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Coronavirus: Verordnungen ohne Praxisbesuch erhältlich

Düsseldorf/Duisburg, 31. März 2020 - Mit Blick auf den Beginn des neuen Quartals (1. April) weist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein darauf hin, dass bis 30. Juni 2020 bundesweit eine Sonderregelung für Arzneimittelrezepte und weitere ärztliche Verordnungen gilt.

Danach dürfen Praxen ihnen bekannte Patientinnen und Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen auch per Post zusenden, ohne dass ein Besuch in der Praxis und das Einlesen der Versicherungskarte nötig ist. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem betreffenden Vertragsarzt bereits in Behandlung ist.  
Dieser Regelung liegt zugrunde, dass möglichst viele Arzt-Patienten-Kontakte in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nicht persönlich stattfinden sollen. Die Dachorganisationen der Vertragsärzte/-psychotherapeuten und der gesetzlichen Krankenkassen haben dazu festgelegt, dass Ärzten die Portokosten für den Versand von Verordnungen beispielsweise mit 90 Cent erstattet werden.

Da es sich in den entsprechenden Fällen um Patienten handelt, die den Praxen bekannt sind, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Ersatzerfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich. Als bekannter Patient gilt derjenige, der im laufenden Quartal oder im Vorquartal mindestens einmal persönlich in der Arztpraxis erschienen ist.  

Lockerungen auch für Teilnehmer von DMP-Programmen Damit auch Patienten, die an so genannten Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen, Praxisbesuche derzeit vermeiden können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die verpflichtende physische Teilnahme an Schulungen ausgesetzt. Die ärztliche quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der DMP-Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 vorerst nicht mehr erforderlich, wenn hierzu eine direkte Untersuchung des Patienten nötig wäre oder die Untersuchung nicht alternativ durch telemedizinischen Kontakt durch den Arzt erhoben werden kann.