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Neuer Erlass des MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) NRW

Duisburg, 10. September 2021 - Der neue Erlass des MAGS NRW verändert in Teilen die heute Morgen kommunizierten Regelungen der Stadtverwaltung Duisburg, siehe Update „Aktuelle Informationen zum Coronavirus“ von 11.16 Uhr unter dem Erlass.

Das MAGS NRW hat am Freitagnachmittag per Erlass die Quarantäne in Schulen und Kitas neu geregelt. Hinsichtlich Quarantäne und Testung gibt das Ministerium nun neue Regelungen vor, die zum Ziel haben, die Anzahl der durch Quarantäne vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler zu verringern.

Grundsätzlich gilt weiterhin: Um Infektionen zu vermeiden gelten uneingeschränkt die AHA+L-Regeln.

Es wurden im Vergleich zur Schulmail von heute Vormittag folgende Neuregelungen für den Bereich der Schulen getroffen:

„Freitestung“ von Kontaktpersonen
Kommt es innerhalb der Klasse zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine Quarantäne für Kontaktpersonen erfordern, kann eine Freitestung mittels PCR oder Schnelltest (kein Selbsttest) am 5. Tag der Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person).
Für Lehrpersonal oder andere in der Schule tätige Personen gelten die Regelungen der TestQuarantäneVO mit Gültigkeit vom 11.09.2021.

Zudem wurden folgende Neuregelungen für den Bereich der Kitas getroffen:

1) Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne ist hauptsächlich auf die infizierten Personen zu beschränken.
In Ausnahmefällen können die Gesundheitsämter die Quarantäneregelung zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung der COVID-Erkrankung erweitern. Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der Quarantänepflicht ausgenommen.

2) Zusätzliche Testungen
Um eine Ausbreitung der Infektion zu verhindern sind bei Auftreten eines Erkrankungsfalles in den folgenden 14 Tagen drei Antigenselbsttests pro Woche durch die Eltern durchzuführen. Das nicht immunisierte oder genesene Personal der betroffenen Einrichtung muss sich in gleicher Frequenz testen lassen.

Vor dem erneuten Besuch der Kita muss ein negatives, schriftliches Testergebnis dort vorgelegt werden.

3) „Freitestung“ von Kontaktpersonen
Kommt es innerhalb der Gruppe zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine Quarantäne für Kontaktpersonen erfordern, kann eine Freitestung mittels PCR am 5. Tag der Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person). Eine Freitestung mittels Schnelltest (kein Selbsttest) kann frühestens am 7. Tag der Quarantäne (entsprechend dem 8. Tag nach Kontakt zur infizierten Person erfolgen).
Für Personal der Kindertagesbetreuung oder andere in der Kita tätige Personen gelten die Regelungen der TestQuarantäneVO mit Gültigkeit vom 11.09.2021.

Die Freitestung findet nicht in der Kita und nicht im Theater am Marientor statt. Sie kann bei einem niedergelassenen Arzt oder in einem privaten Testzentrum durchgeführt werden.

Kinder, die sich derzeit in Quarantäne befinden, können ebenfalls rückwirkend von dieser Regelung Gebrauch machen.

Bei positivem PCR-Test kann die Quarantäne weder verkürzt noch beendet werden.


„Voreiliges“ (?) Update „Aktuelle Informationen zum Coronavirus“ der Stadtverwaltung Duisburg von 11.16 Uhr:
Land regelt Quarantäne in Schulen neu
Erweiterte Möglichkeiten der Freitestung

Hinsichtlich Quarantäne und Testung gibt das Ministerium für Schule und Bildung neue Regelungen vor, die zum Ziel haben, die Anzahl der durch Quarantäne vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler zu verringern.

Grundsätzlich gilt weiterhin: 
Um Infektionen zu vermeiden gelten uneingeschränkt die AHA+L-Regeln.

Es wurden folgende Neuregelungen getroffen:

1) Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne ist hauptsächlich auf infizierte Personen zu beschränken.
In Ausnahmefällen können die Gesundheitsämter die Quarantäneregelung zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung der COVID-Erkrankung erweitern. Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin von der Quarantänepflicht ausgenommen. 

2) Zusätzliche Testungen an weiterführenden Schulen
An den weiterführenden Schulen werden zukünftig drei statt zwei  Tests pro Woche durchgeführt. Die Testungen finden Montag, Mittwoch und Freitag ab dem 20.September 2021 statt. 
Diese Änderung betrifft nicht die Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, in denen das Lolli-Test-Verfahren durchgeführt wird.

3) „Freitestung“ von Kontaktpersonen
Kommt es innerhalb der Klasse zu Erkrankungsfällen, bei denen die Umstände eine Quarantäne für Kontaktpersonen erfordern, kann eine Freitestung nach dem 5. Tag der Quarantäne erfolgen (also am 6. Tag nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person).

Die Freitestung findet nicht in der Schule und nicht im Theater am Marientor statt. Sie kann bei einem niedergelassenen Arzt oder in einem privaten Testzentrum, das PCR-Testungen anbietet, durchgeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in Quarantäne befinden, können ebenfalls rückwirkend von dieser Regelung Gebrauch machen. 

Die oben erläuterte Regelung gilt nicht für Quarantäneanordnungen, die in nicht-schulischem, z. B. privatem Kontext erfolgten. 

Bei positivem PCR-Test kann die Quarantäne weder verkürzt noch beendet werden. 

4) Zugangsbeschränkung bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schüler*innen als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sieht die Landesregelung vor, Schülerinnen und Schüler, die sich weigern eine Maske zu tragen oder der Testpflicht nachzukommen, vom Unterricht und vom Aufenthalt im Schulgebäude auszuschließen. Hiervon ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die  ärztlich attestiert von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit sind.