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Mitten aus dem Leben - Urteile und Tipps zu §§
D.A.S.
Rechtsschutzexperten erläutern Rechte der Verbraucher
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Juni 2014 |
- 26. Juni 2014: Raucher muss
doch ausziehen Das Landgericht Düsseldorf hat
heute die Berufung des Mieters Friedhelm A. gegen das
Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Damit muss Friedhelm A. bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner
Wohnung ausgezogen sein.
Dass ein Mieter in seiner
Wohnung raucht, stelle für sich genommen kein
vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend
weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung
rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im
Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine
Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass
Zigarettenrauch in den Hausflur zieht. Er habe die
Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine
Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen
Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der
Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die
Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach
wirksam abgemahnt hat. Bei der Bemessung der langen
Räumungsfrist hat di e Kammer berücksichtigt, dass der
Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt.
Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin kündigte
das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom
Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert
hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat
sich das Landgericht im Ergebnis angeschlossen. Das Urteil
ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung
der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines
Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines
Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.
(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 S 240/13)
Bundesgerichtshof:
Kein Mitverschulden wegen
Nichttragens eines Fahrradhelms
Kein
Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms Die
Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur
Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen
Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die
Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden
Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin
nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu
Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich
schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das
Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die
Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren
Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden
von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und
damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen
habe. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil
aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen
Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines
Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem
Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften
haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er
diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und
verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens
anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen
von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem
Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und
zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es
jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht
gegeben.
So trugen nach repräsentativen
Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im
Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen
Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des
Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein
Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.
Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 LG Flensburg –
Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11 OLG
Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12
Karlsruhe, den 17. Juni 2014
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Mai 2014 |
In Tageseinrichtungen betreute
Kinder sind gesetzlich unfallversichert 27. Mai 2014 -
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat
heute entschieden, dass in Tageseinrichtungen betreute Kinder
gesetzlich unfallversichert sind. Es komme nicht - wie in der
juristischen Literatur diskutiert - darauf an, ob das Kind
durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses
(teilweise) die Betreuungskosten trage. Voraussetzung sei
nur, dass die Tagesmutter eine behördliche
Betreuungserlaubnis habe. Geklagt hatte ein inzwischen
vierjähriges Kind aus Wuppertal, das sich während der
Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm
verbrüht hatte. Mit der Tagesmutter hatte ein privater
Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern
gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die
eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine
Hauttransplantation erforderten.
Die Unfallkasse NRW
hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass
sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller
Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallve rsicherung
getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung
entlassen. Da die Eltern des Klägers jedoch einen
Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen
wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines
Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die
gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der
Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.
Die Richter des
Sozialgerichts Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht.
Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches, das die
Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen
Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an,
ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine
andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der
Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen
Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber
von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung stellen. Urteil vom
27.05.2014 - Az.: S 1 U 461/12 - noch nicht rechtskräftig.
Bahnhofsbetreiber müssen an allen
Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen
informieren
16. Mai - Der 16. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten
Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen
Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu
informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf
die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Eine
entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt
gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und
Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage
blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung
gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an
Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über
Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu
informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt
würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen
vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin
Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht
nachzukommen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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April 2014 |
Toilettenaufsicht klagt "Trinkgeld"-Anteile ein -
Urteil rechtskräftig
Mit Teilurteilen vom 21.01.2014
hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen
(1 Ca 1603/13 und 1 Ca 2158/13) ein Gladbecker
Reinigungsunternehmen in zwei Fällen verurteilt, über
die Einnahmen Auskunft zu erteilen, die über
Sammelteller, die in den dortigen vier
Besucher-Toilettenanlagen des Centro Oberhausen
jeweils im Zugangsbereich aufstellt sind, erzielt
worden sind. Das Gericht ging dabei davon aus,
dass den Toilettenaufsichten und auch den Reinigern
ein Anteil an diesen Einnahmen ("Trinkgeldern")
zusteht, den sie ohne die Auskunft nicht berechnen
können. Die gegen die Urteile von der Arbeitgeberin
eingelegte Berufung wurde mit Beschluss vom
15.04.2014 durch die 16. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Hamm als unzulässig verworfen.
Die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte beim
Landesarbeitsgericht ist nur dann zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Maßgeblich für die Berechnung ist der
wirtschaftliche Aufwand, der durch die Erteilung der
Auskunft über die Trinkgelder entsteht. Dieser
übersteigt auch nach Auffassung der Arbeitgeberin 600
Euro nicht. Da auch keine sonstigen Gründe vorlagen,
die ausnahmsweise eine höhere Beschwer begründen
könnten, war kein Rechtsmittel gegen die Teilurteile
gegeben, so dass die Berufungen als unzulässig
verworfen worden sind. Gegen die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben,
so dass die Teilurteile rechtskräftig sind (16 Sa
199/14 und 16 Sa 200/14).
Weniger
Punkte, höhere Grenzen – Flensburg berechnet
ab Mai den Punktestand nach neuen Regeln
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Autofahrer müssen
sich auf zahlreiche Veränderungen einstellen:
Am 1. Mai tritt die Punktereform in Kraft.
Bei Verstößen gegen die Verkehrsordnung gibt
es dann nicht mehr ein bis sieben Punkte,
sondern maximal drei. Die gute Nachricht:
Einige Punkte fallen ersatzlos weg.
Allerdings steigt zugleich die Höhe der
Bußgelder für verschiedene Verstöße. Was die
Neuerungen für Kfz-Nutzer bedeuten, erklärt
die D.A.S Rechtsschutzversicherung.
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Am 1. Mai wird die
Verkehrssünderdatei in Flensburg reformiert.
Dadurch soll das System einfacher, gerechter
und transparenter werden. Während Autofahrer
bisher bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln
je nach Schwere ein bis sieben Punkte
kassierten, notiert das Kraftfahrt-Bundesamt
ab dem Reformtag nur noch einen bis drei.
Allerdings ist der Führerschein künftig
bereits bei acht Punkten auf dem Konto weg
statt wie bisher bei 18! Generell gilt ab
Mai: „Punkte gibt es nur noch für Delikte,
welche die Verkehrssicherheit gefährden“, so
Michaela Zientek, Expertin bei der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Doch was geschieht
mit dem bisherigen Punktestand?
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Flensburg löscht
einige Alt-Punkte
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Bestehende Punkte
berechnet Flensburg neu: Bei einem bis drei
Punkten bleibt z.B. ein Punkt im System, bei
acht bis zehn vier, bei 16 bis 17 sieben
Punkte. Dies gilt jedoch nur für Delikte, die
ab Mai weiter einen Eintrag auf dem Konto
nach sich ziehen. Bisher gesammelte Punkte
für nicht sicherheitsgefährdende Vergehen
verschwinden am 1. Mai aus der Datei. Dazu
zählen das Fahren in Umweltzonen ohne die
richtige Plakette, Verstöße gegen
Sonntagsfahrverbote sowie Nötigung im
Straßenverkehr oder Kennzeichenmissbrauch. In
den letzten beiden Fällen gilt die Streichung
jedoch nur, wenn kein Fahrerlaubnisentzug,
kein Fahrverbot und keine Sperre
ausgesprochen worden sind. Die Löschung der
Punkte erfolgt automatisch. „Trotzdem sind
solche Vorschriften natürlich auch künftig
nicht auf die leichte Schulter zu nehmen“,
warnt die D.A.S. Expertin. „Denn wer sie
missachtet, muss demnächst mit noch höheren
Bußgeldern rechnen.“
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Handy-Telefonate
während der Fahrt werden teuer
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Gleichzeitig mit der
Punktereform steigen viele Bußgelder: Wer am
Steuer telefoniert, bei Schnee und Eis ohne
Winterreifen fährt oder seine Kinder nicht
korrekt anschnallt, zahlt künftig 60 statt 40
Euro. Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln
und das Ignorieren des Zeichens eines
Polizisten kosten nicht mehr 50, sondern 70
Euro. Das Bußgeld für das Fahren ohne
Plakette in Umweltzonen steigt von 40 auf 80
Euro.
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Ein Punkt für
Telefonieren am Lenkrad
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Bislang erfasste
Flensburg Ordnungswidrigkeiten ab einem
Bußgeld von 40 Euro. Ab Mai gibt es bei
verkehrssicherheitsgefährdenden Vergehen erst
Punkte, wenn das Bußgeld 60 Euro oder mehr
beträgt. Das Telefonieren mit dem Handy am
Steuer zum Beispiel bestraft Flensburg mit
einem Punkt. Wer eine rote Ampel überfährt
(über eine Sekunde rot) kassiert zwei. Mit
drei Punkten ahndet die Behörde Straftaten
wie unterlassene Hilfeleistung. Entsprechend
ernst sind die Folgen: Bei einem bis drei
Punkten ist mit einem Vermerk im System zu
rechnen. Vier bis fünf Gesamtpunkte ziehen
zudem eine Ermahnung nach sich, sechs bis
sieben eine Verwarnung. Bei acht verliert der
Fahrer den Führerschein. „Neu ist auch, dass
zusätzliche Punkte nicht mehr die
Verjährungsfrist bestehender verlängern“,
betont die Rechtsexpertin der D.A.S.: „Mit
Punkten geahndete Verstöße verjähren nun
unabhängig voneinander, nach zweieinhalb,
fünf oder zehn Jahren.“ Weiterhin wird es
möglich sein, Punkte mit der Teilnahme an
Fahreignungsseminaren abzubauen. Wer maximal
fünf Punkte hat, kann mit einem solchen Kurs
einen davon tilgen. Dies geht aber nur noch
einmal alle fünf Jahre. Wichtig: Jeder Fahrer
hat Anspruch darauf, seinen aktuellen
Punktestand kostenlos zu erfahren. Auskunft
gibt es schriftlich und online beim
Kraftfahrt-Bundesamt unter www.kba.de.
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Jugend
im Internet: Was Eltern wissen sollten
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Richtiges Verhalten bei
Abmahnungen
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Für viele Jugendliche
verschwimmen die Grenzen zwischen virtueller und
realer Welt. Im Internet mit Freunden chatten,
Informationen für das nächste Referat recherchieren
oder die allerneuesten Serien runterladen gehört zu
ihrem Alltag. Die Inhalte scheinen unbegrenzt zur
Verfügung zu stehen. Doch dies erweist sich
spätestens dann als Trugschluss, wenn die Eltern eine
Abmahnung wegen illegaler Downloads oder
Urheberrechtsverletzung beim Filesharing erhalten.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, welche
Rechte betroffene Eltern dann haben.
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2013 wurden weltweit knapp
eine Milliarde Smartphones verkauft. Für Jugendliche
sind sie ein „Muss“. Mit den kleinen Handy-Computern
können sie überall und jederzeit im Internet
unterwegs sein. Doch die Internetnutzung bei
Jugendlichen birgt auch Gefahren: Beim Herunterladen
von Videos oder Musik müssen Heranwachsende die
Urheberrechte beachten. Und wer in Tauschbörsen
unterwegs ist, muss illegales Filesharing vermeiden.
Das heißt, der Nutzer darf keine Dateien im Internet
weitergeben. Was manchmal kaum zu vermeiden ist, da
viele Tauschbörsen jede heruntergeladene Datei
automatisch auch anderen Nutzern anbieten. Wie
umfassend müssen und können Erziehungsberechtigte
ihren Nachwuchs auf diese Schwierigkeiten aufmerksam
machen? Wie intensiv sollten sie ihre Kinder bei
deren Weg durchs Internet kontrollieren? Michaela
Zientek, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, zu den rechtlichen
Hintergründen: „Urheberrechtsverletzungen im Internet
können nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen –
da werden oft 200 Euro pro Musiktitel geltend gemacht
– sondern auch zur Forderung von Abmahn- bzw.
Anwaltsgebühren. Oft müssen Eltern hier wegen einer
Verletzung der Aufsichtspflicht für die Downloads
ihrer minderjährigen Kinder einstehen.“ Auch
strafrechtliche Konsequenzen sind nicht
ausgeschlossen – und die strafrechtliche
Schuldfähigkeit beginnt mit Vollendung des 14.
Lebensjahres.
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Das sagt der
Bundesgerichtshof
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Den Nachwuchs ständig zu
kontrollieren, wenn dieser mit seinem Smartphone
überall ins Internet kann, ist für Eltern schwer
umzusetzen. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 74/12)
hat dazu festgestellt, dass die Pflichten der Eltern
gegenüber minderjährigen Kindern eher eng gefasst
werden müssen. Dem Sprössling beim Smartphone oder am
PC ständig über die Schulter zu schauen, ist nicht
notwendig. „Es reicht aus, das Kind über
illegales Filesharing bei Internettauschbörsen und
Urheberrechte aufzuklären und ihm illegale
Aktivitäten zu untersagen“, erklärt die D.A.S.
Expertin. Das Gericht begründete seine Entscheidung
damit, dass innerhalb einer Familie ein
Vertrauensverhältnis herrscht, auf das sich Eltern
verlassen dürfen. Wenn sie allerdings bemerken, dass
ihr Kind den Internetanschluss rechtsverletzend
nutzt, dann müssen sie das unterbinden. Ansonsten
haften sie für die Aktivitäten ihres Nachwuchses und
müssen mit Schadenersatzforderungen rechnen (OLG
Köln, Az. 6 W 12/13).
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Wenn eine Abmahnung in der
Post liegt…
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„Erhalten Eltern eine
Abmahnung über einen angeblichen Verstoß gegen
Urheberrechte und sollen gleich eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben, dann heißt es erstmal
Ruhe bewahren“, rät die Rechtsexpertin der D.A.S. Auf
keinen Fall darf die Abmahnung ignoriert werden.
Ebenso wichtig ist es, die in der Abmahnung
angegebenen Fristen zu beachten. Grundsätzlich
empfiehlt Michaela Zientek, sich den Rat eines
Rechtsanwaltes einzuholen. Denn bei einer
gerechtfertigten Abmahnung kann es unter Umständen
sinnvoll sein, die strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterschreiben, um
gebührenträchtige gerichtliche Schritte, etwa eine
Einstweilige Verfügung, zu vermeiden. In vielen
Fällen kann ein Anwalt auch eine sinnvolle Abänderung
der zu unterschreibenden Erklärung vorschlagen – um
dem Gegner nur das zuzugestehen, was unvermeidlich
ist. Liegt jedoch kein Grund für die Abmahnung vor,
hilft die anwaltliche Beratung, sich erfolgreich zur
Wehr zu setzen. Auf keinen Fall sollten betroffene
Eltern beim Eintreffen der Abmahnung einfach die
Forderung zahlen, die vorgefertigte
Unterlassungserklärung unterschreiben oder die
gegnerische Kanzlei kontaktieren!
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