audiatur et altera pars.
(„Man höre auch die andere Seite.“)
Duisburg, 17. Oktober 2014 - Der Ausschuss für
Arbeit, Soziales und Wohnen, zuständig auch für das
Duisburger Jobcenter, das seit Jahren mit
Negativschlagzeilen auf sich aufmerksam macht, ließ sich
vom Amtsleiter Herrn Norbert Maul am 11.09.2014
ausführlich darüber informieren, warum man in Duisburg,
im Gegensatz zu anderen Behörden, beim Jobcenter nicht
willens und in der Lage ist, das erst jüngst ergangene
Verwaltungsgerichtsurteil ( 26 K 4682/ 13 )
aus Düsseldorf umzusetzen. Zum Themenbereich, der
Herausgabe von Durchwahl –Nummern öffentlich Bediensteter
der Jobcenter an Bürger , waren zuvor mehrere
Verwaltungs-und Oberverwaltungsgerichtsurteile ähnlicher
Urteilsbegründung ergangen. ( z.B. Verwaltungsgericht
Gießen Az: 4 K 2911/13 GI ). Letztlich geht es in allen
Fällen darum, das vom Gesetzgeber nicht grundlos
ergangene Informationsfreiheitsgesetz zu beachten. Die
zu unterschiedlichen Zeiten ergangenen Urteilsbegründungen
kann man etwa so verkürzt wieder geben: „Kein Bediensteter
einer Behörde hat Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr
und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von
außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden.
.... Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen
Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht
schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben.“
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht beurteilte das
Verhalten des Duisburger Jobcenters hinsichtlich der
Telefonnummern als rechtswidrig. Einen solchen
Informationsanspruch habe im übrigen jeder
Bürger, so das Verwaltungsgericht. Eine interne
Organisation des Jobcenters in Duisburg setzt die Rechte
des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft, auch wenn Herr
Maul gegenüber dem städtischen Ausschuss am 11.09.2014
gegenteilig argumentiert. Für alle Jobcenter unter
gemeinsamer Führung und Verwaltung von BA (
Bundesanstalt für Arbeit ) und Kommune ist das IFG
(Informationsfreiheitsgesetz ) anwendbar.( siehe auch § 50
Abs. 4 SGB II )
Der genannte Sachverhalt trifft auf Duisburg
uneingeschränkt zu.
Der Leiter des Duisburger
Jobcenters hatte mit seiner einseitigen Info vor dem
zuständigen Ausschuss leichtes Spiel. Verlassend auf
die Unkenntnis der Ausschuss-Mitglieder und offensichtlich
auch deren Verhältnis zur Rechtsstaatlichkeit kennend,
konnte die Ignoranz gegenüber geltendem Recht und der
Justiz, problemlos begründet und dargestellt werden.
Weiter, so die Ausführung vor dem Ausschuss, würde bei
Umsetzung des Gerichtsurteiles ein Organisationsgau
entstehen können. Dabei, so zeigen es andere Jobcenter,
ist nach der vom Gesetzgeber geforderten
Organisationsumstellung mehr Zeit für die Kunden frei.
Denn, außer beim JC Duisburg , gilt gegenteiliges, d.h.
(fern)mündliche Klärung bringt zeitliche Vorteile, als der
ansonsten zum Sachverhalt erforderlich werdende
Schriftverkehr. Das die Missachtung geltenden
Rechts, beim Jobcenter als auch beim Ausschuss für
Soziales, Wohnen und Arbeit, normal geworden zu sein
scheint, muss aufhorchen lassen.
Wer
von nichts eine Ahnung hat, muss Leute kennen, die sie
haben.(frei nach Henry Ford). Der Ausschuss sollte
künftig nach dem Motto handeln: audiatur et altera pars.
(„Man höre auch die andere Seite.“)
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