachtsfeiertagen und Silvester die
vorsorgliche Testung – auch für geimpfte
Personen – empfohlen. Dies gilt insbesondere
für das Zusammentreffen mit älteren
Personen.
10. Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder erinnern an das vereinbarte An-
und Versammlungsverbot an Silvester und
Neujahr sowie das Feuerwerksverbot auf durch
die Kommunen zu definierenden
publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf
von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem
Jahr generell verboten. Vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk wird generell dringend
abgeraten, auch vor dem Hintergrund der
hohen Verletzungsgefahr und der bereits
enormen Belastung des Gesundheitssystems.
11. Spätestens ab dem 28. Dezember
2021 werden in den Ländern, die von der
Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht
haben, Clubs und Diskotheken
(„Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen
geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.
12. Überregionale
Großveranstaltungen finden spätestens ab dem
28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
13. Mit der Überbrückungshilfe IV stehen
für die von den Corona-Schutzmaßnahmen
betroffenen Unternehmen auch weiterhin
finanzielle Unterstützungen zur Verfügung.
Die Härtefallhilfen, inklusive der
Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche,
der Sonderfonds des Bundes für Messen und
Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes
für Kulturveranstaltungen, das Programm
Corona-Hilfen Profisport und das
KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden.
Bund und Länder werden die weitere
Entwicklung im Blick behalten und sich über
eventuell notwendige Anpassungen
austauschen. Dabei sind aus Sicht der Länder
die besonderen Bedarfe der kommunalen
Unternehmen, der Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft sowie der
Unternehmen der pyrotechnischen Industrie in
den Blick zu nehmen. Die Abwicklung der
Wirtschaftshilfen erfolgt über die Länder.
14. Der Systematik des Beschlusses vom
2. Dezember 2021 folgend handelt es sich bei
den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um
die Vereinbarung bundesweit einheitlicher
Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse
von Bund und Ländern bleiben weiterhin
gültig, sofern dieser Beschluss keine
abweichende Feststellung trifft.
15. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder werden am 7.
Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über
die Lage zu beraten. Der Bundeskanzler und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder bitten den Expertenrat, zur
Vorbereitung der Zusammenkunft seine
Empfehlungen fortzuschreiben. Auf dieser
Grundlage wird die Bundesregierung eine
Planung vorlegen, die etwaige weitere
Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung
der Verbreitung der Omikron-Variante
erforderlich sind. Zugleich sollen die
gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der
Wirtschaftshilfen für die betroffenen
Branchen vorbereitet werden
►Welche
Rechte erhalten die Verbraucherinnen und
Verbraucher? Die neuen
Regelungen gelten für alle
Verbraucherverträge – also Verträge zwischen
Unternehmen und Verbrauchern – unabhängig
von der Vertragsart. Sie beziehen sich auf
die Bereitstellung digitaler Inhalte wie zum
Beispiel Software und E-Books, wie auch
digitaler Dienstleistungen wie zum Beispiel
Videostreaming und soziale Netzwerke.
Im
Kern der Neuregelung wird insbesondere die
Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien
Leistung geregelt. Verbraucher erhalten
künftig umfassende Gewährleistungsrechte,
wie sie das deutsche Recht bislang nur etwa
bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt.
Der Verbraucher hat im Falle eines Mangels
des digitalen Produkts neben dem Anspruch
auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des
Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung des
digitalen Produkts oder dessen erneute
Bereitstellung) sowohl das Recht auf
Vertragsbeendigung als auch das Recht zur
Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche geltend
machen.
Als Gewährleistungsfrist ist
eine Mindestfrist von zwei Jahren
vorgesehen. Neu ist auch die Pflicht, dass
Aktualisierungen – also
funktionserhaltende Updates und
Sicherheitsupdates – vom
Unternehmen bereitzustellen sind, damit die
digitalen Produkte durch laufende Updates
funktionsfähig bleiben und Sicherheitslücken
geschlossen werden.
Die Regelungen sind
sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für
digitale Produkte einen Preis zahlen, als
auch, wenn sie neben oder an Stelle der
Zahlung personenbezogene Daten
bereitstellen.
►
Welche digitalen Produkte schließt das
Gesetz ein? Die Neuregelungen finden
Anwendung insbesondere bei
Datenbanken, Cloud-Services,
Plattformangeboten, Social Media,
Webanwendungen, Mediendownloads (wie zum
Beispiel E-Books), digitalen
Fernsehdiensten, nummernunabhängigen
interpersonellen Kommunikationsdiensten wie
zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten
körperlichen Datenträgern, die
ausschließlich als Träger digitaler Inhalte
dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks,
Speicherkarten) der Bereitstellung
bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen
des 3D-Drucks von Waren.
Die neuen
Vorschriften gelten auch für sogenannte
Paketverträge, die neben der Bereitstellung
von digitalen Produkten weitere
Vertragsinhalte, etwa die Erbringung
nichtdigitaler Dienstleistungen, zum
Gegenstand haben. In der Regel gelten die
neuen Vorschriften dann jedoch nur für den
digitalen Teil des Vertrags.
►Welche
Verbraucherverträge sind von den
Neuregelungen ausgenommen? Die neuen
Vorschriften gelten nicht für Verträge über
andere Dienstleistungen als digitale
Dienstleistungen, selbst wenn
das Unternehmen diese mit digitalen Formen
oder Mitteln erbringt, Verträge über
elektronische Kommunikationsdienste (mit
Ausnahme von nummernunabhängigen
interpersonellen Kommunikationsdiensten),
Behandlungsverträge, Verträge über
Glücksspieldienstleistungen, Verträge über
Finanzdienstleistungen, Verträge über die
Bereitstellung von Software, digitalen
Inhalten und Informationen, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
►Warum
waren die Änderungen notwendig? Die
Nutzung digitaler Inhalte und
Dienstleistungen nimmt stetig zu. Ein Trend,
der durch die Pandemie noch verstärkt wird.
Zugleich enthält das deutsche Vertragsrecht
bislang jedoch keine speziellen Vorschriften
für Verbraucherverträge über digitale
Produkte. Nach dem Erlass erster
Vorschriften in einigen EU-Mitgliedstaaten
zeigte sich die Notwendigkeit, eine
Harmonisierung der wesentlichen
vertragsrechtlichen Vorschriften
herbeizuführen, um EU-weit einheitlich
hohe Verbraucherschutzniveaus zu erreichen.
Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie
des EU-Parlaments und des Rates vom 20. Mai
2019 über "bestimmte vertragsrechtliche
Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte
und digitaler Dienstleistungen" (Richtlinie
über digitale Inhalte) erlassen. Sie
verpflichtete die Mitgliedstaaten bis zum 1.
Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu
veröffentlichen. Die Vorschriften sind ab
dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die
Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung
vor. Das heißt, die Mitgliedstaaten dürfen
demnach weder strengere noch weniger strenge
Vorschriften aufrechterhalten oder
einführen, sofern dies nicht ausdrücklich
durch die betreffende Richtlinie gestattet
wird.
►Wie
wird die europäische Richtlinie in deutsches
Recht umgesetzt? Schwerpunkt des
Gesetzes ist ein neuer Titel im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB). Ferner werden auch
einzelne Vorschriften zum
Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur
Miete sowie zum Werklieferungsvertrag
im BGB geändert. Daneben gibt es einzelne
Änderungen im Einführungsgesetz
zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz.
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1014. Sitzung de Bundesrates |
Böllerverkaufsverbot für Silvester
Bürgerinnen und Bürger können auch dieses
Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso wie im
letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte
Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die
Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen,
der Bundesrat hat das in der
1014. Sitzung dam
17. Dezember 2021 zugestimmt.
► Krankenhauskapazitäten schonen Ziel des
Verkaufsverbots ist es, Unfälle durch unsachgemäßen
Gebrauch der Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit
Krankenhauskapazitäten zu schonen. Hintergrund ist
die aktuelle Belastung der Kliniken mit
Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Die Verordnung
setzt einen Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen
Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am
Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.
►Verlängerung
des Investitionsprogrammes für die Ganztagsbetreuung
kommt Einen Tag nach der Verabschiedung im
Bundestag hat am 17. Dezember 2021 in verkürzter
Frist auch der Bundesrat Änderungen des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des
Ganztagshilfegesetzes zugestimmt: Die Länder werden
mehr Zeit erhalten, um die Mittel zum Ausbau der
Infrastruktur für die Ganztagsbetreuung abzurufen.
Verlängerung bis Ende 2022 Die Laufzeit des
Investitionsprogramms zum beschleunigten
Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für
Grundschulkinder wird um ein Jahr bis Ende 2022
verlängert. Aufgrund der Corona-Pandemie und der
Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen
Deutschlands im Juli 2021 und den damit
zusammenhängenden Verzögerungen bei der Lieferung
von Baustoffen sowie der eingeschränkten
Verfügbarkeit von Handwerksleistungen hat sich die
Umsetzung der Maßnahmen verzögert. Ein Abschluss
innerhalb des vorgesehenen Förderzeitraums bis Ende
2021 ist deshalb vielfach nicht möglich. Länder
hatten die Verlängerung selbst gefordert Der
Bundesrat hat sich selbst bereits für eine
entsprechende Verlängerung eingesetzt. So hat das
Plenum kürzlich einstimmig beschlossen, einen
entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen
Bundestag einzubringen. Die Fraktionen der
Regierungskoalition hatten dann dazu kurzfristig
einen eigenen Entwurf eingebracht. Mittel des Bundes
Hintergrund: Der Bund stellt den Ländern 750
Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel
für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung.
Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern geregelt.
►
Rechtsanspruch
auf Betreuung Mit der Verabschiedung des
Ganztagsförderungsgesetzes hatte der Bundestag einen
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder
im Grundschulalter eingeführt, der ab August 2026
stufenweise umgesetzt werden soll. Ende 2020 ist
außerdem das Gesetz zur Errichtung des
Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
(Ganztagsfinanzierungsgesetz) in Kraft getreten
(bitte verlinken), über das der Bund den Ländern und
Kommunen zusammen mit den Mitteln aus dem ersten
Investitionsprogramm Finanzhilfen in Höhe von 3,5
Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Inkrafttreten
zum Jahresende geplant Das Gesetz kann nun wie
geplant am 31. Dezember 2021 in Kraft treten.
►
►
Unternehmenshilfen aus dem
Wirtschaftsstabilisierungsfonds verlängert Corona-Hilfen
aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen sind
noch bis Ende Juni 2022 möglich: Der Bundesrat hat am 17.
Dezember 2021 einem entsprechenden Verlängerungsbeschluss
des Bundestages zugestimmt. Das Gesetz kann daher dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Sechs Monate länger Unterstützung Nach derzeitiger
Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die
aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des
Jahres möglich - diese Befristung wird nun um sechs Monate
bis Ende Juni 2022 ausgedehnt. Europarechtlich
abgesichert Hintergrund ist die Entscheidung der
Europäischen Kommission, den befristeten Rahmen für
staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts
des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022
zu verlängern. Europarechtlich sind damit die
Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union geschaffen, ihre Corona-Hilfsprogramme fortzuführen.
Der Gesetzesbeschluss setzt diese Möglichkeit in nationales
Recht um.
Absicherung für wichtige Unternehmen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll den
wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie
entgegenwirken. Betroffene Unternehmen können Garantien des
Bundes zur Absicherung von Krediten sowie Kapitalhilfen
erhalten. Ziel ist es, gezielt solche Unternehmen zu
unterstützen, deren Bestandsgefährdung erhebliche
Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische
Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische
Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Errichtet wurde
der Fonds durch das
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz, dem der Bundesrat
im März 2020 zugestimmt hatte. Garantierahmen und
Kreditermächtigung reduziert Da es sich um eine
zeitliche begrenzte Verlängerung von lediglich sechs Monaten
handelt, ist der Garantierahmen von 400 auf 100 Milliarden
Euro und die Kreditermächtigung von 100 auf 50 Milliarden
Euro reduziert. Nahtloses Inkrafttreten geplant Das Gesetz
soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
►
Reform der
Meisterprüfung Der Bundesrat hat am 17.
Dezember 2021 einem Vorschlag der
Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren
zur Meisterprüfung umfänglich zu
reformieren. Die Verordnung regelt das
Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren
für die Meisterprüfung im Handwerk und in
handwerksähnlichen Gewerben. Neue Vorgaben
durch geänderte Handwerksordnung Das Fünfte
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und
anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 9. Juni 2021 (vgl.
BR-Drs. 378/21 (B)) hat das
Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert
und flexibilisiert. Die Verordnung soll
diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar
machen. Entsprechend den mit der
Änderung der Handwerksordnung verfolgten
Zielen sollen die Flexibilität für die
Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und
rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen
ermöglicht werden.
Genaue Vorgaben
für Prüfungsverfahren Die Verordnung
schreibt im Detail vor, wie die in der
Handwerksordnung vorgesehenen
Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die
Abnahme und Bewertung einzelner
Prüfungsleistungen innerhalb der
Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit
der Meisterprüfungsausschuss zentral die
Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin
vorgibt, wie die Prüfungskommissionen
Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend
bewerten und wie auf dieser Basis der
Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis
und über das Bestehen beschließt und wie bei
Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag
zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und
ausgewiesen wird. Inkrafttreten nach
Verkündung Die Verordnung soll am Tag
nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft treten und damit die alte
Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen.
Wann dies geschieht, entscheidet die
Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage
an den Bundespräsidenten und das
anschließende Verkündungsverfahren.
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Bundeskanzler
beruft Expertengremium zur
wissenschaftlichen Begleitung der Pandemie
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Berlin, 14.
Dezember 2021 - Bundeskanzler Olaf Scholz
hat heute die Mitglieder des
Expertengremiums zur wissenschaftlichen
Begleitung der Covid-19-Pandemie zu einer
konstituierenden Sitzung begrüßt. Bund
und Länder hatten am 2. Dezember 2021
vereinbart, dass ein wissenschaftliches
Expertengremium in Bundeskanzleramt
eingerichtet werden und gemeinsame
Vorschläge zur Pandemiebewältigung
entwickeln soll.
Hierzu erklärt
Bundeskanzler Olaf Scholz: „In
Gesundheitsnotlagen muss die Politik
weitreichende und schnelle Entscheidungen
bei in der Regel begrenztem und sich ständig
änderndem Wissensstand treffen. Angesichts
dessen kommt der Vorbereitung und Begleitung
politischer Entscheidungen durch
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
eine große Bedeutung zu. Auf diese Weise
können die verschiedenen Aspekte –
insbesondere aber auch die Folgen – von
Entscheidungen besser beleuchtet und in die
Abwägung einbezogen werden. Zugleich sorgen
wir damit für mehr Akzeptanz und
Transparenz.“ Das Expertengremium
berät über aktuelle wissenschaftliche
Erkenntnisse zum Coronavirus SARS-CoV-2 und
erarbeitet auf dieser Grundlage Empfehlungen
für die Pandemiebewältigung. Hierbei sind
neben medizinischen und ethischen
Fragestellungen insbesondere auch die Folgen
von Pandemiebewältigungsmaßnahmen zu
berücksichtigen. Das Expertengremium ist
mit Wissenschaftlern und
Wissenschaftlerinnen mit unterschiedlichem
Hintergrund zusammengesetzt. Hierdurch wird
eine breite Debatte ermöglicht, aus denen
dann gemeinsame Empfehlungen erwachsen
können. Es wurde vereinbart, dass Prof.
Kroemer den Vorsitz und Prof. Brinkmann den
stellvertretenden Vorsitz übernehmen werden.
Bundeskanzler Olaf Scholz dankt allen
teilnehmenden Expertinnen und Experten für
die Bereitschaft, diese verantwortungsvolle
ehrenamtliche Tätigkeit für unsere
Gesellschaft auszuüben und gemeinsam mit den
politischen Akteuren zur Bewältigung der
Pandemie beizutragen. Denn die
Pandemiebewältigung ist eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Im
Anschluss an die Auftaktsitzung hat das
Expertengremium virtuell erstmals in einer
Arbeitssitzung beraten.
Wissenschaftliches Expertengremium Prof.
Reinhard Berner (Uni Dresden) Prof.
Cornelia Betsch (Uni Erfurt) Prof.
Melanie Brinkmann (TU Braunschweig) Prof.
Alena Buyx (TU München, Deutscher Ethikrat)
Prof. Jörg Dötsch (Deutsche Gesellschaft für
Kinder- und Jugendmedizin) Prof.
Christian Drosten (Charité) Prof.
Christine Falk (Medizinische Hochschule
Hannover) Prof. Ralph Hertwig (MPI für
Bildungsforschung, Risikokommunikation)
Prof. Lars Kaderali (Uni Greifswald)
Prof. Christian Karagiannidis (Leiter ARDS
und ECMO Zentrum Köln-Merheim) Prof. Heyo
Kroemer (Charité) Prof. Thomas Mertens
(STIKO) Prof. Michael Meyer-Hermann (Uni
Braunschweig) Dr. Johannes Niessen
(Gesundheitsamt Köln) Dr. Viola
Priesemann (MPI) Prof. Leif Erik Sander
(Charité) Stefan Sternberg (Landrat
Ludwigslust-Parchim) Prof Hendrik Streeck
(UK Bonn) Prof. Lothar Wieler (RKI)
G7-Gipfel
2022 wird vom 26. bis 28. Juni 2022 in
Schloss Elmau in den bayerischen Alpen
stattfinden. Schloss Elmau
erfüllt alle logistischen und
sicherheitstechnischen Anforderungen an
einen G7-Gipfelort. Bereits der letzte
G7-Gipfel unter deutscher Präsidentschaft
fand im Juni 2015 dort statt. Mit seiner
landschaftlich reizvollen Kulisse bot
Schloss Elmau schon damals einen attraktiven
Rahmen für die Gespräche und Begegnungen der
Staats- und Regierungschefs, hat weltweit
einen bleibenden Eindruck hinterlassen und
gewährleistete einen reibungslosen Ablauf.
Deutschland übernimmt am 1. Januar 2022
den Vorsitz in der G7 („Gruppe der Sieben“)
und ist damit Gastgeber des jährlichen
Treffens der Staats- und Regierungschefs der
G7-Staaten. Der G7 gehören Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan,
die Vereinigten Staaten von Amerika und
Kanada an. Außerdem ist die Europäische
Union bei allen Treffen vertreten.
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Bundesrat stimmt verschärftem
Infektionsschutzgesetz zu |
1013. Sitzung des
Bundesrates
Berlin, 10. Dezember
2021 - Einstimmig hat der Bundesrat am 10.
Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am
Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen
zugestimmt, die der Bundestag nur wenige
Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das
Artikelgesetz kann nun dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Einrichtungsbezogene
Impfpflicht Das Gesetz, das auf einen
Entwurf der neuen
Regierungskoalitionsfraktionen von SPD,
Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine
Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken,
Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen,
Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern
und weiteren, einzeln aufgezählten
Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März
2022 einen Corona-Impf- bzw.
Genesenennachweis vorlegen - oder ein
ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft
werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in
den genannten Einrichtungen sind ab 16. März
2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden
Nachweises möglich.
Schutz für
vulnerable Gruppen Personal in
Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme
eine besondere Verantwortung zu, da es
intensiven und engen Kontakt zu
Personengruppen mit einem hohen
Infektionsrisiko für einen schweren oder
tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es
in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher
Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr
hohe Impfquote beim Personal in diesen
Berufen sei wichtig.
Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt
Bei Zweifeln an der Echtheit des
Nachweises soll das Gesundheitsamt
Ermittlungen einleiten und einer Person, die
keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in
einer solchen Einrichtung oder einem
Unternehmen untersagen können.
Erweiterter Kreis der Impfberechtigten
Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei
Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern
möglich, sofern diese entsprechend geschult
sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem
bei den Booster-Impfungen.
Längere
Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder
Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder
vor dem 25. November 2021 erlassen haben,
können bis zum 19. März 2022 in Kraft
bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind
sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
Nachschärfungen am
Handlungskatalog Künftig ist es den
Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen
mit größerem Publikum, Versammlungen sowie
Messe und Kongresse zu untersagen und
gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder
Kultureinrichtungen wie Diskotheken und
Clubs zu schließen.
Hilfe für
Krankenhäuser In der Coronakrise
besonders belastete Krankenhäuser erhalten
kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er
dient dazu, finanzielle Folgen und
Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die
planbare Aufnahmen, Operationen und
Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben,
abzufedern.
Erweiterte Sonderregeln
beim Kurzarbeitergeld Die
Corona-bedingten Sonderregeln beim
Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März
2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem
den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus
einer geringfügigen Beschäftigung und den
Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld:
Beschäftigte, die länger als drei Monate in
Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen
Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat
beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der
Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem
siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im
Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz
auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge
gelten auch für Personen, die seit April
2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Weiterhin virtuelle
Versammlungen Die bereits Ende Juni 2021
ausgelaufenen pandemiebedingten
Sonderregelungen für virtuelle
Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen
als Telefon- und Videokonferenzen werden
befristet bis zum 19. März 2022 wieder
eingeführt - mit einmaliger
Verlängerungsmöglichkeit.
Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und
Rechtsberufe Der Bundestagsbeschluss
verlängert die Übergangsregelung zu den
Mehrbedarfen für gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum
31. März 2022. Die Sonderregeln für
Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und
Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30.
Juni 2022 fort.
Rasches
Inkrafttreten geplant Das Gesetz soll zu
großen Teilen am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die
Bundesregierung: Sie leitet den
Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zu und organisiert
anschließend die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt.
Länder dürfen strengere
Kontaktbeschränkungen erlassen
© Foto: AdobeStock | Bihlmayerfotografie
Die Länder erhalten zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr
Möglichkeiten für strengere
Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene.
Dies sieht eine Regierungsverordnung vor,
der der Bundesrat am 10. Dezember 2021
einstimmig zugestimmt hat - nur wenige
Stunden nach dem Bundestag. Sie kann nach
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten
und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.
Umsetzung eines
MPK-Beschlusses Die Verordnung setzt
einen entsprechenden Beschluss der
Besprechung der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit der damaligen
Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.
Geimpfte und Genesene zählen mit Die
Länder dürfen künftig bei
Kontaktbeschränkungen für private
Zusammenkünfte oder ähnliche soziale
Kontakte auch geimpfte und genesene Personen
mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen
des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist -
zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte
teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und
Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.
Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen
ausschließlich geimpfte oder genesene
Personen teilnehmen, dürfen die Länder
künftig die Personenzahl beschränken.
Restrisiko begrenzen
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse
belegten nach Angaben der Bundesregierung,
dass auch bei geimpften und genesenen
Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko
bestehe. So könnten sich Personen erneut
anstecken oder andere anstecken. Dies
zeigten insbesondere die festgestellten
Impfdurchbrüche und der exponentielle
Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko
sollten die Länder je nach
landesspezifischen Besonderheiten des
Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.
Rasches Inkrafttreten
geplant Die Verordnung soll am Tag nach
der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten, damit die Länder sie kurzfristig
anwenden können. Den Zeitpunkt der
Verkündung bestimmt die Bundesregierung: Sie
organisiert die Zuleitung an den
Bundespräsidenten und anschließend die
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
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Bund-Länder-Gipfel mit Ampel:
Maßnahmen zur Bewältigung der
Corona-Pandemie
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Berlin, 02. Dezember 2021 - Die Lage in
unserem Land ist sehr ernst. In vielen
Regionen Deutschlands steigen die
Inzidenzen, die Belastung in den
Krankenhäusern gerät vielerorts an seine
Grenzen, insbesondere im Süden und Osten
Deutschlands. Die Pandemie trifft unser
ganzes Land hart. Über die solidarische
Verteilung von Intensivpatienten sind wir
alle eng miteinander verbunden. Deshalb
werden wir in einem Akt der nationalen
Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die
Infektionszahlen wieder sinken und unser
Gesundheitssystem entlastet wird.
Vor diesem Hintergrund beschließen
die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1.
Die bestehenden
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder bleiben weiterhin gültig, sofern
dieser Beschluss keine abweichenden
Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre
Landesverordnungen entsprechend anpassen.
2.
Ein erweiterter
Bund-Länder-Krisenstab wird im
Bundeskanzleramt eingerichtet, der
frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei
der Impfstofflieferung und verteilung
erkennen und beheben soll.
3.
Bund und Länder
werden gemeinsam daran arbeiten, bis
Weihnachten allen, die sich für eine
Erstimpfung entscheiden und allen, die
fristgerecht eine Zweit- oder
Auffrischimpfung benötigen, die Impfung
zu ermöglichen. Bei einer hohen
Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu
30 Millionen Impfungen erfordern.
4.
Der Bund wird zudem
den Kreis der Personen deutlich
ausweiten, die Impfungen durchführen
dürfen. Kurzfristig geht das über
Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten
an Apothekerinnen und Apotheker sowie
Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die
Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus
soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für
Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen
und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der
Berechtigten, die in der Corona-Pandemie
Impfungen durchführen können, auszuweiten.
5.
Weil der Schutz der
Corona-Impfung vor den aktuell
vorherrschenden Virusvarianten bei den
derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem
fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird
der Impfstatus, das heißt die Dauer
der Anerkennung als vollständig geimpfte
Person, zu verändern sein, sofern keine
Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der
Europäischen Union wird diskutiert, dass der
Impfstatus nach der zweiten Impfung seine
Gültigkeit für neun Monate behalten soll.
Bund und Länder werden sich unter
Berücksichtigung der Impfkampagne und der
zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum
Jahresende verständigen, ab wann und wie
eine entsprechende Regelung in der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden
soll.
6.
Bundesweit ist der
Zugang zu Einrichtungen und
Veranstaltungen der Kultur- und
Freizeitgestaltung (Kinos, Theater,
Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur
für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.
Ergänzend kann ein aktueller Test
vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind
Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft
werden können und für Personen, für die
keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt,
vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren
möglich.
7.
Die 2G-Regeln
werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den
Einzelhandel ausgeweitet. Zugang
haben also nur noch Geimpfte und Genesene.
Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen
Bedarfs (1). Der Zugang muss von den
Geschäften kontrolliert werden.
8.
In allen Ländern
werden strenge Kontaktbeschränkungen
für Ungeimpfte veranlasst. Private
Zusammenkünfte im öffentlichen oder
privaten Raum, an denen nicht geimpfte und
nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf
den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei
Personen eines weiteren Haushaltes zu
beschränken. Kinder bis zur Vollendung des
14 Jahres sind hiervon ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen
bzw. Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt,
auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz
haben. Private Zusammenkünfte, an denen
ausschließlich Geimpfte und Genesene
teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der
Bund wird die
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
entsprechend anpassen.
9.
Überregionale
Sport-, Kultur- und vergleichbare
Großveranstaltungen werden
deutlich eingeschränkt. Es werden
Begrenzungen der Auslastung und eine
absolute Obergrenze von Zuschauenden
festgelegt. Bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50
Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu
einer maximalen Gesamtzahl von 5.000
Zuschauenden. Bei
Veranstaltungen im
Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der
Kapazität genutzt werden bis zu einer
maximalen Gesamtzahl von 15.000
Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu
tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur
Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G).
Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein
aktueller Test vorgeschrieben werden
(2GPlus). In Ländern mit einem hohen
Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen
nach Möglichkeit abgesagt und
Sportveranstaltungen ohne Zuschauer
durchgeführt werden.
10.
Spätestens ab einer Inzidenz von mehr
als 350 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs
und Diskotheken in Innenräumen
geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist
das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der
Reform des Infektionsschutzgesetzes wird
dies aber noch einmal unzweifelhaft
klargestellt. Die Länder können diese
Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend
nutzen, wo nötig.
11.
In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb
von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
müssen alle Kontakte reduziert werden.
Deshalb gilt bei privaten Feiern und
Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze
von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in
Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und
Genesene) im Außenbereich.
12.
In den Schulen gilt eine
Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
13.
Es werden strenge Kontrollen
aller Regeln sichergestellt. Das gilt
insbesondere für Kontrollen des Impfstatus,
die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
14.
Der Gesetzgeber wird gebeten, das
Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen
zu ergänzen, damit Länder und Regionen
mit einem hohen Infektionsgeschehen
weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen
(z.B. zeitlich befristete Schließungen von
Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder
des Alkoholkonsums, Beschränkung von
Ansammlungen, Einschränkungen bei
Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben.
Darüber hinaus wird er gebeten, die
Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im
Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25.
November 2021 in Kraft getreten sind, über
den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern.
Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese
Maßnahmen auch regional differenziert (z.B.
Landkreise) angeordnet werden können.
15.
All die vorgenannten Maßnahmen
markieren bundesweit einheitliche
Mindest-standards. Damit verschärfen
auch viele Länder und Regionen mit aktuell
niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die
Welle abzumildern und ihre
Gesundheitssysteme vorausschauend zu
entlasten. Die besonders betroffenen
Länder werden auch weiterhin über
diese Mindeststandards hinaus mit
landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
16.
Der Bund wird eine
einrichtungsbezogene Impfpflicht für
Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in
Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
17.
Bund und Länder begrüßen es, dass der
Deutsche Bundestag zeitnah über eine
allgemeine Impfpflicht entscheiden will.
Sie kann greifen, sobald sichergestellt
werden kann, dass alle zu Impfenden auch
zeitnah geimpft werden können, also etwa ab
Februar 2022. Bund und Länder bitten den
Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine
Empfehlung zu erarbeiten.
18.
Im Bundeskanzleramt wird ein
Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll
einmal die Woche tagen und gemeinsame
Vorschläge machen.
19.
Am Silvestertag und Neujahrstag
wird bundesweit ein An- und
Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus
gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die
Kommunen zu definierenden
publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von
Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten und vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk generell dringend
abgeraten, auch vor dem Hintergrund der
hohen Verletzungsgefahr und der bereits
enormen Belastung des Gesundheitssystems.
Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist
wie im vergangenen Jahr eine entsprechende
Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen
vorzusehen.
20.
Die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder begrüßen das durch die
Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur
Überbrückungshilfe IV, mit dem zur
Umsetzung des Beschlusses vom 18.
November 2021 ein Hilfsinstrument für die
von Corona-Schutzmaßnahmen besonders
betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden
soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden.
Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des
Bundes für Messen und Ausstellungen, der
Sonderfonds des Bundes für
Kulturveranstaltungen, das Programm
Corona-Hilfen Profisport und das
KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden.
Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett
die wesentlichen Sonderregelungen beim
Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022
verlängert hat. Sie bitten die
Bundesregierung, die weitere Entwicklung im
Blick zu behalten
Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021
Strafen für
Geschwindigkeitsüberschreitungen |
Vergehen |
"neue" StVO |
"alte" StVO |
16-20 km/h |
60 € |
30 € |
21-25 km/h |
100 €, 1 Punkt |
70 €, 1 Punkt |
26-30 km/h |
150 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot
bei Wdh.) |
80 €, 1 Punkt (1 Monat Fahrverbot
bei Wdh.) |
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