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Mitten aus dem Leben - Urteile und Tipps zu ��
D.A.S.
Rechtsschutzexperten erl�utern Rechte der Verbraucher
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M�rz 2014
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Streik bei der Lufthansa:
Flugpassagiere nicht rechtlos
Die Piloten der Lufthansa
heben � laut Ank�ndigung � am Donnerstag mit ihren
Fliegern nicht ab. Mit ihrer Arbeitsniederlegung
wollen sie Forderungen nach Anhebung der Geh�lter und
Beibehaltung der bisherigen Betriebsrenten
bodenst�ndig Nachdruck verleihen. Damit Reisende
angesichts von streikbedingten Flugausf�llen oder
Versp�tungen nicht aus allen Wolken fallen, erkl�rt
die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend die Rechte
der Passagiere: � Streichung des Fluges:
Wird der Flug wegen der Arbeitsniederlegung ganz
gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung
f�r Fluggastrechte die Passagiere per Ersatzflug zum
Ziel bef�rdern. Dies d�rfte unter den gegebenen
Umst�nden allerdings erst zu einem sp�teren Zeitpunkt
m�glich sein. Alternativ kann der Reisende bei
Annullierung des Fluges vom Luftbef�rderungsvertrag
zur�cktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen.
Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach
bislang �berwiegender Ansicht nicht zu leisten. Ob
dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist
umstritten. Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2012, Az X ZR
138/11 und X ZR 146/11) ist eine Fluggesellschaft bei
Streiks des eigenen Personals zu Ausgleichsleistungen
nicht verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren
Ma�nahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu
vermeiden. Ob beim jetzigen Streik eine solche
Entlastung m�glich ist, k�nnte strittig werden.
� Versp�tung des Fluges: Startet die Maschine
wegen des Streiks erst versp�tet, haben Reisende nach
der europ�ischen Fluggastrechte-Verordnung bei
Abflugsverz�gerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken
bis 1.500 Kilometer), drei (Mittelstrecken bis 3.500
Kilometer) beziehungsweise vier Stunden
(Langstrecken) Anspruch auf kostenlose Betreuung. So
hat die Airline auf Wunsch der Passagiere f�r
Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespr�che,
Telexe, Faxe oder E-Mails sowie f�r notwendige
Hotel�bernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Wer
die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer
mindestens f�nfst�ndigen Flugversp�tung darauf
pochen, das Geld daf�r zur�ckzubekommen.
Ratgeber /
Neuerscheinung
27.03.2014
Achtung, Zucker! S��e Fallen in der t�glichen
Ern�hrung Nicht nur Kuchen, Kekse und
Schokoriegel enthalten viel Zucker und geh�ren
deshalb nicht t�glich auf den Speiseplan. Auch
vermeintlich gesunde Lebensmittel wie Fruchts�fte,
M�slis oder Milchprodukte entpuppen sich oft als
Zuckerbomben. Denn den Zuckergehalt ihrer Produkte
verschleiern viele Hersteller dadurch, dass sie neben
dem Haushaltszucker Saccharose auch andere Arten wie
Glukose oder Fruktose einsetzen. Oder sie nutzen
S��stoffe wie Stevia oder Austauschstoffe wie Sorbit.
Wer auf S��es nicht verzichten, sich aber gesund
ern�hren m�chte, findet Tipps im Ratgeber �Achtung,
Zucker!� der Verbraucherzentrale NRW. Das neu
erschienene Buch tr�gt den Untertitel �36
Zuckerfallen, die jeder kennen sollte, und die besten
Alternativen� und zeigt, wie viel Zucker wirklich in
Fruchtjoghurts, Limonaden oder Feinkostsalaten
steckt. Direkt neben diesen nach Produktgruppen
geordneten Informationen findet der Leser jeweils
passende Tipps und Rezepte f�r eine zuckerarme
Ern�hrung. Der Ratgeber kostet 8,90 Euro und ist in
der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str.
30 erh�ltlich. F�r zuz�glich 2,50 Euro (Porto und
Versand) wird er auch nach Hause geliefert. Die
Lekt�re gibt�s auch als E-Book f�r 7,49 Euro.
Bestellm�glichkeiten: Versandservice der
Verbraucherzentralen, Himmelgeister Stra�e 70,
40225 D�sseldorf, Internet: www.vz-nrw.de/shop, Tel:
(02 11) 38 09-555, E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax:
(02 11) 38 09-235
Regeln f�r die Bepflanzung
von Garten und Balkon Nicht alles, was den Garten-
oder Balkonbewohner erfreut, gef�llt auch seinem
Nachbarn. F�r Mieter ist es ratsam, zuerst einen
Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu
werfen. F�r Wohnungseigent�mer empfiehlt es sich, die
Teilungserkl�rung, die Gemeinschaftsordnung sowie die
Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen,
denn: �Aus diesen Vorgaben k�nnen sich Rechte und
Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und
Terrassennutzung ergeben�, so Michaela Zientek,
Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Schatten im Gartenparadies?
Auch junge B�ume oder
Str�ucher � nicht zu vergessen deren Wurzeln � werden
mal gro�. �Ob die Geh�lze dann geschnitten oder sogar
entfernt werden m�ssen, entscheidet das jeweilige
Landesrecht�, erkl�rt die Rechtsexpertin der D.A.S.
�Um diesen �rger zu vermeiden, sollten sich
begeisterte G�rtner daher zun�chst im
Nachbarrechtsgesetz ihres Bundeslandes (im Internet
zu finden), bei der Gemeinde oder der Stadt nach den
zul�ssigen H�hen f�r B�ume, Str�ucher oder Hecken
erkundigen. Einige Nachbarrechtsgesetze gew�hren
dem Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung oder
R�ckschnitt von allzu grenznahen B�umen und
Str�uchern mit einer gewissen H�he.�
Grenzabst�nde von Str�uchern sind in den meisten
Bundesl�ndern vorgeschrieben. Der Mindestabstand
liegt zum Beispiel in Sachsen f�r �ber zwei Meter
hohe B�ume oder Str�ucher bei zwei Metern. Wer das
nicht ber�cksichtigt und sich uneinsichtig zeigt,
muss mit einer Klage rechnen. Zur Selbsthilfe darf
der Nachbar hier aber nicht greifen. In anderen
F�llen ist das Recht zur Selbsthilfe jedoch
ausdr�cklich vom Gesetz vorgesehen: Wenn n�mlich �ber
die Grenze wachsende Pflanzen die Nutzung des
Nachbargrundst�cks beeintr�chtigen. Dies kann eine
Verschattung oder das Anheben von Gehwegplatten durch
Wurzeln sein (Paragraph 910 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Achtung: Abgeschnitten werden darf nur, was �ber den
Zaun w�chst � auf keinen Fall darf das
Nachbargrundst�ck betreten werden. Und zuvor muss dem
Eigent�mer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt
werden, um das Problem selbst zu beseitigen (LG
M�nchen I, Az. 15 S 7927/00). Zus�tzlich ist generell
beim Zur�ckschneiden oder F�llen von B�umen die
kommunale Baumschutzverordnung zu beachten. �brigens: Auch hinter
Sichtschutzz�unen d�rfen die Pflanzen oder B�ume
nicht unbegrenzt in die H�he wachsen: So entschied
das AG M�nchen, dass Geh�lze (zumindest in Bayern)
auf die H�he des Zaunes zur�ckgeschnitten werden
m�ssen (Az. 173 C 19258/09)! Eine �bersicht der
Abstandsvorschriften in den einzelnen Bundesl�ndern
bietet die D.A.S. auf
www.das.de/das/abstandsvorschriften.
Blumen am Balkon Pflanzenfreunden ist es
nat�rlich gestattet, Blumenk�bel auf dem Balkon
aufzustellen und Blumenk�sten zu befestigen. �Die
Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht
wesentlich beeintr�chtigen. Auch die Rechte des
Vermieters d�rfen nicht verletzt werden�, erg�nzt die
D.A.S. Expertin. Das bedeutet konkret: Pflanzengitter
und Rankhilfen sind auf dem Balkon einer Mietwohnung
nur gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich
besch�digt wird. Stark wuchernde Pflanzen wie
Kn�terich und Gei�blatt k�nnen kahle W�nde zwar
wundersch�n begr�nen, klettern aber schnell �ber die
Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars
Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit
gro�z�gig beschnitten werden. Efeu ben�tigt zwar
keine Kletterhilfe, die �Haftwurzeln� an der Mauer
sind aber sp�ter schwer zu beseitigen. Dies kann beim
Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden. Ob
die Blumenk�sten au�erhalb oder innerhalb der
Balkonbr�stung h�ngen d�rfen, ist nicht immer
eindeutig: Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 40/12)
entschied, dass der Vermieter aus Gr�nden der
Verkehrssicherheit das Aufh�ngen der K�sten an der
Au�enseite des Balkons verbieten darf. Das
Landgericht Hamburg (Az. 316 S 79/04) dagegen
erlaubte Blumenk�sten au�erhalb der Br�stung. Wichtig
ist in diesem Fall laut der D.A.S. Juristin, �dass
die K�sten auch bei einem Unwetter nicht
herunterfallen und Passanten gef�hrden k�nnen.
Au�erdem sollten Balkonbesitzer vermeiden, dass die
Nachbarn der darunter liegenden Balkone beim
Blumengie�en mit bew�ssert werden!�
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Mietminderung bei L�rm? L�rm
ist nicht L�rm �Es kann der Fr�mmste nicht in
Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gef�llt.� Das �ber
200 Jahre alte Zitat von Friedrich Schiller gilt ohne
Einschr�nkungen auch f�r aktuelle Nachbarschaftsverh�ltnisse:
Knapp die H�lfte der Deutschen f�hlt sich von ihren Nachbarn
gest�rt. L�rm spielt dabei eine gro�e Rolle. Egal, ob es sich
um die staubsaugende Nachbarin, das Gitarrenspiel aus dem
Dachgeschoss oder den Baul�rm von der Stra�e handelt: �ber
Ger�usche im Alltag l�sst sich trefflich streiten. Wann L�rm
von den Gerichten als Mietmangel anerkannt wird und in
welcher H�he die Miete gemindert werden darf, zeigt die
D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Nicht jeder L�rm
ist verboten. �Kritisch wird es bei L�rm, der nicht
orts�blich ist, vermieden werden k�nnte oder st�rt, wie zum
Beispiel die regelm��ige Samstagsparty der Nachbarn bis 4 Uhr
fr�h in einem Mietshaus�, erl�utert Anne Kronzucker, Juristin
der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Doch welche Ger�usche
m�ssen Nachbarn nun ertragen und bei welchen akustischen
Bel�stigungen liegt ein Mangel der Wohnung vor?
Wann ist L�rm ein Mangel? Wenn die sogenannte
�Tauglichkeit� der Wohnung gemindert ist (� 536 BGB), dann
liegt ein Wohnungsmangel vor. Solange dieser Mangel besteht,
muss der Mieter auch nur eine geminderte Miete zahlen. Dies
gilt jedoch nicht f�r sogenannte �unerhebliche Minderungen�:
�Bei der Abw�gung, ob ein Mangel des Mietobjekts eine
Mietminderung rechtfertigt, muss immer �berlegt werden, ob
ein Bagatellmangel oder eine echte Einschr�nkung der
Benutzbarkeit der Wohnung vorliegt�, betont die D.A.S.
Rechtsexpertin. So stellt nicht jeder L�rm einen
Wohnungsmangel dar: Ger�usche des t�glichen Lebens wie
Staubsaugen oder eine laufende Wasch- oder
Geschirrsp�lmaschine m�ssen Nachbarn ertragen (� 536 Abs. 1
Satz 3 BGB und AG M�nchengladbach-Rheydt, Az. 20 C 363/93).
F�r Hausmusik gilt dies nur eingeschr�nkt: So sprach das
Landgericht Berlin (Az. 65 S 59/10) Mietern das Recht auf
eine Mietminderung von f�nf Prozent zu, die sich durch
Schlagzeug und E-Gitarre eines Nachbarkindes gest�rt f�hlten.
Allerdings ist Musikmachen nicht grunds�tzlich verboten � es
kommt dabei immer auf Lautst�rke, Tageszeit, H�ufigkeit und
Ruhezeiten-Regelungen in der Hausordnung an.
Baul�rm = Wohnungsmangel? Ob Baul�rm
ein Wohnungsmangel ist, beurteilen die Gerichte
unterschiedlich. Umfangreiche Bauarbeiten auf dem
Nachbargrundst�ck sah das Landgericht Berlin als
gerechtfertigten Grund an, die Miete um 15 Prozent zu
mindern. Auch Bauarbeiten im Dachgeschoss eines Hauses, die
mit L�rm und Schmutz verbunden waren, erlaubten eine
Mietminderung von 20 Prozent (AG K�ln, Az. 205 C 85/02).
Andererseits wertete das AG M�nster (Az. 3 C 3583/05) den
ged�mpften L�rm durch Bauarbeiten im Inneren eines
Nachbargeb�udes nicht als Mangel der Mietsache. Wichtig: Bei
der Beurteilung, ob Baul�rm einen Mietmangel darstellt,
spielt unter anderem auch eine Rolle, ob die Bauarbeiten
bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt waren!
�brigens: Seit 1. Mai 2013 k�nnen Mieter in den ersten drei
Monaten w�hrend des Auftretens eines Mangels die Miete nicht
mindern, wenn der Mangel � in vielen F�llen Baul�rm � durch
eine energetische Sanierung verursacht wird (� 536 Abs. 1a
BGB)! Was tun bei einem Mietmangel?
�Da der Vermieter verpflichtet ist, eine
Wohnung in gebrauchsbereitem Zustand zu �bergeben und zu
erhalten (� 535 Abs. 1 S. 2 BGB), ist er auch der erste
Ansprechpartner bei einem Wohnungsmangel�, betont die D.A.S.
Expertin. Kann der Mieter den durch Dritte verursachten
Mangel � beispielsweise den L�rm durch Nachbarn oder Baul�rm
� nicht selber abstellen, so muss er den Mangel beim
Vermieter unverz�glich schriftlich anzeigen und auffordern,
diesen zu beenden. Anschlie�end kann er die Miete f�r den
Zeitraum, in dem der Mangel besteht, k�rzen. �Die
Mietminderung setzt zwar die M�ngelanzeige, nicht jedoch eine
Fristsetzung mit fehlgeschlagener Beseitigung des Mangels
voraus�, erg�nzt Anne Kronzucker. Um wie viel
d�rfen Mieter bei einem Mangel die Miete mindern? Die
Frage, wie ein Wohnungsmangel zu bewerten ist und wie stark
die Miete gemindert werden kann, ist immer schwer zu
beantworten und h�ngt vom Einzelfall ab. �Um das
herauszufinden, ben�tigt der Mieter meistens fachkundigen Rat
wie beispielsweise von einem Anwalt f�r Mietrecht�, so die
D.A.S. Juristin. �Die H�he der Mietminderung reicht dabei von
einem Prozent bei geringer Beeintr�chtigung bis 100 Prozent
der Gesamtmiete, also inklusive Nebenkosten, wenn die Wohnung
gar nicht mehr bewohnbar ist � etwa bei einer umfangreichen
Sanierung und Modernisierung.� Einen Richtwert k�nnen
sogenannte Mietminderungstabellen liefern, die immer wieder
im Internet oder in der Presse auftauchen. Hier muss
allerdings mit Vorsicht zu Werke gegangen werden, denn einen
feststehenden Prozentsatz f�r einen bestimmten Mangel gibt es
nicht. Jedes Gericht kann nach den Umst�nden im Einzelfall
unterschiedlich entscheiden. Grunds�tzlich empfiehlt sich
hier eine Beratung bei einem Fachanwalt. Denn: F�llt die
Minderung f�lschlich zu hoch aus, kann dies ins Auge gehen �
dann hat der Vermieter wom�glich das Recht zur fristlosen
K�ndigung wegen Mietr�ckst�nden!
Urteil wegen Schwarzarbeit
am Bau Wirtschaftsstrafkammer verh�ngt erhebliche
Freiheitsstrafen Duisburg, 11. M�rz 2014 - Die
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg verurteilte
am 10.03.2014 zwei Angeklagte wegen Vorenthaltens und
Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung zu
Freiheitsstrafen von 6 Jahren sowie 3 Jahren und 6 Monaten.
Die beiden M�nner aus Oberhausen (43 Jahre) und Duisburg (52
Jahre) waren daran beteiligt, dass zwei Baufirmen aus
Oberhausen und M�lheim an der Ruhr in den Jahren 2007 bis
2009 zu geringe Lohnsummen an die Sozialkassen und das
Finanzamt meldeten. Der Angeklagte aus Oberhausen hatte
bereits zuvor in einem anderen Unternehmen vergleichbare
Straftaten begangen. Durch die Taten entgingen der
Allgemeinheit insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro an
Sozialabgaben und Lohnsteuern. Die Unternehmen waren als
Nachunternehmer im Rohbau t�tig und besch�ftigten eine gro�e
Zahl von Maurern, Einschalern, Betonbauern, Eisenflechtern
und Helfern. Die Identit�t der Mitarbeiter ist, soweit sie
Schwarzarbeit geleistet haben, ganz �berwiegend unbekannt
geblieben.
Die Ermittlungen und die 19-t�gige
Hauptverhandlung erforderten eine aufw�ndige Rekonstruktion
von Gesch�ften der beiden Bauunternehmen, deren
Gesch�ftsunterlagen im Wesentlichen nicht sichergestellt
werden konnten. Die aufgefundenen, geschredderten Unterlagen
f�llten 12 M�lls�cke und konnten nur zum Teil wieder
hergestellt werden. Die Ermittlungen zu Baustellen im
Rheinland, am Niederrhein und im Ruhrgebiet hatten das
Hauptzollamt D�sseldorf und das Finanzamt f�r Steu-
erstrafsachen und Steuerfahndung Essen unter Leitung der
Staatsanwaltschaft Duisburg erfolgreich gef�hrt. Die
Unterlagen f�r das Verfahren f�llten zusammen etwa 20
Umzugskisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig.
Aktenzeichen: 34 KLs 13/13
Professorenbesoldung in NRW
war verfassungswidrig
Eine Universit�tsprofessorin und
ein Universit�tsprofessor aus Nordrhein-Westfalen sind bis
zum 30. Juni 2008 verfassungswidrig zu niedrig besoldet
worden. Dies hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit
Urteilen vom 12. Februar 2014 entschieden. F�r den Zeitraum
vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die
Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der
Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldung f�r neu
eingestellte Professoren durch den �bergang von der
C-Besoldung auf die W-Besoldung deutlich abgesenkt. Das
Bundesverfassungsgericht hatte dies auf die Klage eines
Professors aus Hessen bereits mit Urteil vom 14. Februar 2012
(- 2 BvL 4/10 -) f�r verfassungswidrig erkl�rt, weil
Professoren damit nicht mehr amtsangemessen alimentiert
seien. Es hatte den Gesetzgeber zu einer r�ckwirkenden
Regelung f�r diejenigen Professoren aufgefordert, die in der
Vergangenheit bereits Widerspruch eingelegt hatten. Dem
ist das Land Nordrhein-Westfalen, das seit dem 1. September
2006 f�r das Besoldungsrecht der Landesbeamten zust�ndig ist,
nicht gefolgt. Es hat die W-Besoldung f�r Professoren erst
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 erh�ht. Der Senat hat
deshalb - dem Bundesverfassungsgericht folgend - f�r die Zeit
bis zum 30. Juni 2008 eine verfassungswidrig zu niedrige
Besoldung festgestellt. Diesen Versto� wird der
Gesetzgeber beseitigen m�ssen. F�r die Zeit ab dem 1. Juli
2008 sah sich der Senat an einer entsprechenden Feststellung
gehindert, weil der Landesgesetzgeber nach dem �bergang der
Gesetzgebungskompetenz auf die L�nder allgemeine
Besoldungserh�hungen vorgenommen hatte. Diese �nderten zur
�berzeugung des Senats zwar nichts an der
Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung. Die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist aber allein dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der Senat die
Verfahren aussetzen musste, um eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Soweit durch
Urteil entschieden wurde, hat das OVG die Revision nicht
zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde
m�glich, �ber die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 3 A 155/09, 3 A 156/09 (Urteile), 3 A 328/14
und 3 A 329/14 (Aussetzungsbeschl�sse)
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Februar 2014 |
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den
gegenw�rtigen rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnissen
verfassungswidrig Karlsruhe, 26. Februar- Die
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist
verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute verk�ndetem Urteil
entschieden. Unter den gegebenen rechtlichen und
tats�chlichen Verh�ltnissen ist der mit der Sperrklausel
verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grunds�tze der
Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu
rechtfertigen. Eine abweichende verfassungsrechtliche
Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verh�ltnisse
wesentlich �ndern. K�nftige Entwicklungen kann der
Gesetzgeber dann ma�geblich ber�cksichtigen, wenn sie
aufgrund hinreichend belastbarer tats�chlicher Anhaltspunkte
schon gegenw�rtig verl�sslich zu prognostizieren sind. Die
Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen; der Richter M�ller
hat ein Sondervotum abgegeben. Sachverhalt und
Verfahrensgang: Die Organstreitverfahren und
Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen � 2 Abs. 7 des
Europawahlgesetzes (EuWG), der f�r die Wahl zum Europ�ischen
Parlament eine Drei-Prozent-Sperrklausel vorsieht. Diese
Regelung wurde durch das F�nfte Gesetz zur �nderung des
Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749)
eingef�gt. Im europ�ischen Recht verlangt der sogenannte
Direktwahlakt, dass die Mitglieder des Europ�ischen
Parlaments in jedem Mitgliedstaat nach dem
Verh�ltniswahlsystem gew�hlt werden. Das Wahlverfahren
bestimmt sich - vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften des
Direktwahlaktes - in jedem Mitgliedstaat nach den
innerstaatlichen Vorschriften. Die bei der Europawahl 2009
geltende F�nf-Prozent-Sperrklausel hat das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011
(BVerfGE 129, 300) f�r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art.
21 Abs. 1 GG und daher nichtig erkl�rt. Wesentliche
Erw�gungen des Senats: Die Antr�ge in den
Organstreitverfahren, soweit sie zul�ssig sind, und die
Verfassungsbeschwerden haben Erfolg. Die
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verst��t unter
den gegebenen rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnissen
gegen die Grunds�tze der Wahlrechtsgleichheit (Art.
3 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der politischen
Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). 1. Es kann hier dahingestellt
bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber nach
Nichtigerkl�rung einer Norm eine solche inhaltsgleich erneut
erlassen kann, denn die abgesenkte Mindestschwelle stellt
bereits keine inhaltsgleiche Normwiederholung dar. Auch ein
Versto� gegen das Gebot der Organtreue liegt nicht vor; der
Gesetzgeber hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur F�nf-Prozent-Sperrklausel nicht
bewusst missachtet, sondern gerade in Auseinandersetzung mit
dem Urteil vom 9. November 2011 gehandelt. 2. Der
Direktwahlakt gibt einen Gestaltungsrahmen f�r den Erlass
nationaler Wahlrechtsvorschriften vor, die selbst aber den
verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen
Mitgliedstaates unterliegen. Dass die im Direktwahlakt
er�ffnete M�glichkeit, eine Sperrklausel von bis zu 5 % der
abgegebenen Stimmen festzulegen, zugleich deren
verfassungsrechtliche Zul�ssigkeit nach dem jeweiligen
mitgliedstaatlichen Recht impliziert, l�sst sich dem
Direktwahlakt weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung
entnehmen. 3. Die dem Urteil vom 9. November 2011 zugrunde
liegenden Ma�st�be beanspruchen Geltung auch im vorliegenden
Verfahren. a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, der
sich f�r die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europ�ischen
Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, sichert die vom
Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalit�t der B�rger und ist
eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Aus
diesem Grundsatz folgt, dass die Stimme eines jeden
Wahlberechtigten grunds�tzlich den gleichen Z�hlwert und die
gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Bei der
Verh�ltniswahl verlangt dieser Grundsatz dar�ber hinaus, dass
jeder W�hler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf
die Zusammensetzung der zu w�hlenden Vertretung haben muss,
denn Ziel des Verh�ltniswahlsystems ist es, dass alle
Parteien in einem m�glichst den Stimmenzahlen angen�herten
Verh�ltnis in dem zu w�hlenden Organ vertreten sind. Der aus
Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei
grunds�tzlich die gleichen M�glichkeiten im gesamten
Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung
der Sitze einger�umt werden. b) Zwischen Wahlrechtsgleichheit
und Chancengleichheit der Parteien besteht ein enger
Zusammenhang. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
von Einschr�nkungen folgt den gleichen Ma�st�ben. Beide
Grunds�tze unterliegen keinem absoluten
Differenzierungsverbot; allerdings folgt aus ihrem formalen
Charakter, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener
Spielraum verbleibt. Differenzierungen im Wahlrecht k�nnen
nur durch Gr�nde gerechtfertigt werden, die durch die
Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der
Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann. Hierzu z�hlt
insbesondere die Sicherung der Funktionsf�higkeit der zu
w�hlenden Volksvertretung. c) Ma�geblich sind die aktuellen
Verh�ltnisse. Der Gesetzgeber ist zwar nicht daran gehindert,
auch konkret absehbare k�nftige Entwicklungen zu
ber�cksichtigen. Ma�gebliches Gewicht kann diesen jedoch nur
dann zukommen, wenn die weitere Entwicklung aufgrund
hinreichend belastbarer tats�chlicher Anhaltspunkte schon
gegenw�rtig verl�sslich zu prognostizieren ist. Im
vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, inwieweit dem
Ansatz des Deutschen Bundestages zu folgen ist, dass
Sperrklauseln bereits unter Aspekten der Vorsorge gegen
Gefahren f�r die Funktionsf�higkeit gerechtfertigt sind.
Dies kann allenfalls f�r Volksvertretungen gelten, bei denen
eine Schw�chung der Funktionsf�higkeit gleichbedeutend sein
kann mit einer entsprechenden Schw�chung der F�higkeit,
hierauf mit einer Korrektur des Wahlrechts zu reagieren. Denn
bezogen auf das Europ�ische Parlament sind Korrekturen durch
den nationalen Wahlrechtsgesetzgeber m�glich. Mit einer rein
vorsorglich statuierten Sperrklausel w�rde der schwerwiegende
Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit in unverh�ltnism��iger
Weise vorverlagert. d) Die Ausgestaltung des Wahlrechts
unterliegt einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.
Dies folgt aus der generellen Erw�gung, dass die
parlamentarische Mehrheit mit Regelungen, die die Bedingungen
der politischen Konkurrenz ber�hren, gewisserma�en in eigener
Sache t�tig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die
Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich
statt von gemeinwohlbezogenen Erw�gungen vom Ziel des eigenen
Machterhalts leiten l�sst. Aus diesem Grunde kann die
verfassungsgerichtliche Kontrolle auch nicht durch
Zubilligung von weitgehend frei ausf�llbaren
Prognosespielr�umen zur�ckgenommen werden. 4. Nach diesen
Ma�st�ben ist die Drei-Prozent-Sperrklausel (� 2 Abs. 7 EuWG)
mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar. Der
Senat hat im Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass
die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden
tats�chlichen und rechtlichen Verh�ltnisse keine
hinreichenden Gr�nde bieten, die den mit der
F�nf-Prozent-Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden
Eingriff in die Grunds�tze der Wahlrechtsgleichheit und
Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen.
Eine ma�gebliche Ver�nderung der tats�chlichen und
rechtlichen Verh�ltnisse ist seither nicht eingetreten. Die
Drei-Prozent-Sperrklausel findet keine Rechtfertigung im
Hinblick auf zu erwartende politische und institutionelle
Entwicklungen und damit verbundene �nderungen der
Funktionsbedingungen des Europ�ischen Parlaments in der
n�chsten Wahlperiode. a) Der Gesetzgeber geht zutreffend
davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von
Regierung und Opposition auf europ�ischer Ebene unter
Umst�nden dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht
rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tats�chlicher
Hinsicht Verh�ltnisse gegeben sind, die denen auf nationaler
Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen
Mehrheit f�r die Wahl einer handlungsf�higen Regierung und
deren fortlaufende Unterst�tzung n�tig ist. Eine dahingehende
Entwicklung des Europ�ischen Parlaments wird zwar politisch
angestrebt, steckt indes noch in den Anf�ngen. Tats�chliche
Auswirkungen auf die Funktionsf�higkeit des Europ�ischen
Parlaments sind derzeit nicht abzusehen, so dass f�r die
Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne die
Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeintr�chtigung des
Europ�ischen Parlaments, die Grundlage fehlt. b) Das
Europ�ische Parlament verfolgt ausweislich seiner
Entschlie�ung vom 22. November 2012 im Einverst�ndnis mit der
derzeitigen Kommission das Ziel einer St�rkung der
politischen Legitimit�t beider Institutionen, deren Wahl
jeweils unmittelbarer mit der Entscheidung der W�hler
verkn�pft werden soll. Um dies zu f�rdern, sollen die
europ�ischen politischen Parteien Kandidaten f�r das Amt des
Kommissionspr�sidenten nominieren. Eine �nderung der
europarechtlichen Grundlagen wird jedoch nicht angestrebt.
Auch bleibt unklar, wie das politische Anliegen, die
demokratische Willensbildung auf europ�ischer Ebene zu
st�rken, im Rahmen des geltenden Unionsrechts mit Relevanz
f�r die hier zu entscheidende Frage umgesetzt werden soll.
Die damit verbundenen Fragen k�nnen jedoch dahin stehen.
c) Es ist n�mlich bereits in tats�chlicher Hinsicht nicht
konkret absehbar, dass die angesto�ene politische Entwicklung
ohne eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht zu einer
Funktionsbeeintr�chtigung des Europ�ischen Parlaments f�hren
k�nnte. aa) Derzeit l�sst sich nicht einmal absch�tzen, in
welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die in der
Entschlie�ung vom 22. November 2012 zum Ausdruck gebrachte
Position sich gegen�ber den Vertretern der Mitgliedstaaten im
Europ�ischen Rat und im Rat wird durchsetzen lassen. Auch der
Umfang damit m�glicherweise einhergehender Ver�nderungen im
politischen Prozess innerhalb des Europ�ischen Parlaments in
der kommenden Wahlperiode bleibt spekulativ. Soweit die
Drei-Prozent-Sperrklausel danach mit der Erw�gung
gerechtfertigt werden sollte, der beabsichtigte
�Demokratisierungsschub� d�rfe nicht dadurch in Frage
gestellt werden, dass von Deutschland aus eine Zersplitterung
des Europ�ischen Parlaments in Kauf genommen werde, verfehlte
dies nicht nur die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgleichheit
und die Chancengleichheit der politischen Parteien. Es
w�rde auch der Offenheit des politischen Prozesses nicht
gerecht, der f�r die parlamentarische Debatte gerade im
Hinblick auf m�gliche Umstrukturierungen wesentlich ist und
zu dem kleine Parteien einen wichtigen Beitrag leisten
k�nnen. bb) Es ist auch nicht belegbar, dass die
Mehrheitsbildung im Europ�ischen Parlament infolge der
angestrebten Politisierung strukturell beeintr�chtigt wird.
(1) Zwar ist nicht auszuschlie�en, dass die Zusammenarbeit
der beiden gro�en Fraktionen im Europ�ischen Parlament in
Zukunft nicht mehr oder in signifikant geringerem Umfang
stattfindet. Ob und inwieweit dies der Fall sein wird, ist
jedoch ungewiss; denkbar sind jedenfalls auch Entwicklungen,
die die Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments
unbeeintr�chtigt lassen. So kann es Gr�nde f�r die Annahme
geben, dass die beiden gro�en Fraktionen, die regelm��ig eine
absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen, auch
weiterhin in einer Vielzahl von F�llen an einer
Zusammenarbeit interessiert, wenn nicht sogar auf eine solche
angewiesen sind. (2) Dar�ber hinaus kann auch nicht ohne
weiteres unterstellt werden, dass die bislang praktizierte
flexible Mehrheitsbildung im Parlament durch die Zuwahl neuer
Abgeordneter kleiner Parteien nennenswert erschwert w�rde.
M�glich ist auch, dass etwaige deutlichere politische
Gegens�tze zwischen den einzelnen Fraktionen deren internen
Zusammenhalt gerade erh�hen. Zudem ist offen, ob eine infolge
st�rkerer parteipolitischer Profilierung ver�nderte
Wahrnehmung des Europ�ischen Parlaments nicht W�hler mehr als
bislang zu strategischem Wahlverhalten veranlassen und dies
einer Zunahme der im Europ�ischen Parlament vertretenen
Parteien entgegenwirken w�rde. (3) Die in der m�ndlichen
Verhandlung genannte Zahl von k�nftig m�glicherweise 80
kooperationsunwilligen Abgeordneten l�sst sich angesichts
derartiger Ungewissheiten nicht mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Ohnehin bezogen sich die
betreffenden �u�erungen nicht auf die Zahl der zu erwartenden
fraktionslosen Abgeordneten kleiner Parteien mit einem oder
zwei Abgeordneten, sondern auf Abgeordnete bestimmter
unionskritischer Parteien, die voraussichtlich nicht an einer
Sperrklausel scheitern werden. (4) Im Hinblick auf die
Integrationskraft der Fraktionen ist schlie�lich nicht
ersichtlich, dass in der kommenden Wahlperiode neu gew�hlte
Abgeordnete kleinerer Parteien von vornherein keine Aufnahme
in einer der etablierten Fraktionen oder in einer neu
gegr�ndeten weiteren Fraktion finden k�nnten. Es
wird allerdings zu beobachten sein, wie sich eine denkbare
Wahl von Abgeordneten weiterer, in der deutschen
Parteienlandschaft im Wettbewerb stehender Parteien auswirken
wird. Gesicherte Einsch�tzungen sind derzeit auch
diesbez�glich nicht m�glich. Sich etwa konkret abzeichnenden
Fehlentwicklungen kann der Gesetzgeber Rechnung tragen. d)
Die Drei-Prozent-Sperrklausel greift zwar weniger intensiv in
die Wahlrechtsgleichheit und in die Chancengleichheit der
Parteien ein als die fr�here F�nf-Prozent-Sperrklausel.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der auch mit der
Drei-Prozent-Sperrklausel verbundene Eingriff in die
Wahlrechtsgleichheit vernachl�ssigbar w�re und keiner
Rechtfertigung bed�rfte. Ein Sitz im Europ�ischen
Parlament kann bereits mit etwa einem Prozent der abgegebenen
Stimmen errungen werden, so dass die Sperrklausel praktische
Wirksamkeit entfaltet. Da eine Sperrklausel im deutschen
Europawahlrecht gegenw�rtig bereits nicht erforderlich ist,
es also an der Rechtfertigung bereits dem Grunde nach fehlt,
kommt es auf Fragen der Angemessenheit der
Drei-Prozent-Klausel nicht an. Abweichende Meinung des
Richters M�ller: Nach meiner �berzeugung stellt der Senat zu
hohe Anforderungen an die Feststellung einer Beeintr�chtigung
der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments und tr�gt
damit dem Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des
Wahlrechts unzureichend Rechnung. Die Bewertung des Korridors
zwischen der rein theoretischen M�glichkeit und dem sicheren
Eintritt einer Funktionsbeeintr�chtigung ist dem Gesetzgeber
vorbehalten. Es ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, die vertretbare Entscheidung des
Gesetzgebers durch eine eigene vertretbare Entscheidung zu
ersetzen. Im Ergebnis f�hrt die Entscheidung des Senats zur
Hinnahme des Risikos einer Beeintr�chtigung der
Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments jedenfalls f�r
die Dauer einer Legislaturperiode. Dass dies
verfassungsrechtlich geboten ist, vermag ich nicht zu
erkennen. Die Entscheidung des Senats hat die
Unzul�ssigkeit jeglicher Sperrklausel bei der Wahl des
Europ�ischen Parlaments zur Folge. Die verfassungsrechtliche
Bewertung von � 2 Abs. 7 EuWG hat daher von der Frage
auszugehen, ob bei einem unionsweiten Verzicht auf
Sperrklauseln von einer Beeintr�chtigung der
Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments auszugehen
ist. Die Prognose des Gesetzgebers, dass eine weitere
Zersplitterung des Europ�ischen Parlaments zur Verhinderung
der Bildung notwendiger Mehrheiten f�hren kann, ist vor
diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ihre Plausibilit�t
bleibt nicht hinter der Plausibilit�t vergleichbarer
Prognosen, die auf nationale Parlamente bezogen sind, zur�ck.
Inwieweit die Integrationskraft der bestehenden Fraktionen
einer weiteren Zersplitterung des Parlaments entgegenwirken
k�nnte, ist ebenso wenig absehbar wie die Bildung neuer
Fraktionen. Soweit auf eine Zusammenarbeit der gro�en
Fraktionen verwiesen wird, steht dem bereits entgegen, dass
der Fortbestand ihrer absoluten Mehrheit nicht gew�hrleistet
ist. Daher durfte der Gesetzgeber bei seiner
Prognoseentscheidung diese Umst�nde au�er Betracht lassen.
Die Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des
Europ�ischen Parlaments ist hinreichend gewichtig, um einen
Eingriff in die Grunds�tze der Wahlgleichheit und der
Chancengleichheit der Parteien zu rechtfertigen. Das
Europ�ische Parlament ist ein Parlament eigener Art. Die
Unterschiede in Aufgabenstellung und Funktion zum Deutschen
Bundestag sind (noch) erheblich, rechtfertigen jedoch eine
grundlegend andere Gewichtung der Bedeutung der Sicherung
seiner Funktionsf�higkeit nicht. Durchgreifende Zweifel, dass
� 2 Abs. 7 EuWG den Grunds�tzen der Geeignetheit und
Erforderlichkeit hinreichend Rechnung tr�gt, habe ich nicht.
Unter Ber�cksichtigung des Befundes, dass mit Ausnahme
Spaniens in allen Mitgliedstaaten das Erreichen eines
Stimmenanteils von mindestens 3 % Voraussetzung der Zuteilung
eines Mandats bei der Wahl zum Europ�ischen Parlaments ist,
ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine
Sperrklausel in dieser H�he als zur Sicherung der
Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments geeignet
angesehen hat. Der Erforderlichkeit des Eingriffs
kann auch die M�glichkeit einer Korrektur des
Europawahlrechts durch den nationalen Gesetzgeber, die ihre
Wirkung erst f�r die nachfolgende Wahlperiode entfalten
k�nnte, nicht entgegengehalten werden. Stattdessen w�re der
Gesetzgeber verpflichtet, � 2 Abs. 7 EuWG zu �ndern, sollte
sich nachtr�glich die Fehlerhaftigkeit seiner Prognose
herausstellen.
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Januar 2014 |
Zugunsten des Rauchers?
30. Januar - Das Landgericht D�sseldorf
hat heute �ber die Berufung des beklagten Mieters gegen das
R�umungsurteil des Amtsgerichts D�sseldorf verhandelt und
Termin zur Verk�ndung einer Entscheidung bestimmt auf: 13.
M�rz 2014, 8:45 Uhr, Saal 2111 Die Kammer hat in der
m�ndlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die
K�ndigung des Mietverh�ltnisses nach derzeitigem
Beratungsstand f�r unwirksam h�lt. Nach den Vorschriften
des B�rgerlichen Gesetzbuchs muss ein Vermieter die K�ndigung
innerhalb einer angemessenen Frist aussprechen, nachdem er
vom K�ndigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hingegen habe die
Vermieterin im Streitfall mehr als ein Jahr bis zur K�ndigung
verstreichen lassen, nachdem sie von der Geruchsbel�stigung
erfahren hatte. Die auf R�umung der Wohnung klagende
Vermieterin hatte das Mietverh�ltnis gek�ndigt, weil sich
Hausbewohner �ber die vom Rauchen des Mieters ausgehende
Geruchsbel�stigung beschwert h�tten. Das Amtsgericht hat der
auf R�umung der Wohnung gerichteten Klage der Vermieterin
stattgegeben. Hiergegen wendet sich der beklagte Mieter mit
seiner Berufung. (Landgericht D�sseldorf, Aktenzeichen 21
S 240/13)
Grober zahn�rztlicher Fehler
bei der Befunderhebung - Patientin erh�lt 3.500 Euro
Schmerzensgeld
Ein Zahnarzt, den ein Patient mit
Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich aufsucht, handelt
grob fehlerhaft, wenn er den Patienten zur Befunderhebung nur
r�ntgt und eine Vitalit�ts- und Perkussionspr�fung der
schmerzenden Z�hne vers�umt. Das hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2013 entschieden und
damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Arnsberg best�tigt. Die heute 64j�hrige Kl�gerin aus Wickede
befand sich seit langen Jahren in der zahn�rztlichen
Behandlung des Beklagten aus Wickede. Anfang Dezember
2008 suchte sie den Beklagten mit Zahnbeschwerden im
Oberkieferfrontbereich auf. Der Beklagte veranlasste eine
R�ntgenaufnahme. Weitere Untersuchungen der schmerzenden
Z�hne fanden ausweislich der Krankenunterlagen nicht statt.
Eine bei den Z�hnen vorliegende Zahnmarkentz�ndung wurde erst
im Februar 2009 zahn�rztlich versorgt. Zwei Z�hne im
Oberkiefer der Patientin konnten in der Folgezeit nicht
erhalten werden, sie erhielten Wurzelf�llungen. Unter
Hinweis auf die nach ihrer Ansicht unzureichende
zahn�rztliche Versorgung hat die Kl�gerin vom Beklagten
Schadensersatz verlangt. Das sich auf den Oberkiefer
beziehende Schadensersatzverlangen der Kl�gerin hatte Erfolg.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach
erneuter Anh�rung des zahnmedizinischen Sachverst�ndigen die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in H�he von 3.500 Euro best�tigt.
Dem Beklagten sei Anfang Dezember 2008 ein grober
Behandlungsfehler unterlaufen, weil er es unterlassen habe,
den Zustand der schmerzenden Z�hne klinisch zu befunden.
Allein mit einem R�ntgenbild erhalte man kein Gesamtbild �ber
den Zustand der Z�hne. Dokumentationspflichtige Ergebnisse
einer Vitalit�tspr�fung und eines Perkussionsbefundes habe
der Beklagte in den Krankenunterlagen nicht festgehalten, so
dass f�r den Senat nicht feststellbar sei, dass der Beklagte
diese Untersuchungen vorgenommen habe. Allein aus dem
R�nt genbild habe der Beklagte keine ausreichenden Schl�sse
ziehen k�nnen, weil ein R�ntgenbild erst dann Auff�lligkeiten
darstelle, wenn eine Entz�ndung bereits den Knochen
angegriffen habe. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers
trage der Zahnarzt die Beweislast daf�r, dass sich der
weitere Krankheitsverlauf auch bei richtiger Befundung und
sodann erfolgter Behandlung nicht positiv ge�ndert h�tte.
Diesen Nachweis k�nne der Beklagte nicht f�hren. Deswegen
hafte er f�r die um zwei Monate verl�ngerte Leidenszeit der
Kl�gerin und den Verlust von Z�hnen, die eine Neuversorgung
im Oberkiefer erforderlich gemacht habe. Urteil des 26.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2013 (26 U
51/13)
Infektion nach Injektion -
Orthop�de haftet f�r unzureichende Kontrolle der Infektion
Einem Orthop�den kann ein grober
Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten,
bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fu�sohle eine
Infektion auftritt, nicht zur t�glichen Kontrolle
einbestellt. Das hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2013 unter Ab�nderung der
erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Detmold
entschieden. Mitte Juni 2008 suchte die seinerzeit 66 Jahre
alte Kl�gerin aus Lemgo den beklagten Orthop�den aus Lage zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse
auf. Der Beklagte injizierte im Bereich der Fu�sohle ein
Medikament zur Behandlung einer Sehnenentz�ndung. Zur
Behandlung einer in der Folge aufgetretenen Infektion
verordnete der Beklagte der Kl�gerin Antibiotika. Auf
Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Kl�gerin sodann Ende
Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte
Wunde operativ behandelt wurde. Zum Zwecke weiterer
operativer Wundrevisionen musste sich die K l�gerin bis zum
September 2008 wiederholt station�r behandeln lassen. Mit der
Begr�ndung, sie sei vom Beklagten unzureichend aufgekl�rt,
fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem
Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei
gehen k�nne, hat die Kl�gerin vom Beklagten Schadensersatz
verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in H�he von 30.000 Euro.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der
Klage stattgegeben. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die
Kl�gerin �ber die Risiken einer Infektion nicht hinreichend
aufgekl�rt habe, hafte er, weil er die Kl�gerin fehlerhaft
behandelt habe. Die Injektion als solche habe er allerdings
nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe
sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische
Standards versto�en. Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der
Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend
kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Senat vernommenen
medizinisc hen Sachverst�ndigen habe der Beklagte nach dem
Auftreten von Entz�ndungsanzeichen t�gliche Kontrollen
durchf�hren und die Kl�gerin insoweit anleiten m�ssen. Dies
sei unterblieben. Vielmehr habe der Beklagte die Kl�gerin
zu einer weiteren Kontrolle erst nach 5 Tagen aufgefordert.
Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen
groben Behandlungsfehler dar. Deswegen gehe es zu Lasten des
Beklagten, dass der Senat nicht sicher feststellen k�nne, ob
die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung
gef�hrt und ob t�gliche Kontrollen die Heilungschancen
verbessert h�tten. Infolge der fehlerhaften Behandlung leide
die Kl�gerin unter Bewegungseinschr�nkungen beim rechten Fu�
und einer druckempfindlichen Narbe. Angesichts dieser
Dauerfolgen, der eingetretenen Komplikationen und des
langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei
das ausgeurteilte Schmerzensgeld gerechtfertigt. Urteil des
26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1 2.11.2013
(26 U 107/11)
Unbegr�ndetes
Schadensersatzbegehren nach operativem Eingriff mit
Entfernung der Geb�rmutter
Eine 40j�hrige Patientin, die sich auf
�rztlichen Rat im Rahmen eines operativen Eingriffs ihre
Geb�rmutter entfernen l�sst, nach der Operation eine
Infektion erleidet und sich danach weiteren
Unterleibsoperationen unterziehen muss, kann wegen des ersten
operativen Eingriffs keinen Schadensersatz verlangen. Das
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
07.10.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche
Entscheidung des Landgerichts Dortmund best�tigt. Der
Kl�gerin, einer Patientin aus Dortmund, riet die in einem
Krankenhaus in Castrop-Rauxel als Gyn�kologin besch�ftigte,
beklagte �rztin im Rahmen eines komplexeren operativen
Eingriffs u.a. die Geb�rmutter entfernen zu lassen. Den
Eingriff lie� die Kl�gerin von der beklagten �rztin und dem
mitverklagten Chefarzt der Abteilung im Sommer 2006
durchf�hren. Wenige Tage nach ihrer Entlassung mussten bei
der Kl�gerin aufgrund einer eingetretenen Entz�ndung ein
Eierstock und ein Eileiter operativ entfernt werd en. In der
Folgezeit schlossen sich 6 weitere Operationen an, weil es zu
Bauchdeckendurchbr�chen und zu Entz�ndungen im Bauchraum
gekommen war. Mit der Begr�ndung, die erste Operation sei
behandlungsfehlerhaft und ohne ausreichende Aufkl�rung
durchgef�hrt worden, hat die Kl�gerin von den beklagten
�rzten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von
30.000 ?. Das Schadensersatzbegehren der Kl�gerin ist
erfolglos geblieben. Nach der Anh�rung eines medizinischen
Sachverst�ndigen konnte der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm keinen Behandlungsfehler feststellen.
Die im Sommer 2006 durchgef�hrte Operation sei medizinisch
indiziert gewesen, nachdem bei der Kl�gerin eine
Geb�rmuttersenkung mittleren Grades und ein Darmprolaps
vorgelegen habe. Ihr sei keine unzureichende
Befunderhebung durch die Beklagte vorausgegangen. Weitere
konservative Ma�nahmen h�tten den Gesundheitszustand der
Kl�gerin nicht verbessern k�nnen. Es sei auch nicht bewiesen,
dass den Beklagte n bei der Durchf�hrung der Operation ein
Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die vollst�ndige
Entfernung der Geb�rmutter sei notwendig gewesen, eine
behandlungsfehlerhafte Ausf�hrung des operativen Eingriffs
oder der operativen Nachsorge nicht feststellbar. Die
Kl�gerin sei vor dem operativen Eingriff auch nicht
unzureichend aufgekl�rt worden. Zu Unrecht beanstande sie
eine fehlende Aufkl�rung �ber Behandlungsalternativen. Eine
solche sei zu verlangen, wenn es mehrere medizinisch
gleicherma�en indizierte und �bliche Behandlungsmethoden
gebe, die wesentlich unterschiedliche Risiken und
Erfolgschancen aufwiesen, so dass der Patient eine echte
Wahlm�glichkeit habe. Das sei bei der Kl�gerin nicht der Fall
gewesen. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 07.10.2013 (3 U 109/11)
Bundesgerichthof best�tigt SCHUFA-Auskunft
29. Januar -
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in
Karlsruhe best�tigt, dass die SCHUFA-Auskunft f�r
Verbraucher den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die
SCHUFA begr��t, dass damit ihre besonderen Bem�hungen um
mehr Transparenz letztinstanzlich anerkannt werden. Jeder
Verbraucher erh�lt von der SCHUFA Auskunft dar�ber, welche
Daten zu seiner Person f�r die Berechnung von Scores
verwendet werden. Dies erm�glicht unter anderem eine
Pr�fung der Datengrundlage. Au�erdem informiert die SCHUFA
detailliert �ber das Zustandekommen und die Bedeutung der
Scores. Der BGH erkennt an, dass es sich bei dem zu Grunde
liegenden mathematisch-statistischen Berechnungsverfahren
um ein sch�tzenswertes Gesch�ftsgeheimnis handelt. Der BGH
bekr�ftigt damit die bisherige Rechtsprechung aus
vergleichbaren Verfahren. Scores bilden ein
anerkanntes, vertrauensbildendes und stabilisierendes
Element der Konsumwirtschaft: 97,5 % der Kreditvertr�ge in
Deutschland werden vertragsgem�� zur�ckgezahlt. Sie
erm�glichen eine Prognose f�r das individuelle zuk�nftige
Kreditverhalten, wodurch Kreditgeber, z.B. Banken oder der
Handel, eine valide Einsch�tzung �ber das
R�ckzahlverhalten eines Verbrauchers haben. Kreditnehmer
k�nnen sich dadurch fair, g�nstig und bequem ihre W�nsche
erf�llen. Die SCHUFA Holding AG ist Deutschlands
f�hrender Informations- und Servicepartner f�r die
kreditgebende Wirtschaft und f�r Privatkunden. Insgesamt
sind 8.000 Firmenkunden als Vertragspartner an unsere
Dienstleistungen angeschlossen. Zudem nutzen 1,7 Millionen
Privatkunden die SCHUFA-Angebote. Privat- und
Gesch�ftskunden wie Banken, Sparkassen und H�ndlern bietet
das Unternehmen kreditrelevante Informationen rund um
Bonit�t und Identit�t. Auf Grundlage dieser wichtigen
Entscheidungshilfen werden f�r Privat- und Gesch�ftskunden
schnelle, kosteng�nstige und unb�rokratische
Vertragsabschl�sse m�glich. Informationen rund um Produkte
und Services f�r Privatkunden sowie eine Online-Einsicht
in die eigenen, bei der SCHUFA gespeicherten Daten sind
auf dem Internetportal www.meineSCHUFA.de erh�ltlich. Der
einzigartige Datenbestand der SCHUFA umfasst 655 Millionen
Informationen zu 66,2 Millionen Privatpersonen und 4
Millionen Unternehmen.
Erste Entscheidungen �ber
Beschwerden in Sachen "Streaming-Abmahnung"
27. Januar 2014 - In vier Beschl�ssen vom
24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts K�ln
Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der
"The Archive AG" wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf
der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren. Der
Kammer zufolge h�tte dem Antrag der "The Archive AG" auf
Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und
Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht
entsprochen werden d�rfen. Einer der Beschl�sse (Aktenzeichen
209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem
vorgenannten Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in
K�rze erwartet.
Die Kammer hat die Abweichung von
ihrer urspr�nglichen Entscheidung damit begr�ndet, dass im
Antrag der "The Archive AG" (Antragstellerin) von Downloads
die Rede war, w�hrend es sich tats�chlich - wie sich sp�ter
herausstellte - um den Abruf von Videos auf einer Streaming-
Plattform handelte. Ein blo�es Streaming einer
Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt
im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber
grunds�tzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Versto�
im Sinne des Urheberrechts, insbesondere
keine nur dem Urheber erlaubte Vervielf�ltigung gem�� � 16
des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um
Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das
eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die
IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem
Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem
Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte
die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das
Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.
Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch
Bedeutung f �r ein Beweisverwertungsverbot in einem
Hauptsacheprozess (z.B. �ber die Berechtigung der
Abmahnkosten) haben k�nnte. Die Entscheidungen sind nicht
rechtskr�ftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die
nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen.
Bis zum heutigen Tag (27.01.2014) sind beim Landgericht K�ln
�ber 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende
Beschl�sse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der
Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment
die z�gige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im
Vordergrund. Die M�glichkeit, schnell und unb�rokratisch per
Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, wird
von den Betroffenen und ihren Rechtsanw�lten gut angenommen.
In einigen Verfahren hat der damals die Antragstellerin
vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. Gr�nde
hierf�r sind nicht angegeben worden.
Bezeichnung als �durchgeknallte
Frau� kann ehrverletzend sein 21. Januar 2014 -
Die Bezeichnung als �durchgeknallte Frau� kann,
abh�ngig vom Kontext, eine ehrverletzende �u�erung sein, die
nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in einem heute
ver�ffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der
Verfassungsbeschwerde einer ehemaligen Landr�tin und
Landtagsabgeordneten teilweise statt, die sich gegen einzelne
�u�erungen im Beitrag eines Online-Mediums gewandt hatte.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdef�hrerin ist
ehemalige Landr�tin und war bis September 2013 Mitglied des
Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie f�r ein
Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer
Ausgaben ver�ffentlichte. Dies nahm die Beklagte des
Ausgangsverfahrens zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen
Text zu ver�ffentlichen, der u. a. die folgende Passage
enth�lt: �Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste
Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind derma�en
durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist.
Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind
eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand
nicht auf uns M�nner.� Die Beschwerdef�hrerin sieht sich
in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt und
begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener
Einzel�u�erungen, u. a. der Bezeichnung als �durchgeknallte
Frau�, sowie eine angemessene Geldentsch�digung. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende
Urteil des Oberlandesgerichts. Wesentliche Erw�gungen der
Kammer: Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Beschwerdef�hrerin in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit
sie die �u�erung unbeanstandet l�sst, die Beschwerdef�hrerin
sei eine �durchgeknallte Frau�, h�lt sich dies nicht mehr im
fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung wird
insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zur�ckverwiesen. 1. Die
Bezeichnung der Beschwerdef�hrerin als �durchgeknallte Frau�
beeintr�chtigt sie in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht.
Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht findet seine Schranken
gem�� Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsm��igen Ordnung
einschlie�lich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten geh�rt
auch die Meinungsfreiheit gem�� Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die
Gerichte haben die betroffenen unterschiedlichen Interessen
und das Ausma� ihrer Beeintr�chtigung zu erfassen. Die sich
gegen�berstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten
Umst�nde des Einzelfalls in ein Verh�ltnis zu bringen, das
ihnen jeweils angemessen Rechnung tr�gt. 2. Das
Oberlandesgericht misst dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht
der Beschwerdef�hrerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es
�bersieht die pers�nliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG
ausdr�cklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdef�hrerin
von der Beklagten die Unterlassung der �u�erung begehrt, sie
sei eine �durchgeknallte Frau�, so wendet sie sich gegen
diese �u�erung als Zusammenfassung des vorangegangenen
Absatzes. Hierin verschiebt die Beklagte die �ffentliche
Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdef�hrerin hin
zu rein spekulativen Behauptungen �ber den Kern ihrer
Pers�nlichkeit als Privatperson. Sie st�tzt diese
Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten
Intimbereich betreffen, ohne dass sie irgendeinen
Tatsachenkern h�tten. Sie kn�pfen zwar an das Verhalten der
Beschwerdef�hrerin an, die f�r ein Gesellschaftsmagazin
posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen lie�,
weswegen sich die Beschwerdef�hrerin eine Auseinandersetzung
hiermit auch gefallen lassen muss. So bleibt es der Beklagten
unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem
Verhalten der Beschwerdef�hrerin zu �u�ern. Die Folgerungen
der Beklagten, die sie mit den Worten �durchgeknallte Frau�
zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei
Ankn�pfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdef�hrerin.
Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die
Beschwerdef�hrerin nicht nur als �ffentliche Person und wegen
ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ
und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade
schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen kann
sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist auch
zu ber�cksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst
geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der
nicht Ausdruck einer spontanen �u�erung im Zusammenhang einer
emotionalen Auseinandersetzung ist.
1 BvR 194/13
Schlagloch auf der Autobahn -
Land NRW haftet
F�r den Schaden, den ein Pkw beim
Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn (BAB) 52
erlitten hat, haftet das beklagte Land NRW, dies
aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung,
weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende,
vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. Das hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.11.2013
entschieden und damit die erstinstanzliche Verurteilung des
Landes durch das Landgericht Essen best�tigt. Der Kl�ger
aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw Skoda im Mai 2010 nachts
die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle, bei
der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem
Standstreifen geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes
Schlagloch und erlitt einen Achsschaden, f�r dessen Reparatur
einschlie�lich Nebenkosten der Kl�ger ca. 2.200 Euro
aufwenden musste. Das Schlagloch war im Bereich eines f�r
den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachtes
entstanden. Um den Standstreifen f�r den Verkehr befahr-bar
zu machen, hatte der f�r das beklagte Land handelnde
Landesbetrieb Stra�enbau NRW die zu �berfahrenden
Gullysch�chte mit Eisendeckeln versehen und mit einer
bitumin�sen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auff�llen
lassen. I m Bereich der Unfallstelle war diese F�llung zum
Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.
Nach sachverst�ndiger Aufkl�rung der Umst�nde, die zum
Entstehen des Schlaglochs gef�hrt hatten, hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das beklagte Land
aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum
Schadensersatz verurteilt. Das Schlagloch sei die Folge einer
vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren
Gefahrenquelle. Die vom Landesbetrieb vorgegebene
Ausf�hrung zum Verschlie�en des Gullyschachtes habe selbst
bei fachgerechter Ausf�hrung ein nicht absch�tzbares Risiko
beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das auf dem
betreffenden Streckenabschnitt der BAB zu erwartende hohe
Verkehrsaufkommen besch�digt werde. Dabei h�tten andere,
sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer
Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verf�gung gestanden.
Die Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der
Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen M�glichkeiten
zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und
ihre Vor- bzw. Nachteile m�ssten d er Fachbeh�rde bekannt
sein. Ein Mitverschulden falle dem Kl�ger nicht zur Last,
weil die unfallurs�chliche Schadstelle f�r ihn praktisch
nicht zu erkennen gewesen sei. Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2013 (11 U 52/12)
Fahrverbot f�r verbotenes
Telefonieren beim Autofahren
Gegen einen u. a. wegen verbotenen
Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig
vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten
einschl�gigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges
Fahrverbot verh�ngt werden. Das hat der 3. Senat f�r
Bu�geldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom
24.10.2013 entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27
Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo
zur�ckgewiesen. Der im Au�endienst/Vertrieb besch�ftigte
Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw durch Bad
Salzuflen und benutze w�hrend der Fahrt ein Mobil- oder
Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr
hielt. F�r diesen vors�tzlichen Verkehrsversto� wurde er vom
Amtsgericht mit einer Geldbu�e von 80 Euro und einem
einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei ber�cksichtigte das
Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im
Verkehrszentralregister eingetragene fr�here
Verkehrsverst��e, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim
Autofahren. Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche
Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos
geblieben. Der 3. Senat f�r Bu�geldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm hat insbesondere auch das gegen den
Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot best�tigt. Mit der im
Bu�geldkatalog vorgesehenen Geldbu�e habe der Verkehrsversto�
des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden k�nnen. Ein
Fahrverbot k�nne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung,
wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue
missachtet w�rden, erlassen werden. Insoweit k�nne im
Einzelfall bereits die wiederholte Begehung f�r sich genommen
eher geringf�giger Verkehrsverst��e, wie das verbotswidrige
Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines
Fahrverbots rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer
beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen
zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der
Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim
Autofahren rechtskr�ftig ve rurteilt worden. Hinzu k�men drei
weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeits�berschreitungen
in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit
der ersten rechtskr�ftigen Verurteilung im September 2010.
Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils
mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur
ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat. In ihrer
Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder
Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuit�t, so dass das
wegen beharrlicher Pflichtverletzung verh�ngte Fahrverbot
nicht zu beanstanden sei. Rechtskr�ftiger Beschluss des
3. Senats f�r Bu�geldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom
24.10.2013 (3 RBs 256/13)
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