Duisburg, 01. September 2020 -
D�sseldorf/Duisburg, 31. August 2020 - Die �nderungen in
allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in
Kraft.
Die wichtigsten
�nderungen im �berblick:
Rechtliche Verankerung des
Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer � 15a)
� Es
wird rechtlich verankert, dass die Gesundheits�mter mit
Unterst�tzung des Landeszentrum Gesundheit
Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale
und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die
7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die
7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt
�ber 35 steigt, m�ssen die betroffenen Kommunen, das LZG und
die zust�ndige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete
Schutzma�nahmen zur Eind�mmung des Infektionsgeschehens
abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht
ausschlie�lich auf bestimmte Einrichtungen oder �hnliches
zur�ckzuf�hren und einzugrenzen ist, k�nnen dabei auch �ber
diese Verordnung hinausgehende Schutzma�nahmen angeordnet
werden.
� Ab
einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zus�tzliche
Schutzma�nahmen anzuordnen. In diesen F�llen muss auch das
Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.
Umgang mit Veranstaltungen (�nderungen in den �� 2b)
� �ber
die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept bei
Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch
darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter
Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.
� Wie
bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere
Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle,
ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,
Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten
usw.) gew�hrleistet werden.
� Neu
ist auch: Bei Veranstaltungen
mit mehr als 1.000 Teilnehmern m�ssen
die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das
Einverst�ndnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das
bedeutet: Die lokalen Beh�rden zeigen dem
Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie
der Ansicht sind, dass das Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die
Veranstaltung normalerweise genehmigen w�rden. Das
Gesundheitsministerium kann das Einverst�ndnis verweigern,
wenn die Durchf�hrung einer solchen Veranstaltung im
Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den
�rtlichen Beh�rden positiv gepr�ften Hygienekonzeptes
aufgrund ihrer �berregionalen Bedeutung f�r das
Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des
Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das
Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte
Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das
Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder
aus anderen Gr�nden eine Durchf�hrung nicht mehr vertretbar
erscheinen l�sst.
� Diese
Regelungen gelten f�r alle Veranstaltungen, die ab dem 12.
September 2020 stattfinden, um den Beh�rden die Umstellung
des Verfahrens zu erm�glichen.
� Gro�veranstaltungen
bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.
Der Begriff �Gro�veranstaltung� bezieht sich dabei nicht
auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der
Veranstaltung (Sch�tzenfeste, Stra�enfeste, Musikfestivals
etc.). Zur Durchf�hrung von Weihnachtsm�rkten finden aktuell
Gespr�che des zust�ndigen Gesundheitsministeriums auf der
Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.
Betriebsausfl�ge und Betriebsfeiern
� Die
Regeln der bislang untersagten Betriebsausfl�ge und
Betriebsfeiern werden an die Regelungen f�r den privaten
Bereich angeglichen. K�nftig sind Versammlungen,
Zusammenk�nfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben
und Beh�rden, die aus sozial-kommunikativen Anl�ssen
erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und
Einschr�nkungen erlaubt, die auch f�r den privaten Bereich
gelten.
Coronabetreuungsverordnung
� Es
besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgeb�ude und auf dem
gesamten Schulgel�nde. Die vorl�ufig bis zum 31. August 2020
geltende Pflicht, ab Klasse 5 grunds�tzlich auch im
Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird f�r das
Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben.
� Es
besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur
Gew�hrleistung der R�ckverfolgbarkeit.
Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages
auf www.land.nrw ver�ffentlicht.
Nach den
Bund-L�nder-Beschl�ssen zur Eind�mmung des
Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt
Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Ma�nahmen in der
angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um.
Gleichzeitig werden die Coronaverordnungen bis zum 15.
September 2020 verl�ngert.
Neben der Einf�hrung einer lokalen Corona-Bremse, um
passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein
erh�htes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu k�nnen,
gelten ab 1. September 2020 neue Regeln f�r die Genehmigung
von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierf�r werden die
Bestimmungen zur grunds�tzlichen Maskenpflicht auf dem
Schulgel�nde verl�ngert. Die zun�chst vorsorglich
eingef�hrte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an
weiterf�hrenden und beruflichen Schulen eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der
Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angek�ndigt mit
Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.
Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das
Land Regelungen f�r eine lokale Corona-Bremse in die
Verordnung aufgenommen. Danach gilt k�nftig folgende
Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer
kreisfreien Stadt �ber 35 steigt, m�ssen die betroffenen
Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
(LZG.NRW) und die zust�ndige Bezirksregierung umgehend
weitere passgenaue Schutzma�nahmen zur Eind�mmung des
Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll
fr�hzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert
werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz
von 50 erreicht. Dann m�ssen unter Beteiligung des
Gesundheitsministeriums weitere Ma�nahmen abgestimmt und
umgesetzt werden.
Mit der Verl�ngerung der Coronaschutzverordnung regelt die
Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren f�r
Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei
Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem
Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegem��e An- und
Abreise sicherstellen muss. Konzepte f�r Veranstaltungen mit
�ber 1.000 Teilnehmern m�ssen nun nach Pr�fung und
Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune
zus�tzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium
f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein
Einverst�ndnis geben oder dieses verweigern, wenn die
Durchf�hrung einer so gro�en Veranstaltung aufgrund des
landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der
Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist.
Gro�veranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020
generell untersagt.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: �Das dynamische
Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass
wir wachsam sein m�ssen. Wir haben deswegen einen
Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene fr�hzeitig
auf steigende Infektionszahlen reagieren zu k�nnen.
Zus�tzlich hat das Land nun auch die M�glichkeit,
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel
vorzuschieben, wenn das �berregionale Infektionsgeschehen
solche Events einfach nicht zul�sst. Unser erkl�rtes Ziel
ist, dass wir in der Fr�hphase das Virus eind�mmen und so
die Schlie�ung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des
�ffentlichen Lebens verhindern k�nnen. Auch deshalb richte
ich nochmal den Appell an alle B�rgerinnen und B�rger: Bitte
befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden
Vorgaben und Regeln.�
Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter
Ber�cksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen
neuen �ffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die
bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit
den anderen L�ndern und dem Bund vereinbarte Mindestbu�geld
von 50 Euro bei Verst��en gegen die Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung eingef�hrt. In
Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher
Versto� im �PNV mit einem Bu�geld von 150 Euro geahndet
wird.
Ebenfalls bis zum 15. September verl�ngert wird die
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben
zu Schul- und Kitabetrieb enth�lt. Die Bestimmungen zur
grunds�tzlichen Maskenpflicht im Schulgeb�ude und auf dem
Schulgel�nde werden verl�ngert, die Pflicht, auch am
Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des
Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die
bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen
diesen Schritt m�glich. Das Schutzkonzept f�r Schulen
besteht aus drei S�ulen: Hygienekonzepte, qualifizierte
R�ckverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei S�ulen
gelten weiterhin.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: �Die
Maskenpflicht im Unterricht in weiterf�hrenden Schulen war
in den unsicheren Zeiten nach den Sommerferien mit deutlich
erh�htem und steigendem Infektionsgeschehen angezeigt. Sie
war von Anfang an befristet auf den Zeitpunkt, an dem man
eine belastbare Einsch�tzung zum Infektionsgeschehen nach
der Reisesaison geben kann, also zwei Wochen nach Ende der
Ferien. Knapp drei Wochen nach dem gelungenen Schulstart
entwickeln sich die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen
gl�cklicherweise positiv, sodass wir die Maskenpflicht im
Unterricht aussetzen k�nnen.
Eine Maske muss nur noch getragen werden, wenn die
Sch�lerinnen und Sch�ler ihren festen Sitzplatz verlassen.
Dies ist eine sp�rbare Erleichterung. Aber wir bleiben
wachsam und im intensiven Austausch mit den Akteuren der
Schulpolitik und den Schulen selbst. Zugleich behalten wir
die strengen Hygiene- und Infektionsschutzma�nahmen an
unseren Schulen konsequent bei, um alle am Schulleben
weiterhin bestm�glich zu sch�tzen. Unser Konzept f�r einen
angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten greift und bietet
M�glichkeiten, auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens
angemessen zu reagieren.�
Schulen k�nnen sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde
darauf verst�ndigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht
eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen
zun�chst weitestgehend unver�ndert. Die Testpflicht und das
Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den
Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. �nderungen soll
es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert
das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf
Grenzpendler und auf die Erf�llung der Meldepflicht durch
Ausf�llen der sogenannten Aussteigerkarten.
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