Berlin/Duisburg, 10. August 2021 -
Nachdem im Frühjahr die Infektionszahlen gesunken
sind und sich im Sommer auf niedrigem Niveau
befunden haben, steigen diese in den letzten Wochen
wieder an.
Wie sich die Infektionszahlen
entwickeln, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die
Impfquote in Deutschland ist. Deshalb werben die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder dafür, dass alle Bürger sich nun
zügig impfen lassen. Genug Impfstoff ist inzwischen
vorrätig. Das Versprechen, jedem Bürger im Sommer
ein Impfangebot zu machen, ist inzwischen erfüllt.
Dass eine sehr hohe Impfquote erforderlich ist,
liegt insbesondere daran, dass die inzwischen in
Deutschland vorherrschende Virusvariante „Delta“
nochmal erheblich ansteckender ist, als die
bisherigen Virusvarianten. Gut ist allerdings, dass
die Impfstoffe auch gegen diese Variante eine hohe
Wirksamkeit aufweisen.
Wer nicht geimpft ist,
muss sich absehbar regelmäßig testen lassen, wenn er
in Innenräumen mit anderen Menschen zusammentrifft,
um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Vor
diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin
und Regierungschefinnen und -chefs der Länder: Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen
und -chefs der Länder appellieren eindringlich an
die Bevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht
geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden
Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen.
Bei den derzeit fast ausschließlich verimpften
mRNA-Impfstoffen besteht ein vollständiger
Impfschutz 2 Wochen nach der Zweitimpfung. Wer im
Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte,
muss jetzt mit der Impfung beginnen. Die Impfstoffe
haben sich sowohl in den Zulassungsstudien als auch
in der monatelangen weltweiten millionenfachen
Anwendung als sehr sicher und gegen die in
Deutschland derzeit vorherrschende Delta-Variante
als wirksam erwiesen.
Niedrigschwellige,
zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote sollen
den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder
fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf,
ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von
Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch
Information von Beschäftigten, Schaffung von
betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte
sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung
von Impfangeboten. Die Impf-Beschlüsse der
Gesundheitsministerkonferenz vom 2. August werden
umgesetzt.
Wer über einen
vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich
und andere vor der Ansteckung durch das
SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer
erneuten Ausbreitungswelle des Virus.
Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von
einer COVID19-Erkrankung genesen ist.
Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes-
oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen
vorsehen, ausgenommen.
Darüber
hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne
von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für
symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer
vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine
Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr
erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch
von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach
Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu
gewährleisten, gelten weiterhin die
Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung.
Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten,
Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen
sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist
es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu
bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Das
Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel
und im öffentlichen Personenverkehr bleibt wichtig
und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich
vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser
Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen
überprüft.
Um den weiteren Anstieg der
Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden
die Länder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für
geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch
entsprechende Verordnungen oder Verfügungen
spätestens ab dem 23. August 2021 für
alle Personen die weder vollständig Geimpfte
noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage
eines negativen Antigen-Schnelltests,
der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines
negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48
Stunden, Testpflichten vorsehen.
Ausgenommen
sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und
darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines
verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig
getestet werden.
Tests sollen Voraussetzung
sein für:
a. Zugang als Besucher zu
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
Einrichtungen der Behindertenhilfe b. Zugang zur
Innengastronomie c. Teilnahme an Veranstaltungen und
Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder
Sportveranstaltungen) in Innenräumen d.
Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B.
Friseur, Kosmetik, Körperpflege) e. Sport im
Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern
oder Sporthallen) f. Beherbergung: Test bei
Anreise und zwei Mal pro Woche während des
Aufenthalts
Die Länder können Regelungen
vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise
ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in
einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem
eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie
zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar
niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein
Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung
der Regelungen nicht zu erwarten ist. Die
Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle
vier Wochen überprüft.
Die kostenlosen
Bürgertests haben einen wichtigen Beitrag
geleistet, um die dritte Welle der
SARS-CoV2-Pandemie in Deutschland zu unterbrechen
und haben den Bürgerinnen und Bürgern zusätzliche
Sicherheit im Alltag gegeben. Da mittlerweile allen
Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares
Impfangebot gemacht werden kann, ist allerdings eine
dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch
den Bund und damit den Steuerzahler nicht angezeigt.
Daher wird der Bund das Angebot kostenloser
Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober
2021 beenden.
Ausnahmen Für Personen, die
nicht geimpft werden können und für die keine
allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere
Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren),
wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen
Antigen-Schnelltest geben.
Großveranstaltungen, Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs sind
die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko
für Mehrfachansteckungen („superspreading events“)
verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal
erheblich, wenn von den Teilnehmern nicht während
des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit
entsprechenden Abständen eingenommen werden. In
Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch
raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle.
Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen
Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle
diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko
wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden
weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch
einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen
Entscheidungen im Einzelfall die zulässige
Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies
erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass
über die 3G-Regelung hinaus bei
Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten
Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung
bei maximal 50 Prozent der jeweiligen
Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als
insgesamt 25.000 Zuschauenden.
Der Bund
sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern.
Dabei sollen die Einschränkungen der
Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen nach Punkt 6
berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund,
auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
zu verlängern.
Der Bund wird zur
Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem
Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der
Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation
anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für
die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung
betrieblicher Hygienekonzepte sowie die
Testangebotsverpflichtung.
Bund und Länder
sind sich einig, dass die seit wenigen Wochen
tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von
COVID19-Patienten als Indikator für schwere
Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur
Beurteilung des Infektionsgeschehens ist. So
kann in Zukunft schnell und präzise abgeschätzt
werden, in welchem Umfang das
Neuinfektionsgeschehen noch immer angesichts der
wachsenden Immunität in der Bevölkerung zu
schweren Verläufen führt und damit sowohl für die
Betroffenen als auch für die Belastung des
Gesundheitssystems eine Gefahr darstellt. Bund und
Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die
Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren
Krankheitsverläufe sowie die resultierende
Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um
das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.
Die oben genannten Maßnahmen und deren
situationsgerechte Anpassung in den Herbst und
Wintermonaten beruhen überwiegend
auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die
eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und - chefs der Länder teilen
die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt
weiterhin einer pandemischen Situation befindet und
dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die von
den jeweils zuständigen Behörden zu ergreifenden
Maßnahmen weiterhin erforderlich sind, um der
Situation zu begegnen.
Vor diesem Hintergrund
bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die
epidemische Lage von nationaler Tragweite über den
11. September 2021 hinauszuerklären.
Protokollerklärungen: NI: Niedersachsen hält
einen neuen Maßstab zur Einschätzung des
Pandemiegeschehens anstelle der alleinigen
Inzidenzbetrachtung für die Zukunft für geboten.
TH: Die Erteilung von Unterricht in Präsenz und
das Offenhalten von Schulen haben höchste Priorität.
Auf die Bedeutung des entsprechenden Beschlusses der
Kultusministerkonferenz vom 5. August 2021 wird
verwiesen. Darüber hinaus äußert Thüringen die
Erwartung, dass der Bund zur Verfügung stehende
Mittel unbürokratisch nutzt, um den Schulträgern und
Kindergartenträgern zügig die Beschaffung von
Luftfilteranlagen für Schulen und Kindergärten zu
ermöglichen.
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