Duisburg, 27. März 2021 - Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf
Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die
Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte
angeordnet. Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29.
März 2021, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die
betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und
bekanntgemacht.
Es handelt sich dabei um die
Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen
nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum
Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert
von 100 liegt. Mit der Feststellung treten in diesen
Kommunen, darunter Duisburg und Kreis Wesel,
ab Montag unter anderem folgende Einschränkungen
in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis
zum 7. März 2021 galten:
• Kontakte
sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren
Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.
Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem
Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit
maximal fünf Personen im öffentlichen Raum
treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
• Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten
Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte,
Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur
Abholservice (Click&Collect),
jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet)
anbieten.
• Körpernahe Dienstleistungen,
bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
(Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind
wieder unzulässig.
Zulässig
bleiben nur medizinisch erforderliche
Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und
Personenbeförderung.
• Der Besuch
von Museen, Kunstausstellungen etc. ist
wieder untersagt.
• Der Besuch von
geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen
Gärten etc. ist wieder untersagt.
Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die
neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die
Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS
anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten
Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest
mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen
zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend
ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon
unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur
Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher
Allgemeinverfügung weiter. Weitere Einzelheiten sind
in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen
Coronaschutzverordnung bestimmt. Die Liste der
Kommunen finden Sie in der Anlage. Die jeweils aktualisierte
Liste der betroffenen Kommunen ist im Internetangebot des
Ministeriums (www.mags.nrw)
abrufbar. Liste der betroffenen Kommunen, in
denen ab dem 29.03.2021 die Notbremse greift: (Stand:
26.03.2021)
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Städteregion Aachen
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Stadt Bochum
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Kreis Borken
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Stadt Dortmund
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Stadt Duisburg
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Kreis Düren
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Ennepe-Ruhr-Kreis
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Stadt Essen
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Kreis Euskirchen
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Stadt Gelsenkirchen
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Stadt Hagen
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Kreis Herford
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Stadt Herne
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Kreis Kleve
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Stadt Köln
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Stadt Krefeld
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Stadt Leverkusen
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Kreis Lippe
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Märkischer Kreis
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Kreis Mettmann
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Kreis Minden-Lübbecke
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Stadt Mülheim
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Oberbergischer Kreis
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Stadt Oberhausen
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Kreis Recklinghausen
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Stadt Remscheid
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Rhein-Erft-Kreis
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Kreis Siegen-Wittgenstein
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Stadt Solingen
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Kreis Wesel
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Stadt Wuppertal
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