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Neue Coronaschutzverordnung ab 01.10.2020
Hohes Bu�geld f�r falsche Angaben im Restaurant

Zu 'AHA' gesellt sich 'C + L' - 'Abstand-Hygiene-Alltagsmasken-CoronaWarnApp-L�ften' hei�t es jetzt
D�sseldorf/Duisburg, 01. Oktober 2020 - Das Landeskabinett hat die Verl�ngerung der Coronaverordnungen bis einschlie�lich 31. Oktober 2020 beschlossen. Ver�nderungen und Erg�nzungen gibt es unter anderem f�r Weihnachtsm�rkte sowie f�r private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen f�r Weihnachtsm�rkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) au�erhalb des privaten Bereichs m�ssen ab 50 Teilnehmern vorher beim �rtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: �Die Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor der Entscheidung stehen, solche Feiern g�nzlich zu verbieten. Deshalb m�ssen wir sicherstellen, dass man sich auch bei diesen Anl�ssen an die Regeln h�lt. Die Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen.�
 
�F�r Feiern in den eigenen vier W�nden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsph�re�, so Laumann weiter: �Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandregeln, sch�tzen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verh�lt, desto gr��er die Wirkung f�r die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bek�mpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.�

Die Regelungen f�r Weihnachtm�rkte

Ma�geblich f�r das Gelingen von Weihnachtsm�rkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ber�cksichtigt. Auf Weihnachtsm�rkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehpl�tzen zugelassen, wenn diese r�umlich zu den Wegen und Stra�en abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch f�r die Gastronomie. Dar�ber hinaus sollen Gesch�fte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen �ffnen k�nnen. Dies erm�glicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedr�nge in den Innenst�dten zu vermeiden.

Private Feiern mit mehr als 50 G�sten au�erhalb des privaten Bereichs (etwa in Gastst�tten) m�ssen mindestens drei Werktage mitsamt einer verantwortlichen Person beim Ordnungsamt angemeldet werden. Es muss eine G�steliste gef�hrt werden. Bei Verst��en drohen 500 Euro Bu�geld. Es sind maximal 150 G�ste erlaubt. In Regionen mit vielen Neuinfektionen sinkt die Zahl der erlaubten Personen. 

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) au�erhalb des eigenen privaten Bereichs m�ssen � wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden � mindestens drei Werktage vorher beim �rtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Dar�ber hinaus muss eine f�r die Feier verantwortliche Person benannt werden.
F�r die Veranstaltung muss eine G�steliste gef�hrt und w�hrend der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungs�mter kein Genehmigungsverfahren durchf�hren, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen �mtern erm�glicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unver�ndert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf h�chstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.
F�r Feste Anfang Oktober gilt bez�glich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstm�glich nachzumelden. Unver�ndert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf h�chstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.
Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-L�nder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt.

Das hei�t: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im �ffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen k�nnen im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.

Bu�geld: 250 Euro f�r falsche Kontaktdaten in Restaurants oder Gastst�tten
Zudem haben Bund und L�nder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der R�ckverfolgung dienen � also etwa in Restaurants � mit einem Bu�geld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu f�r G�ste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbu�geld von 250 Euro festgelegt. F�r den Fall, dass eine Feier au�erhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbu�geld in H�he von 500 Euro festgelegt.
 
Mit einer Innovationsklausel werden neuartige L�ftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten st�rker ber�cksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzma�nahmen entbehrlich machen, k�nnen durch das Ministerium f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.

Sonntags�ffnungen: In der Adventszeit d�rfen Gesch�fte in NRW sonntags von 13 bis 18 Uhr �ffnen. Das soll das Samstagsgedr�nge im Weihnachtsgesch�ft mindern.