Karlsruhe/Duisburg, 15. Mai 2024 -
Nr. 112/2024
Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass
einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher hinsichtlich über
Fernkommunikationsmittel mit einem in der Schweiz ansässigen
Unternehmen ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossener "Kauf-
und Dienstleistungsverträge" über Teakbäume in Costa Rica ein
Widerrufsrecht zusteht und dass dieses nicht zeitlich
befristet ist.
Sachverhalt: Die Beklagte,
ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre
Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf
Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf
des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen
("Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr
Portfolio"). Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden,
die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu
bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu
ernten und zu verkaufen.
Der in Deutschland
wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der
Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen "Kauf-
und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600
Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 € mit einer
Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren. In den AGB der
Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer
Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen
Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz;
weiterhin wird die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG)
ausdrücklich ausgeschlossen. Über etwaige Widerrufsrechte
wurde der Kläger nicht belehrt.
Spätestens mit
der Klageschrift vom August 2020 hat der Kläger seine auf die
beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen
widerrufen.
Bisheriger Prozessverlauf: Die
insbesondere auf die Rückzahlung der Entgelte abzüglich der
bereits erhaltenen Holzerlöse (1.604,86 € beziehungsweise
2.467,07 €), insgesamt also auf Zahlung von 35.595,14 €
beziehungsweise 41.532,93 €, Zug um Zug gegen Abtretung
sämtlicher Rechte des Klägers aus den Verträgen, gerichtete
Klage hat in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg gehabt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die
Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein
Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter
Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen
Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und
Dienstleistungsverträgen, nach § 312b Abs. 1 Satz 1,
§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (aF) in
Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zusteht.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus Art. 15
Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (im Folgenden: LugÜ
II). Der Kläger hat in Bezug auf die Verträge vorliegend als
Verbraucher gehandelt und die Beklagte hat ihre gewerbliche
Tätigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des
Berufungsgerichts auf Deutschland ausgerichtet. Die in den
AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der
Beklagten in der Schweiz ist nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.
Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen gemäß
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO dem materiellen deutschen
Recht; Art. 6 Abs. 4 Buchst. a und c Rom I-VO sind nicht
einschlägig. Der Anwendbarkeit des materiellen deutschen
Rechts steht die von den Parteien in Ziffer 27 der AGB gemäß
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO getroffene Wahl des Schweizer
Rechts nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese
Rechtswahlklausel überhaupt wirksam ist, denn die
Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf sämtliche im
vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen
ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen bereits aus
dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO verankerten
Günstigkeitsprinzip.
Dem Kläger stand nach § 312b
Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB aF ein
Widerrufsrecht zu, das nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF
ausgeschlossen ist. Für die Anwendung dieser
Ausnahmevorschrift ist maßgeblich, dass der spekulative
Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Vorliegend geht es
jedoch um eine langfristige Investition, der nur mittelbar
spekulativer Charakter zukommt. Soweit § 312d Abs. 4 Nr. 6
BGB aF auf Preisschwankungen innerhalb der Widerrufsfrist
abstellt, richtet sich deren Länge insoweit nach der vom
Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Der Kläger hat das Widerrufsrecht auch wirksam
ausgeübt; insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung
des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen.
Bei
den vorliegenden Verträgen handelt es sich um
Finanzdienstleistungsverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz
2 BGB aF. Das Widerrufsrecht des Klägers ist deshalb nicht
nach Art. 229 § 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 4) EGBGB zu
dem dort genannten Zeitpunkt erloschen. Der Begriff der
Finanzdienstleistung ist nicht einschränkend dahingehend
auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn
Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. Der
deutsche Gesetzgeber hat die Definition der
Finanzdienstleistung aus Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG
(Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übernommen, so
dass für die Ausfüllung des Begriffs auf das unionsrechtliche
Verständnis zurückzugreifen ist. Zwar stellten nach dem
ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Europäischen
Kommission Direktinvestitionen in Sachgüter keine
Finanzdienstleistung dar. Im weiteren europäischen
Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff der
Finanzdienstleistung jedoch bewusst weit gefasst und
erstreckt sich nunmehr auch auf Dienstleistungen im
Zusammenhang mit einer Geldanlage.
Ob dabei bereits
der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage als
Finanzdienstleistung angesehen werden kann, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung, denn die hier durch die "Kauf- und
Dienstleistungsverträge" begründeten Pflichten der Beklagten
sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien
unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen
Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation
des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.
Zum
einen besteht nach der Gesamtkonzeption des von der Beklagten
einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht
des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten
ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von
Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an
den Bäumen, sondern in den zur Realisierung einer Rendite aus
dem Investment bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen
Dienstleistungen der Beklagten, insbesondere der Verwertung
der Bäume am Ende der Vertragslaufzeit.
Zum anderen
verfolgt die Beklagte als Anbieterin des "Teakinvestments"
mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und
der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den
reinen - auch institutionalisierten - Verkauf von Sachgütern
hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds
aufweist.
Vorinstanzen: LG Köln - 21 O
345/20 - Urteil vom 30. November 2021 OLG Köln - 24
U 2/22 - Urteil vom 22. September 2022, veröffentlicht in
juris
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Bürgerliches Gesetzbuch § 346 Wirkungen des
Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei
vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein
gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des
Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
die gezogenen Nutzungen herauszugeben. […]
§ 312b Fernabsatzverträge (in der bis zum 12. Juni 2014
geltenden Fassung) (1) Fernabsatzverträge sind
Verträge über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im
Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage
oder Zahlung. (2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste. […] §
312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in
der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1)
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. […] […] (4)
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] 6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf
dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der
Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der
Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilen an
offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs und anderen handelbaren
Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
oder […] § 355 Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden
Fassung) (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz
ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist
er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie
fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber
dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14
Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss
eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende
Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei
Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach
Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung
einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der
Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr.
10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher
nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt
mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt
auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das
Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem
späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt
unterrichten darf. (3) Die Widerrufsfrist beginnt,
wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1
entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform
mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem
Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer. (4) Das Widerrufsrecht erlischt
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist
beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang
beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend
den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht
in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer
seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (in
der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) (1)
Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. […]
[…] Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
[…] (2) Solange der Verbraucher bei einem
Fernabsatzvertrag, der vor dem 13. Juni 2014 geschlossen
wurde, nicht oder nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein Widerrufsrecht belehrt
worden ist und solange das Widerrufsrecht aus diesem Grunde
nicht erloschen ist, erlischt das Widerrufsrecht
[…] 3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27.
Juni 2015. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht
anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen. […]
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
Artikel 6 Verbraucherverträge (1) Unbeschadet der
Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche
Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat,
die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der
Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche
Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf
mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf
einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf
jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz
entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt
wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels
einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung
abgewichen werden darf. […] (4) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über
die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher
geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen
als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; […]
c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen
oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand
haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte
an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; […]
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG
und 98/27/EG Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…] b) "Finanzdienstleistung" jede
Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang
mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung; […]
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II)
Artikel 15 (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche
aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem
Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann,
den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die
Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5
Nummer 5 nach diesem Abschnitt, […] c) in
allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem
durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche
auf irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere
Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der
Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. […]
Artikel 16 (1) Die Klage eines Verbrauchers
gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den
Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates
erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser
Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des
Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
[…] Artikel 17 Von den Vorschriften dieses
Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen
werden: 1. wenn die Vereinbarung nach der
Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn
sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in
diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem
Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben
durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen
ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates
begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach
dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.
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