Duisburg, 28. September 2015 -
Mit einem heute verk�ndeten
Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
die Klage eines Feuerwehrmannes auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld wegen der tragischen Ereignisse bei der
Loveparade 2010 abgewiesen. Der Kl�ger hat von der
Veranstalterin L. GmbH, deren Gesch�ftsf�hrer Rainer S. und
dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro
verlangt.
Die Entscheidung entspricht der vom Gericht
in der m�ndlichen Ver-handlung vom 1. September 2015
mitgeteilten Auffassung. Dabei ist die Kammer der Frage, wie
es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen
konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten
hierf�r die Verantwortung tragen m�ssten, h�tte der Kl�ger
nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch.
Grund
hierf�r sei, dass nur der unmittelbar Verletzte Anspr�che
habe, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod
Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung
hiervon anerkannten Ausnahmen tr�fen auf den Kl�ger nicht
zu. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod
naher Angeh�riger erleben m�ssen.
Die Kammer hat
deshalb offen gelassen, ob der Kl�ger � wie von ihm
behauptet � an einer posttraumatischen Belastungsst�rung
infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist.
Eine solche Belastungsst�rung w�rde nicht unmittelbar auf
einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern
auf einer psychisch vermittelten Sch�digung im Rahmen eines
Rettungseinsatzes beruhen. Die Ersatzpflicht eines
Sch�digers gehe nicht so weit, dass eine nur durch den
Anblick des Leides Anderer ausgel�ste psychische Erkrankung
des Retters zu entsch�digen sei.
Polizisten oder
Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt
seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe
hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko
zuzuordnen. Hierf�r m�sse gegebenenfalls der Dienstherr nach
versorgungsrechtlichen Grunds�tzen einstehen, nicht aber der
Verursacher einer solchen belastenden Situation. Gegen
das Urteil kann der Kl�ger binnen eines Monats Berufung zum
Oberlandesgericht D�sseldorf einlegen.
Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen zum Urteil
�Der vorliegende Schadensersatzprozess
zeichnet ein v�llig falsches Bild der Interessen der Opfer�,
so Prof. Dr. Reiter von der Kanzlei Baum Reiter & Collegen,
die selbst eine gro�e Anzahl an Opfern vertritt. Es sei
strategisch v�llig verfehlt, eine Klage derart
�ffentlichkeitswirksam zu f�hren, bei der es kaum auf die
eigentlichen Geschehnisse des Ungl�cks, sondern auf eine
spezielle Rechtsfrage des Einzelfalls ankommt.
Weiter
f�hrt Prof. Dr. Reiter aus: �Wir halten den Ansatz, die
Anspr�che der Opfer vorschnell, teilweise in �berzogener
H�he, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, f�r
verfehlt. Im Zivilverfahren muss der Kl�ger beweisen, wer
f�r den Schaden verantwortlich ist. Aufgrund der Komplexit�t
und Schwierigkeit des Sachverhalts d�rfte dies dem
jeweiligen Kl�ger vor Abschluss des Strafverfahrens
schwerfallen. Ohnehin erwarten wir, dass das Zivilgericht im
Zweifelsfall die rechtsh�ngigen Verfahren aussetzen wird, um
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg sowie der
zust�ndigen Strafkammer abzuwarten�.
In der Tat
sind die beiden vorgenannten Stellen seit nunmehr f�nf
Jahren um eine vollumf�ngliche Aufkl�rung bem�ht. Zentrales
Beweismittel ist dabei ein Sachverst�ndigengutachten, dessen
Geeignetheit zur verl�sslichen Aufkl�rung der Geschehnisse
vom 24. Juli 2010 jedoch umstritten ist. Das Strafverfahren
befindet sich f�nf Jahren nach dem Ungl�ck noch immer im
Zwischenverfahren. Eine Entscheidung �ber die Er�ffnung des
Hauptverfahrens wurde vom Landgericht Duisburg noch nicht
getroffen.
Das sich nun bereits seit gut eineinhalb
Jahren hinziehende Zwischenverfahren bei den Strafbeh�rden
stellt eine gro�e Belastung f�r Opfer und Hinterbliebene
dar. Dennoch ist sich Prof. Dr. Reiter sicher: �Die
Geltendmachung der Anspr�che der Gesch�digten als
Nebenkl�ger im Strafverfahren ist der richtige Weg. Die
Betroffenen k�nnen erst dann abschlie�en, wenn die Frage der
Verantwortung gekl�rt ist�.
Der klagende
Feuerwehrmann muss nun zusammen mit seiner Rechtsvertreterin
entscheiden, ob er gegen das abweisende Urteil des
Landgerichts Duisburg Berufung einlegt. Ob das
Oberlandesgericht D�sseldorf als zust�ndiges
Berufungsgericht dann eine vom Landgericht Duisburg
abweichende Rechtsposition einnimmt, bleibt ungewiss.
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