Düsseldorf/Duisburg, 24. November 2021 -
Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen
Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um
und hat die
Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen
entsprechend angepasst.
Zur Begrenzung der erneut
steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und
insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender
medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch,
24. November 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in
Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende
Infektionsgeschehen einbremsen sollen.
Hier gelten
künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen
für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit
hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs,
Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen.
Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa
bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten
Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.
„Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist
besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen
bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte
Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der
Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem
viel stärker belasten. Wir wissen, dass auch Geimpfte die
Infektion weitergeben können, aber ihnen droht nur in
seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine
Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor
weitgehende Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals
mein dringender Appell an alle, die das bisher noch nicht
getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur
Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso
schneller können wir alle zur Normalität zurückkehren“,
erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es daher, die
Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent
der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Das
Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch
für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen
des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in
Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie
vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt,
ist es auch im Außenbereich Pflicht. Die
Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen
bis zum 21. Dezember 2021.
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