Zu 'AHA' gesellt sich 'C + L' -
'Abstand-Hygiene-Alltagsmasken-CoronaWarnApp-L�ften'
hei�t es jetzt D�sseldorf/Duisburg, 01.
Oktober 2020 - Das Landeskabinett hat die Verl�ngerung der
Coronaverordnungen bis einschlie�lich 31. Oktober 2020
beschlossen. Ver�nderungen und Erg�nzungen gibt es unter
anderem f�r Weihnachtsm�rkte sowie f�r private Feiern. In
einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden
die Regelungen f�r Weihnachtsm�rkte festgelegt und damit
wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten
aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) au�erhalb
des privaten Bereichs m�ssen ab 50 Teilnehmern vorher beim
�rtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: �Die
Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass
gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das
Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor
der Entscheidung stehen, solche Feiern g�nzlich zu
verbieten. Deshalb m�ssen wir sicherstellen, dass man sich
auch bei diesen Anl�ssen an die Regeln h�lt. Die
Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine
weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu
unterbrechen.� �F�r Feiern in den eigenen vier
W�nden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsph�re�, so
Laumann weiter: �Hier gilt aber mein dringender Appell:
Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die
Hygiene- und Abstandregeln, sch�tzen Sie sich und andere! Je
umsichtiger sich der Einzelne verh�lt, desto gr��er die
Wirkung f�r die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate
werden uns bei der Bek�mpfung der Corona-Pandemie vor
besondere Herausforderungen stellen.�
Die
Regelungen f�r Weihnachtm�rkte

Ma�geblich f�r das Gelingen von Weihnachtsm�rkten in
Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-,
Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen
Gegebenheiten vor Ort ber�cksichtigt. Auf Weihnachtsm�rkten
sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehpl�tzen
zugelassen, wenn diese r�umlich zu den Wegen und Stra�en
abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort
auch f�r die Gastronomie. Dar�ber hinaus sollen Gesch�fte in
und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren
Sonntagen �ffnen k�nnen. Dies erm�glicht zur Vermeidung von
Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen
zu entzerren und Gedr�nge in den Innenst�dten zu vermeiden.
Private Feiern mit mehr als 50 G�sten
au�erhalb des privaten Bereichs (etwa in Gastst�tten) m�ssen
mindestens drei Werktage mitsamt einer verantwortlichen
Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine
G�steliste gef�hrt werden. Bei Verst��en drohen 500 Euro
Bu�geld. Es sind maximal 150 G�ste erlaubt. In Regionen mit
vielen Neuinfektionen sinkt die Zahl der erlaubten
Personen.
Private Feierlichkeiten aus
herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern)
au�erhalb des eigenen privaten Bereichs m�ssen � wenn
mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden � mindestens drei
Werktage vorher beim �rtlichen Ordnungsamt angemeldet
werden. Dar�ber hinaus muss eine f�r die Feier
verantwortliche Person benannt werden. F�r die
Veranstaltung muss eine G�steliste gef�hrt und w�hrend der
Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem
Zusammenhang ist, dass die Ordnungs�mter kein
Genehmigungsverfahren durchf�hren, sondern lediglich die
Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen �mtern
erm�glicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen
Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob
die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten
werden. Unver�ndert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf
h�chstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. F�r Feste
Anfang Oktober gilt bez�glich der Anmeldefrist der
Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings
aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstm�glich
nachzumelden. Unver�ndert gilt, dass solche Feierlichkeiten
auf h�chstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Zudem
werden in der Verordnung die Vereinbarungen des
Bund-L�nder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den
Teilnehmerobergrenzen umgesetzt.
Das hei�t: Ab einer
7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im �ffentlichen
Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei
einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25.
Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen k�nnen im
Einzelfall bei besonderen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.
Bu�geld: 250 Euro f�r falsche Kontaktdaten in
Restaurants oder Gastst�tten Zudem haben Bund und
L�nder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf
Listen, die der R�ckverfolgung dienen � also etwa in
Restaurants � mit einem Bu�geld zu bestrafen. In
Nordrhein-Westfalen wird dazu f�r G�ste, die solche
Falschangaben machen, ein Regelbu�geld von 250 Euro
festgelegt. F�r den Fall, dass eine Feier au�erhalb des
privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet
werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbu�geld in
H�he von 500 Euro festgelegt. Mit einer
Innovationsklausel werden neuartige L�ftungssysteme bei den
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten st�rker
ber�cksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich
und entsprechend zertifiziert bestimmte andere
Schutzma�nahmen entbehrlich machen, k�nnen durch das
Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen
von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.
Sonntags�ffnungen: In der Adventszeit
d�rfen Gesch�fte in NRW sonntags von 13 bis 18 Uhr �ffnen.
Das soll das Samstagsgedr�nge im Weihnachtsgesch�ft mindern.
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