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Nordrhein-Westfalen verl�ngert Coronaschutzverordnung
Einf�hrung einer lokalen Corona-Bremse und klare Regeln f�r Schulen und Veranstaltungen
Verbot von Gro�veranstaltungen bis 31. Dezember 2020
Auslaufen der Maskenpflicht im Unterricht zum 1. September 2020

Duisburg, 01. September 2020 -
D�sseldorf/Duisburg, 31. August 2020 - Die �nderungen in allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in Kraft. 
Die wichtigsten �nderungen im �berblick: 

Rechtliche Verankerung des Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer � 15a) 

         Es wird rechtlich verankert, dass die Gesundheits�mter mit Unterst�tzung des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die 7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt �ber 35 steigt, m�ssen die betroffenen Kommunen, das LZG und die zust�ndige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzma�nahmen zur Eind�mmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschlie�lich auf bestimmte Einrichtungen oder �hnliches zur�ckzuf�hren und einzugrenzen ist, k�nnen dabei auch �ber diese Verordnung hinausgehende Schutzma�nahmen angeordnet werden.

 

         Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zus�tzliche Schutzma�nahmen anzuordnen. In diesen F�llen muss auch das Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.

 

Umgang mit Veranstaltungen (�nderungen in den �� 2b)

         �ber die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.

 

         Wie bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw.) gew�hrleistet werden.

 

         Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern m�ssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverst�ndnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das bedeutet: Die lokalen Beh�rden zeigen dem Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie der Ansicht sind, dass das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die Veranstaltung normalerweise genehmigen w�rden. Das Gesundheitsministerium kann das Einverst�ndnis verweigern, wenn die Durchf�hrung einer solchen Veranstaltung im Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den �rtlichen Beh�rden positiv gepr�ften Hygienekonzeptes aufgrund ihrer �berregionalen Bedeutung f�r das Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder aus anderen Gr�nden eine Durchf�hrung nicht mehr vertretbar erscheinen l�sst.

 

         Diese Regelungen gelten f�r alle Veranstaltungen, die ab dem 12. September 2020 stattfinden, um den Beh�rden die Umstellung des Verfahrens zu erm�glichen.

 

         Gro�veranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.
Der Begriff �Gro�veranstaltung� bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Sch�tzenfeste, Stra�enfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchf�hrung von Weihnachtsm�rkten finden aktuell Gespr�che des zust�ndigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt. 

 

Betriebsausfl�ge und Betriebsfeiern

         Die Regeln der bislang untersagten Betriebsausfl�ge und Betriebsfeiern werden an die Regelungen f�r den privaten Bereich angeglichen. K�nftig sind Versammlungen, Zusammenk�nfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben und Beh�rden, die aus sozial-kommunikativen Anl�ssen erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und Einschr�nkungen erlaubt, die auch f�r den privaten Bereich gelten.

 

Coronabetreuungsverordnung

         Es besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgeb�ude und auf dem gesamten Schulgel�nde. Die vorl�ufig bis zum 31. August 2020 geltende Pflicht, ab Klasse 5 grunds�tzlich auch im Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird f�r das Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben.

 

         Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gew�hrleistung der R�ckverfolgbarkeit. 

Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages auf www.land.nrw ver�ffentlicht.

Nach den Bund-L�nder-Beschl�ssen zur Eind�mmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Ma�nahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die  Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verl�ngert.
Neben der Einf�hrung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erh�htes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu k�nnen, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln f�r die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierf�r werden die Bestimmungen zur grunds�tzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgel�nde verl�ngert. Die zun�chst vorsorglich eingef�hrte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterf�hrenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angek�ndigt mit Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.

 

Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen f�r eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt k�nftig folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt �ber 35 steigt, m�ssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zust�ndige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzma�nahmen zur Eind�mmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll fr�hzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann m�ssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Ma�nahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

 

Mit der Verl�ngerung der Coronaschutzverordnung regelt die Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren f�r Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegem��e An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte f�r Veranstaltungen mit �ber 1.000 Teilnehmern m�ssen nun nach Pr�fung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zus�tzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverst�ndnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchf�hrung einer so gro�en Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Gro�veranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.

 

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: �Das dynamische Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass wir wachsam sein m�ssen. Wir haben deswegen einen Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene fr�hzeitig auf steigende Infektionszahlen reagieren zu k�nnen. Zus�tzlich hat das Land nun auch die M�glichkeit, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel vorzuschieben, wenn das �berregionale Infektionsgeschehen solche Events einfach nicht zul�sst. Unser erkl�rtes Ziel ist, dass wir in der Fr�hphase das Virus eind�mmen und so die Schlie�ung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des �ffentlichen Lebens verhindern k�nnen. Auch deshalb richte ich nochmal den Appell an alle B�rgerinnen und B�rger: Bitte befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden Vorgaben und Regeln.�

Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter Ber�cksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen neuen �ffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit den anderen L�ndern und dem Bund vereinbarte Mindestbu�geld von 50 Euro bei Verst��en gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingef�hrt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Versto� im �PNV mit einem Bu�geld von 150 Euro geahndet wird. 

 

Ebenfalls bis zum 15. September verl�ngert wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb enth�lt. Die Bestimmungen zur grunds�tzlichen Maskenpflicht im Schulgeb�ude und auf dem Schulgel�nde werden verl�ngert, die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen diesen Schritt m�glich. Das Schutzkonzept f�r Schulen besteht aus drei S�ulen: Hygienekonzepte, qualifizierte R�ckverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei S�ulen gelten weiterhin.

 

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: �Die Maskenpflicht im Unterricht in weiterf�hrenden Schulen war in den unsicheren Zeiten nach den Sommerferien mit deutlich erh�htem und steigendem Infektionsgeschehen angezeigt. Sie war von Anfang an befristet auf den Zeitpunkt, an dem man eine belastbare Einsch�tzung zum Infektionsgeschehen nach der Reisesaison geben kann, also zwei Wochen nach Ende der Ferien. Knapp drei Wochen nach dem gelungenen Schulstart entwickeln sich die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen gl�cklicherweise positiv, sodass wir die Maskenpflicht im Unterricht aussetzen k�nnen.
Eine Maske muss nur noch getragen werden, wenn die Sch�lerinnen und Sch�ler ihren festen Sitzplatz verlassen. Dies ist eine sp�rbare Erleichterung. Aber wir bleiben wachsam und im intensiven Austausch mit den Akteuren der Schulpolitik und den Schulen selbst. Zugleich behalten wir die strengen Hygiene- und Infektionsschutzma�nahmen an unseren Schulen konsequent bei, um alle am Schulleben weiterhin bestm�glich zu sch�tzen. Unser Konzept f�r einen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten greift und bietet M�glichkeiten, auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens angemessen zu reagieren.�

Schulen k�nnen sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verst�ndigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

 

Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen zun�chst weitestgehend unver�ndert. Die Testpflicht und das Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. �nderungen soll es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf Grenzpendler und auf die Erf�llung der Meldepflicht durch Ausf�llen der sogenannten Aussteigerkarten.