Duisburg, 10. September 2021 - Der neue
Erlass des MAGS NRW verändert in Teilen die heute Morgen
kommunizierten Regelungen der Stadtverwaltung Duisburg,
siehe Update „Aktuelle Informationen zum Coronavirus“ von
11.16 Uhr unter dem Erlass.
Das MAGS NRW hat am
Freitagnachmittag per Erlass die Quarantäne in Schulen
und Kitas neu geregelt. Hinsichtlich Quarantäne und
Testung gibt das Ministerium nun neue Regelungen vor, die
zum Ziel haben, die Anzahl der durch Quarantäne vom
Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler zu verringern.
Grundsätzlich gilt weiterhin: Um Infektionen zu vermeiden
gelten uneingeschränkt die AHA+L-Regeln.
Es wurden
im Vergleich zur Schulmail von heute Vormittag folgende
Neuregelungen für den Bereich der Schulen getroffen:
„Freitestung“ von Kontaktpersonen Kommt es innerhalb
der Klasse zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine
Quarantäne für Kontaktpersonen erfordern, kann eine
Freitestung mittels PCR oder Schnelltest (kein
Selbsttest) am 5. Tag der Quarantäne erfolgen (also am
6. Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person).
Für Lehrpersonal oder andere in der Schule tätige Personen
gelten die Regelungen der TestQuarantäneVO mit Gültigkeit
vom 11.09.2021.
Zudem wurden
folgende Neuregelungen für den Bereich der Kitas
getroffen:
1) Quarantäne nur für
unmittelbar infizierte Personen Die Quarantäne
ist hauptsächlich auf die infizierten Personen zu
beschränken. In Ausnahmefällen können die
Gesundheitsämter die Quarantäneregelung zum Schutz vor der
weiteren Ausbreitung der COVID-Erkrankung erweitern.
Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der
Quarantänepflicht ausgenommen.
2)
Zusätzliche Testungen Um eine Ausbreitung der
Infektion zu verhindern sind bei Auftreten eines
Erkrankungsfalles in den folgenden 14 Tagen drei
Antigenselbsttests pro Woche durch die Eltern durchzuführen.
Das nicht immunisierte oder genesene Personal der
betroffenen Einrichtung muss sich in gleicher Frequenz
testen lassen.
Vor dem erneuten Besuch der Kita muss
ein negatives, schriftliches Testergebnis dort vorgelegt
werden.
3) „Freitestung“ von Kontaktpersonen
Kommt es innerhalb der Gruppe zu Erkrankungsfällen, bei
denen die Umstände eine Quarantäne für Kontaktpersonen
erfordern, kann eine Freitestung mittels PCR am 5. Tag der
Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten Kontakt
zur infizierten Person). Eine Freitestung mittels
Schnelltest (kein Selbsttest) kann frühestens am 7. Tag der
Quarantäne (entsprechend dem 8. Tag nach Kontakt zur
infizierten Person erfolgen). Für Personal der
Kindertagesbetreuung oder andere in der Kita tätige Personen
gelten die Regelungen der TestQuarantäneVO mit Gültigkeit
vom 11.09.2021.
Die Freitestung findet nicht in der
Kita und nicht im Theater am Marientor statt. Sie kann bei
einem niedergelassenen Arzt oder in einem privaten
Testzentrum durchgeführt werden.
Kinder, die sich
derzeit in Quarantäne befinden, können ebenfalls rückwirkend
von dieser Regelung Gebrauch machen.
Bei positivem
PCR-Test kann die Quarantäne weder verkürzt noch beendet
werden.
„Voreiliges“ (?) Update „Aktuelle
Informationen zum Coronavirus“ der Stadtverwaltung Duisburg
von 11.16 Uhr: Land regelt Quarantäne in
Schulen neu Erweiterte Möglichkeiten der Freitestung
Hinsichtlich Quarantäne und Testung gibt das
Ministerium für Schule und Bildung neue Regelungen vor,
die zum Ziel haben, die Anzahl der durch Quarantäne vom
Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler zu verringern.
Grundsätzlich gilt weiterhin: Um Infektionen zu
vermeiden gelten uneingeschränkt die AHA+L-Regeln.
Es wurden folgende Neuregelungen getroffen:
1) Quarantäne
nur für unmittelbar infizierte Personen Die
Quarantäne ist hauptsächlich auf infizierte Personen zu
beschränken. In Ausnahmefällen können die
Gesundheitsämter die Quarantäneregelung zum Schutz vor der
weiteren Ausbreitung der COVID-Erkrankung erweitern.
Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der
Quarantänepflicht ausgenommen.
2) Zusätzliche
Testungen an weiterführenden Schulen An den
weiterführenden Schulen werden zukünftig drei statt zwei
Tests pro Woche durchgeführt. Die Testungen finden Montag,
Mittwoch und Freitag ab dem 20.September 2021 statt.
Diese Änderung betrifft nicht die Grund- und
Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, in
denen das Lolli-Test-Verfahren durchgeführt wird.
3) „Freitestung“
von Kontaktpersonen Kommt es innerhalb der Klasse
zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine Quarantäne
für Kontaktpersonen erfordern, kann eine Freitestung nach dem 5.
Tag der Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten
Kontakt zur infizierten Person).
Die
Freitestung findet nicht in der Schule und nicht im Theater
am Marientor statt. Sie kann bei einem niedergelassenen Arzt
oder in einem privaten Testzentrum, das PCR-Testungen
anbietet, durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die
sich derzeit in Quarantäne befinden, können ebenfalls
rückwirkend von dieser Regelung Gebrauch machen.
Die
oben erläuterte Regelung gilt nicht für
Quarantäneanordnungen, die in nicht-schulischem, z. B.
privatem Kontext erfolgten.
Bei positivem PCR-Test
kann die Quarantäne weder verkürzt noch beendet werden.
4) Zugangsbeschränkung bei Verweigerung von Maske
oder Test Um zu gewährleisten, dass möglichst
wenige Schüler*innen als Kontaktpersonen in Quarantäne
müssen, sieht die Landesregelung vor, Schülerinnen und
Schüler, die sich weigern eine Maske zu tragen oder der
Testpflicht nachzukommen, vom Unterricht und vom Aufenthalt
im Schulgebäude auszuschließen. Hiervon ausgeschlossen sind
Schülerinnen und Schüler, die ärztlich attestiert von der
Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind.
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