Duisburg, 27. Juni 2016 – Diese Fragen versucht Michaela
Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
(D.A.S. Leistungsservice) zu beantworten.
Ein Autokorso ist mangels politischer Aussage keine
Demonstration.
Es besteht also kein Recht darauf, so den Sieg der deutschen
Mannschaft zu feiern.
Laut Paragraph 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine
derartige Nutzung öffentlicher Straßen
genehmigungspflichtig.
Normalerweise drückt die Polizei aber ein Auge zu.
Wichtig zu wissen: Die normalen Verkehrsregeln gelten auch
im Autokorso. Sicht und Gehör des Fahrers dürfen nicht durch
Fahnen, Aufkleber und laute Geräusche beeinträchtigt sein.
Erlaubt sind im Auto nur so viele Leute, wie es
Sicherheitsgurte gibt - und diese müssen angelegt sein. Es
ist also nicht zulässig, im Stehen mitzufahren und sich aus
dem Schiebedach oder Fenster zu lehnen.
Ein Autokorso ist kein geschlossener Verband mit
Sonderrechten: Rote Ampeln und Stoppschilder dürfen nicht
überfahren werden – für solche Übertretungen hat die Polizei
kein Verständnis. Hupen ist laut StVO nur bei Gefahr oder
außerorts zum Anzeigen einer Überholabsicht gestattet.
Dauerhupen im Autokorso ist grundsätzlich nicht erlaubt,
wird aber meist toleriert.
Die Straßenverkehrsordnung verbietet es zwar nicht, nur zum
Spaß mit dem Auto herumzufahren. Es gilt aber das allgemeine
Gebot der Rücksichtnahme. Demnach dürfen andere
Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder nicht mehr als
erforderlich behindert werden.
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