Duisburg, 9. Juli 2021 - Die
Landesregierung passt die
Coronaschutzverordnung ab Freitag, 9. Juli 2021, an.
Es wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt, die
die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und
Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie
beinhaltet.
Diese Stufe gilt in Kreisen und
kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine
7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.
Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr
kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen
verursachen können, erfolgt eine Rückstufung
in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert
von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten
wird.
Wenn ein dynamischer Anstieg vorliegt, der
nicht lokal begrenzt ist, kann das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales die Inzidenzstufe auch schon nach
drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen.
Tagesaktuelle Infos gibt es unter
www.mags.nrw.
Die
Inzidenzstufe 0 ermöglicht eine weitgehende
Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen dann
beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die
Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird
weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für
das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht
grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird
ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die
Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den
Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die
Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres
gilt auch für die Gastronomie.
In der Inzidenzstufe 0
sind ab dem 9. Juli auch Angebote mit Negativtest
und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung
bisher auf den 27.08.2021 festgelegt war (zum Beispiel
Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.).
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur
noch vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht In der Inzidenzstufe 0 gilt die
Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch
Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten,
zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen
Personennah- und -fernverkehr samt Taxen
und Schülerbeförderung, im Einzelhandel
sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen.
Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können
deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske
abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen
Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen
oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine
Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis
verfügen.
Negativtestnachweis Negative Testnachweise für
nicht immunisierte Personen sind weiterhin erforderlich beim
Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung
mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von
Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ:
mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster
mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der
Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über
10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche,
bei privaten Feiern ohne Mindestabstände, Sportfesten,
Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für
alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
Erfassung von Kontaktdaten Die Pflicht zur
Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann
weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in
Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen
Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken
und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der
Betrieb letzterer ist mit einem negativen Test und bei
Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab dem 9. Juli
möglich.
Private Feiern und Volksfeste Bei
privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und
Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die
Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50
Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über
einen negativen Testnachweis verfügen. Bei einer
landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-,
Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und
ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, wenn alle
Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen.
Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter
verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und
die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests
informieren. Großveranstaltungen wie
Fußballspiele etc. Auch Großveranstaltungen sind
zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern
(inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht
immunisierten Personen einen Negativtest haben.
Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000
Personen, maximal aber 50 Prozent der
Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes
Hygienekonzept geben.
Eine neue Regelung zum
Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im
Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und
Urlaubsaktivitäten:
Beschäftigte ohne vollständigen
Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli
2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen
Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der
Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives
Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.
Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht
aus.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird
bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.
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