Duisburg, 17. Dezember 2020 - Bei der
Verschärfung der Bestimmungen aus der Coronaschutzverordnung
hat das Land der Stadt Duisburg eine Musterverordnung
vorgegeben. Leider war in diesem Muster der Passus zur
Kontaktbeschränkung unpräzise formuliert und ließ eine Lücke
zum eigentlichen Regelungswillen der Coronaschutzverordnung.
Dies wurde von hier in Einvernehmen mit dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales präzisiert und korrigiert.
Abweichend von § 2 Absatz 2 Nr. 1a) CoronaSchVO sind
also Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen
Raum von und die Unterschreitung des Mindestabstands
zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes
und maximal einer weiteren Person,
jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen
untersagt, wobei Kinder bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl
nicht mitgezählt werden. Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 1b)
bis 9 CoronaSchVO geregelten Ausnahmen bleiben unberührt.
Duisburg, 15. Dezember 2020 - Aufgrund
der weiterhin überdurchschnittlich hohen Wocheninzidenz und
des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in Duisburg hat
der Krisenstab beschlossen, alle Duisburgerinnen und
Duisburger durch weitere Maßnahmen zu schützen. Da diese
Maßnahmen jedoch nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) angeordnet werden
dürfen, kann die Stadt Duisburg ihre Beschlüsse nur bedingt
umsetzen.
Mit der neuen Allgemeinverfügung sind in
Duisburg
ab Mittwoch, 16. Dezember, 0 Uhr,
abweichend von der Coronaschutzverordnung, Zusammenkünfte
und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei
Personen - oder von Personen eines Hausstandes
mit mehr als einer weiteren Person - untersagt.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren und
unterstützungsbedürftige Personen bleiben von dieser
Regelung ausgenommen.
Aufgrund der besonderen
Schutzwürdigkeit von Bewohnern in Senioren und
Alteneinrichtungen hatte der Krisenstab beim Land die
Zustimmung erbeten, auch hier die Regeln gegenüber der
Coronaschutzverordnung zu verschärfen. Gästen und Besuchern
sollte nur mit einem Schnelltest, der nicht älter als 24
Stunden ist, der Zugang in Einrichtungen gestattet werden.
Auch Mitarbeiter sollten einen täglichen Schnelltest
vornehmen. Diese Verschärfungen wurden jedoch vom MAGS nicht
mitgetragen.
Die Stadt Duisburg wird dennoch weiter
intensiv den Austausch mit den Betreibern der Einrichtungen
und mit dem Landesministerium vorantreiben. Die
Hilfsangebote der Stadt, zu denen die Versorgung mit
Schnelltests und die Möglichkeit von Testungen im TaM
gehören, bleiben bestehen.
Die Stadt appelliert aber
auch eindringlich an die Betreiber der Einrichtungen, dass
diese Ihren Pflichten nachkommen, ihre Bewohner und
Mitarbeiter ausreichend zu schützen und entsprechende
Maßnahmen eigenständig zu treffen.
Umsetzung des
Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie
in NRW Die
Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die
überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von
Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach
gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen
zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in
Nordrhein-Westfalen. „Die Zahlen der letzten Wochen
haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar
geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen
zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend
im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend
nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent
umsetzen”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
„Die neuen Regeln werden uns allen viel abverlangen – gerade
in dieser Jahreszeit. Wir sind soziale Wesen. Solch massive
Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – liegen
nicht in unserer Natur. Das Virus ist aber auch an
Heiligabend ansteckend. Ich appelliere deshalb an alle
Bürgerinnen und Bürger, diszipliniert, aber auch mit einem
offenen Auge für unsere Mitmenschen durch den Lockdown zu
gehen.“ Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits
zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown
light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende
Regelungen: Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch
mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren
Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder
bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember
2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit
höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten
Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie
Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder
und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier
werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14
Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Religiöse Feiern Es bleibt bei
der bewährten Vorgehensweise, dass die
Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln
an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist
vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale
Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt
zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber
auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen
das erfordern.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs;
das sind - der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter
von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie
Getränkemärkte, - Wochenmärkte für
Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter
des täglichen Bedarfs, - Apotheken,
Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, -
Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, -
Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell
verderblichen Topfblumen - Einrichtungen
des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf
den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
- Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der
Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die
Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls
zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor
Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
-
In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als
auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr
Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des
täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen,
ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt
der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die
täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen
Sortimente aber nicht.
- Die Abgabe von
Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel
durch die Tafeln) bleibt gestattet.
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten
werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik,
Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen,
auch Friseure), sind untersagt.
Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige
Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen,
medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen,
Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen
Schuhmachern.
Sonstige Handwerker- und
Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht
ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen
dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im
zulässigen Einzelhandel oder mit der
Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes
Zubehör.
Grundsätzlich verboten sind
bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen,
Sonnenstudios, Saunen etc.).
Pflegeheime In Pflegeheimen und
vergleichbaren Einrichtungen der
Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und
Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen
grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich
vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten
werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden
und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen
ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und
Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Bildungseinrichtungen und Bibliotheken
Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen
anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger,
nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht
gestattet.
Ausnahmen gelten für
Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu
erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und
Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung
und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen
ermöglichen.
Der Betrieb von Fahrschulen
ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und
ansonsten untersagt.
Sport,
Freizeit, Pyrotechnik und Reisen Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios,
Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das
gilt auch für Individualsportarten in
Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig
bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder
zu zweit in der „freien Natur”.
Auch
Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen
Infektionslage nicht mehr vertretbar.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind
untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste
Übernachtungen zulässig.
Der
Verkauf von alkoholischen Getränken
zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der
Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum
unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von
Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
Versammlungen und Veranstaltungen
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar
2021 untersagt.
Am 31. Dezember 2020 und
am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und
Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem
Versammlungsgesetz.
Ausnahmen gelten für
Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung,
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen
Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können.
Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von
Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie
Blut- und Knochenmarkspendetermine.
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