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					 Duisburg, 28. September 2015 - 
					Mit einem heute verkündeten
					
					Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg 
					die Klage eines Feuerwehrmannes auf Schadensersatz und 
					Schmerzensgeld wegen der tragischen Ereignisse bei der 
					Loveparade 2010 abgewiesen. Der Kläger hat von der 
					Veranstalterin L. GmbH, deren Geschäftsführer Rainer S. und 
					dem Land Nordrhein-Westfalen zuletzt rund 90.000 Euro 
					verlangt.
  Die Entscheidung entspricht der vom Gericht 
					in der mündlichen Ver-handlung vom 1. September 2015 
					mitgeteilten Auffassung. Dabei ist die Kammer der Frage, wie 
					es zu den dramatischen Ereignissen am 24. Juli 2010 kommen 
					konnte, nicht nachgegangen. Denn selbst wenn die Beklagten 
					hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger 
					nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch.
  Grund 
					hierfür sei, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche 
					habe, nicht aber derjenige, der die Verletzung oder den Tod 
					Anderer lediglich miterlebe. Die von der Rechtsprechung 
					hiervon anerkannten Ausnahmen träfen auf den Kläger nicht 
					zu. Insbesondere habe er nicht die Verletzung oder den Tod 
					naher Angehöriger erleben müssen.
  Die Kammer hat 
					deshalb offen gelassen, ob der Kläger – wie von ihm 
					behauptet – an einer posttraumatischen Belastungsstörung 
					infolge seiner Erlebnisse bei der Loveparade erkrankt ist. 
					Eine solche Belastungsstörung würde nicht unmittelbar auf 
					einer Handlung oder einem Unterlassen der Beklagten, sondern 
					auf einer psychisch vermittelten Schädigung im Rahmen eines 
					Rettungseinsatzes beruhen. Die Ersatzpflicht eines 
					Schädigers gehe nicht so weit, dass eine nur durch den 
					Anblick des Leides Anderer ausgelöste psychische Erkrankung 
					des Retters zu entschädigen sei. 
  Polizisten oder 
					Feuerwehrleute seien aufgrund ihrer Berufswahl vermehrt 
					seelisch belastenden Situationen ausgesetzt. Entstehe 
					hieraus eine psychische Erkrankung, sei dies dem Berufsrisko 
					zuzuordnen. Hierfür müsse gegebenenfalls der Dienstherr nach 
					versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen, nicht aber der 
					Verursacher einer solchen belastenden Situation. Gegen 
					das Urteil kann der Kläger binnen eines Monats Berufung zum 
					Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
  
					Kanzlei Baum ∙ Reiter & Collegen zum Urteil 
					„Der vorliegende Schadensersatzprozess 
					zeichnet ein völlig falsches Bild der Interessen der Opfer“, 
					so Prof. Dr. Reiter von der Kanzlei Baum Reiter & Collegen, 
					die selbst eine große Anzahl an Opfern vertritt. Es sei 
					strategisch völlig verfehlt, eine Klage derart 
					öffentlichkeitswirksam zu führen, bei der es kaum auf die 
					eigentlichen Geschehnisse des Unglücks, sondern auf eine 
					spezielle Rechtsfrage des Einzelfalls ankommt.
  Weiter 
					führt Prof. Dr. Reiter aus: „Wir halten den Ansatz, die 
					Ansprüche der Opfer vorschnell, teilweise in überzogener 
					Höhe, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, für 
					verfehlt. Im Zivilverfahren muss der Kläger beweisen, wer 
					für den Schaden verantwortlich ist. Aufgrund der Komplexität 
					und Schwierigkeit des Sachverhalts dürfte dies dem 
					jeweiligen Kläger vor Abschluss des Strafverfahrens 
					schwerfallen. Ohnehin erwarten wir, dass das Zivilgericht im 
					Zweifelsfall die rechtshängigen Verfahren aussetzen wird, um 
					die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg sowie der 
					zuständigen Strafkammer abzuwarten“. 
  In der Tat 
					sind die beiden vorgenannten Stellen seit nunmehr fünf 
					Jahren um eine vollumfängliche Aufklärung bemüht. Zentrales 
					Beweismittel ist dabei ein Sachverständigengutachten, dessen 
					Geeignetheit zur verlässlichen Aufklärung der Geschehnisse 
					vom 24. Juli 2010 jedoch umstritten ist. Das Strafverfahren 
					befindet sich fünf Jahren nach dem Unglück noch immer im 
					Zwischenverfahren. Eine Entscheidung über die Eröffnung des 
					Hauptverfahrens wurde vom Landgericht Duisburg noch nicht 
					getroffen.
  Das sich nun bereits seit gut eineinhalb 
					Jahren hinziehende Zwischenverfahren bei den Strafbehörden 
					stellt eine große Belastung für Opfer und Hinterbliebene 
					dar. Dennoch ist sich Prof. Dr. Reiter sicher: „Die 
					Geltendmachung der Ansprüche der Geschädigten als 
					Nebenkläger im Strafverfahren ist der richtige Weg. Die 
					Betroffenen können erst dann abschließen, wenn die Frage der 
					Verantwortung geklärt ist“. 
  Der klagende 
					Feuerwehrmann muss nun zusammen mit seiner Rechtsvertreterin 
					entscheiden, ob er gegen das abweisende Urteil des 
					Landgerichts Duisburg Berufung einlegt. Ob das 
					Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges 
					Berufungsgericht dann eine vom Landgericht Duisburg 
					abweichende Rechtsposition einnimmt, bleibt ungewiss. 
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
					
 
 
  
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
					 
					
 
 
 
  
					
 
 
 
  
					
 
 
 
 
 
 
 
 
  
					
 
 
 
 
  
					
 
 
  
					
 
 
 
  
					  
					
					 
					 
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