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Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie in NRW
Zusammenkünfte im öffentlichen Raum bis zwei Personen in Duisburg

Neue Coronaschutzverordnung vom 16.12.2020 bis 10.01.2021
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Duisburg, 17. Dezember 2020 - Bei der Verschärfung der Bestimmungen aus der Coronaschutzverordnung hat das Land der Stadt Duisburg eine Musterverordnung vorgegeben. Leider war in diesem Muster der Passus zur Kontaktbeschränkung unpräzise formuliert und ließ eine Lücke zum eigentlichen Regelungswillen der Coronaschutzverordnung. Dies wurde von hier in Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales präzisiert und korrigiert.

Abweichend von § 2 Absatz 2 Nr. 1a) CoronaSchVO sind also Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von und die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes und maximal einer weiteren Person, jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen untersagt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 1b) bis 9 CoronaSchVO geregelten Ausnahmen bleiben unberührt.

Duisburg, 15. Dezember 2020 - Aufgrund der weiterhin überdurchschnittlich hohen Wocheninzidenz und des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in Duisburg hat der Krisenstab beschlossen, alle Duisburgerinnen und Duisburger durch weitere Maßnahmen zu schützen.
Da diese Maßnahmen jedoch nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) angeordnet werden dürfen, kann die Stadt Duisburg ihre Beschlüsse nur bedingt umsetzen.

Mit der neuen Allgemeinverfügung sind in Duisburg ab Mittwoch, 16. Dezember, 0 Uhr, abweichend von der Coronaschutzverordnung, Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen - oder von Personen eines Hausstandes mit mehr als einer weiteren Person - untersagt.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren und unterstützungsbedürftige Personen bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Bewohnern in Senioren und Alteneinrichtungen hatte der Krisenstab beim Land die Zustimmung erbeten, auch hier die Regeln gegenüber der Coronaschutzverordnung zu verschärfen. Gästen und Besuchern sollte nur mit einem Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, der Zugang in Einrichtungen gestattet werden. Auch Mitarbeiter sollten einen täglichen Schnelltest vornehmen. Diese Verschärfungen wurden jedoch vom MAGS nicht mitgetragen.

Die Stadt Duisburg wird dennoch weiter intensiv den Austausch mit den Betreibern der Einrichtungen und mit dem Landesministerium vorantreiben. Die Hilfsangebote der Stadt, zu denen die Versorgung mit Schnelltests und die Möglichkeit von Testungen im TaM gehören, bleiben bestehen.

Die Stadt appelliert aber auch eindringlich an die Betreiber der Einrichtungen, dass diese Ihren Pflichten nachkommen, ihre Bewohner und Mitarbeiter ausreichend zu schützen und entsprechende Maßnahmen eigenständig zu treffen.


Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie in NRW
Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen.
 
„Die Zahlen der letzten Wochen haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent umsetzen”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Die neuen Regeln werden uns allen viel abverlangen – gerade in dieser Jahreszeit. Wir sind soziale Wesen. Solch massive Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – liegen nicht in unserer Natur. Das Virus ist aber auch an Heiligabend ansteckend. Ich appelliere deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger, diszipliniert, aber auch mit einem offenen Auge für unsere Mitmenschen durch den Lockdown zu gehen.“
 
Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende Regelungen:
 
Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.

Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

 
Religiöse Feiern
Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.


Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
- der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen

- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.

- Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

- In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.

- Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.


Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.

Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.

Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.

Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

 
Pflegeheime
In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.


Bildungseinrichtungen und Bibliotheken
Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.

Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.

Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

 
Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.

Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
 
 
Versammlungen und Veranstaltungen
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.