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"Pfusch am Bau"



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Archiv 1-3.2014
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Mitten aus dem Leben  -  Urteile und Tipps zu ��
D.A.S. Rechtsschutzexperten erl�utern Rechte der Verbraucher

 

M�rz 2014

Streik bei der Lufthansa: Flugpassagiere nicht rechtlos  
Die Piloten der Lufthansa heben � laut Ank�ndigung � am Donnerstag mit ihren Fliegern nicht ab. Mit ihrer Arbeitsniederlegung wollen sie Forderungen nach Anhebung der Geh�lter und Beibehaltung der bisherigen Betriebsrenten bodenst�ndig Nachdruck verleihen. Damit Reisende angesichts von streikbedingten Flugausf�llen oder Versp�tungen nicht aus allen Wolken fallen, erkl�rt die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend die Rechte der Passagiere:
�       Streichung des Fluges: Wird der Flug wegen der Arbeitsniederlegung ganz gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung f�r Fluggastrechte die Passagiere per Ersatzflug zum Ziel bef�rdern. Dies d�rfte unter den gegebenen Umst�nden allerdings erst zu einem sp�teren Zeitpunkt m�glich sein. Alternativ kann der Reisende bei Annullierung des Fluges vom Luftbef�rderungsvertrag zur�cktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang �berwiegender Ansicht nicht zu leisten. Ob dies bei einem Streik eigener Leute zutrifft, ist umstritten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2012, Az X ZR 138/11 und X ZR 146/11) ist eine Fluggesellschaft bei Streiks des eigenen Personals zu Ausgleichsleistungen nicht verpflichtet, wenn sie alle zumutbaren Ma�nahmen ergriffen hat, um Flugannullierungen zu vermeiden. Ob beim jetzigen Streik eine solche Entlastung m�glich ist, k�nnte strittig werden.
�       Versp�tung des Fluges: Startet die Maschine wegen des Streiks erst versp�tet, haben Reisende nach der europ�ischen Fluggastrechte-Verordnung bei Abflugsverz�gerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer), drei (Mittelstrecken bis 3.500 Kilometer) beziehungsweise vier Stunden (Langstrecken) Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch der Passagiere f�r Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespr�che, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie f�r notwendige Hotel�bernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens f�nfst�ndigen Flugversp�tung darauf pochen, das Geld daf�r zur�ckzubekommen.

Ratgeber / Neuerscheinung                                                   
27.03.2014 Achtung, Zucker! S��e Fallen in der t�glichen Ern�hrung
Nicht nur Kuchen, Kekse und Schokoriegel enthalten viel Zucker und geh�ren deshalb nicht t�glich auf den Speiseplan. Auch vermeintlich gesunde Lebensmittel wie Fruchts�fte, M�slis oder Milchprodukte entpuppen sich oft als Zuckerbomben. Denn den Zuckergehalt ihrer Produkte verschleiern viele Hersteller dadurch, dass sie neben dem Haushaltszucker Saccharose auch andere Arten wie Glukose oder Fruktose einsetzen. Oder sie nutzen S��stoffe wie Stevia oder Austauschstoffe wie Sorbit.
Wer auf S��es nicht verzichten, sich aber gesund ern�hren m�chte, findet Tipps im Ratgeber �Achtung, Zucker!� der Verbraucherzentrale NRW.
Das neu erschienene Buch tr�gt den Untertitel �36 Zuckerfallen, die jeder kennen sollte, und die besten Alternativen� und zeigt, wie viel Zucker wirklich in Fruchtjoghurts, Limonaden oder Feinkostsalaten steckt. Direkt neben diesen nach Produktgruppen geordneten Informationen findet der Leser jeweils passende Tipps und Rezepte f�r eine zuckerarme Ern�hrung. Der Ratgeber kostet 8,90 Euro und ist in der Beratungsstelle Duisburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 30 erh�ltlich. F�r zuz�glich 2,50 Euro (Porto und Versand) wird er auch nach Hause geliefert.
Die Lekt�re gibt�s auch als E-Book f�r 7,49 Euro.  
Bestellm�glichkeiten: Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Stra�e 70, 40225 D�sseldorf, Internet: www.vz-nrw.de/shop, Tel: (02 11) 38 09-555, E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: (02 11) 38 09-235

Regeln f�r die Bepflanzung von Garten und Balkon
Nicht alles, was den Garten- oder Balkonbewohner erfreut, gef�llt auch seinem Nachbarn. F�r Mieter ist es ratsam, zuerst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung zu werfen. F�r Wohnungseigent�mer empfiehlt es sich, die Teilungserkl�rung, die Gemeinschaftsordnung sowie die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen nochmals zu lesen, denn: �Aus diesen Vorgaben k�nnen sich Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Terrassennutzung ergeben�, so Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schatten im Gartenparadies?

Auch junge B�ume oder Str�ucher � nicht zu vergessen deren Wurzeln � werden mal gro�. �Ob die Geh�lze dann geschnitten oder sogar entfernt werden m�ssen, entscheidet das jeweilige Landesrecht�, erkl�rt die Rechtsexpertin der D.A.S. �Um diesen �rger zu vermeiden, sollten sich begeisterte G�rtner daher zun�chst im Nachbarrechtsgesetz ihres Bundeslandes (im Internet zu finden), bei der Gemeinde oder der Stadt nach den zul�ssigen H�hen f�r B�ume, Str�ucher oder Hecken erkundigen.
Einige Nachbarrechtsgesetze gew�hren dem Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung oder R�ckschnitt von allzu grenznahen B�umen und Str�uchern mit einer gewissen H�he.�
Grenzabst�nde von Str�uchern sind in den meisten Bundesl�ndern vorgeschrieben. Der Mindestabstand liegt zum Beispiel in Sachsen f�r �ber zwei Meter hohe B�ume oder Str�ucher bei zwei Metern. Wer das nicht ber�cksichtigt und sich uneinsichtig zeigt, muss mit einer Klage rechnen. Zur Selbsthilfe darf der Nachbar hier aber nicht greifen. In anderen F�llen ist das Recht zur Selbsthilfe jedoch ausdr�cklich vom Gesetz vorgesehen: Wenn n�mlich �ber die Grenze wachsende Pflanzen die Nutzung des Nachbargrundst�cks beeintr�chtigen. Dies kann eine Verschattung oder das Anheben von Gehwegplatten durch Wurzeln sein (Paragraph 910 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Achtung: Abgeschnitten werden darf nur, was �ber den Zaun w�chst � auf keinen Fall darf das Nachbargrundst�ck betreten werden. Und zuvor muss dem Eigent�mer des Baumes eine angemessene Frist gesetzt werden, um das Problem selbst zu beseitigen (LG M�nchen I, Az. 15 S 7927/00). Zus�tzlich ist generell beim Zur�ckschneiden oder F�llen von B�umen die kommunale Baumschutzverordnung zu beachten.
�brigens: Auch hinter Sichtschutzz�unen d�rfen die Pflanzen oder B�ume nicht unbegrenzt in die H�he wachsen: So entschied das AG M�nchen, dass Geh�lze (zumindest in Bayern) auf die H�he des Zaunes zur�ckgeschnitten werden m�ssen (Az. 173 C 19258/09)!
Eine �bersicht der Abstandsvorschriften in den einzelnen Bundesl�ndern bietet die D.A.S. auf www.das.de/das/abstandsvorschriften.

Blumen am Balkon
Pflanzenfreunden ist es nat�rlich gestattet, Blumenk�bel auf dem Balkon aufzustellen und Blumenk�sten zu befestigen. �Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeintr�chtigen. Auch die Rechte des Vermieters d�rfen nicht verletzt werden�, erg�nzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet konkret: Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf dem Balkon einer Mietwohnung nur gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich besch�digt wird. Stark wuchernde Pflanzen wie Kn�terich und Gei�blatt k�nnen kahle W�nde zwar wundersch�n begr�nen, klettern aber schnell �ber die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit gro�z�gig beschnitten werden.
Efeu ben�tigt zwar keine Kletterhilfe, die �Haftwurzeln� an der Mauer sind aber sp�ter schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden. Ob die Blumenk�sten au�erhalb oder innerhalb der Balkonbr�stung h�ngen d�rfen, ist nicht immer eindeutig: Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 40/12) entschied, dass der Vermieter aus Gr�nden der Verkehrssicherheit das Aufh�ngen der K�sten an der Au�enseite des Balkons verbieten darf.
Das Landgericht Hamburg (Az. 316 S 79/04) dagegen erlaubte Blumenk�sten au�erhalb der Br�stung. Wichtig ist in diesem Fall laut der D.A.S. Juristin, �dass die K�sten auch bei einem Unwetter nicht herunterfallen und Passanten gef�hrden k�nnen. Au�erdem sollten Balkonbesitzer vermeiden, dass die Nachbarn der darunter liegenden Balkone beim Blumengie�en mit bew�ssert werden!�

 

Mietminderung bei L�rm?  L�rm ist nicht L�rm  
�Es kann der Fr�mmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gef�llt.� Das �ber 200 Jahre alte Zitat von Friedrich Schiller gilt ohne Einschr�nkungen auch f�r aktuelle Nachbarschaftsverh�ltnisse: Knapp die H�lfte der Deutschen f�hlt sich von ihren Nachbarn gest�rt. L�rm spielt dabei eine gro�e Rolle. Egal, ob es sich um die staubsaugende Nachbarin, das Gitarrenspiel aus dem Dachgeschoss oder den Baul�rm von der Stra�e handelt: �ber Ger�usche im Alltag l�sst sich trefflich streiten. Wann L�rm von den Gerichten als Mietmangel anerkannt wird und in welcher H�he die Miete gemindert werden darf, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.      
Nicht jeder L�rm ist verboten. �Kritisch wird es bei L�rm, der nicht orts�blich ist, vermieden werden k�nnte oder st�rt, wie zum Beispiel die regelm��ige Samstagsparty der Nachbarn bis 4 Uhr fr�h in einem Mietshaus�, erl�utert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Doch welche Ger�usche m�ssen Nachbarn nun ertragen und bei welchen akustischen Bel�stigungen liegt ein Mangel der Wohnung vor?      
Wann ist L�rm ein Mangel?   Wenn die sogenannte �Tauglichkeit� der Wohnung gemindert ist (� 536 BGB), dann liegt ein Wohnungsmangel vor. Solange dieser Mangel besteht, muss der Mieter auch nur eine geminderte Miete zahlen. Dies gilt jedoch nicht f�r sogenannte �unerhebliche Minderungen�:
�Bei der Abw�gung, ob ein Mangel des Mietobjekts eine Mietminderung rechtfertigt, muss immer �berlegt werden, ob ein Bagatellmangel oder eine echte Einschr�nkung der Benutzbarkeit der Wohnung vorliegt�, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. So stellt nicht jeder L�rm einen Wohnungsmangel dar: Ger�usche des t�glichen Lebens wie Staubsaugen oder eine laufende Wasch- oder Geschirrsp�lmaschine m�ssen Nachbarn ertragen (� 536 Abs. 1 Satz 3 BGB und AG M�nchengladbach-Rheydt, Az. 20 C 363/93).
F�r Hausmusik gilt dies nur eingeschr�nkt: So sprach das Landgericht Berlin (Az. 65 S 59/10) Mietern das Recht auf eine Mietminderung von f�nf Prozent zu, die sich durch Schlagzeug und E-Gitarre eines Nachbarkindes gest�rt f�hlten. Allerdings ist Musikmachen nicht grunds�tzlich verboten � es kommt dabei immer auf Lautst�rke, Tageszeit, H�ufigkeit und Ruhezeiten-Regelungen in der Hausordnung an.
     
Baul�rm = Wohnungsmangel?  
Ob Baul�rm ein Wohnungsmangel ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Umfangreiche Bauarbeiten auf dem Nachbargrundst�ck sah das Landgericht Berlin als gerechtfertigten Grund an, die Miete um 15 Prozent zu mindern. Auch Bauarbeiten im Dachgeschoss eines Hauses, die mit L�rm und Schmutz verbunden waren, erlaubten eine Mietminderung von 20 Prozent (AG K�ln, Az. 205 C 85/02). Andererseits wertete das AG M�nster (Az. 3 C 3583/05) den ged�mpften L�rm durch Bauarbeiten im Inneren eines Nachbargeb�udes nicht als Mangel der Mietsache. Wichtig: Bei der Beurteilung, ob Baul�rm einen Mietmangel darstellt, spielt unter anderem auch eine Rolle, ob die Bauarbeiten bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt waren!
�brigens: Seit 1. Mai 2013 k�nnen Mieter in den ersten drei Monaten w�hrend des Auftretens eines Mangels die Miete nicht mindern, wenn der Mangel � in vielen F�llen Baul�rm � durch eine energetische Sanierung verursacht wird (� 536 Abs. 1a BGB)!      

Was tun bei einem Mietmangel?  
�Da der Vermieter verpflichtet ist, eine Wohnung in gebrauchsbereitem Zustand zu �bergeben und zu erhalten (� 535 Abs. 1 S. 2 BGB), ist er auch der erste Ansprechpartner bei einem Wohnungsmangel�, betont die D.A.S. Expertin. Kann der Mieter den durch Dritte verursachten Mangel � beispielsweise den L�rm durch Nachbarn oder Baul�rm � nicht selber abstellen, so muss er den Mangel beim Vermieter unverz�glich schriftlich anzeigen und auffordern, diesen zu beenden. Anschlie�end kann er die Miete f�r den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, k�rzen. �Die Mietminderung setzt zwar die M�ngelanzeige, nicht jedoch eine Fristsetzung mit fehlgeschlagener Beseitigung des Mangels voraus�, erg�nzt Anne Kronzucker.      
Um wie viel d�rfen Mieter bei einem Mangel die Miete mindern?
Die Frage, wie ein Wohnungsmangel zu bewerten ist und wie stark die Miete gemindert werden kann, ist immer schwer zu beantworten und h�ngt vom Einzelfall ab. �Um das herauszufinden, ben�tigt der Mieter meistens fachkundigen Rat wie beispielsweise von einem Anwalt f�r Mietrecht�, so die D.A.S. Juristin. �Die H�he der Mietminderung reicht dabei von einem Prozent bei geringer Beeintr�chtigung bis 100 Prozent der Gesamtmiete, also inklusive Nebenkosten, wenn die Wohnung gar nicht mehr bewohnbar ist � etwa bei einer umfangreichen Sanierung und Modernisierung.�
Einen Richtwert k�nnen sogenannte Mietminderungstabellen liefern, die immer wieder im Internet oder in der Presse auftauchen. Hier muss allerdings mit Vorsicht zu Werke gegangen werden, denn einen feststehenden Prozentsatz f�r einen bestimmten Mangel gibt es nicht. Jedes Gericht kann nach den Umst�nden im Einzelfall unterschiedlich entscheiden. Grunds�tzlich empfiehlt sich hier eine Beratung bei einem Fachanwalt. Denn: F�llt die Minderung f�lschlich zu hoch aus, kann dies ins Auge gehen � dann hat der Vermieter wom�glich das Recht zur fristlosen K�ndigung wegen Mietr�ckst�nden!


Urteil wegen Schwarzarbeit am Bau
Wirtschaftsstrafkammer verh�ngt erhebliche Freiheitsstrafen

Duisburg, 11. M�rz 2014 - Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg verurteilte am 10.03.2014 zwei Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren sowie 3 Jahren und 6 Monaten.
Die beiden M�nner aus Oberhausen (43 Jahre) und Duisburg (52 Jahre) waren daran beteiligt, dass zwei Baufirmen aus Oberhausen und M�lheim an der Ruhr in den Jahren 2007 bis 2009 zu geringe Lohnsummen an die Sozialkassen und das Finanzamt meldeten. Der Angeklagte aus Oberhausen hatte bereits zuvor in einem anderen Unternehmen vergleichbare Straftaten begangen. Durch die Taten entgingen der Allgemeinheit insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro an Sozialabgaben und Lohnsteuern. Die Unternehmen waren als Nachunternehmer im Rohbau t�tig und besch�ftigten eine gro�e Zahl von Maurern, Einschalern, Betonbauern, Eisenflechtern und Helfern. Die Identit�t der Mitarbeiter ist, soweit sie Schwarzarbeit geleistet haben, ganz �berwiegend unbekannt geblieben.

Die Ermittlungen und die 19-t�gige Hauptverhandlung erforderten eine aufw�ndige Rekonstruktion von Gesch�ften der beiden Bauunternehmen, deren Gesch�ftsunterlagen im Wesentlichen nicht sichergestellt werden konnten. Die aufgefundenen, geschredderten Unterlagen f�llten 12 M�lls�cke und konnten nur zum Teil wieder hergestellt werden. Die Ermittlungen zu Baustellen im Rheinland, am Niederrhein und im Ruhrgebiet hatten das Hauptzollamt D�sseldorf und das Finanzamt f�r Steu- erstrafsachen und Steuerfahndung Essen unter Leitung der Staatsanwaltschaft Duisburg erfolgreich gef�hrt. Die Unterlagen f�r das Verfahren f�llten zusammen etwa 20 Umzugskisten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig. Aktenzeichen: 34 KLs 13/13

 

Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig
Eine Universit�tsprofessorin und ein Universit�tsprofessor aus Nordrhein-Westfalen sind bis zum 30. Juni 2008 verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden. Dies hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 12. Februar 2014 entschieden. F�r den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 hat es die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.  
Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldung f�r neu eingestellte Professoren durch den �bergang von der C-Besoldung auf die W-Besoldung deutlich abgesenkt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies auf die Klage eines Professors aus Hessen bereits mit Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -) f�r verfassungswidrig erkl�rt, weil Professoren damit nicht mehr amtsangemessen alimentiert seien. Es hatte den Gesetzgeber zu einer r�ckwirkenden Regelung f�r diejenigen Professoren aufgefordert, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch eingelegt hatten.
Dem ist das Land Nordrhein-Westfalen, das seit dem 1. September 2006 f�r das Besoldungsrecht der Landesbeamten zust�ndig ist, nicht gefolgt. Es hat die W-Besoldung f�r Professoren erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 erh�ht. Der Senat hat deshalb - dem Bundesverfassungsgericht folgend - f�r die Zeit bis zum 30. Juni 2008 eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung festgestellt.
Diesen Versto� wird der Gesetzgeber beseitigen m�ssen. F�r die Zeit ab dem 1. Juli 2008 sah sich der Senat an einer entsprechenden Feststellung gehindert, weil der Landesgesetzgeber nach dem �bergang der Gesetzgebungskompetenz auf die L�nder allgemeine Besoldungserh�hungen vorgenommen hatte. Diese �nderten zur �berzeugung des Senats zwar nichts an der Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist aber allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, so dass der Senat die Verfahren aussetzen musste, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.  
Soweit durch Urteil entschieden wurde, hat das OVG die Revision nicht zugelassen.
Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde m�glich, �ber die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 3 A 155/09, 3 A 156/09 (Urteile), 3 A 328/14 und 3 A 329/14 (Aussetzungsbeschl�sse)


Februar 2014

Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenw�rtigen rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnissen verfassungswidrig
Karlsruhe, 26. Februar- Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verk�ndetem Urteil entschieden. Unter den gegebenen rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grunds�tze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen.
Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verh�ltnisse wesentlich �ndern. K�nftige Entwicklungen kann der Gesetzgeber dann ma�geblich ber�cksichtigen, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tats�chlicher Anhaltspunkte schon gegenw�rtig verl�sslich zu prognostizieren sind. Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen; der Richter M�ller hat ein Sondervotum abgegeben. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen � 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes (EuWG), der f�r die Wahl zum Europ�ischen Parlament eine Drei-Prozent-Sperrklausel vorsieht.
Diese Regelung wurde durch das F�nfte Gesetz zur �nderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingef�gt. Im europ�ischen Recht verlangt der sogenannte Direktwahlakt, dass die Mitglieder des Europ�ischen Parlaments in jedem Mitgliedstaat nach dem Verh�ltniswahlsystem gew�hlt werden. Das Wahlverfahren bestimmt sich - vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften des Direktwahlaktes - in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften. Die bei der Europawahl 2009 geltende F�nf-Prozent-Sperrklausel hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300) f�r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG und daher nichtig erkl�rt. Wesentliche Erw�gungen des Senats: Die Antr�ge in den Organstreitverfahren, soweit sie zul�ssig sind, und die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.

Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verst��t unter den gegebenen rechtlichen und tats�chlichen Verh�ltnissen gegen die Grunds�tze der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). 1. Es kann hier dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber nach Nichtigerkl�rung einer Norm eine solche inhaltsgleich erneut erlassen kann, denn die abgesenkte Mindestschwelle stellt bereits keine inhaltsgleiche Normwiederholung dar. Auch ein Versto� gegen das Gebot der Organtreue liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur F�nf-Prozent-Sperrklausel nicht bewusst missachtet, sondern gerade in Auseinandersetzung mit dem Urteil vom 9. November 2011 gehandelt. 2. Der Direktwahlakt gibt einen Gestaltungsrahmen f�r den Erlass nationaler Wahlrechtsvorschriften vor, die selbst aber den verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen.
Dass die im Direktwahlakt er�ffnete M�glichkeit, eine Sperrklausel von bis zu 5 % der abgegebenen Stimmen festzulegen, zugleich deren verfassungsrechtliche Zul�ssigkeit nach dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Recht impliziert, l�sst sich dem Direktwahlakt weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung entnehmen. 3. Die dem Urteil vom 9. November 2011 zugrunde liegenden Ma�st�be beanspruchen Geltung auch im vorliegenden Verfahren. a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, der sich f�r die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europ�ischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalit�t der B�rger und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grunds�tzlich den gleichen Z�hlwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss.
Bei der Verh�ltniswahl verlangt dieser Grundsatz dar�ber hinaus, dass jeder W�hler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu w�hlenden Vertretung haben muss, denn Ziel des Verh�ltniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem m�glichst den Stimmenzahlen angen�herten Verh�ltnis in dem zu w�hlenden Organ vertreten sind. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei grunds�tzlich die gleichen M�glichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze einger�umt werden. b) Zwischen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien besteht ein enger Zusammenhang.
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschr�nkungen folgt den gleichen Ma�st�ben. Beide Grunds�tze unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot; allerdings folgt aus ihrem formalen Charakter, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt. Differenzierungen im Wahlrecht k�nnen nur durch Gr�nde gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann. Hierzu z�hlt insbesondere die Sicherung der Funktionsf�higkeit der zu w�hlenden Volksvertretung. c) Ma�geblich sind die aktuellen Verh�ltnisse. Der Gesetzgeber ist zwar nicht daran gehindert, auch konkret absehbare k�nftige Entwicklungen zu ber�cksichtigen. Ma�gebliches Gewicht kann diesen jedoch nur dann zukommen, wenn die weitere Entwicklung aufgrund hinreichend belastbarer tats�chlicher Anhaltspunkte schon gegenw�rtig verl�sslich zu prognostizieren ist. Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, inwieweit dem Ansatz des Deutschen Bundestages zu folgen ist, dass Sperrklauseln bereits unter Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren f�r die Funktionsf�higkeit gerechtfertigt sind.
Dies kann allenfalls f�r Volksvertretungen gelten, bei denen eine Schw�chung der Funktionsf�higkeit gleichbedeutend sein kann mit einer entsprechenden Schw�chung der F�higkeit, hierauf mit einer Korrektur des Wahlrechts zu reagieren. Denn bezogen auf das Europ�ische Parlament sind Korrekturen durch den nationalen Wahlrechtsgesetzgeber m�glich. Mit einer rein vorsorglich statuierten Sperrklausel w�rde der schwerwiegende Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit in unverh�ltnism��iger Weise vorverlagert. d) Die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Dies folgt aus der generellen Erw�gung, dass die parlamentarische Mehrheit mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz ber�hren, gewisserma�en in eigener Sache t�tig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erw�gungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten l�sst.
Aus diesem Grunde kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle auch nicht durch Zubilligung von weitgehend frei ausf�llbaren Prognosespielr�umen zur�ckgenommen werden. 4. Nach diesen Ma�st�ben ist die Drei-Prozent-Sperrklausel (� 2 Abs. 7 EuWG) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Senat hat im Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden tats�chlichen und rechtlichen Verh�ltnisse keine hinreichenden Gr�nde bieten, die den mit der F�nf-Prozent-Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grunds�tze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen. Eine ma�gebliche Ver�nderung der tats�chlichen und rechtlichen Verh�ltnisse ist seither nicht eingetreten. Die Drei-Prozent-Sperrklausel findet keine Rechtfertigung im Hinblick auf zu erwartende politische und institutionelle Entwicklungen und damit verbundene �nderungen der Funktionsbedingungen des Europ�ischen Parlaments in der n�chsten Wahlperiode.
a) Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europ�ischer Ebene unter Umst�nden dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tats�chlicher Hinsicht Verh�ltnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit f�r die Wahl einer handlungsf�higen Regierung und deren fortlaufende Unterst�tzung n�tig ist. Eine dahingehende Entwicklung des Europ�ischen Parlaments wird zwar politisch angestrebt, steckt indes noch in den Anf�ngen. Tats�chliche Auswirkungen auf die Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments sind derzeit nicht abzusehen, so dass f�r die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne die Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeintr�chtigung des Europ�ischen Parlaments, die Grundlage fehlt.
b) Das Europ�ische Parlament verfolgt ausweislich seiner Entschlie�ung vom 22. November 2012 im Einverst�ndnis mit der derzeitigen Kommission das Ziel einer St�rkung der politischen Legitimit�t beider Institutionen, deren Wahl jeweils unmittelbarer mit der Entscheidung der W�hler verkn�pft werden soll. Um dies zu f�rdern, sollen die europ�ischen politischen Parteien Kandidaten f�r das Amt des Kommissionspr�sidenten nominieren. Eine �nderung der europarechtlichen Grundlagen wird jedoch nicht angestrebt. Auch bleibt unklar, wie das politische Anliegen, die demokratische Willensbildung auf europ�ischer Ebene zu st�rken, im Rahmen des geltenden Unionsrechts mit Relevanz f�r die hier zu entscheidende Frage umgesetzt werden soll. Die damit verbundenen Fragen k�nnen jedoch dahin stehen.
c) Es ist n�mlich bereits in tats�chlicher Hinsicht nicht konkret absehbar, dass die angesto�ene politische Entwicklung ohne eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht zu einer Funktionsbeeintr�chtigung des Europ�ischen Parlaments f�hren k�nnte. aa) Derzeit l�sst sich nicht einmal absch�tzen, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die in der Entschlie�ung vom 22. November 2012 zum Ausdruck gebrachte Position sich gegen�ber den Vertretern der Mitgliedstaaten im Europ�ischen Rat und im Rat wird durchsetzen lassen. Auch der Umfang damit m�glicherweise einhergehender Ver�nderungen im politischen Prozess innerhalb des Europ�ischen Parlaments in der kommenden Wahlperiode bleibt spekulativ. Soweit die Drei-Prozent-Sperrklausel danach mit der Erw�gung gerechtfertigt werden sollte, der beabsichtigte �Demokratisierungsschub� d�rfe nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass von Deutschland aus eine Zersplitterung des Europ�ischen Parlaments in Kauf genommen werde, verfehlte dies nicht nur die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien.
Es w�rde auch der Offenheit des politischen Prozesses nicht gerecht, der f�r die parlamentarische Debatte gerade im Hinblick auf m�gliche Umstrukturierungen wesentlich ist und zu dem kleine Parteien einen wichtigen Beitrag leisten k�nnen. bb) Es ist auch nicht belegbar, dass die Mehrheitsbildung im Europ�ischen Parlament infolge der angestrebten Politisierung strukturell beeintr�chtigt wird. (1) Zwar ist nicht auszuschlie�en, dass die Zusammenarbeit der beiden gro�en Fraktionen im Europ�ischen Parlament in Zukunft nicht mehr oder in signifikant geringerem Umfang stattfindet. Ob und inwieweit dies der Fall sein wird, ist jedoch ungewiss; denkbar sind jedenfalls auch Entwicklungen, die die Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments unbeeintr�chtigt lassen. So kann es Gr�nde f�r die Annahme geben, dass die beiden gro�en Fraktionen, die regelm��ig eine absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen, auch weiterhin in einer Vielzahl von F�llen an einer Zusammenarbeit interessiert, wenn nicht sogar auf eine solche angewiesen sind.
(2) Dar�ber hinaus kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die bislang praktizierte flexible Mehrheitsbildung im Parlament durch die Zuwahl neuer Abgeordneter kleiner Parteien nennenswert erschwert w�rde. M�glich ist auch, dass etwaige deutlichere politische Gegens�tze zwischen den einzelnen Fraktionen deren internen Zusammenhalt gerade erh�hen. Zudem ist offen, ob eine infolge st�rkerer parteipolitischer Profilierung ver�nderte Wahrnehmung des Europ�ischen Parlaments nicht W�hler mehr als bislang zu strategischem Wahlverhalten veranlassen und dies einer Zunahme der im Europ�ischen Parlament vertretenen Parteien entgegenwirken w�rde.
(3) Die in der m�ndlichen Verhandlung genannte Zahl von k�nftig m�glicherweise 80 kooperationsunwilligen Abgeordneten l�sst sich angesichts derartiger Ungewissheiten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Ohnehin bezogen sich die betreffenden �u�erungen nicht auf die Zahl der zu erwartenden fraktionslosen Abgeordneten kleiner Parteien mit einem oder zwei Abgeordneten, sondern auf Abgeordnete bestimmter unionskritischer Parteien, die voraussichtlich nicht an einer Sperrklausel scheitern werden. (4) Im Hinblick auf die Integrationskraft der Fraktionen ist schlie�lich nicht ersichtlich, dass in der kommenden Wahlperiode neu gew�hlte Abgeordnete kleinerer Parteien von vornherein keine Aufnahme in einer der etablierten Fraktionen oder in einer neu gegr�ndeten weiteren Fraktion finden k�nnten.

Es wird allerdings zu beobachten sein, wie sich eine denkbare Wahl von Abgeordneten weiterer, in der deutschen Parteienlandschaft im Wettbewerb stehender Parteien auswirken wird. Gesicherte Einsch�tzungen sind derzeit auch diesbez�glich nicht m�glich. Sich etwa konkret abzeichnenden Fehlentwicklungen kann der Gesetzgeber Rechnung tragen. d) Die Drei-Prozent-Sperrklausel greift zwar weniger intensiv in die Wahlrechtsgleichheit und in die Chancengleichheit der Parteien ein als die fr�here F�nf-Prozent-Sperrklausel. Daraus folgt jedoch nicht, dass der auch mit der Drei-Prozent-Sperrklausel verbundene Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit vernachl�ssigbar w�re und keiner Rechtfertigung bed�rfte.
Ein Sitz im Europ�ischen Parlament kann bereits mit etwa einem Prozent der abgegebenen Stimmen errungen werden, so dass die Sperrklausel praktische Wirksamkeit entfaltet. Da eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht gegenw�rtig bereits nicht erforderlich ist, es also an der Rechtfertigung bereits dem Grunde nach fehlt, kommt es auf Fragen der Angemessenheit der Drei-Prozent-Klausel nicht an. Abweichende Meinung des Richters M�ller: Nach meiner �berzeugung stellt der Senat zu hohe Anforderungen an die Feststellung einer Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments und tr�gt damit dem Auftrag des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Wahlrechts unzureichend Rechnung. Die Bewertung des Korridors zwischen der rein theoretischen M�glichkeit und dem sicheren Eintritt einer Funktionsbeeintr�chtigung ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, die vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers durch eine eigene vertretbare Entscheidung zu ersetzen. Im Ergebnis f�hrt die Entscheidung des Senats zur Hinnahme des Risikos einer Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments jedenfalls f�r die Dauer einer Legislaturperiode. Dass dies verfassungsrechtlich geboten ist, vermag ich nicht zu erkennen.
Die Entscheidung des Senats hat die Unzul�ssigkeit jeglicher Sperrklausel bei der Wahl des Europ�ischen Parlaments zur Folge. Die verfassungsrechtliche Bewertung von � 2 Abs. 7 EuWG hat daher von der Frage auszugehen, ob bei einem unionsweiten Verzicht auf Sperrklauseln von einer Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments auszugehen ist. Die Prognose des Gesetzgebers, dass eine weitere Zersplitterung des Europ�ischen Parlaments zur Verhinderung der Bildung notwendiger Mehrheiten f�hren kann, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ihre Plausibilit�t bleibt nicht hinter der Plausibilit�t vergleichbarer Prognosen, die auf nationale Parlamente bezogen sind, zur�ck. Inwieweit die Integrationskraft der bestehenden Fraktionen einer weiteren Zersplitterung des Parlaments entgegenwirken k�nnte, ist ebenso wenig absehbar wie die Bildung neuer Fraktionen. Soweit auf eine Zusammenarbeit der gro�en Fraktionen verwiesen wird, steht dem bereits entgegen, dass der Fortbestand ihrer absoluten Mehrheit nicht gew�hrleistet ist. Daher durfte der Gesetzgeber bei seiner Prognoseentscheidung diese Umst�nde au�er Betracht lassen.
Die Beeintr�chtigung der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments ist hinreichend gewichtig, um einen Eingriff in die Grunds�tze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zu rechtfertigen. Das Europ�ische Parlament ist ein Parlament eigener Art. Die Unterschiede in Aufgabenstellung und Funktion zum Deutschen Bundestag sind (noch) erheblich, rechtfertigen jedoch eine grundlegend andere Gewichtung der Bedeutung der Sicherung seiner Funktionsf�higkeit nicht. Durchgreifende Zweifel, dass � 2 Abs. 7 EuWG den Grunds�tzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinreichend Rechnung tr�gt, habe ich nicht. Unter Ber�cksichtigung des Befundes, dass mit Ausnahme Spaniens in allen Mitgliedstaaten das Erreichen eines Stimmenanteils von mindestens 3 % Voraussetzung der Zuteilung eines Mandats bei der Wahl zum Europ�ischen Parlaments ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Sperrklausel in dieser H�he als zur Sicherung der Funktionsf�higkeit des Europ�ischen Parlaments geeignet angesehen hat.
Der Erforderlichkeit des Eingriffs kann auch die M�glichkeit einer Korrektur des Europawahlrechts durch den nationalen Gesetzgeber, die ihre Wirkung erst f�r die nachfolgende Wahlperiode entfalten k�nnte, nicht entgegengehalten werden. Stattdessen w�re der Gesetzgeber verpflichtet, � 2 Abs. 7 EuWG zu �ndern, sollte sich nachtr�glich die Fehlerhaftigkeit seiner Prognose herausstellen.


Januar 2014

Zugunsten des Rauchers?

30. Januar - Das Landgericht D�sseldorf hat heute �ber die Berufung des beklagten Mieters gegen das R�umungsurteil des Amtsgerichts D�sseldorf verhandelt und Termin zur Verk�ndung einer Entscheidung bestimmt auf: 13. M�rz 2014, 8:45 Uhr, Saal 2111 Die Kammer hat in der m�ndlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die K�ndigung des Mietverh�ltnisses nach derzeitigem Beratungsstand f�r unwirksam h�lt.
Nach den Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuchs muss ein Vermieter die K�ndigung innerhalb einer angemessenen Frist aussprechen, nachdem er vom K�ndigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hingegen habe die Vermieterin im Streitfall mehr als ein Jahr bis zur K�ndigung verstreichen lassen, nachdem sie von der Geruchsbel�stigung erfahren hatte.
Die auf R�umung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverh�ltnis gek�ndigt, weil sich Hausbewohner �ber die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbel�stigung beschwert h�tten. Das Amtsgericht hat der auf R�umung der Wohnung gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der beklagte Mieter mit seiner Berufung.
(Landgericht D�sseldorf, Aktenzeichen 21 S 240/13)

 

 Grober zahn�rztlicher Fehler bei der Befunderhebung - Patientin erh�lt 3.500 Euro Schmerzensgeld

Ein Zahnarzt, den ein Patient mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich aufsucht, handelt grob fehlerhaft, wenn er den Patienten zur Befunderhebung nur r�ntgt und eine Vitalit�ts- und Perkussionspr�fung der schmerzenden Z�hne vers�umt.
Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg best�tigt. Die heute 64j�hrige Kl�gerin aus Wickede befand sich seit langen Jahren in der zahn�rztlichen Behandlung des Beklagten aus Wickede.
Anfang Dezember 2008 suchte sie den Beklagten mit Zahnbeschwerden im Oberkieferfrontbereich auf. Der Beklagte veranlasste eine R�ntgenaufnahme. Weitere Untersuchungen der schmerzenden Z�hne fanden ausweislich der Krankenunterlagen nicht statt. Eine bei den Z�hnen vorliegende Zahnmarkentz�ndung wurde erst im Februar 2009 zahn�rztlich versorgt. Zwei Z�hne im Oberkiefer der Patientin konnten in der Folgezeit nicht erhalten werden, sie erhielten Wurzelf�llungen.
Unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht unzureichende zahn�rztliche Versorgung hat die Kl�gerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Das sich auf den Oberkiefer beziehende Schadensersatzverlangen der Kl�gerin hatte Erfolg. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach erneuter Anh�rung des zahnmedizinischen Sachverst�ndigen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in H�he von 3.500 Euro best�tigt.
Dem Beklagten sei Anfang Dezember 2008 ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, weil er es unterlassen habe, den Zustand der schmerzenden Z�hne klinisch zu befunden. Allein mit einem R�ntgenbild erhalte man kein Gesamtbild �ber den Zustand der Z�hne. Dokumentationspflichtige Ergebnisse einer Vitalit�tspr�fung und eines Perkussionsbefundes habe der Beklagte in den Krankenunterlagen nicht festgehalten, so dass f�r den Senat nicht feststellbar sei, dass der Beklagte diese Untersuchungen vorgenommen habe.
Allein aus dem R�nt genbild habe der Beklagte keine ausreichenden Schl�sse ziehen k�nnen, weil ein R�ntgenbild erst dann Auff�lligkeiten darstelle, wenn eine Entz�ndung bereits den Knochen angegriffen habe. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers trage der Zahnarzt die Beweislast daf�r, dass sich der weitere Krankheitsverlauf auch bei richtiger Befundung und sodann erfolgter Behandlung nicht positiv ge�ndert h�tte. Diesen Nachweis k�nne der Beklagte nicht f�hren. Deswegen hafte er f�r die um zwei Monate verl�ngerte Leidenszeit der Kl�gerin und den Verlust von Z�hnen, die eine Neuversorgung im Oberkiefer erforderlich gemacht habe. Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2013 (26 U 51/13)

 

 Infektion nach Injektion - Orthop�de haftet f�r unzureichende Kontrolle der Infektion

Einem Orthop�den kann ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sein, wenn er einen Patienten, bei dem infolge einer Injektion im Bereich der Fu�sohle eine Infektion auftritt, nicht zur t�glichen Kontrolle einbestellt. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2013 unter Ab�nderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Detmold entschieden. Mitte Juni 2008 suchte die seinerzeit 66 Jahre alte Kl�gerin aus Lemgo den beklagten Orthop�den aus Lage zur Behandlung von Beschwerden im Bereich ihrer rechten Ferse auf. Der Beklagte injizierte im Bereich der Fu�sohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentz�ndung.
Zur Behandlung einer in der Folge aufgetretenen Infektion verordnete der Beklagte der Kl�gerin Antibiotika. Auf Veranlassung ihres Hausarztes wurde die Kl�gerin sodann Ende Juni 2008 in eine Klinik eingewiesen, in der ihre infizierte Wunde operativ behandelt wurde. Zum Zwecke weiterer operativer Wundrevisionen musste sich die K l�gerin bis zum September 2008 wiederholt station�r behandeln lassen. Mit der Begr�ndung, sie sei vom Beklagten unzureichend aufgekl�rt, fehlerhaft behandelt worden und leide jetzt unter einem Dauerschaden, weil sie nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen k�nne, hat die Kl�gerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in H�he von 30.000 Euro.
Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte die Kl�gerin �ber die Risiken einer Infektion nicht hinreichend aufgekl�rt habe, hafte er, weil er die Kl�gerin fehlerhaft behandelt habe. Die Injektion als solche habe er allerdings nicht behandlungsfehlerhaft vorgenommen. Der Beklagte habe sie nicht zu tief gesetzt und auch nicht gegen hygienische Standards versto�en. Behandlungsfehlerhaft sei aber, dass der Beklagte die aufgetretene Infektion nicht hinreichend kontrolliert habe. Nach den Angaben des vom Senat vernommenen medizinisc hen Sachverst�ndigen habe der Beklagte nach dem Auftreten von Entz�ndungsanzeichen t�gliche Kontrollen durchf�hren und die Kl�gerin insoweit anleiten m�ssen. Dies sei unterblieben.
Vielmehr habe der Beklagte die Kl�gerin zu einer weiteren Kontrolle erst nach 5 Tagen aufgefordert. Das Unterlassen der hinreichenden Kontrolle stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Deswegen gehe es zu Lasten des Beklagten, dass der Senat nicht sicher feststellen k�nne, ob die unterlassenen Kontrollen zu einer Befundverschlechterung gef�hrt und ob t�gliche Kontrollen die Heilungschancen verbessert h�tten. Infolge der fehlerhaften Behandlung leide die Kl�gerin unter Bewegungseinschr�nkungen beim rechten Fu� und einer druckempfindlichen Narbe. Angesichts dieser Dauerfolgen, der eingetretenen Komplikationen und des langwierigen Verlaufs mit mehrfachen Revisionsoperationen sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld gerechtfertigt. Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1 2.11.2013 (26 U 107/11)

 

Unbegr�ndetes Schadensersatzbegehren nach operativem Eingriff mit Entfernung der Geb�rmutter

Eine 40j�hrige Patientin, die sich auf �rztlichen Rat im Rahmen eines operativen Eingriffs ihre Geb�rmutter entfernen l�sst, nach der Operation eine Infektion erleidet und sich danach weiteren Unterleibsoperationen unterziehen muss, kann wegen des ersten operativen Eingriffs keinen Schadensersatz verlangen.
Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.10.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund best�tigt. Der Kl�gerin, einer Patientin aus Dortmund, riet die in einem Krankenhaus in Castrop-Rauxel als Gyn�kologin besch�ftigte, beklagte �rztin im Rahmen eines komplexeren operativen Eingriffs u.a. die Geb�rmutter entfernen zu lassen.
Den Eingriff lie� die Kl�gerin von der beklagten �rztin und dem mitverklagten Chefarzt der Abteilung im Sommer 2006 durchf�hren. Wenige Tage nach ihrer Entlassung mussten bei der Kl�gerin aufgrund einer eingetretenen Entz�ndung ein Eierstock und ein Eileiter operativ entfernt werd en. In der Folgezeit schlossen sich 6 weitere Operationen an, weil es zu Bauchdeckendurchbr�chen und zu Entz�ndungen im Bauchraum gekommen war.
Mit der Begr�ndung, die erste Operation sei behandlungsfehlerhaft und ohne ausreichende Aufkl�rung durchgef�hrt worden, hat die Kl�gerin von den beklagten �rzten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000 ?. Das Schadensersatzbegehren der Kl�gerin ist erfolglos geblieben. Nach der Anh�rung eines medizinischen Sachverst�ndigen konnte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keinen Behandlungsfehler feststellen. Die im Sommer 2006 durchgef�hrte Operation sei medizinisch indiziert gewesen, nachdem bei der Kl�gerin eine Geb�rmuttersenkung mittleren Grades und ein Darmprolaps vorgelegen habe.
Ihr sei keine unzureichende Befunderhebung durch die Beklagte vorausgegangen. Weitere konservative Ma�nahmen h�tten den Gesundheitszustand der Kl�gerin nicht verbessern k�nnen. Es sei auch nicht bewiesen, dass den Beklagte n bei der Durchf�hrung der Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die vollst�ndige Entfernung der Geb�rmutter sei notwendig gewesen, eine behandlungsfehlerhafte Ausf�hrung des operativen Eingriffs oder der operativen Nachsorge nicht feststellbar.
Die Kl�gerin sei vor dem operativen Eingriff auch nicht unzureichend aufgekl�rt worden. Zu Unrecht beanstande sie eine fehlende Aufkl�rung �ber Behandlungsalternativen. Eine solche sei zu verlangen, wenn es mehrere medizinisch gleicherma�en indizierte und �bliche Behandlungsmethoden gebe, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, so dass der Patient eine echte Wahlm�glichkeit habe. Das sei bei der Kl�gerin nicht der Fall gewesen. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2013 (3 U 109/11)

 

Bundesgerichthof best�tigt SCHUFA-Auskunft  
29. Januar  - Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in Karlsruhe best�tigt, dass die SCHUFA-Auskunft f�r Verbraucher den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die SCHUFA begr��t, dass damit ihre besonderen Bem�hungen um mehr Transparenz letztinstanzlich anerkannt werden. Jeder Verbraucher erh�lt von der SCHUFA Auskunft dar�ber, welche Daten zu seiner Person f�r die Berechnung von Scores verwendet werden.
Dies erm�glicht unter anderem eine Pr�fung der Datengrundlage. Au�erdem informiert die SCHUFA detailliert �ber das Zustandekommen und die Bedeutung der Scores. Der BGH erkennt an, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden mathematisch-statistischen Berechnungsverfahren um ein sch�tzenswertes Gesch�ftsgeheimnis handelt. Der BGH bekr�ftigt damit die bisherige Rechtsprechung aus vergleichbaren Verfahren.
Scores bilden ein anerkanntes, vertrauensbildendes und stabilisierendes Element der Konsumwirtschaft: 97,5 % der Kreditvertr�ge in Deutschland werden vertragsgem�� zur�ckgezahlt. Sie erm�glichen eine Prognose f�r das individuelle zuk�nftige Kreditverhalten, wodurch Kreditgeber, z.B. Banken oder der Handel, eine valide Einsch�tzung �ber das R�ckzahlverhalten eines Verbrauchers haben. Kreditnehmer k�nnen sich dadurch fair, g�nstig und bequem ihre W�nsche erf�llen.    
Die SCHUFA Holding AG ist Deutschlands f�hrender Informations- und Servicepartner f�r die kreditgebende Wirtschaft und f�r Privatkunden. Insgesamt sind 8.000 Firmenkunden als Vertragspartner an unsere Dienstleistungen angeschlossen. Zudem nutzen 1,7 Millionen Privatkunden die SCHUFA-Angebote. Privat- und Gesch�ftskunden wie Banken, Sparkassen und H�ndlern bietet das Unternehmen kreditrelevante Informationen rund um Bonit�t und Identit�t. Auf Grundlage dieser wichtigen Entscheidungshilfen werden f�r Privat- und Gesch�ftskunden schnelle, kosteng�nstige und unb�rokratische Vertragsabschl�sse m�glich. Informationen rund um Produkte und Services f�r Privatkunden sowie eine Online-Einsicht in die eigenen, bei der SCHUFA gespeicherten Daten sind auf dem Internetportal www.meineSCHUFA.de erh�ltlich. Der einzigartige Datenbestand der SCHUFA umfasst 655 Millionen Informationen zu 66,2 Millionen Privatpersonen und 4 Millionen Unternehmen.

 

Erste Entscheidungen �ber Beschwerden in Sachen "Streaming-Abmahnung"

27. Januar 2014 - In vier Beschl�ssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts K�ln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der "The Archive AG" wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren.
Der Kammer zufolge h�tte dem Antrag der "The Archive AG" auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden d�rfen. Einer der Beschl�sse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem vorgenannten Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in K�rze erwartet.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer urspr�nglichen Entscheidung damit begr�ndet, dass im Antrag der "The Archive AG" (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, w�hrend es sich tats�chlich - wie sich sp�ter herausstellte - um den Abruf von Videos auf einer Streaming- Plattform handelte. Ein blo�es Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grunds�tzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Versto� im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielf�ltigung gem�� � 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar.
Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.
Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung f �r ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. �ber die Berechtigung der Abmahnkosten) haben k�nnte.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskr�ftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen.

Bis zum heutigen Tag (27.01.2014) sind beim Landgericht K�ln �ber 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschl�sse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment die z�gige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund. Die M�glichkeit, schnell und unb�rokratisch per Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, wird von den Betroffenen und ihren Rechtsanw�lten gut angenommen.
In einigen Verfahren hat der damals die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. Gr�nde hierf�r sind nicht angegeben worden.

 

Bezeichnung als �durchgeknallte Frau� kann ehrverletzend sein
21. Januar 2014 - Die Bezeichnung als �durchgeknallte Frau� kann, abh�ngig vom Kontext, eine ehrverletzende �u�erung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute ver�ffentlichten Beschluss entschieden.
Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer ehemaligen Landr�tin und Landtagsabgeordneten teilweise statt, die sich gegen einzelne �u�erungen im Beitrag eines Online-Mediums gewandt hatte. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdef�hrerin ist ehemalige Landr�tin und war bis September 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags.
Ende 2006 posierte sie f�r ein Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer Ausgaben ver�ffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu ver�ffentlichen, der u. a. die folgende Passage enth�lt: �Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind derma�en durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns M�nner.�
Die Beschwerdef�hrerin sieht sich in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Einzel�u�erungen, u. a. der Bezeichnung als �durchgeknallte Frau�, sowie eine angemessene Geldentsch�digung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
Wesentliche Erw�gungen der Kammer: Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdef�hrerin in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit sie die �u�erung unbeanstandet l�sst, die Beschwerdef�hrerin sei eine �durchgeknallte Frau�, h�lt sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zur�ckverwiesen.
1. Die Bezeichnung der Beschwerdef�hrerin als �durchgeknallte Frau� beeintr�chtigt sie in ihrem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht findet seine Schranken gem�� Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsm��igen Ordnung einschlie�lich der Rechte anderer. Zu diesen Rechten geh�rt auch die Meinungsfreiheit gem�� Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte haben die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausma� ihrer Beeintr�chtigung zu erfassen. Die sich gegen�berstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umst�nde des Einzelfalls in ein Verh�ltnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung tr�gt.
2. Das Oberlandesgericht misst dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht der Beschwerdef�hrerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es �bersieht die pers�nliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdr�cklich genannte Schranke. Wenn die Beschwerdef�hrerin von der Beklagten die Unterlassung der �u�erung begehrt, sie sei eine �durchgeknallte Frau�, so wendet sie sich gegen diese �u�erung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes. Hierin verschiebt die Beklagte die �ffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdef�hrerin hin zu rein spekulativen Behauptungen �ber den Kern ihrer Pers�nlichkeit als Privatperson.
Sie st�tzt diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern h�tten. Sie kn�pfen zwar an das Verhalten der Beschwerdef�hrerin an, die f�r ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen lie�, weswegen sich die Beschwerdef�hrerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. So bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdef�hrerin zu �u�ern. Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten �durchgeknallte Frau� zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Ankn�pfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdef�hrerin.
Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdef�hrerin nicht nur als �ffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen. Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist auch zu ber�cksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen �u�erung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist.  1 BvR 194/13


Schlagloch auf der Autobahn - Land NRW haftet 

F�r den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn (BAB) 52 erlitten hat, haftet das beklagte Land NRW, dies aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Verurteilung des Landes durch das Landgericht Essen best�tigt.
Der Kl�ger aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw Skoda im Mai 2010 nachts die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle, bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem Standstreifen geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden, f�r dessen Reparatur einschlie�lich Nebenkosten der Kl�ger ca. 2.200 Euro aufwenden musste.
Das Schlagloch war im Bereich eines f�r den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachtes entstanden. Um den Standstreifen f�r den Verkehr befahr-bar zu machen, hatte der f�r das beklagte Land handelnde Landesbetrieb Stra�enbau NRW die zu �berfahrenden Gullysch�chte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bitumin�sen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auff�llen lassen. I
m Bereich der Unfallstelle war diese F�llung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war. Nach sachverst�ndiger Aufkl�rung der Umst�nde, die zum Entstehen des Schlaglochs gef�hrt hatten, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Schadensersatz verurteilt. Das Schlagloch sei die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle.
Die vom Landesbetrieb vorgegebene Ausf�hrung zum Verschlie�en des Gullyschachtes habe selbst bei fachgerechter Ausf�hrung ein nicht absch�tzbares Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das auf dem betreffenden Streckenabschnitt der BAB zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen besch�digt werde. Dabei h�tten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verf�gung gestanden. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen M�glichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile m�ssten d er Fachbeh�rde bekannt sein.
Ein Mitverschulden falle dem Kl�ger nicht zur Last, weil die unfallurs�chliche Schadstelle f�r ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei. Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2013 (11 U 52/12)

 

Fahrverbot f�r verbotenes Telefonieren beim Autofahren

Gegen einen u. a. wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschl�gigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verh�ngt werden. Das hat der 3. Senat f�r Bu�geldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 24.10.2013 entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des 27 Jahre alten Betroffenen aus Hannover gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lemgo zur�ckgewiesen.
Der im Au�endienst/Vertrieb besch�ftigte Betroffene fuhr am 18.02.2013 mit seinem Pkw durch Bad Salzuflen und benutze w�hrend der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon, das er in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt. F�r diesen vors�tzlichen Verkehrsversto� wurde er vom Amtsgericht mit einer Geldbu�e von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Dabei ber�cksichtigte das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen sieben im Verkehrszentralregister eingetragene fr�here Verkehrsverst��e, u. a. 3 wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren. Die vom Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben.
Der 3. Senat f�r Bu�geldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat insbesondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot best�tigt. Mit der im Bu�geldkatalog vorgesehenen Geldbu�e habe der Verkehrsversto� des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden k�nnen. Ein Fahrverbot k�nne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet w�rden, erlassen werden. Insoweit k�nne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung f�r sich genommen eher geringf�giger Verkehrsverst��e, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.
Beim Betroffenen sei von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskr�ftig ve rurteilt worden. Hinzu k�men drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeits�berschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren seit der ersten rechtskr�ftigen Verurteilung im September 2010. Bei diesen Verurteilungen sei der Betroffene zudem jeweils mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, zuletzt nur ca. 5 Monate vor der zu ahndenden Tat.
In ihrer Gesamtheit offenbarten die Taten eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuit�t, so dass das wegen beharrlicher Pflichtverletzung verh�ngte Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.
Rechtskr�ftiger Beschluss des 3. Senats f�r Bu�geldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2013 (3 RBs 256/13)