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Mitten aus dem Leben  -  Urteile und Tipps zu §§
D.A.S. Rechtsschutzexperten erläutern Rechte der Verbraucher

 
Dezember 2014

- Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014:
Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext: Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum.

- Oberlandesgericht am 16. Dezember 2014:

Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat.
Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Der seinerzeit 52 Jahre alte Kläger, seinerzeit wohnhaft in Hamm, parkte im Mai 2012 seinen Pkw Mercedes Benz in einer Parkbucht auf der Straße "Sonnenplatz" in Dortmund.
Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Von der beklagten Stadt hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700 Euro verlangt und gemeint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die bei dem Baum zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle sei ausreichend gewe sen. Die Klage hatte Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat - sachverständig beraten - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt festgestellt und sie zu 4.700 Euro Schadensersatz verurteilt. Die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe.

Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren habe eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssten. In der Regel genüge eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe. Ausgehend hiervon seien die Kontrollen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die direkt an einer Hausecke stehende Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie besonders dem Wind ausgeliefert sei. Zudem habe sie eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei. Hinzu komme eine mangelnde Vitalität der Linde. Sie sei als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen. Die Linde habe ein geringes Dickenwachstum von lediglich 2 cm in 20 Jahren, weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Die in ihrer Stabilität gefährdete Linde habe deswegen weitergehend als von der Beklagten veranlasst kontrolliert werden müssen.
Rechtskräftiges Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.10.2014 (11 U 57/13)


Antrag der NPD gegen die Bundesfamilienministerin erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext: Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Organklage der NPD gegen die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen einer Äußerung in einem Zeitungsinterview vor der Landtagswahl 2014 in Thüringen zurückgewiesen.

Zwar sind die Mitglieder der Bundesregierung bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion zu strikter Neutralität gegenüber den politischen Parteien verpflichtet. Das Neutralitätsgebot gilt jedoch nur, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt.
Im konkreten Fall ist ein solcher Bezug weder den äußeren Umständen noch dem Interview selbst zu entnehmen. Daher ist die von der NPD angegriffene Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt.

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- Bundesverfassungsgericht am 12. Dezember 2014:
Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin ist unzulässig Pressemitteilung Nr. 114/2014 vom 12. Dezember 2014 Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext: Die Organklage der Fraktionen DIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, von 127 Bundestagsabgeordneten und zwei Ausschussmitgliedern gegen die Bundesregierung und den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (sogenannter NSA-Untersuchungsausschuss) ist unzulässig.
Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die beanstandete Einschätzung der Bundesregierung zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin ist lediglich vorläufig; sie stellt daher keine rechtserhebliche Maßnahme dar, die zulässiger Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein könnte.
Gegen die Ablehnung des Untersuchungsausschusses, die Vernehmung in Berlin durchzuführen, ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag betrifft kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss, sondern die verfahrensrechtliche Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, die dem Bundesgerichtshof zugewiesen ist.

 

 

- Bundesgerichtshof 11. Dezember 2014 (Telekomurteil):
Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.
Gegenstand des – im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG – neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten "dritten Börsenganges" der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospektes.
Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage dieses Prospektes 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die KfW, die Bundesrepublik Deutschland und einen Teil der Konsortialbanken.
Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Deutsche Telekom AG als Musterbeklagte hat das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich unter anderem auch auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen durch Musterentscheid vom 16. Mai 2012 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten und zu Verjährungsfragen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Musterentscheid in einem zentralen Punkt aufgehoben. Anders als das Oberlandesgericht hat er hinsichtlich der Vorgänge um die konzerninterne Übertragung der ursprünglich von der Musterbeklagten gehaltenen Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation (Sprint) einen Prospektfehler bejaht. Er hat die Sache deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über noch offene - verallgemeinerungsfähige - Folgefragen zur Kausalität und zum Verschulden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG aF* iVm § 45 BörsG aF** analog richten. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht jedoch einen Prospektfehler verneint, soweit im Prospekt ausgeführt ist, die Musterbeklagte habe im Jahr 1999 auf Grund des konzerninternen Verkaufs ihrer Anteile an Sprint einen Buchgewinn von 8,2 Mrd. € realisieren können. Insoweit ist der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger war bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte die Sprint-Aktien nicht - wie im Prospekt dargestellt - verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf ihre 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH (NAB), übertragen hat (sog. Umhängung).
Der Prospekt zeigt damit nicht wie geboten auf, dass die Musterbeklagte trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug.
Im Prospekt hätte dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert der Musterbeklagten an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Mrd. € gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Falle eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts - wie hier in Höhe von 6,653 Mrd. € - vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Musterbeklagten in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde.
Das alles ergibt sich aus dem Prospekt aber nicht. An keiner Stelle des Prospektes werden die NAB, ihre Rechtsform, ihre Geschäftstätigkeit als Holding, die Ende des Geschäftsjahres 1999 das gesamte Aktienpaket an Sprint hielt, und die wesentliche Beteiligung der Musterbeklagten an der NAB erwähnt. Im Gegenteil wird im Konzernanhang des Prospekts unter der Überschrift "Wesentliche Beteiligungen" der Kapitalanteil der Musterbeklagten an Sprint-FON mit 10,99 % und an Sprint-PCS mit 11,28 % - jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 1998 - angegeben.
Daraus konnte selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten. Damit steht das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest. Allerdings ist mit Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch nicht abschließend entschieden, ob die Deutsche Telekom AG auf Grund des festgestellten Prospektfehlers dem Grunde nach tatsächlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Zu den weiteren - verallgemeinerungsfähigen - haftungsbegründenden Voraussetzungen, wie zur Kausalität und zum Verschulden (§ 46 BörsG aF***), hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die weitergehenden Angriffe der wechselseitigen Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten mit Ausnahme von Nebenpunkten zur Verjährung keinen Erfolg. Insbesondere hat das Oberlandesgericht aufgrund einer umfassenden tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Wert des Immobilienvermögens der Musterbeklagten mit mehr als 12.000 Grundstücken und ca. 32.000 baulichen Anlagen im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war.
Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12 LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3-07 OH 1/06 OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 16. Mai 2012 – 23 Kap 1/06 Karlsruhe, den 11. Dezember 2014

- 10. Dezember 2014: 

Finanzgericht Münster: Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 21. November 2014 (Aktenzeichen 4 K 1829/14 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Scheidungsprozesskosten auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Klägerin und ihr Ehemann ließen sich im Jahr 2013 scheiden. Bereits im Vorfeld hatten die Eheleute eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, mit der die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Grundstück erwarb und sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an ihren Ehemann zur Abgeltung aller Ansprüche verpflichtete. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten des Scheidungsprozesses und der
 
Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung an ihren Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage teilweise statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen.
Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen.
Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen. Allerdings seien die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung ni cht abzugsfähig gewesen seien. Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern vielmehr eine Gegenleistung der Klägerin für den Erwerb des Miteigentums am Grundstück und für die Abgeltung weiterer Ansprüche. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Umlage von Warmwasserkosten auf den Mieter im Falle eines hohen Wohnungsleerstands in einem Mehrfamilienhausbeschäftigt. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, hatte der Beklagten eine Wohnung in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) vermietet. Da das Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen belegt.
Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete. Die Klägerin legte von den im Abrechnungsjahr 2011 angefallenen Warmwasserkosten (7.848,61 €) 50 % nach Wohnflächenanteilen um, 50 % der Kosten berechnete sie nach dem Verbrauch. Von dem Gesamtverbrauch im Gebäude (78,220 m³) entfielen 23,820 m³ auf die Beklagte. Daraus errechnete die Klägerin einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 € (3.924,31 € : 78,22 m³ x 23,82 m³). Hiervon stellte sie der Beklagten "aus Kulanz" allerdings lediglich die Hälfte (597,53 €) in Rechnung.
Die Beklagte weigerte sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die Klägerin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche habe umlegen dürfen. Die auf Zahlung der Betriebskostennachforderung gerichtete Klage hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von der Klägerin vorgenommene Berechnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 HeizkostenV* aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 9a HeizkostenV** nicht in Betracht, denn die in § 9a HeizkostenV geregelten Fälle, in denen aus zwingenden technischen Gründen eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, sind mit dem hier in Rede stehenden Fall einer jetzt unwirtschaftlich arbeitenden Heizungsanlage nicht vergleichbar. Allerdings kann die strikte Anwendung der Vorgaben der HeizkostenV bei hohen Leerständen in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führen, dass eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist.

Diesen Fällen kann mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Ob eine solche Anspruchskürzung geboten ist, um die beiderseitigen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters. Im vorliegenden Fall konnte der Senat die Beurteilung selbst vornehmen, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Anwendung von § 8 Abs. 1 HeizkostenV bereits den für die Beklagte günstigsten Maßstab (50 %) gewählt hat und von dem sich so ergebenden Betrag lediglich die Hälfte geltend macht, so dass sich für die knapp 50 qm große Wohnung der Beklagten für Heizung und Warmwasser ein zwar hoher, aber nicht völlig untragbar erscheinender Betrag von rund 1.450 € ergibt.
Auf der anderen Seite hat auch die Klägerin - ohne für die leerstehenden Wohnungen Mieteinnahmen zu erhalten - schon über den Wohnflächenanteil - beträchtliche Kosten zu tragen und muss es insoweit ihrerseits ebenfalls hinnehmen, dass die angesichts des Leerstandes unwirtschaftliche Heizungsanlage erhebliche Mehrkosten verursacht.
Insgesamt erscheint es daher nicht unangemessen, dass auch die Mieter einen nicht ganz unerheblichen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen haben. Eine weitere Anspruchskürzung über den von der Klägerin bereits freiwillig abgezogenen Betrag hinaus ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht geboten.

* § 8 Heizkostenverordnung: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
** § 9a Heizkostenverordnung: Kostenverteilung in Sonderfällen (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 9/14 AG Frankfurt (Oder)
- Urteil vom 7. Juni 2013 - 2.2 C 215/13 LG Frankfurt (Oder)
- Urteil vom 17. Dezember 2013 - 16 S 138/13 Karlsruhe, den 10. Dezember 2015

 

 

- 03. Dezember 2014:
Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Auslegung einer Klausel beschäftigt, die dem Mieter einen Zahlungsanspruch für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt.
Die Kläger sind seit 1990 Mieter einer – damals noch preisgebundenen – Wohnung in Berlin, die sie damals von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemietet hatten. § 11 des Mietvertrags lautet: "1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen. 2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4)* vorgesehenen Kostenansätze. 3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt: "In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat. Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von 5 Jahren angesetzt."
Die Beklagte informierte die Kläger Anfang 2012 darüber, dass sie die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werde. Die Kläger lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie der Beklagten mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung - die Zahlung von 2.440,78 €. Sie behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der auf § 11 Ziffer 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger nicht voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben.
Dem Zahlungsanspruch steht daher nicht entgegen, dass die Beklagte die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Klägern auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Klägern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste - Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen. Denn die Klausel bietet dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten.
Für den Vermieter hat die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.

Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13 AG Berlin-Charlottenburg
- Urteil vom 1. November 2011 - 239

C 155/12 LG Berlin - Urteil vom 20. Juni 2013 - 67 S 619/12 Karlsruhe, den 3. Dezember 2014

November 2014

 

Zivilrecht. Papierrechnung nur gegen Aufpreis ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen kein zusätzliches Geld dafür verlangen, dass sie dem Kunden neben einer online abrufbaren Rechnung auch eine Rechnung auf Papier zuschicken. Wie der Bundesgerichtshof entschied, gilt dies zumindest dann, wenn der Betrieb seine Leistungen nicht ausschließlich online anbietet.
BGH, Az. III ZR 32/14

Hintergrundinformation:
Die Wirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oft umstritten. Viele Unternehmen sehen die Zusendung von Papierrechnungen an ihre Kunden heute als zusätzlichen Aufwand an. Immer mehr Kunden machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rechnungen über ein besonderes Internetangebot des Unternehmens herunterzuladen.
Bisher war umstritten, ob Unternehmen das Zusenden von Rechnungen in Papierform mit Hilfe ihrer Geschäftsbedingungen zur aufpreispflichtigen Zusatzleistung machen dürfen. Der Fall: Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Kunden ihre Rechnungen über ein Internetportal des Unternehmens herunterladen könnten. Die Rechnungen waren dort 12 Monate lang abrufbar, der Einzelverbindungsnachweis 80 Tage lang. Eine Rechnung in Papierform erstellte das Unternehmen laut Geschäftsbedingungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – und gegen einen Aufpreis von 1,50 Euro pro Rechnung. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen das Unternehmen mit dem Ziel, ihm die Verwendung der entsprechenden Klausel in seinen Geschäftsbedingungen verbieten zu lassen. Die Vertragsregelung sei unwirksam.

Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gab der Bundesgerichtshof den Verbraucherschützern Recht. Die Erstellung einer Rechnung in Papierform sei eine vertragliche Pflicht des Unternehmens. Anders liege die Sache nur bei Betrieben, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben würden. Dies gelte jedoch nicht für die Beklagte: Sie könne sich nicht darauf verlassen, dass alle ihre Kunden über einen Internetzugang verfügten. Dies gelte trotz gestiegener Internet-Nutzung. Die Zusendung einer Rechnung auf Papier stelle noch immer eine Vertragspflicht des Unternehmens dar, für die keine gesonderte Bezahlung gefordert werden dürfe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14

 

Einschlafen als Kündigungsgrund?

Das Arbeitsgericht Köln hatte am 19.11.2014 über die Kündigungsschutzklage einer Stewardess im Bordservice der beklagten Bahngesellschaft zu entscheiden, die gekündigt worden war, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Köln ? Aktenzeichen 7 Ca 2114/14


12. November - Oberlandesgericht Hamm:
Brücke mit erheblichen Mängeln - Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten

Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.
Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.09.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Der heute 72 Jahre alte, beklagte Patient aus Bielefeld ließ sich von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden Zahnarzt aus Bielefeld zahnärztlich behandeln. Anfang des Jahres 2011 führte der Kläger eine zahnprothetische Behandlung durch und gliederte dem Beklagten Brücken ein. Hierfür berechnete er Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro. Diese beglich der Beklagte nicht, weil die Brücken nach seiner Ansicht - auch nach Nachbesserungsversuchen seitens des Klägers - erhebliche Mängel aufwiesen.
Der Kläger te ilte dem Beklagten sodann mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Der Beklagte lehnte darauf hin weitere Behandlungen durch den Kläger ab. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten die Bezahlung der Behandlungskosten verlangt. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz, u. a. eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Patienten Recht gegeben, die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Beklagte den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches Honorar für bereits erbrachte Leistungen schulde. Dem Kläger seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die dem Beklagten eingegliederte Brückenkonstruktion sei mit zahlreichen Mängeln be haftet. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten.
Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weiteren Nachbesserungen durch den Kläger habe sich der Beklagte nicht einlassen müssen, weil der Kläger eine Neuanfertigung nicht angeboten habe. Die dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beklagten geführt, für die der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro schulde. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.09.2014 (26 U 21/13)

 

11. November 2014 - Sozialgericht:
Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung.
Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt. Diese Auffassung vertritt das Sozialgericht Dortmund in Falle einer Arbeitslosen aus Bochum, die zunächst davon ausging, ihr befristetes Arbeitsverhältnis werde verlängert. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte.
Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hat teilweise Erfolg. Das Sozialgericht bestätigt zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014, Az.: S 31 AL 573/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen:

04. November 2014: 

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) nicht verpflichtet, den Gebrauch sog. E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden.
Das hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungsmaßnahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv unterbinden.
Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom NiSchG NRW nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des Ni SchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen.

Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen.
Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13)

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf

04. November 2014:

Abfallgebühren 2014 der Städte Duisburg und Oberhausen rechtswidrig Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteilen vom 22. Oktober 2014, die den Beteiligten heute zugestellt wurden, mehrere Abfallgebührenbescheide der Städte Duisburg und Oberhausen mit der Begründung aufgehoben, dass es für das Jahr 2014 in beiden Städten an einer wirksamen Abfallgebührensatzung fehle.
Diese Städte hatten mit Rücksicht auf frühere Beanstandungen ihrer Gebührensätze, die auf der ungenügenden Beachtung preisrechtlicher Vorschriften beruhten, vorsorglich eine Neuorganisation der Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA GmbH) vorgenommen. So wurden zwei Tochtergesellschaften der GMVA GmbH gegründet, deren eine - die GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH & Co KG anstelle der GMVA GmbH den Auftrag zur Verbrennung der Abfälle erhielt. Sie gab den Auftrag ihrerseits an die GMVA GmbH weiter.
Das Gericht entschied, dass hierdurch die Bindung an das Preisrecht nicht wirksam aufgehoben wurde. Zum einen sei die GMVA GmbH nicht vollständig aus dem Vertrag mit den Städten ausgeschieden. Zum anderen laufe die Bindung des Preisrechts leer, wenn bereits die vertragliche "Zwischenschaltung" eines zu diesem Zweck gegründeten Rechtssubjektes ausreichen würde, den öffentlichen Auftraggeber in den Stand zu versetzen, sich von der bestehenden Bindung zu lösen und nicht preisrechtskonforme Kosten zu akzeptieren. Eine solche Auslegung würde zur Funktionslosigkeit der Preiskontrolle führen und lasse sich mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren.
Wegen der besonderen Bedeutung hat die Kammer die Berufung gegen die Urteile zugelassen.
Aktenzeichen: 16 K 645/14 u. a.

 

 

Oktober 2014

17. Oktober 2014 - Landesarbeitsgericht

Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel

Die 1. Kammer hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zwar habe die Klägerin jedenfalls teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. Die Klägerin habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

 

17. Oktober 2014 - Bundesgerichtshof
Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. In dem zugrunde liegenden Verfahren bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst aus zwei Einheiten im Erd- und Dachgeschoss eines Hauses. Der Rechtsvorgänger der Klägerin baute seine Kellerräume nachträglich aus. Sie bilden seit einer Teilungserklärung aus dem Jahre 1996 eine dritte Sondereigentumseinheit. Sämtliche Wohneinheiten wurden später veräußert. Die Beklagten sind die jetzigen Eigentümer der Wohnungen im Erd- und Dachgeschoss. Die Klägerin erwarb die im Keller gelegene Wohnung im Jahr 2002 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu einem Kaufpreis von 85.000 €. Diese weist seit dem Jahr 2008 einen Feuchtigkeitsschaden auf und ist inzwischen unbewohnbar. Ursache hierfür sind in erster Linie Planungsfehler bei dem Umbau der Keller- in Wohnräume und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen.
Das Amtsgericht hat die Beklagten – dem Antrag der Klägerin entsprechend – verurteilt, der anteiligen Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung durch die Wohnungseigentümer und (zu diesem Zweck) der Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 € zuzustimmen sowie Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung zu zahlen. Ferner hat es die Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden der Klägerin festgestellt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; es war der Ansicht, die Kostenbelastung überschreite die "Opfergrenze" der betagten und finanzschwachen Beklagten, deren Wohneinheiten auch ohne die begehrte Sanierung nutzbar seien.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Klägerin sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Allerdings haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.
Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen ggf. zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn – wie hier - die sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist. Denn infolge der sanierungsbedürftigen Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Wohnung der Klägerin unbewohnbar. Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist in solchen Fallkonstellationen kein Raum. Dies liefe der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen zuwider. Zudem müsste die Klägerin die Lasten des Wohnungseigentums tragen, obwohl sie es dauerhaft nicht nutzen könnte. Die Wohnungseigentümer müssen anteilig für die Sanierungskosten aufkommen, selbst wenn sie in erster Linie der Kellergeschosswohnung zugutekommt.

Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche hat der V. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entschieden hat er aber, dass eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer für solche Schäden an dem Sondereigentum in Betracht kommt, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung kann diejenigen Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 AG Andernach
Urteil vom 28. November 2012 – 60 C 598/10 WEG LG Koblenz
Urteil vom 16. Dezember 2013 – 2 S 74/12