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Tipps und Ratgeber Tel.: 0203 /
48801101 - Fax: 0203 /
48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
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Mai 2022 |
Vorsicht bei Anrufen für
kostenpflichtige Pflegeberatung
Duisburg, 18. Mai 2022 -
Derzeit häufen sich Fälle von Telefonwerbung zur
Beantragung von Pflegeleistungen. Die Verbraucherzentrale
NRW Duisburg klärt auf, wann ein Widerruf wichtig ist. Gegen
eine Servicegebühr von 199 Euro bietet eine Firma derzeit
Beratungen über Pflegeleistungen an. Die Betroffenen,
vorwiegend ältere Menschen, erhalten meist einen Anruf und
dann ein Schreiben.
Die Firma aus der Schweiz wirbt damit, bei der Durchsetzung
eines Anspruchs auf Pflegeleistungen über bis zu 6.280 Euro
jährlich zu helfen. Das allein ist aus Sicht der
Verbraucherzentrale NRW schon unseriös. Denn
Pflegebedürftige erhalten bei offiziellen Stellen von
Kommunen oder Pflegekassen eine kostenlose Beratung. Wichtig
für Betroffene ist vor allem: Wer am Telefon einen Vertrag
geschlossen hat – unter Umständen auch unwissentlich –
sollte nicht sofort zahlen, sondern den Vertrag widerrufen.
Wie kann man solche Verträge widerrufen?
Grundsätzlich gilt: Werbeanrufe ohne ausdrückliche
Einwilligung der Verbraucher:innen sind unzulässig. Trotzdem
sind am Telefon abgeschlossene Verträge, bis auf wenige
Ausnahmen, auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig.
Betroffene können telefonisch geschlossene Verträge jedoch
in der Regel 14 Tage lang widerrufen. Anbieter sind
verpflichtet, über das Widerrufsrechts zu informieren und
eine Widerrufsbelehrung vorzulegen.
Reicht der Anbieter die Belehrung nach, haben
Verbraucher:innen ab dann 14 Tage Zeit für den Widerruf.
Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, verlängert sich das
Widerrufsrecht und erlischt erst nach 12 Monaten und 14
Tagen. Betroffene können für den Widerruf einen Musterbrief
der Verbraucherzentrale NRW nutzen.
Haben Pflegebedürftige wirklich Anspruch auf bis zu 6.280
Euro?
Das klingt zunächst viel. In Wirklichkeit kann dies aber
noch mehr sein. So gibt es ab Pflegegrad 2 bei der Pflege
zuhause viele verschiedene Leistungen, die in Anspruch
genommen werden können. Die Höhe hängt vor allem vom
Pflegegrad ab. In der höchsten Stufe, dem Pflegegrad 5, gibt
es zum Beispiel 901 Euro Pflegegeld pro Monat, wenn
Pflegepersonen die häusliche Pflege übernehmen. Wer zu Hause
durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, erhält in
Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.
Zusätzlich besteht unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf
monatlich 125 Euro als Entlastungsbetrag für Unterstützung
im Alltag. Außerdem gibt es Geld für Hilfsmittel,
Wohnraumpassung oder Verhinderungspflege. Insgesamt kann
also ein deutlich höherer finanzieller Anspruch bestehen als
auf 6.280 Euro pro Jahr. Außerdem ist nach Ansicht der
Verbraucherzentrale NRW das Versprechen des Anbieters nicht
haltbar, dass die Pflegekasse „keine Bedarfsprüfung“
vornimmt. Denn Pflegekassen sind verpflichtet, etwa den
Bedarf für einen Umbau oder für einen Hausnotruf zu prüfen,
was die Firma in ihren Geschäftsbedingungen auch erwähnt.
Die offizielle Pflegeberatung gibt es kostenlos
Alle Menschen, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert
sind, haben einen Anspruch auf eine kostenfreie, neutrale
und individuelle Pflegeberatung. Und zwar nicht erst, wenn
jemand schon in einen Pflegegrad eingestuft wurde, sondern
sobald Pflegebedürftige die Pflegekasse kontaktieren, weil
erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht oder weil
sie einen Pflegegrad beantragen möchten.
In NRW gibt es mehr als 500 Beratungsstellen, getragen von
Kommunen, Pflegekassen oder Wohlfahrtsverbänden.
Privatversicherte können sich an die Compass Private
Pflegeberatung wenden. Der Pflegewegweiser NRW bietet unter
Tel. 0800 / 40 40 044 eine kostenlose Hotline und hilft bei
Fragen nach der passenden Anlaufstelle vor Ort.
Warum haben solche Anbieter Erfolg?
Wer pflegebedürftig ist, muss sich mit komplizierten
Anträgen und Regelungen befassen. Hier den Durchblick zu
behalten, ist nicht einfach. Das machen sich kommerzielle
Anbieter zunutze. Tatsächlich lassen sich viele
Pflegebedürftige Leistungen aus Unkenntnis entgehen oder
beantragen einen Pflegegrad sehr spät, wenn sie allein gar
nicht mehr zurechtkommen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr unter:
www.pflegewegweiser-nrw.de Musterbrief zum Widerspruch
gegen unberechtigte Forderungen:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf
Mit der Diagnose Demenz leben -
Ratgeber bietet Hintergrundinfos, Tipps und Checklisten
Duisburg, 18. Mai 2022 - Menschen mit Demenz brauchen immer
mehr Unterstützung im Alltag, bis hin zur völligen
Pflegebedürftigkeit. Gewöhnliche Tätigkeiten fallen ihnen
schwerer und können irgendwann gar nicht mehr selbstständig
erledigt werden. Was können Angehörige tun, wenn eine ihnen
nahestehende Person gerade die Diagnose erhalten hat? Der
„Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale vermittelt das
notwendige Wissen und steht bei der Planung der nächsten
herausfordernden Schritte zur Seite.
Zuallererst sollten Angehörige nicht abwarten, wenn sie
erste Anzeichen bemerken, sondern mit dem
Betroffenen
gemeinsam ärztlichen Rat einholen, damit die Erkrankung so
früh wie möglich erkannt wird. Das Buch erläutert, welche
Behandlungsmöglichkeiten es gibt, wie Gehirn und Gedächtnis
überhaupt funktionieren und wie die Pflege zu Hause aussehen
kann, wenn die Demenz weit fortgeschritten ist.
Dazu gehören auch professionelle Entlastungsangebote, die
Angehörige in Anspruch nehmen können sowie unterschiedliche
Wohnformen, die für Betroffene geeignet sind. Die Leserinnen
und Leser erfahren, welche rechtliche Vorsorge und
gesetzlichen Leistungen es gibt. Der Ratgeber bietet zudem
hilfreiche Checklisten etwa zu aggressivem Verhalten,
Gefahrenquellen im Haushalt oder zur Auswahl der richtigen
Vertrauensperson sowie Erfahrungsberichte von anderen
betroffenen Angehörigen.
Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für
Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book
15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Wer laufende Verträge
regelmäßig prüft, kann langfristig Geld sparen
Duisburg, 10. Mai 2022 - Steigende Energie- und
Lebensmittelpreise stellen immer mehr Menschen vor
finanzielle Herausforderungen. Die Zahl der Haushalte, die
die täglichen Ausgaben kaum noch stemmen können, hat in den
vergangenen Monaten zugenommen. Was tun, wenn die laufenden
Kosten das gesamte Einkommen auffressen?
In einem ersten Schritt können bestehende Verträge unter die
Lupe genommen werden, rät die Verbraucherzentrale NRW Oft
ist ein Wechsel in günstigere Tarife zum Beispiel für
Versicherungen oder Handyverträge möglich. Unter Umständen
erweisen sich Verträge sogar als überflüssig und können
unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist,
gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps,
wie laufende Kosten wirksam gesenkt werden können.
Versicherungen
Bei Versicherungen gilt: so viel wie nötig, so wenig wie
möglich. Policen, die nur kleinere Schäden absichern, sind
oftmals überflüssig. So ist für den Standardurlaub keine
Gepäckversicherung nötig, der Verlust eines Koffers lässt
sich meist leicht ersetzen. Handyversicherungen haben in der
Regel viele Lücken und Tücken, diesen löchrigen Schutz kann
man sich im wahrsten Sinne des Wortes meist sparen.
Extra-Geräteversicherungen für Fahrräder, Laptops oder
Brillen lohnen sich nur bei sehr teuren Anschaffungen.
Häufig sind auch Glas- und Sterbegeldversicherungen
entbehrlich. Bei wichtigen Versicherungen wie
Privathaftpflicht oder Hausrat gibt es erhebliche
Preisunterschiede, sodass sich ein Preisvergleich lohnt. Oft
bieten moderne Policen zudem besseren Schutz. Auch die
Umstellung auf jährliche Zahlweise kann bares Geld sparen.
Telefonverträge
Ein Vertrag für Telefon, Smartphone und Internet ist
unverzichtbar. Aber auch hier lässt sich unter Umständen
Geld sparen, indem Verbraucher:innen zunächst ihren
tatsächlichen Bedarf ermitteln. Wie viele Minuten
telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro
Monat?
Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise
unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen
Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen
aushändigen müssen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
ist jeder Telekommunikationsvertrag, der nicht aktiv zum
Beispiel durch einen Tarifwechsel oder ein neues Smartphone
verlängert wurde, mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Der Wechsel ist also schnell möglich. Die Mitnahme der
Rufnummer ist unabhängig vom Anbieter kostenlos.
Abos und Mitgliedschaften
Viele Verbraucher:innen haben Abonnements oder
Mitgliedschaften abgeschlossen, etwa für Zeitschriften,
Streamingdienste oder ein Fitnessstudio. Oft sind diese in
den ersten Monaten besonders günstig oder sogar kostenlos,
doch im Laufe der Zeit können durch mehrere Abos oder
Mitgliedschaften hohe Kosten entstehen. Besonders eine lange
Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren kann in
finanziell schwierigen Zeiten zu einer Kostenfalle werden.
Manche Verträge verlängern sich zudem automatisch um ein
weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde.
Verbraucher:innen können ihre bestehenden Verträge prüfen,
priorisieren und die Kündigungsfristen vermerken, um
rechtzeitig unnötige Mitgliedschaften und Abos zu beenden.
Bankgebühren und Kredite
Geldinstitute haben unterschiedliche Preismodelle und
Gebühren für ein Girokonto oder die Nutzung einer
Kreditkarte. Einige Banken berechnen Pauschalpreise für die
Kontoführung, andere einen Grundpreis plus Kosten für
einzelne Buchungsvorgänge. Auch die kostenlose Kontoführung
wird angeboten. Einige Banken bieten zudem spezielle
Konditionen für Studierende, Auszubildende, Rentner:innen
oder Gewerkschaftsmitglieder an.
Ein Vergleich verschiedener Banken kann also sinnvoll sein,
um laufende Kosten zu senken. Girokonten können in der Regel
jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Für die Auflösung des Kontos dürfen keine Gebühren berechnet
werden. Vorsicht ist bei Krediten geboten: Die Raten und
Zusatzkosten belasten das Budget. Auch den Dispokredit
sollte man nicht ausreizen, weil hier zweistellige
Zinsbeträge fällig werden. Bei akuten finanziellen Problemen
sollte rechtzeitig eine Schuldnerberatung aufgesucht werden.
Preiserhöhungen in laufenden Verträgen
Steigende Kosten veranlassen derzeit viele Anbieter, die
Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen. Dies ist jedoch
nicht ohne weiteres möglich. Denn ein einmal geschlossener
Vertrag über einen bestimmten regelmäßig zu zahlenden Preis
kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden. Anders
ist es, wenn im Vertrag eine Preisanpassungsklausel
vereinbart wurde, auf die der Anbieter seine Preiserhöhung
stützen kann. Derartige Klauseln finden sich meistens im
Kleingedruckten und unterliegen strengen Anforderungen.
Vielfach sind sie unwirksam, so dass die Anbieter sich nicht
darauf berufen können."
Weitere Informationen und Links Weitere Spartipps der
Verbraucherzentrale NRW gibt es online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/72603
Abenteuer Bauen? - Ratgeber baut Kosten- und Vertragsrisiken
vor Kostenexplosion bei den Baustoffen
Lieferschwierigkeiten und Fachkräftemangel – für
Bauwillige gibt es zurzeit wenig gute Nachrichten. Neben
diesen aktuellen Unwägbarkeiten bergen aber auch
unzureichende Planung, unvollständige
Leistungsbeschreibungen oder fehlende vertragliche
Regelungen häufig Fallstricke auf dem Weg in die eigenen
vier Wänden. Der aktualisierte Ratgeber „Kosten- und
Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale baut mit
Informationen und Checklisten vor – damit der Kauf eines
Fertighauses, der Bau eines schlüsselfertigen Massivhauses
oder auch das Architektenhaus auf sicherem Fundament steht.
Das Buch gibt das notwendige Rüstzeug an die Hand, um
Kostenrisiken zu minimieren und Vertragsfallen zu umgehen.
So unterstützt es etwa, um Bebauungsmöglichkeiten von
Grundstücken oder rechtliche Belastungen abzuklopfen.
Checklisten helfen, den Umfang der angebotenen
Architektenleistungen zu beurteilen. Für das Bauvorhaben mit
Generalunternehmer und Fertighausanbieter hat der Ratgeber
von der Baubeschreibung bis zu den -kosten einen Prüfkatalog
parat, um vor versteckten Kosten gewappnet zu sein.
Praxisbeispiele, Tabellen, Kostenangaben und über 160
Checkblätter machen das 352-seitige Buch zu einem kompakten
Ratgeber, um mögliche Kosten- und Vertragsfallen
wirkungsvoll abzuwenden. Der Ratgeber „Kosten- und
Vertragsfallen beim Bauen. Hausbau auf eigenem Grundstück –
mit Architekt, Generalunternehmer oder Fertighausanbieter“
hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro." Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
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April 2022 |
"Ratgeber Betreuung - Wegweiser durch Recht und Alltag
Duisburg, 29. April 2022 - Wenn Menschen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln
können, übernehmen oftmals Familienmitglieder oder nahe
Verwandte eine gesetzliche Betreuung.
Eine ebenso wichtige wie verantwortungsvolle Aufgabe, bei
der Betroffene wie Betreuende um ihre Rechte und Pflichten
wissen sollten. Der Ratgeber „Betreuung“ der
Verbraucherzentrale ist dabei ein hilfreicher Wegweiser
durch viele rechtliche Fragen, der mit Fallbeispielen,
Checklisten und Musterbriefen außerdem praktische
Unterstützung im Betreueralltag bietet.
Das Buch erklärt, wie ein Betreuer bestellt wird, welche
Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche
Angelegenheiten ihm übertragen werden können, welche Folgen
das im Einzelnen hat und wann die Betreuung endet.
Grundsätzlich kann nicht über den Kopf des Betreuten hinweg
entschieden werden. Betreuer sind verpflichtet, den Wünschen
der ihnen anvertrauten Person in allen Lebensbereichen zu
entsprechen, sei es bei der Frage nach dem Wohnsitz, bei der
Freizeitgestaltung, Erwerbstätigkeit oder der Art und
Auswahl des Pflegeheims.
Was oftmals unbekannt ist: Aufgabe eines Betreuers ist es
nicht, rein praktisch im Alltag oder beim Haushalt zu
unterstützen. Er ist vielmehr dazu bestellt, die rechtliche
Handlungsfähigkeit der Person zu gewährleisten, etwa wenn
sie einen Kaufvertrag abschließen will oder in eine
Operation einwilligen soll.
Der Ratgeber „Betreuung. Was Angehörige und Betreute
wissen müssen“ hat 208 Seiten und kostet 14,90
Euro, als E-Book 11,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Vier Irrtümer über die sogenannte 24-Stunden-Pflege
Duisburg, 28. April 2022 - Vielen Familien mit
Pflegebedürftigen erscheint es als ideale Lösung: Eine
Betreuung im eigenen Zuhause, rund um die Uhr gewährleistet
durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte, wie es
von vielen Agenturen angeboten wird. Doch Vorsicht: „Das
vermeintliche Rundum-Sorglos-Paket ist in der Regel eine
Mogelpackung und die Werbung oft in doppelter Hinsicht
irreführend“, sagt Harald Rahlke von der Beratungsstelle
Duisburg.
Die Verbraucherzentrale NRW zeigt auf, welche Annahmen
falsch sind und wie eine gute Betreuung zu Hause organisiert
werden kann.
Irrtum 1:
„24-Stunden-Pflege“ gilt rund um die Uhr Die Bezeichnung
„24-Stunden-Pflege“ ist verbreitet, aber falsch. Denn
niemand kann, darf und soll 24 Stunden zur Verfügung stehen.
„Das deutsche Arbeitsrecht lässt eine durchgängige
Tag-und-Nacht-Betreuung durch eine einzige Person nicht zu“,
sagt Susanne Punsmann, Pflegerechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW.
„Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2021 in einem Urteil
klargestellt, was schon lange gilt: Eine tatsächliche
Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist von einer Person alleine nicht
zu leisten.“ Die Arbeitszeit, einschließlich der
Bereitschaftszeit, darf durchschnittlich acht Stunden am Tag
bei einer Sechstagewoche nicht überschreiten. Als
Bereitschaftszeit gilt nicht der einzelne Einsatz, sondern
zum Beispiel die ganze Nacht, wenn die Betreuungskraft
nachts bei einem Toilettengang helfen soll, sich also an
einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten muss, um im
Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können.
Irrtum 2: „24-Stunden-Pflege“ ist Pflege und Betreuung
Die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte, so der
korrekte Fachbegriff, sind in der Regel keine ausgebildeten
Pflegekräfte. Sie dürfen deshalb explizit keine medizinische
Behandlungspflege übernehmen. Nur ausgebildete
Pflegefachkräfte dürfen Verbände wechseln oder Spritzen
geben. Im Pflegealltag sind in der Regel ambulante
Pflegedienste dafür zuständig.
Die Betreuungskräfte können lediglich grundpflegerische
Tätigkeiten etwa beim Waschen oder Duschen übernehmen und im
Alltag helfen, beim Essen und Trinken oder beim An- und
Auskleiden. Sie erledigen Arbeiten im Haushalt wie kochen,
putzen oder einkaufen. Die wichtigste Aufgabe jedoch ist die
Betreuung. Die Betreuungskräfte lesen vor, begleiten bei
Spaziergängen und nehmen mit der pflegebedürftigen Person
Termine wahr. Sie ermöglichen so die Teilhabe am sozialen
Leben.
Irrtum 3: „24-Stunden-Pflege“ gibt es von der
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt nicht für eine ausländische
Haushalts- und Betreuungskraft. Pflegebedürftige können
jedoch einen Teil dieser Kosten durch ihr Pflegegeld decken.
Der Lohn muss mindestens dem deutschen Mindestlohn
entsprechen, auch wenn die Kräfte von ausländischen
Unter-nehmen nach Deutschland entsandt werden. Meist stammen
die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte aus Ost-
oder Südosteuropa.
Sie alle haben ein Anrecht auf sämtliche in Deutschland
geltenden Arbeitneh-merschutzrechte und auf einen
angemessenen Lohn, egal ob sie aus Polen, Rumänien oder aus
der Ukraine kommen. Mehr Informationen zur Finanzierung und
eine unabhängige Beratung zur Pflegeversicherung bieten
Pflegeberatungsstellen der Kommunen oder Pflegestützpunkte.
Irrtum 4: „24-Stunden-Pflege“ macht andere Pflege
überflüssig
Ausländische Betreuungskräfte können immer nur ein Baustein
in der Versorgung Pflegebedürftiger sein. Die
Pflegeversicherung bietet jedoch Möglichkeiten für weitere
Hilfen. Eine Unterstützung durch Verwandte, Nachbarn,
Minijobber oder auch Betreuungsdienste ist möglich.
Spätestens ab Pflegegrad 3 sollte ein ambulanter
Pflegedienst eingebunden werden. Dieser rechnet direkt mit
der Pflegekasse ab. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause von
Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, kann
dafür das Pflegegeld verwenden, das je nach
Unterstützungsbedarf gestaffelt ist."
Weiterführende Links und Infos: Mehr Informationen unter:
www.pflegewegweiser-nrw.de
Hotline zum Thema „Ausländische Haushalts- und
Betreuungskräfte“: Tel. 0211 / 3809400, montags von 14-16:30
Uhr und mittwochs von 10-12 und 14-16:30 Uhr
Ärger mit Werbeschreiben der 1N Telecom
Duisburg, 20. April 2022
- Verbraucher:innen in Duisburg verwechseln den
Absender der Schreiben In der Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW häuften sich bereits Anfang des
Jahres Fragen und Beschwerden über Briefe des
Telekommunikationsanbieters 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf.
Das persönlich adressierte Schreiben, das auch die
Telefonnummer der Empfänger:innen enthält, bewirbt einen
Telefontarif.
„Viele Verbraucher:innen halten die Werbebriefe der 1N
Telecom GmbH für Post der Deutschen Telekom und gehen davon
aus, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren Telefontarif zu
wechseln“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der
Duisburger Beratungsstelle. „Stattdessen schließen sie
jedoch einen neuen Vertrag ab und kündigen ihren Tarif bei
der Deutschen Telekom. Wenn der Irrtum erkannt wurde, wollen
viele Betroffene den Vertrag widerrufen.“
Was Verbraucher:innen nach einem ungewollten
Vertragsabschluss tun können, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
- Vertrag widerrufen
Wer ein Angebotsschreiben per Post erhält und unterschrieben
zurück-schickt, kann den Vertrag noch 14 Tage lang
widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular genutzt werden,
das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief
beigelegt haben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zudem
einen Musterbrief für den Widerruf zur Verfügung. Wer keine
Bestätigung des Widerrufs erhält, muss sich nicht sorgen.
Unternehmen müssen einem Widerruf nicht zustimmen, damit er
wirksam wird. Wenn Verbraucher:innen jedoch trotzdem ein
Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten, sollte das
Unternehmen mit einem Nachweis auf den bereits erklärten
Widerruf hingewiesen werden. Bei einem wirksamen Widerruf
darf das Unternehmen keine weiteren Forderungen aus dem
Vertrag stellen, da dieser aufgelöst wurde.
- Rufnummernmitnahme rückgängig machen
Wer einen Auftrag zur Portierung – also der Mitnahme der
Rufnummer – erteilt hat, kann diesen nur beim vorherigen
Anbieter rückgängig machen. Dafür muss der Vertrag mit dem
neuen Anbieter wirksam wider-rufen worden sein. Die
Rücknahme des Portierungsauftrages, ohne dass der Vertrag
mit dem neuen Anbieter rückgängig gemacht wurde, kann zu
einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom
fordert in diesen Fällen aus Erfahrung der
Verbraucherzentrale NRW teilweise einen dreistelligen Betrag
als Schadensersatz. Bevor
der Portierungsauftrag rückgängig gemacht wird, sollten
Verbraucher:innen somit sicherstellen, dass der neue Vertrag
fristgerecht widerrufen wurde.
- Rechtzeitig kündigen
Wenn Betroffene die Widerrufsfrist verpasst haben und an den
neuen Vertrag gebunden sind, können sie schon jetzt eine
Kündigung zum Ende der Laufzeit an das Unternehmen schicken.
Die Mindestvertrags-zeit beträgt meistens zwei Jahre. Danach
können Kund:innen den Vertrag mit einer Frist von einem
Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages
um ein weiteres Jahr, ohne die Möglichkeit einer Kündigung
mit einmonatiger Frist, ist seit einer Änderung des
Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 nicht mehr
erlaubt.
- Werbebriefe erkennen und ungewollter Post widersprechen
Wenn Verbraucher:innen unsicher sind, ob sie einen
Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen Brief ihres
Vertragspartners erhalten haben, sollten sie den Absender
des Briefes genau prüfen und das Schreiben zum Beispiel mit
einer Rechnung ihres tatsächlichen Anbieters vergleichen. Um
in Zukunft keine Werbebriefe des Unternehmens zu erhalten,
kann der Datennutzung widersprochen werden. Dafür stellt die
Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zur Verfügung."
Weiterführende Infos und Links:
Musterbrief zum Widerruf einer gekauften Ware oder
bestellten Dienstleistung:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-09/Musterbrief_Wi
derruf%20gekaufte%20Ware%20oder%20bestellte%20Dienstleis
tung.pdf
Musterbrief zum Widerspruch gegen Datenverarbeitung für
Direktmarketing:
www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2021-11/widerspruch_gegen_direktmarketing_und_sperrung_von_daten_ggue_werbetreibenden.pdf
Warnung vor falschen Inkassoschreiben
Verbraucherzentrale NRW erklärt, woran man betrügerische
Abzocke erkennt und wie Betroffene reagieren sollten
Duisburg, 08. April 2022 - Falsche Inkassoschreiben sorgen
derzeit für Verunsicherung bei Verbraucher:innen in
Duisburg. Die KS Anwaltssozietät aus München verschickt
derzeit Briefe, in denen sie rund 290 Euro für ein
angebliches Glücksspiel-Abo fordern. Die Kanzlei droht mit
Mahnbescheiden, Zwangsvollstreckungen sowie Pfändungen
schüren damit Angst und Sorge bei Verbraucher:innen.
„Wer ein falsches Inkassoschreiben erhält, sollte darauf
keinesfalls reagieren oder gar zahlen, sondern Anzeige bei
der Polizei erstatten”, rät Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg. „Grundsätzlich empfehlen wir,
Inkassoschreiben sorgfältig zu prüfen. Denn auch wenn
tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt, können die
Forderungen überhöht sein.”
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man
Betrugsmaschen erkennt und worauf bei Inkassoschreiben
generell zu achten ist.
· Woran erkennt man ein seriöses Inkassounternehmen?
Jedes Inkassobüro muss registriert sein. Es benötigt einen
entsprechenden Registrierungsbescheid der zuständigen
Aufsichtsbehörde. Ob ein Inkassobüro registriert ist, kann
im Rechtsdienstleistungsregister kostenfrei überprüft
werden. Häufig fallen falsche Inkassoschreiben bereits durch
typische Merkmale ins Auge, wie zum Beispiel
Rechtschreibfehler, ausländische Kontodaten, auf die das
Geld überwiesen werden soll, fehlende Pflichtangaben oder
die Androhung von weitreichenden Konsequenzen, die die
Betroffenen verunsichern sollen.
Seriöse Inkassounternehmen kommunizieren transparent und
gehen auf Einwände ein. Bereits aus dem ersten Schreiben des
Inkassounternehmens muss hervorgehen, für wen die Bezahlung
der Forderung zu erfolgen hat. Darüber hinaus müssen sowohl
der Vertragsgegenstand als auch das Datum des
Vertragsschlusses konkret benannt werden. Mögliche Zinsen
und Inkassokosten müssen nachvollziehbar aufgeführt werden.
Ein seriöses Inkassobüro setzt zudem eine angemessene Frist
zum Ausgleich der Forderung.
Wie ein seriöses Inkassoschreiben aufgesetzt ist, zeigt im
Detail der
interaktive Inkassobrief
auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW.
· Wie sollte man auf nicht berechtigte Forderungen
reagieren?
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte prüfen, ob er dem
Unternehmen tatsächlich Geld schuldet und ob er mit der
Zahlung in Verzug ist. Wer zwar einen Vertrag abgeschlossen
hat, aber sicher ist, dass kein Zahlungsverzug vorliegt,
sollte den Forderungen schriftlich widersprechen und den
Brief per Einwurfeinschreiben versenden. Bei einem
offensichtlichen Betrugsversuch können Betroffene Anzeige
bei der Polizei erstatten und müssen ansonsten nicht auf das
Schreiben reagieren.
· Ab wann liegt ein
Zahlungsverzug vor? Entgegen weitläufiger Meinungen kann ein
Zahlungsverzug auch ohne vorheriges Mahnschreiben vorliegen,
zum Beispiel wenn eine Rechnung mit Mahnhinweis ausgestellt
oder wenn im Vertrag eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart
worden ist. Das Unternehmen muss dann kein weiteres
Mahnschreiben verschicken. Der Zahlungsverzug liegt
automatisch nach Ablauf der Frist vor.
· Worauf muss bei einer berechtigten Forderung
geachtet werden?
Rechnungen von Inkassobüros sollten stets sorgfältig geprüft
werden. Denn oft sind die Rechnungen überhöht. Wenn das
Inkassounternehmen zum Beispiel Kontoführungskosten in
Rechnung stellt, müssen diese nicht bezahlt werden. Die
Kontrolle der Forderung und der Eingang der Zahlung gehören
zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassounternehmens
und sind schon über die Inkassogebühr gedeckt. Diese basiert
auf den Preisen und Konditionen, die die Inkassounternehmen
mit ihren Auftraggebern vereinbart haben.
Die Höhe dieser Kosten hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Um Preistreiberei zu verhindern, sind die
Inkassokosten für die Inkassodienstleister gesetzlich
gedeckelt. Macht das Inkassounternehmen Zinsforderungen
geltend, muss es detaillierte Angaben zur Berechnung der
Zinsen machen. Das heißt, es muss den Zinssatz und den
Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden,
angeben. Zinsforderungen sind laut Gesetz in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins zulässig.
Weiterführende Infos und Links:
· Weitere Informationen zum Thema Inkasso gibt es auf
der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter
www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso
· Unser interaktiver Inkassobrief hilft, unseriöse
Schreiben zu erkennen:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10871
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März 2022 |
Verbraucherschutz durch
Vor-Ort-Hilfe und digitale Sprechstunden
Düsseldorf/Duisburg, 14. März 2022 - Zum morgigen
Weltverbrauchertag am 15. März macht
Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser auf das
Problem aufmerksam, dass viele Menschen von der rasanten
Digitalisierung abgehängt werden: "Digitalisierung bietet
viele Chancen, aber auch viele Fallen. Oftmals aus
Unkenntnis tappen Verbraucherinnen und Verbraucher in
digitale Fallen wie Phishing-Mails oder Fake-Accounts.
Digitale Kenntnisse werden immer mehr zur Voraussetzung, um
sich vor Kostenfallen oder betrügerischen Maschen zu
schützen, aber einfach auch, um am wirtschaftlichen und
sozialen Leben teilzunehmen", sagt Heinen-Esser.
Mit verschiedenen Angeboten und der Beratung der
Verbraucherzentrale will das Land insbesondere diejenigen
stärken, die mit dem digitalen Wandel nicht Schritt halten
können. Oft sind fehlende Sprachkenntnisse, Unsicherheit
oder Scheu vor der Technik die Hindernisse. "Wir wollen alle
Menschen in Nordrhein-Westfalen stärken - ortsunabhängig,
on- und offline", so die Ministerin.
Mobiles Beratungsangebot im ländlichen Raum
Ein neues Pilotprojekt sorgt seit September 2021 dafür, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher im ländlichen Raum mit
kompetentem Rat zu Verbraucherthemen versorgt werden: In
einem Beratungsprojekt im Kreis Höxter bringt ein mobiles
Team Informationsangebote, Aktionen und Erstberatung direkt
zu den Menschen im Landkreis. Die mobile ortsunabhängige
Verbraucherarbeit wird vom Land Nordrhein-Westfalen und vom
Kreis finanziert und soll bis zum Jahr 2025 mit
wissenschaftlicher Begleitung aufzeigen, was gute
ortsunabhängige Verbraucherberatung ausmacht.
Ergänzt wird die Vor-Ort-Hilfe durch telefonische und
digitale Beratungsangebote aus dem landesweiten Service der
Verbraucherzentrale NRW. Sicher und souverän unterwegs im
WWW Mit dem Online-Portal www.verbraucher60plus.de setzt
sich das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium
für eine Stärkung der Handlungskompetenz älterer
Verbraucherinnen und Verbraucher ein. Die
Verbraucherwebseite bietet einen einfachen Einstieg in
komplexe Verbraucherthemen von beispielsweise sicherem
Online-Einkauf bis hin zu individuellen
Gesundheitsleistungen beim Arzt oder im Krankenhaus. Ergänzt
wird das Angebot durch digitale Sprechstunden.
"Gerade ältere Verbraucherinnen und
Verbraucher geraten immer wieder ins Blickfeld von Betrügern
- ob im Internet oder im analogen Alltag", sagt Ministerin
Heinen-Esser. "Wir wollen sie über alle Kanäle erreichen und
die Möglichkeit zum Austausch mit Expertinnen und Experten
geben. Diese Angebote unterstützen eine lebenslange
Verbraucherbildung und sensibilisieren in allen
Lebensphasen." Digitale Handlungskompetenz für den analogen
Alltag Eine Kombination aus digital und analog verfolgt das
vom Ministerium geförderte Projekt "Digitales Schulbuch" des
Netzwerks Finanzkompetenz und der Universität Siegen.
Ziel des digitalen Schulbuchs ist, Schülerinnen und Schülern
in insgesamt neun Kapiteln die wichtigsten Grundlagen zum
Thema Finanzkompetenz zu vermitteln. Lehrende können das
Material kostenlos herunterladen und im Präsenzunterricht
oder Homeschooling nutzen. Das Netzwerk Finanzkompetenz
setzt sich seit über 15 Jahren in Nordrhein-Westfalen dafür
ein, den verantwortungsvollen Umgang mit Geld bei jungen
Menschen, Familien sowie Seniorinnen und Senioren zu stärken
und wird seither vom nordrhein-westfälischen
Umweltministerium dabei unterstützt. Gut beraten im
landesweiten Netz der Verbraucherzentralen Nicht zuletzt ist
die Verbraucherzentrale NRW ein starker Partner in der
Verbraucherberatung.
Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium
stellt durch seine finanzielle Förderung die Arbeit der
Verbraucherzentrale NRW mit ihrem flächendeckenden Netz an
Beratungsstellen sicher. Verbraucherinnen und Verbraucher
werden in den landesweit 63 Beratungsstellen nicht nur
analog beraten, sondern auch digital gestärkt.
Weitere Informationen
Thema "Verbraucherarbeit für Ältere"
Verbraucherzentrale NRW Kreis Höxter
Netzwerk Finanzkompetenz
einen Überblick über alle Aktivitäten im Bereich der
Verbraucherberatung
Kundenärger im Telefonshop
Zum Weltverbrauchertag am 15. März informiert die
Beratungsstelle Duisburg über Kundenrechte bei Telefon- und
Internetverträgen
Duisburg, 14. März 2022 - Wer sich im Geschäft über
einen neuen Handytarif informieren möchte, hofft auf eine
persönliche Beratung ganz im Sinne der individuellen
Bedürfnisse. „Viel zu oft verlassen Verbraucher:innen jedoch
mit überteuerten Verträgen und Zusatzleistungen, die sie gar
nicht benötigen, das Ladenlokal“, berichtet Paulina
Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
Damit Kund:innen wissen, worauf sie sich beim
Vertragsabschluss einlassen, sind Anbieter seit Dezember
2021 dazu verpflichtet, vorab eine Vertragszusammenfassung
in Textform vorzulegen. In der Praxis wird dies jedoch nicht
hinreichend umgesetzt. Das ergab eine Stichprobe, die die
Verbraucherzentrale NRW im Vorfeld des diesjährigen
Weltverbrauchertages landesweit in 198Telefongeschäften
durchgeführt hat. Die Tipps der Verbraucherzentrale NRW
helfen, im Tarifdschungel den Überblick zu behalten und
keine ungewollten Verträge abzuschließen.
Bedarf ermitteln und Preise vergleichen
Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen
verbrauche ich pro Monat?Wie schnell soll die
Datenübertragung sein? Vor einem Beratungsgespräch sollten
sich Verbraucher:innen fragen, welche Ansprüche sie an einen
Tarif haben. Wer vorbereitet in ein Verkaufsgespräch geht,
kann die dort unterbreiteten Angebote besser einschätzen.
Wer sein Smartphone überwiegend für E-Mails und
Messengerdienste nutzt, benötigt zum Beispiel keine 6
Gigabyte Datenvolumen im Monat – auch wenn der Verkäufer
dies als ganz besonderes Angebot preist.
Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise
unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen
Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen
aushändigen müssen. Vertragsunterlagen prüfen Wer sich für
einen Tarif entschieden hat, sollte die Vertragsunterlagen
genau prüfen. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen
Händler eine Vertragszusammenfassung in Textform vorlegen.
Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des
Mobilfunkanbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu
erbringenden Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit
sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen.
Kund:innen sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen
des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden. Vor der
Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kund:innen alle für den
Vertrag wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können.
Dazu gehören neben dem Vertragsformular auch noch die
Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Vertragszusammenfassung
und das Produktinformationsblatt.
Vertragsabschluss bereut – was tun?
Im Handyshop abgeschlossene Verträge können in der Regel
nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist nur bei
Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon
abgeschlossen wurden. Die Kund:innen sind für die
Mindestvertragslaufzeit von in der Regel 24 Monaten an den
Vertrag gebunden. Haben Kund:innen Zweifel, ob der Vertrag
rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im
Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen,
was im Vertrag vereinbart worden ist, dann sollten
Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag
angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz
geltend gemacht werden kann.
Vertrag kündigen
Wer mit seinem Vertrag nicht zufrieden ist, hat seit
Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen. Neue
Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate
abgeschlossen werden. Nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit
einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Eine automatische
Verlängerung eines Laufzeitvertrages um ein weiteres Jahr
ist nicht mehr zulässig. Das neue Gesetz gilt auch für
bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021
geschlossen wurden."
Weiterführende Infos und Links: Bei Ärger mit dem
Handyvertrag hilft die Beratungsstelle Duisburg per Mail,
telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Die
Kontaktdaten finden Ratsuchende unter
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg Weitere
Informationen zu Telekommunikationsverträgen und der
Marktstichprobe der Verbraucherzentrale NRW gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag
Das Haushaltsbuch - Ausgaben
sofort im Griff
Duisburg, 10. März 2022 - Brötchen, Kaffee, Butter: Wer das
in den Einkaufskorb packt, spürt an der Kasse direkt, warum
Ökonomen Nahrungsmittelpreise als den maßgeblichen
Inflationstreiber bezeichnen. Und der Preisschock bei Strom
und Gas steht mit den Jahresabrechnungen vielfach erst noch
ins Haus. Beim Stopp an der Zapfsäule deutet sich schon
Liter für Liter an, was da auf die Haushaltskasse zurollt.
Mit
dem Führen eines Haushaltsbuchs lassen sich zwar weder
Teuerungsraten noch Preissteigerungen für Rohstoffe
anhalten, aber es bietet doch einen Anker, um den Überblick
über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Mit Eintragungen
ins „Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale kann sofort
begonnen werden – in den Wochen- und Monatsübersichten
lassen sich übers Jahr alle Einnahmen und Ausgaben
individuell notieren. Unterm Strich sind dann Kostentreiber,
vor allem aber auch Einsparpotenziale schnell auszumachen.
In dem praktischen Ringbuch wird schwarz auf weiß
festgehalten, was in den Bereichen wie Lebensmittel, Hobby
und Freizeit, Mobilität, aber auch für Energie und
Versicherungen ausgegeben wird. Mit der Bestandsaufnahme der
verfügbaren Einnahmen zeigt sich da schnell, wann die
Haushaltskasse in die roten Zahlen gerät. Vorteil der
Übersicht: Die Ausgabenspitzen sind leicht auszumachen,
sodass gezielt schnell gegengesteuert werden kann. Statt
Kaffee und Brötchen to go vom Bäcker spart das selbst
belegte Brot sofort.
Fahrgemeinschaften bremsen Benzinkosten, der Dreh am
Thermostatventil Energiekosten. Ein Haushaltsbuch zu führen,
verhilft nicht unbedingt zu mehr Geld. Es führt aber vor
Augen, wo es bleibt – und wie man es zusammenhalten kann.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff.
Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und
kostet 9,90 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Fünf Irrtümer über das Widerrufsrecht
Duisburg, 04. März 2022 - Es gibt viele
Gründe, warum Verbraucher:innen Waren umtauschen oder einen
Kaufvertrag widerrufen wollen: Die im Internet bestellten
Schuhe sind zu klein, der Hochleistungsmixer leistet nicht,
was er verspricht oder das Geburtstagsgeschenk für die
Schwiegermutter erweist sich als Reinfall. Doch nicht immer
funktioniert der Widerruf so reibungslos wie erhofft. In
manchen Fällen stellen sich unseriöse Anbieter quer, doch
auch Verbraucher:innen gehen manchmal von falschen Annahmen
über ihr Widerrufsrecht aus. ie Verbraucherzentrale NRW
Duisburg klärt über die häufigsten Irrtümer auf.
Irrtum 1: Im Geschäft gekaufte Ware kann umgetauscht werden
Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Händler generell
verpflichtet seien, Widerrufe zu akzeptieren. In welchen
Fällen Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht haben, ist
gesetzlich klar geregelt. Entscheidend dabei ist, wo der
Vertrag geschlossen wurde. Wurde die Ware im Ladengeschäft
gekauft, gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Allerdings
zeigen sich Unternehmen häufig entgegenkommend. Viele bieten
den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb einer bestimmten
Frist an, zum Beispiel binnen 30 Tagen. Verpflichtet sind
sie dazu aber nicht. Zudem können weitere Bedingungen
bestehen, wie zum Beispiel Umtausch nur mit
Original-Kassenbon und in der Original-Verpackung. Anders
ist es bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen
abgeschlossen wurden, zum Beispiel im Internet, am Telefon
oder an der Haustür. Hier haben Verbraucher:innen in der
Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Irrtum 2: Rücksendekosten übernimmt der Händler
Viele Online-Shops legen dem Paket bereits einen
Retourenschein und ein Rücksendeetikett bei. Die Übernahme
der Rücksendekosten ist jedoch ein freiwilliger Service der
Händler. Es ist auch zulässig, die Rücksendekosten den
Kund:innen aufzuerlegen. Vor dem Kauf sollte daher immer
geprüft werden, wer die Kosten trägt und wohin Rücksendungen
geschickt werden müssen. Sitzt das Unternehmen zum Beispiel
in den USA, China oder Großbritannien können hohe
Rücksendekosten auf Verbraucher:innen zukommen.
Irrtum 3: Rücksendungen müssen
begründet werden
Oft interessieren sich Händler dafür, warum sie die Ware
zurückschicken. Passt das Kleidungsstück nicht? Entspricht
die Ware nicht den persönlichen Vorstellungen? Wurde ein
falsches Produkt geliefert?
Diese Angaben sind jedoch freiwillig. Ein wirksamer Widerruf
muss nicht begründet werden, allerdings muss er mündlich
oder in Textform erklärt werden. Das heißt, dass die Ware
nicht kommentarlos zurückgesendet werden kann. Häufig bieten
die Unternehmen ihren Kund:innen Rücksendeformulare an. Ist
dies nicht der Fall, sollte der Widerruf per Mail oder
Einschreiben eingereicht werden.
Irrtum 4: Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Kaufdatum
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von der gekauften Ware
oder Dienstleistung ab. Wurde die Ware bestellt, beginnt die
Frist ab dem Tag, an dem die Ware zugestellt wurde. Erfolgt
die Lieferung in Teilen, zum Beispiel bei Möbeln oder einer
Küche, beginnt die Frist an dem Tag, an dem die letzte
Lieferung erfolgt.
Bei Telefon-, Internet- oder
Stromverträgen sowie anderen Dienstleistungen beginnt die
Frist ab Vertragsschluss. Gut zu wissen: Der Vertragspartner
muss über das Widerrufsrecht informieren. Die Widerrufsfrist
beginnt daher nicht bevor die Widerrufsbelehrung zugestellt
wurde. Allerdings erlischt das Widerrufrecht spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. bei
Dienstleistungen nach Vertragsschluss.
Irrtum 5: Bei Mängeln kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten
Verbraucher:innen haben ein gesetzliches
Gewährleistungsrecht. Das heißt, dass die Ware frei von
Mängeln übergeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist
das Unternehmen zu einer Ersatzlieferung oder einer
Reparatur verpflichtet. Ob die gekaufte Ware repariert oder
getauscht werden soll, dürfen die Kund:innen selbst
entscheiden.
Vom Kaufvertrag zurücktreten können Verbraucher:innen erst, wenn auch die
Ersatzlieferung oder die reparierte Ware nicht frei von
Mängeln ist. Zusätzlich besteht beim Online-Kauf die
Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das
Widerrufsrecht auszuüben. Dies jedoch unabhängig davon, ob
die Ware Mängel hat oder nicht."
Weiterführende Links: Weitere Infos von Widerruf bis
Umtausch gibt es online unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/5117
Wenn das Verdauungssystem streikt
Ratgeber bietet Erste Hilfe bei Magen-Darm-Beschwerden
Mal eben „to go“ das Mittagessen runterschlingen –
das ist vielleicht zeitsparend, kann aber schnell zu einem
aufgeblähten Bauch oder Krämpfen führen. Wenn es im Magen
rumpelt und gluckert, sind dafür nicht unbedingt
unverträgliche Lebensmittel die Ursache. Oft passt die
Zusammenstellung der Mahlzeiten nicht zum Lebensstil, der
mit beeinflusst, wie sich das Essen und Trinken mit dem
Verdauungssystem verträgt. Ob man im Alltag viel sitzt oder
läuft, schweigt oder spricht, wirkt auf die Beweglichkeit
des Darms ein. Auch zu große Portionen können „schwer im
Magen liegen“.
er
Ratgeber der Verbraucherzentrale „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“ bietet mit wichtigen Informationen
Erste Hilfe, um schon durch die Auswahl der Lebensmittel dem
Streik von Magen und Darm vorzubeugen.
Jede Menge Checklisten helfen bei der ehrlichen
Bestandsaufnahme, wie es um das eigene Essverhalten bestellt
ist. Doch auch Unverträglichkeiten, Allergien oder
psychosomatische Reaktionen, die unbedingt fachärztlich
abgeklärt werden sollten, werden beleuchtet.
Oft beeinflussen die Auswahl und
Kombination von Lebensmitteln maßgeblich Wohlbefinden und
Verdauung. Als roten Faden lernen Betroffene die
Grundpfeiler einer darmgesunden Kost kennen. Der Ratgeber
stellt jedes Organ ausführlich vor, erläutert die
Arbeitsweise des Verdauungssystems und woran es liegen kann,
wenn es sich mal beschwert.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische
Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro,
als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Spenden für die Ukraine
So erkennen Verbraucher:innen seriöse Hilfsorganisationen
Duisburg, 03. März 2022 - Viele Menschen sind tief
bewegt von den dramatischen
Entwicklungen in der Ukraine und möchten mit einer
Spende die Bevölkerung vor Ort unter-stützen. Zahlreiche
große Hilfsorganisationen rufen zu Spenden auf, aber auch
kleinere Organisationen und Vereine sammeln Geld oder
Sachspenden. Damit das Geld auch dort ankommt, wo es
gebraucht wird, sollten sich Verbraucher:innen vorab über
die Seriosität der Organisation informieren. Die Tipps der
Verbraucherzentrale NRW erklären, worauf beim Spenden
geachtet werden sollte.
Seriosität der Organisation prüfen
Eine seriöse Organisation offenbart in ihrem
Geschäftsbericht, wofür das Geld aus Spenden oder
Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird. Dort sollte klar stehen,
wie viel in Verwaltung und Werbung fließt. Der größte Anteil
sollte für den guten Zweck verwendet werden. Ist ein Verein
oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies
ein Indiz für Glaubwürdigkeit. Eine eigene Homepage ist
hingegen kein Garant für die Vertrauenswürdigkeit einer
Organisation.
Professionell gestaltete Internetseiten können zwar
vordergründig einen glaubwürdigen Eindruck erwecken, aber
erst ein Blick ins Impressum verrät, wer hinter der Homepage
steckt. Dort sollten unter anderem ein konkreter
Ansprechpartner, eine Adresse und eine E-Mail Adresse
genannt werden. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere
Informationen, wie Satzung oder Jahresbericht, bitten und
nachschauen, was andere Quellen im Netz über die jeweilige
Organisation und ihre Aktivitäten äußern.
Unabhängiges Spenden-Siegel
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI)
vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer
jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Derzeit dürfen sich
damit rund 230 überwiegend soziale Organisationen schmücken.
Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens
seit zwei Jahren tätig sind und mehr als 25.000 Euro
Gesamteinnahmen pro Jahr haben. Außerdem müssen sie sich
selbst beim DZI für eine Prüfung melden und die Kosten
hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können dies oft
nicht leisten. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt,
bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist.
Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen
garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich
wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie
das gespendete Geld verwendet wird.
Keine unüberlegten Entscheidungen treffen
Die direkte Ansprache auf der Straße oder an der Haustür
kann zu einer raschen und unbedachten Spende verführen. Wer
eine Organisation nicht kennt und unsicher ist, wie seriös
sie ist, sollte sich neben Informationsmaterial auch einen
Überweisungsträger von der sammelnden Organisation geben
lassen. So lässt sich die Entscheidung in Ruhe überdenken.
Das gilt auch für die zahlreichen, über soziale Medien
verbreiteten Spendenaufrufe. Dort tummeln sich etliche
Organisationen, Vereine, aber auch Shops oder
Privatpersonen, die vorgeben, sich für die die gute Sache zu
engagieren. Die jeweiligen Bankverbindungen für eine
Überweisung springen meist sofort ins Auge. Auch hier gilt:
Nicht voreilig spenden, sondern sich gut informieren.
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Februar 2022 |
In gesunden Tagen vorsorgen
Ratgeber hilft beim Verfassen einer Patientenverfügung
Duisburg, 25. Februar 2022 - „Hoffentlich trifft es
mich nie“ – und dann passiert es doch. Durch einen Unfall,
eine Krankheit oder altersbedingt können Menschen nicht mehr
selbstbestimmt entscheiden, welche medizinische Behandlung
sie wünschen. Oder nicht mehr festlegen, wie
Geldangelegenheiten oder Wohnsituation geregelt werden
sollen. Dann müssen Angehörige, Ärzte oder Gerichte diese
existenziellen Fragen nach eigenem Ermessen verfügen.
Wer jedoch schon in gesunden Tagen mit rechtssicheren
Vollmachten vorsorgt, lässt im Fall der Fälle
keinen
Raum für Interpretation. Praktische Unterstützung bietet
dabei der Ratgeber „Patientenverfügung“ der
Verbraucherzentrale. Nur wenn die Patientenverfügung
ausreichend konkret formuliert wird, ist sie auch bindend.
Unabdingbar ist es außerdem, sich bei den Festlegungen auch
der Tragweite bestimmter medizinischer Maßnahmen am
Lebensende bewusst zu sein.
Das Buch erläutert die formellen
Anforderungen, notwendige Aufbewahrungen, Möglichkeiten und
Grenzen von Patienten- und Betreuungsverfügung sowie der
Vorsorgevollmacht. Der Anhang bietet dazu jede Menge
Textbausteine, Vordrucke und Musterbeispiele – auch zum
Download, um Eintragungen online vorzunehmen. Wichtig:
Patientenverfügungen müssen zwar schriftlich erstellt
werden, können aber jederzeit mündlich oder durch Gesten
widerrufen werden.
Der Ratgeber
„Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung“ hat 168 Seiten und kostet 9,90 Euro,
als E-Book 7,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Rechnung vom Pflegedienst prüfen
So bleiben die monatlichen Kosten für Pflegesachleistungen
im Blick
Duisburg, 22. Februar 2022 - Ambulante
Pflegedienste sind eine große Hilfe für Pflegebedürftige und
ihre Angehörigen. Denn die Unterstützung ermöglicht es, im
Krankheits- und Pflegefall zu Hause zu bleiben.
Pflegedienste helfen bei der Körperpflege, bei
Behandlungspflege wie Blutzucker messen oder Verbände
anlegen, bei hauswirtschaftlicher Versorgung oder bei der
Betreuung, kommen etwa zum Vorlesen oder Spazierengehen.
Viele Kosten übernimmt die Kranken- oder Pflegeversicherung.
Trotzdem sollte man die Abrechnung gut prüfen. Die
Beratungsstelle Duisburg erklärt, worauf es in Duisburg
dabei ankommt. Nicht verbrauchte Pflegesachleistung
auszahlen lassen Am Monatsende rechnen die Anbieter die
erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse über die
sogenannten Pflegesachleistungen ab. Damit der Pflegedienst
nur das in Rechnung stellt, was er auch getan hat, muss er
sich die Leistungen auf einem Leistungsnachweis quittieren
lassen.
Pflegebedürftige oder pflegende
Angehörige erhalten daher monatlich eine Liste der
erbrachten Leistungen, die unterschrieben werden muss.
Oftmals nehmen sich die Betroffenen nicht die erforderliche
Zeit oder sind nicht in der Lage, diese Liste zu prüfen. Es
lohnt sich aber zu schauen, ob Abrechnung und tatsächliche
Leistung übereinstimmen. Denn Kosten, die den Zuschuss der
Pflegekasse übersteigen, müssen Pflegebedürftige selbst
zahlen.
Sollte für den Pflegedienst dagegen nicht die volle Höhe der
Pflegesachleistung verbraucht sein, können Pflegebedürftige
den Rest anders nutzen und sich die Summe zum Beispiel als
Pflegegeld auszahlen lassen. Trotz Abtretungserklärung die
Kontrolle behalten Die Abrechnung ist für viele Betroffene
kompliziert. Pflegedienste rechnen nach sogenannten
Leistungskomplexen ab, die für Laien nur schwer zu verstehen
sind. Noch undurchsichtiger wird es, wenn der Pflegedienst
gleichzeitig andere Tätigkeiten wie zum Beispiel
Entlastungsleistungen abrechnet. Hierfür stehen dem
Pflegebedürftigen 125 Euro monatlich zur Verfügung.
Einige Pflegedienste lassen sich eine Abtretungserklärung
unterschreiben. Aufgrund dieser Abtretungserklärung kann der
Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Dieses
Verfahren erleichtert den bürokratischen Aufwand. Aber
Vorsicht: Mit der Abtretungserklärung gibt man auch viele
Einflussmöglichkeiten ab. Die Versicherten sollten sich
regelmäßig bei der Pflegekasse erkundigen, wie hoch ihr
Anspruch noch ist. Weitere Leistungen nutzen
Pflegesachleistungen können laut Gesetz nur von geeigneten
Pflegekräften erbracht werden, die Versorgungsverträge mit
der Pflegekasse abgeschlossen haben.
Den Vertrag über Art, Inhalt und
Umfang der Pflegeleistung schließen ambulante Pflegedienste
mit den Pflegebedürftigen ab. Wer mehr Unterstützung
braucht, kann parallel Pflegehilfsmittel beantragen oder
einen Zuschuss für einen Wohnungsumbau. Auch eine Kurzzeit-,
Tages oder Nachtpflege ist möglich."
Weiterführende Infos und Links: Hilfe bei der Prüfung der
Abrechnung eines Pflegedienstes oder bei anderen rechtlichen
Problemen im Rahmen der Pflege bietet die
Pflegerechtsberatung der Beratungsstelle Duisburg:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1454 Überblick über die
Leistungen für die Pflege zu Hause:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399
Krankenkasse: So geht der Wechsel
Duisburg, 10. Februar 2020 - Steigt
der Zusatzbeitrag, gilt ein Sonderkündigungsrecht Vieles
wird derzeit teurer, nun auch die Krankenkassenbeiträge.
Bislang sind bereits rund ein Viertel der gesetzlich
Versicherten betroffen. Erhöht eine Krankenkasse den
Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein seit 2021 vereinfachtes
Sonderkündigungsrecht.
Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und
sagt, worauf Versicherte achten sollten. Welche
Kostenunterschiede gibt es bei Krankenkassen? Der allgemeine
Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen
gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber
hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben,
um ihre Kosten zu decken.
Bisher haben 19 der 97 gesetzlichen Krankenkassen diesen
Zusatzbeitrag erhöht. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit
einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die
einzige Möglichkeit, Kosten zu senken. Der höchste
Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent, bei einigen
Betriebskassen sogar bis 2,5 Prozent. Die niedrigsten
Zusatzbeiträge liegen aktuell bei 0,6 Prozent oder teils
sogar bei 0,35 Prozent.
Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine niedrige
dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Wie funktioniert ein
Wechsel der Krankenkasse? Wenn die Krankenkasse den
Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein
Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der
neue Zusatzbeitrag gilt.
Das gilt unabhängig von der
Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht
mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen.
Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen
Krankenkasse. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif
zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben,
können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen
Bindungsfrist kündigen.
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und
mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert war,
kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum
endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu
zahlen. Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist aus Sicht der
Verbraucherzentrale NRW kein ausschließliches Kriterium für
die Krankenkassenwahl. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll,
die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent
identisch. Unterschiede gibt es bei den freiwilligen
Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das
können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen,
Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für
Schwangerschaft und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor
Ort. Wechselwillige sollten daher vor einem Wechsel klären,
welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind."
Weiterführende Infos und
Links: Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581 Eine
Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet
der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de (dann „Service“ und
„Krankenkassenliste“)
Sicher im Netz unterwegs
Duisburg, 8. Februar 2022 - Zum Safer Internet Day
bietet die Verbraucherzentrale NRW einen digitalen
Selbstlernkurs an Der Schutz der persönlichen Daten ist
vielen Verbraucher:innen wichtig. Um sich sicher im Netz zu
bewegen, müssen jedoch immer wieder Hürden überwunden und
alte Gewohnheiten abgelegt werden: sei es der Wechsel zu
einem anderen Messenger-Dienst oder die konsequente
Anpassung der Cookie-Einstellungen.
Mit einem digitalen
Selbstlernkurs will die Verbraucherzentrale NRW
interessierte Erwachsene im Umgang mit Datenschutz und
Sicherheit im Internet weiterbilden. Das Angebot unter dem
Titel „Meine Daten – Alles Ok im www” startet am 14.
Februar. Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Der
vierwöchige Selbstlernkurs besteht aus verschiedenen
Lerneinheiten zu den Themen Datenschutz,
Cookie-Einstellungen, digitale Vorsorge und
Messenger-Dienste.
Zu Beginn einer jeden Woche
bekommen die Teilnehmer:innen eine Mail mit einer Einführung
in das Wochenthema sowie den Link zu einer interaktiven
Lerneinheit. Das Bearbeiten der Aufgaben dauert im Schnitt
etwa 20 bis 30 Minuten. In wöchentlichen
Online-Sprechstunden können offengebliebene Fragen gestellt
und Probleme diskutiert werden. „Wir wollen
Verbraucher:innen dazu motivieren, sich mit dem Thema
Datenschutz auseinanderzusetzen und ihnen dabei helfen, sich
selbstbewusst im Internet zu bewegen”, erklärt Harald
Rahlke, Verbraucherberater der Duisburger Beratungsstelle
der Verbraucherzentrale NRW.
„Dabei geht es nicht nur um Wissensvermittlung. Wir wollen
auch einen Anstoß dazu geben, den inneren Schweinehund zu
überwinden und zum Beispiel beim Surfen im Internet die
richtigen Cookie-Einstellungen vorzunehmen oder sich mit
seinem digitalen Nachlass zu beschäftigen.” Weitere
Informationen und Links: Die Anmeldung zum digitalen
Selbstlernkurs ist ab sofort möglich unter
www.verbraucherzentrale.nrw/meine-daten
Ungewollte Werbeanrufe
So wehren sich Verbraucher:innen gegen Verkaufsmaschen am
Telefon
Duisburg, 03. Februar 2022 - Werbeanrufe ohne
ausdrückliche Einwilligung sind gesetzlich verboten.
Trotzdem blüht das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen
am Telefon. Laut Zahlen der Bundesnetzagentur haben
Beschwerden über Werbeanrufe im Jahr 2021 einen neuen
Höchststand erreicht. Auch die Verbraucherzentrale NRW
erhält hierzu zahlreiche Beschwerden. Werbeanrufe sind nicht
nur nervig, sie haben auch Folgen.
„Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige
Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig“,
erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Duisburger
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Die gute
Nachricht: Die Verträge können in der Regel binnen 14 Tagen
widerrufen werden. Mit diesen Tipps können sich
Verbraucher:innen gegen unerwünschte Telefonwerbung und
untergeschobene Verträge wehren.
Telefonnummer nur angeben wenn
nötig
Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter
Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichem
Register wie einem Telefonbuch verzeichnet ist, muss mit
Telefonmarketing rechnen. Die persönliche Telefonnummer
sollte Unternehmen generell nur dann genannt werden, wenn es
für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist. Besonders
Gewinnspiele dienen in erster Linie der Datensammlung. Hier
sollte auf die Angabe der Telefonnummer möglichst verzichtet
werden. Wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, sollte
zumindest der Nutzung sämtlicher Daten zu Werbezwecken
widersprochen werden.
Anrufe unterbinden
Bei der weitaus größten Zahl der Anrufe behauptet das
werbende Unternehmen, es habe eine Einwilligung der
Kund:innen erhalten. Oft verstecken sich diese
Einwilligungserklärungen im Kleingedruckten der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsabschluss sollte daher
auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung der Daten zu
Werbezwecken erlauben, geachtet werden. Solche Klauseln sind
meistens mit „Datenschutz" oder „Datenverarbeitung"
überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu
unterscheiden sein. Verbraucher:innen sollten die
entsprechende Passage streichen.
Verträge widerrufen
Auch wenn ein Werbeanruf illegal war, ist der geschlossene
Vertrag in der Regel gültig. Ausnahmen sind zum Beispiel
Verträge über Gewinnspieldienste. Seit Juli 2021 können auch
Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden - außerhalb
der Grundversorgung - nicht mehr mündlich abgeschlossen
werden. Diese bedürfen der Textform und somit zum Beispiel
einem Vertragsabschluss per Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Wer
einen Vertrag am Telefon geschlossen hat und dies
nachträglich bereut, kann den Vertrag aber binnen 14 Tagen
widerrufen.
Die Verbraucherzentrale NRW
stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Die
Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen nach Erhalt der
Ware und bei Verträgen über Dienstleistungen bereits mit
Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das
Unternehmen über das Widerrufsrecht informiert hat.
Internet- und Telefonverträge
Ein Telekommunikationsvertrag muss seit dem 01. Dezember
2021 in Textform genehmigt werden. Solange ist der Vertrag
schwebend unwirksam. Das heißt: Bleibt die Genehmigung aus,
dürfen Verbraucher:innen nicht zur Kasse gebeten werden,
auch wenn die Leistung, zum Beispiel eine höhere
Internetgeschwindigkeit, schon erbracht wurde. Eine Frist
muss dabei nicht beachtet werden. Das allgemeine 14-tägige
Widerrufsrecht gilt ebenfalls.
Unerwünschte Anrufe melden
Werbeanrufe ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung sind
verboten. Verstöße dagegen können Betroffene der
Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur melden. Dafür
ist es sinnvoll, die Telefonnummer und weitere Informationen
zum Anrufer, wie zum Beispiel den Anrufzeitpunkt, den
Firmennamen und die Rufnummer, mit der sie angerufen wurden,
aufzuschreiben."
Weiterführende Infos und Links: Einen Musterbrief zur Abwehr
einer unberechtigten Forderungen gibt es auf der Homepage
der Verbraucherzentrale NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020-01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf
Einen Musterbrief zum Widerspruch gegen die
Datenverarbeitung zu Werbezwecken finden Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten_ggue_Werbetreibenden.pdf
Ist das normal oder Demenz?
Neuer Ratgeber begleitet von der Diagnose bis zur
Organisation des Alltags
Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter
das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen
mit Freunden oder Kontakten im Verein? Ist das noch normal
oder schon Demenz? Aus Angst vor der Diagnose sollte die
ärztliche Abklärung möglicher Warnzeichen keinesfalls auf
die lange Bank geschoben werden. Denn je früher erkannt,
desto besser lässt sich die Krankheit behandeln, ihr
Fortschreiten verlangsamen und vor allem die
Selbstständigkeit der Menschen mit Demenz noch lange
erhalten.
Der neue „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale begleitet
Betroffene und deren Angehörige hierbei ganz praktisch
Schritt für Schritt: Von den ersten Anzeichen über die
Diagnose bis hin zur Organisation des Alltags und möglicher
Entlastungsangebote. Anhand vieler Beispiele macht das Buch
die Welt der Demenz nachvollziehbar und verständlich, sodass
alle besser mit den krankheitsbedingten Veränderungen
umgehen können. Erklärt wird zunächst, wie Gehirn und
Gedächtnis funktionieren, welche Formen der Erkrankung und
welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt – und wo deren
Grenzen sind.
Der Ratgeber zeigt, wie das Lebensumfeld von Betroffenen
organisiert werden kann, um weiterhin allein und
selbstständig wohnen zu können. Über Leistungen aus der
Kranken- und Pflegeversicherung für Menschen mit Demenz wird
ebenso informiert wie über rechtliche Möglichkeiten zur
selbstbestimmten Vorsorge. Checklisten und
Erfahrungsberichte sowie ein umfangreiches Verzeichnis von
Beratungs- und Informationsangeboten komplettieren die
praktische Hilfe für Angehörige. Der Ratgeber „Ratgeber
Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat 200 Seiten und
kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro."
Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
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Januar 2022 |
IGeL: Diese Rechte gelten beim
Arzt
Selbstzahlerleistungen sind nie eilig - vorab die
Krankenkasse fragen
Duisburg, 26. Januar 2022 -
Was tun, wenn man in einer Arztpraxis in Duisburg
eine Zusatzleistung angeboten bekommt, die privat zu
bezahlen ist? Soll man zustimmen oder darf man ablehnen?
Tatsächlich haben Patient:innen bei sogenannten
Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) klare Rechte.
„Niemand muss sich sofort entscheiden“, sagt Harald Rahlke
von der Beratungsstelle Duisburg. Die Frage nach Nutzen und
Schaden ist wichtig, ebenso die wirtschaftliche Aufklärung.
An erster Stelle steht die Aufklärung:
Patient:innen haben das Recht auf eine umfassende Aufklärung
über Nutzen, Risiken und Alternativen zu der angebotenen
Leistung. Das ist im Gesetz verankert (§ 630e BGB). Ebenso
haben sie das Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Nur der
Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung übernehmen, nicht
das Praxispersonal. Auch drängen dürfen Ärzt:innen nicht.
Ohnehin sind Individuelle Gesundheitsleistungen nicht
dringend, denn was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und
ausreichend ist, bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen.
Niemand darf zeitlich oder moralisch unter Druck gesetzt
werden. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schriftlichen
Behandlungsvertrag erhalten.
Bezahlung nur nach Kosteninformation und ordnungsgemäßer
Rechnung:
Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind
Ärzt:innen verpflichtet, Patient:innen vor der Behandlung
darüber zu informieren, wenn die Krankenkasse die Kosten
einer Untersuchung oder Behandlung nicht oder nur zum Teil
übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag
nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten
informiert.
Pauschalpreise oder Zahlung auf Vorkasse sind nicht erlaubt.
Ebenso ist eine Rechnung Pflicht. Diese darf kein
willkürlich festgelegtes Honorar vorsehen, sondern muss sich
an den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
orientieren. Darin sind Obergrenzen für Gebührenfaktoren und
besondere Begründungspflichten bei einer Überschreitung des
2,3-fachen Gebührensatzes festgelegt.
Vorab die Krankenkasse fragen:
Wer Interesse an einer IGeL hat, sollte vorab die eigene
Krankenkasse fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Denn
manche IGeL sind freiwillige Kassenleistungen oder werden
bei begründetem Krankheitsverdacht oder für bestimmte
Risikogruppen bezahlt. Das geht jedoch nicht nachträglich.
Ärzt:innen argumentieren zwar immer wieder, die
Kassenleistungen seien veraltet, in Wahrheit aber gibt es
viele Beispiele dafür, dass IGeL-Leistungen mit
nachgewiesenem Nutzen in den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurden.
Für bestimmte Altersgruppen sind das verschiedene Maßnahmen
zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, die
Mammographie und das Hautkrebs-Screening, ebenso das
Neugeborenen-Hörscreening, immunologische Stuhltests zur
Darmkrebsfrüherkennung oder die Stoßwellentherapie (ESWT)
bei Fersenschmerz. Viele Selbstzahlerleistungen dagegen sind
wissenschaftlich nicht ausreichend geprüft.
Verzichtsformulare nicht unterschreiben:
Wenn Patient:innen eine IGeL ablehnen, kommt es immer wieder
vor, dass Praxen ein Verzichtsformular vorlegen, auf dem das
Nein zu einer Selbstzahlerleistung dokumentiert werden soll.
Das müssen Patient:innen nicht unterschreiben. Ärzt:innen
haben zwar eine Dokumentationspflicht, aber diese bedeutet
nur, dass die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben
in der Behandlungsakte zu vermerken sind. Eine Ablehnung
einer IGeL-Leistung können Ärzt:innen daher selbst notieren,
eine Unterschrift ist nicht nötig."
Weiterführende Infos und Links: Mehr über die Preise bei
Individuellen Gesundheitsleistungen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693 Zehn Tipps für
Patient:innen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695
Alles klar beim Pfand?
Irrtümer rund um Rückgabe und Verwertung von
Getränkeverpackungen
Viele Getränkeverpackungen sind mit einem
Pfand belegt. Bei Mehrwegflaschen dient es dazu, dass die
Glas- oder PET-Flaschen möglichst alle zurückgegeben werden,
neu befüllt werden können und somit lange im Kreislauf
bleiben. Bei Einwegflaschen und Getränkedosen besteht seit
2003 eine Pfandpflicht. Damit sollte ein Anreiz geschaffen
werden, Mehrweg zu nutzen. Gleichzeit soll das Einweg-Pfand
dafür sorgen, dass die leeren Getränkeverpackungen im
Recycling und nicht im Müll oder in der Natur landen.
„Gerade weil Einweg- und Mehrweg-Pfand unterschiedlich
geregelt sind, gibt es eine Menge Verwirrung“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. „Und ab
2022 gelten zudem einige neue Regeln.“
Die Duisburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW
klärt auf.
Irrtum 1: Ab sofort ist auf allen Einwegflaschen und
Getränkedosen Pfand. Nicht ganz. Zwar ist ab 1. Januar 2022
laut Verpackungsgesetz auf alle Einweg-Plastikflaschen und
Getränkedosen das 25-Cent-Pflichtpfand zu erheben und viele
bisherige Ausnahmen – zum Beispiel für Frucht- und
Gemüsesäfte in PET-Flaschen oder Prosecco in der Dose –
fallen weg. Aber es gibt noch eine Übergangsfrist bis zum 1.
Juli 2022.
Bis dahin dürfen Restbestände verkauft werden.
Verbraucher:innen sollten also darauf achten, ob
beispielsweise auf der Orangensaftflasche aus Kunststoff
bereits das Einwegpfand-Logo (Flasche und Dose mit Pfeil) zu
sehen ist. Dann gibt es das gezahlte Pfand im Handel zurück.
Pfandfreie Flaschen und Dosen gehören wie bisher in den
gelben Sack oder in die Wertstofftonne.
Irrtum 2: Pfandbons müssen sofort eingelöst werden. Stimmt
so nicht. Juristisch werden Pfandbons wie Gutscheine
behandelt und sind drei Jahre lang gültig. Allerdings
verliert das Thermopapier der Bons häufig vorher seine
Lesbarkeit. Deshalb sollte man mit dem Einlösen nicht zu
lange warten.
Irrtum 3: Einwegflaschen und Getränkedosen können in jedem
Laden zurückgeben werden. Leider nein. Die Pfanderstattung
ist nur möglich in Geschäften, die selbst Getränke in
Einweg-Verpackungen verkaufen. Diese Händler sind dann aber
dazu verpflichtet, auch Einwegflaschen und Dosen anzunehmen,
die sie nicht im Sortiment haben. Eine Ausnahme gilt für
sehr kleine Läden, etwa Kioske. Sie müssen nur Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst
auch verkaufen.
Irrtum 4: Bei zerbeulten Plastikflaschen oder Dosen hat man
Pech und das Pfand ist weg. Nein, auch zerbeulte Flaschen
und Dosen müssen angenommen und das Pfand ausbezahlt werden.
Einzige Voraussetzung ist, dass das Einweg-Pfandlogo noch zu
erkennen ist. Wenn der Automat es nicht lesen kann, muss das
Pfandgut an der Kasse angenommen werden. Klappt das nicht
und ist auch die Geschäfts- oder Filialleitung uneinsichtig,
können sich Verbraucher:innen bei der „Unteren
Abfallbehörde“ beschweren, die meist im kommunalen Umweltamt
angesiedelt ist.
Irrtum 5: Flaschen, die im Pfandautomaten landen, werden
weiter benutzt. Das trifft nur für Mehrwegflaschen mit 8
oder 15 Cent Pfand zu. Diese werden gespült und bis zu 30
Mal, Glas sogar bis zu 50 Mal wiederverwendet. Flaschen und
Dosen mit Einweg-Pfand (25 Cent) hingegen werden noch im
Pfandautomaten zerquetscht und danach dem Recycling
zugeführt. Sie werden also nur einmal benutzt.
Irrtum 6: Das Mehrweg-Pfand ist wie das Einweg-Pfand
gesetzlich geregelt. Nein. Für Mehrwegflaschen ist die
Pfand- und Rücknahmepflicht nicht im Verpackungsgesetz
geregelt. Vielmehr sind Pfandhöhe und die Erstattung bei
Mehrweg zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt
ein solcher Vertrag, dass der Händler, bei dem das Pfand
hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand
erstatten muss. Will man sichergehen, sein Pfandgeld
zurückzubekommen, sollte man Flaschen und Kästen also dort
zurückgeben, wo man sie gekauft hat. In Zweifelsfällen steht
Verbraucher:innen der Kassenbon als Beweismittel zur
Verfügung."
Weiterführende Links: Fragen und Antworten zum Einweg-Pfand
(„Dosenpfand“) finden Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505 Mehrweg oder
Einweg? Alles zum Pfand hat die Verbraucherzentrale NRW auf
ihrer Website zusammengestellt:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/11504
Was Rentner bei der
Steuererklärung beachten müssen
Neuer Ratgeber lotst durch Formulare und Fristen
Duisburg, 24. Januar 2022 - Ein lediger Rentner,
der 2021 über keine weiteren Einkünfte verfügte und in die
gesetzliche Krankenversicherung gezahlt hat, muss bei einer
BruttoJahresrente von mehr als 13.990 Euro davon ausgehen,
dass darauf Steuern zu zahlen sind. Als Bumerang erweisen
kann sich die Hoffnung, an der Steuererklärung
vorbeizukommen: Das Finanzamt erfährt automatisch von
Rentenzahlungen und kann Steuerzahlungen auch rückwirkend
einfordern.
Der
neue Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2021/2022“ der Verbraucherzentrale zeigt, wie Ruheständler
die Höhe ihrer Gesamteinkünfte ermitteln. Aber auch, wie
etwa der im Jahr 2020 erhöhte Pflege- und
Behindertenpauschbetrag oder andere Werbungskosten die
Steuerlast reduzieren können.
Er bewahrt zum einen davor, unbemerkt in die Abgabepflicht
zu rutschen. Und führt zum anderen Schritt für Schritt zu
den notwendigen Angaben in die richtigen Formulare.
Aufgezeigt wird, wie das zu versteuernde Einkommen
grundsätzlich zu berechnen ist, welche unterschiedlichen
Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, wie hoch der
Grundfreibetrag ist und welche Ausgaben etwa für Krankheit
und Pflege abzugsfähig sind.
Der Ratgeber lotst durch die verschiedenen Formulare und
Anlagen und gibt praktische Hinweise, was, wo und wie
einzutragen ist. Beispiele und eine Reihe von
Steuerspartipps machen das Buch zu einem echten
„Steuergehilfen“, damit beim Fiskus alles glatt läuft.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2021/2022“ hat 240 Seiten und kostet 14,90 Euro, als E-Book
11,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
A
ltersvorsorge - Ratgeber lotst
zu planvoller Strategie
Duisburg, 18. Januar 2022 - Neben der Rente noch
weiterarbeiten? Auf Aktiengewinne spekulieren? Freiwillig
Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Oder die eigene Immobilie zu Geld machen, ohne dass man dort
ausziehen muss? Bei der Suche nach der richtigen Strategie
für die finanzielle Vorsorge im Alter blitzen viele Ideen
auf, um mögliche Lücken durch fehlende Versicherungsjahre,
Auszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege oder durch
Zeiten mit geringem Verdienst zu schließen.
Der Ratgeber „Altersvorsorge“ der Verbraucherzentrale stellt
die wichtigsten Bausteine vor und lotst dabei zum
individuell passenden Konzept. Das Buch erläutert die
Grundzüge der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung
und vermittelt Wissenswertes zu Riester und Rürup. Aber auch
Wertpapiere und Immobilien fehlen nicht bei der Vorstellung
des Kanons zur Altersvorsorge. Dabei werden die j eweiligen
Vor- und Nachteile herausgearbeitet.
Darüber hinaus werden auch Möglichkeiten zur Altersvorsorge
etwa bei Arbeitslosigkeit, Pflegezeiten oder
Auslandsaufenthalten aufgezeigt. Eine Faustregel besagt,
dass etwa zehn Prozent des Nettoeinkommens zurückgelegt
werden müssen, um im Alter genug zum Leben zu haben.
Da das jedoch nur für alle gilt, die eine gesetzliche Rente
erwarten und von vielen weiteren Faktoren abhängt, ist
frühzeitiges Kümmern die beste Strategie für die individuell
passende finanzielle Absicherung.
Der Ratgeber „Altersvorsorge. Die besten Strategien für Ihre
finanzielle Absicherung“ hat 232 Seiten und kostet 19,90
Euro, als E-Book 15,99 Euro." Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Pflege: Ab Januar 2022 werden
viele Menschen finanziell entlastet
Duisburg, 17. Januar 2022 - Die
neue Pflegereform wurde schon im Juni 2021 im Bundestag
beschlossen, doch wichtige Regelungen treten erst zum neuen
Jahr in Kraft. Die Beratungsstelle Duisburg erklärt, was
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Duisburg nun wissen
sollten.
Fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung
Wer für Unterstützung bei der Körperpflege, der Ernährung,
der Mobilität oder der häuslichen Versorgung einen
Pflegedienst bezahlt, erhält ab dem 1. Januar 2022 pro Monat
fünf Prozent mehr bei der Pflegesachleistung – allerdings
erst ab Pflegegrad 2. Und so steigen konkret die monatlichen
Beträge:
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 724 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.363 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.693 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.
Zehn Prozent mehr bei der Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1.
Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei
1.774 Euro. Wenn die Pflegeeinrichtung also eine Rechnung
über 2.000 Euro für die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse
einreicht, übernimmt diese davon nun 1.774 Euro statt bisher
1.612 Euro. Die Differenz tragen die Pflegebedürftigen.
Steigende Lohnkosten können die Entlastung zukünftig jedoch
wieder zunichtemachen.
Erhöhte Leistungen für die Pflege im Heim
Wer im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim sogenannten
„pflegebedingten Eigenanteil“ entlastet. Denn die
Pflegeversicherung zahlt nun einen Zuschlag zum
pflegebedingten Eigenanteil. Mit der Dauer der Pflege steigt
er an. Damit verringert sich für Menschen mit Pflegegrad 2
bis 5 im Pflegeheim der Eigenanteil an den Pflege- und
Ausbildungskosten.
Die Pflegekasse übernimmt: 5 Prozent im ersten Jahr 25
Prozent im zweiten Jahr 45 Prozent im dritten Jahr 70
Prozent in den folgenden Jahren. Bei einem ursprünglichen
Eigenanteil von 700 Euro beträgt der neue Eigenanteil im
ersten Jahr also 665 Euro, im zweiten Jahr 525 Euro, im
dritten Jahr 385 Euro und ab dem vierten Jahr 210 Euro. Die
Pflegekasse zahlt den Leistungszuschlag an das Pflegeheim,
ein Antrag ist nicht erforderlich.
Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik
Menschen, deren Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
nicht anders sichergestellt werden kann, haben einen
Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Das gilt seit
Ende 2021 für maximal zehn Tage. Der Anspruch greift etwa,
wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung,
Kurzzeitpflege, Verhinderungs- oder Tagespflege nicht
verfügbar sind. Betroffene oder Angehörige sollten das
frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder mit
der Krankenkasse klären."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu den Zuschlägen im
Pflegeheim unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/68404
Alles zur Pflegereform hat die Verbraucherzentrale NRW hier
zusammengefasst: www.verbraucherzentrale.nrw/node/63628
Welche Leistungen es bei Pflege zu Hause gibt, zeigt diese
Grafik: www.verbraucherzentrale.nrw/node/64399
Ist das normal oder Demenz?
Neuer Ratgeber begleitet von der Diagnose bis zur
Organisation des Alltags
Duisburg, 07. Januar 2022 - Den Schlüssel verlegt? Einen
Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat?
Keine Lust mehr auf Treffen mit Freunden oder Kontakten im
Verein? Ist das noch normal oder schon Demenz? Aus Angst vor
der Diagnose sollte die ärztliche Abklärung möglicher
Warnzeichen keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.
Denn je früher erkannt, desto besser lässt sich die
Krankheit behandeln, ihr Fortschreiten verlangsamen und vor
allem die Selbstständigkeit der Menschen mit Demenz noch
lange erhalten.
Der
neue „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale begleitet
Betroffene und deren Angehörige hierbei ganz praktisch
Schritt für Schritt: Von den ersten Anzeichen über die
Diagnose bis hin zur Organisation des Alltags und möglicher
Entlastungsangebote.
Anhand vieler Beispiele macht das Buch die Welt der Demenz
nachvollziehbar und verständlich, sodass alle besser mit den
krankheitsbedingten Veränderungen umgehen können. Erklärt
wird zunächst, wie Gehirn und Gedächtnis funktionieren,
welche Formen der Erkrankung und welche
Behandlungsmöglichkeiten es gibt – und wo deren Grenzen
sind.
Der Ratgeber zeigt, wie das Lebensumfeld von Betroffenen
organisiert werden kann, um weiterhin allein und
selbstständig wohnen zu können. Über Leistungen aus der
Kranken- und Pflegeversicherung für Menschen mit Demenz wird
ebenso informiert wie über rechtliche Möglichkeiten zur
selbstbestimmten Vorsorge. Checklisten und
Erfahrungsberichte sowie ein umfangreiches Verzeichnis von
Beratungsund Informationsangeboten komplettieren die
praktische Hilfe für Angehörige.
Der Ratgeber „Ratgeber Demenz. Praktische
Hilfen für Angehörige“ hat 200 Seiten und kostet 19,90 Euro,
als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
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Dezember 2021 |
Gas.de stellt Belieferung ein – was nun?
Verbraucherzentrale Duisburg gibt Betroffenen
Handlungsempfehlungen
Duisburg, 27. Dezember 2021 - Anfang
Dezember hat die gas.de Belieferungsgesellschaft
mbH, auch bekannt unter der Marke „Grünwelt
Energie“, für zahlreiche Verbraucher:innen plötzlich
die Gaslieferung eingestellt. Erst Tage später
wurden Betroffene vom Energieversorger persönlich
darüber informiert, der im gleichen Schreiben
ebenfalls die Kündigung des Liefervertrages
erklärte.
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle
Duisburg der Verbraucherzentrale NRW, erklärt die
Rechtslage und gibt Tipps für Betroffene zum Umgang
mit dem Belieferungsstopp.
- Ist die Kündigung des Energieliefervertrages
rechtlich zulässig?
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert
keine Rechtsgrundlage für die Kündigung der
Lieferverträge. Eine Kündigung durch „gas.de“ ist
damit unwirksam und unzulässig.
- Sollten Betroffene auf
der Weiterbelieferung durch „gas.de“ bestehen?
Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich
möglich. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur
Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen
entsprechenden Musterbrief bietet die
Verbraucherzentrale NRW zum Download an. Zeigt sich
der Anbieter nicht einsichtig, müsste die
Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt
werden.
Betroffene Verbraucher:innen sollten daher prüfen,
ob eine Weiterbelieferung finanziell sinnvoll ist,
indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen
und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen
Preisgarantie dabei berücksichtigen.
- Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und
den Anbieter wechseln?
Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich
unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale
NRW, einen Schadensersatz gegenüber „gas.de“
einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die Höhe
des Schadensersatzes richtet sich nach den
Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz
zwischen dem gas.de-Tarif und einem neuen Tarif
eines alternativen Energieversorgers und dem
Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages
bei „gas.de“.
Auch dazu bietet die
Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum
Download an. Was sollten Betroffene bei der
Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit „gas.de“
nach dem Belieferungsstopp beachten? Im ersten
Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder
entsprechende Lastschriften beim Bankinstitut
gestoppt werden. Betroffene sollten den aktuellen
Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und
„gas.de“ mitteilen.
Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe
der Gaskosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den
gezahlten Abschlägen zu vergleichen. Abschließend
sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum
Schadensersatz auffordern.
- Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene
nach dem Belieferungstopp ihr Gas? Nach dem
Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene
nicht unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den
Ersatzversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der
zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber
erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel
auf der jeweiligen Energierechnung zu finden.
Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der
Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt
werden. Allerdings führen einige dieser
Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren
Grundversorgungstarif für Neukunden ein.
Betroffene, die in Folge des Belieferungstopps
diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung
fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich
Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu
auffordern, das Preisniveau auf das der
Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein
möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden.
- Wie findet man einen neuen Gasanbieter?
Betroffene sollten sich möglichst kurzfristig einen
preisgünstigeren Anbieter etwa über
Vermittlungsportale suchen, falls der
Grundversorgungstarif überteuert ist. Aber auch hier
gilt Vorsicht, denn nicht immer stimmen Suchergebnis
im Portal und tatsächliches Vertragsangebot überein.
Ob der Tarif wie im Portal beschrieben verfügbar
ist, sollte daher beim Anbieter selbst überprüft
werden. Überprüfen sollten Betroffene auch, ob die
Kosten des Vergleichstarifs, mit denen das Portal
rechnet, auf sie zutreffen."
Weiterführende Infos und Links: Tipps und Hilfen
rund um das Thema Energieverträge unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/38513 Alle
Ratschläge inklusive Download-Link für die
Musterbriefe zur Weiterbelieferung und Forderung von
Schadensersatz hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/66020
Betrügerische Mails im Umlauf:
Vermeintliche E-Mails der Bank ING täuschen
Verbraucher:innen
Duisburg, 20. Dezember 2021 -
Aktuell kursiert eine betrügerische E-Mail, die
vorgibt von der Bank ING zu stammen. Auch weitere Fälle im
Namen anderer Banken und Sparkassen sind denkbar. Der
perfide Trick: Die E-Mails sind nicht nur im
täuschungsechten Design der Bank gehalten, sondern verweisen
als Referenz auch auf die Verbraucherzentrale NRW. Es wird
behauptet, die Verbraucherzentrale NRW würde über eine „neue
sichere Karte" berichten, die in Kürze eingeführt werde.
Angeblich werde damit eine Vorgabe der Europäischen
Zahlungsdienstrichtlinie umgesetzt.
Tatsächlich gibt es zwar eine solche Richtlinie (PSD2). Sie
trat aber bereits 2019 in Kraft. Aktuell gibt es keine
Neuerung und somit auch keinen Handlungsbedarf. Der Link in
der Fake-Mail sollte keinesfalls angeklickt werden, da ein
schadhafter Virus dahinter verborgen sein könnte oder
Kriminelle darüber die Zugangsdaten von Kund:innen abgreifen
wollen, wenn diese ihre Daten dort eintippen. Die E-Mail
wird am besten in den Spam-Ordner verschoben oder sofort
gelöscht. Wie Verbraucher:innen betrügerische E-Mails
erkennen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- Phishing-Mails erkennen
So manch betrügerische E-Mail sieht täuschend echt aus. Oft
lassen sich Betrüger jedoch anhand fehlerhafter Grammatik
oder Rechtschreibung erkennen, weil die Texte mit einem
Übersetzungsdienst aus einer anderen Sprache übersetzt
worden sind. Ein weiterer Hinweis sind Zeichenfehler, wie
etwa kyrillische Buchstaben oder auch fehlende Umlaute.
Ebenfalls schnell als Phishing zu erkennen sind E-Mails, die
auf Englisch oder Französisch verfasst sind. Wer kein Konto
bei einer Bank mit Sitz im Ausland führt, kann sicher sein,
dass die eigene Bank nur auf Deutsch mit ihren Kund:innen
kommuniziert.
Ein weiteres Merkmal von Phishing-Mails ist, dass sie dazu
auffordern, ganz dringend und innerhalb einer bestimmten
(kurzen) Frist zu handeln. Oft wird dies sogar mit einer
Drohung verbunden – beispielsweise, dass sonst die
Kreditkarte oder der Online-Zugang gesperrt werden.
- IP-Adresse enttarnt Betrüger
Manche Phishing-Mails sind sehr gut gemacht. Die
Absender-E-Mail-Adresse scheint vertrauenswürdig, der Link
im Text auch, das Deutsch ist flüssig. Trotzdem muss diese
E-Mail nicht echt sein. Auch Absenderangaben von E-Mails
lassen sich fälschen. Um jeden Zweifel an der Echtheit einer
E-Mail auszuräumen, sollte der sogenannte Mail-Header oder
Quelltext geprüft werden. Dort steht die IP-Adresse des
Absenders. Nur diese ist fälschungssicher und gibt
Aufschluss über den tatsächlichen Absender.
Wie das Auslesen des Headers funktioniert. erklärt die
Verbraucherzentrale auf ihrer
Website.
- Niemals Daten eingeben oder Links öffnen
Die Aufforderung, persönliche Daten sowie möglicherweise PIN
oder TAN einzugeben, ist ein weiterer Hinweis auf eine
Betrugsmasche. Banken und Online-Zahlungsdienste werden dazu
niemals per E-Mail auffordern. PIN und TAN werden von
Geldinstituten niemals telefonisch oder per E-Mail
abgefragt; dies zählt zu den wesentlichen Sicherheitsregeln.
In immer mehr Phishing-E-Mails werden die Empfänger
aufgefordert, eine Datei zu öffnen, die entweder als Anhang
der E-Mail direkt beigefügt ist oder alternativ über einen
Link zum Download bereitsteht.
In der Regel beinhaltet diese Datei ein schädliches Programm
wie einen Virus oder ein trojanisches Pferd. Daher gilt:
Niemals Links in E-Mails öffnen, deren Absender unbekannt
ist oder nicht zweifelsfrei seriös erscheint. Bei E-Mails
mit einem Dateianhang ist grundsätzlich Misstrauen geboten.
Banken versenden in der Regel keine E-Mails, sondern Briefe.
Nur in Ausnahmefällen versenden sie E-Mails mit Links, auf
die Empfänger:innen klicken sollen. Dann geht es
beispielsweise um neue AGB, nicht aber um das Einloggen in
das Kundenkonto. Auch Dateianhänge, die eine Eingabe von
Daten erfordern, verschicken Banken niemals per Mail."
Weiterführende Infos und Links: Der Phishing-Radar der
Verbraucherzentrale NRW fasst kontinuierlich aktuelle
Betrügereien zusammen. Weitere Informationen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/phishing Die Anleitung zum
Auslesen eines E-Mail-Headers findet sich unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/6077
Haushaltsbuch hilft, Sparpotenziale zu entdecken
Strom, Gas, Lebensmittel – viele wichtige
Dienstleistungen und Waren sind in den vergangenen Monaten
dramatisch teurer geworden. Ähnlich hoch war die Inflation
in Deutschland laut Statistischem Bundesamt zuletzt vor fast
30 Jahren. Selbst ohne diesen Effekt ist der Start in ein
neues Jahr meist teuer. Das Budget ist von
Geschenkeeinkäufen zusammengeschmolzen und wer
Versicherungen jährlich bezahlt, bekommt im Januar oft viele
Rechnungen.
Zum Jahreswechsel ist es deshalb besonders wichtig, den
Überblick über die Einnahmen und Ausgaben zu behalten und
rechtzeitig ein Sparguthaben aufzubauen. Der Ratgeber der
Verbraucherzentrale „Das Haushaltsbuch“ hilft dabei, sich
einen Überblick über die eigenen Finanzen zu verschaffen.
Ein Haushaltsbuch hält schwarz auf weiß fest, wofür Monat
für Monat Geld ausgegeben wird, entlarvt, in welchen
Bereichen die Euros eventuell zu locker sitzen und zeigt
Sparpotenziale auf. Mit den Eintragungen kann im Prinzip
noch in diesem Jahr begonnen werden, da die zwölf Monats-
und 54 Wochenübersichten individuell mit Datumsangaben
versehen werden können.
Der Ratgeber bietet außerdem wertvolle
Tipps zu Geldanlagen, Versicherungen oder Nebenjobs. Ein
Haushaltsbuch zu führen, verhilft nicht unbedingt zu mehr
Geld. Allerdings lässt sich so nachvollziehen, wohin es
verschwindet und somit besser gegensteuern.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff.
Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und
kostet 9,90 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 38
09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
Preiserhöhung übersehen?
Informationsschreiben und Jahresrechnungen für Strom und Gas
genau prüfen
Duisburg, 10. Dezember 2021 - Eine Vielzahl von
Strom- und Gasversorgern hat die Preise bereits angehoben
oder Erhöhungen zum Jahreswechsel angekündigt. Nicht selten
werden in diesen Wochen auch Jahresrechnungen verschickt.
„Die Dynamik bei den Energiepreisen in den vergangenen
Wochen war enorm, insbesondere bei Gas und die
Beschaffungspreise sind weiterhin hoch“, sagt Paulina
Wleklinski, Leiterin der Duisburger Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW.
„Die Kontrolle von Informationsschreiben und der
Jahresrechnung ist deshalb wichtig. Denn haben
Verbraucher:innen Preiserhöhungsschreiben erhalten, können
sie in der Regel von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch
machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Der
Wechsel in den Grundversorgungstarif des örtlichen
Energieversorgers kann in manchen Kommunen beispielsweise
eine preisgünstige Übergangslösung sein.“
Was bei der Prüfung der Rechnung konkret zu beachten ist,
hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt.
Stimmt der Preis?
Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der
Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer
wirksamen Preisänderung übereinstimmen. Es stehen andere
Preise in der Rechnung als erwartet, aber Sie haben gar kein
Preisänderungsschreiben erhalten? Dann muss der Anbieter
nachweisen, dass sie eine Preisänderungsmitteilung erhalten
haben. Eine alleinige Hinterlegung einer Preismitteilung im
Online-Portal reicht nach Ansicht der Verbraucherzentrale
NRW nicht aus. Die Preisänderung ist dann unwirksam.
Sind die neuen Abschläge realistisch?
Die neuen Monatsabschläge müssen zum Verbrauch aus der
letzten Abrechnung passen. Realistische Werte erhält man so:
Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung
mit dem aktuellen Preis pro Kilowattstunde multiplizieren.
Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr addieren.
Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.
Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?
Beim Anbieterwechsel gibt es oft einen Bonus. Ein
Sofortbonus wird in der Regel in den ersten
Belieferungsmonaten ausgezahlt, ein Neukundenbonus
üblicherweise mit der ersten Jahresabrechnung
gutgeschrieben. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet,
sollte beim Versorger nachgehakt werden.
Fehlerhafte Abrechnung?
In Rechnungen sind eine Vielzahl von Angaben für den
Anbieter verpflichtend. Anfangs- und Endzählerstand, Preis,
bei Verbrauchsschätzung warum und wie geschätzt wurde und
Einiges mehr. Fehlerhafte Rechnungen berechtigen aber in den
meisten Fällen nicht zur Zurückbehaltung einer
Nachforderung. Verbraucher:innen sollten die Rechnung beim
Anbieter beanstanden, etwa per Einschreiben, den
Abrechnungsfehler benennen und zur Rechnungskorrektur
auffordern. Zusätzlich sollte schriftlich erklärt werden,
dass der aus eigener Sicht zu hohe Anteil des geforderten
Betrags nur unter Vorbehalt gezahlt wird. So können
Kund:innen das zu viel gezahlte Geld später zurück
verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.
Schlechte Erfahrungen teilen!
Die Verbraucherzentrale NRW sammelt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/kontakt-nrw Fälle von
Anbietern, die Boni nicht auszahlen oder Preiserhöhungen
„verstecken“. Auch Fälle, in denen der Abschlag zu hoch
angesetzt wurde, sind interessant. Angenommen werden
eingescannte Dokumente mit kurzer Fallschilderung und
Kontaktdaten für Rückfragen. Eine Einzelfallberatung kann
nicht per Mail, sondern nur in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW erfolgen."
Die Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale NRW in Duisburg bleibt am 09.12.2021
wegen einer Betriebsversammlung geschlossen.
Besserer Schutz bei Kontopfändung
Duisburg, 08. Dezember 2021 - Die wichtigsten Änderungen zum
P-Konto im Überblick Wird ein Girokonto gepfändet, kann es
für Betroffene schnell existentiell eng werden: Bargeld kann
nicht abgehoben, Einkäufe können nicht gezahlt, Miete und
Stromkosten können nicht überwiesen werden. Damit nicht
alles verloren ist, haben Betroffene die Möglichkeit, ihr
Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Das sogenannte P-Konto schützt Kontoguthaben bis zu einem
bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Ab dem
1. Dezember treten Änderungen zum P-Konto in Kraft, die
bessere Schutzmöglichkeiten für Verbraucher:innen
beinhalten. Die Verbraucherzentrale NRW fasst die
wichtigsten Neuerungen zusammen:
Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonten können nicht in P-Konten umgewandelt
werden. Das Guthaben auf Gemeinschaftskonten lässt sich
jetzt aber innerhalb eines Monats nach der Pfändung
schützen. Kontoinhaber:innen können während dieses Monats
die Aufteilung des Guthabens und die Übertragung des eigenen
Anteils auf ein Einzelkonto verlangen.
Umwandlung
Es gibt einen nun auch per Gesetz klar gestellten Anspruch
auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto - auch ohne
Pfändung und auch bei Konten im Minus. Ein P-Konto bietet
automatisch einen Pfändungsschutz von 1.260 Euro je
Kalendermonat. Ebenso wurde das Recht auf Rückumwandlung in
ein reguläres Girokonto ausdrücklich geregelt.
Konto im Minus
Ist das Konto im Minus, konnten bislang nur Sozialleistungen
und Kindergeld vor Pfändung und Verrechnung geschützt
werden. Andere Einkünfte, zum Beispiel Lohn oder Rente,
waren für überschuldete Kontoinhaber:innen oft nicht mehr
verfügbar. Hier greift für P-Konten ab dem 1. Dezember ein
gesetzliches Auf- und Verrechnungsverbot im Rahmen der
geltenden Freibeträge. Diese stehen auf dem P-Konto dann im
Guthaben zur Verfügung.
Verlängerte Ansparmöglichkeit
Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags bleibt nun auch
noch in den nächsten drei Monaten geschützt. Bislang konnte
es nur einmal in den Folgemonat übertragen werden. So kann
beispielsweise Geld für größere Anschaffungen gespart
werden. Zusätzlich gilt das sogenannte „First In – First
Out“-Prinzip: jede Abbuchung verbraucht dabei zuerst das
älteste noch vorhandene Guthaben.
Bescheinigungen
Es werden neue Regelungen zur Geltungsdauer von
Bescheinigungen eingeführt, sodass Kreditinstitute nicht
mehr willkürlich und ohne Vorwarnung bisherige
Bescheinigungen unberücksichtigt lassen können. Außerdem
wird der Zugang zu Bescheinigungen erleichtert, damit mehr
Kontoinhaber:innen auch tatsächlich die Freibeträge in
voller gesetzlich vorgesehener Höhe zur Verfügung stehen.
Informationspflichten
Die Kreditinstitute haben nun Informationspflichten über den
zur Verfügung stehenden Freibetrag und auch das im nächsten
Monat pfändbar werdende Guthaben. Diese wichtigen
Informationen waren bislang für Inhaber:innen von P-Konten
oft nicht eindeutig erkennbar."
Weiterführende Infos und Links: Ausführliche Hinweise zu
Fragen rund um das P-Konto finden Sie auf der Homepage der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097
Die Verbraucherzentrale NRW bietet in 13 Städten eine
kostenlose Schuldner- und Insolvenzberatung an. Mehr Infos
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1294
Umweltfreundliche Weihnachtszeit
Ratgeber gibt Tipps – Wegweiser für nachhaltiges 2022
Ein zertifizierter Bio-Weihnachtsbaum, der ohne Pestizide
und Düngemittel gezogen wurde – und noch dazu aus der Region
stammt und somit keine langen Transportwege hinter sich hat.
Statt das Lieblingsparfüm aufwendig in Folie, Glitzer und
Flitter zu verschenken lieber mit einer Umhüllung aus
Naturmaterialien überraschen. Diese und jede Menge weitere
Tipps für eine nachhaltige Weihnachtszeit hat der Ratgeber
„Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale parat. Und er
zeigt sich darüber hinaus als Wegweiser, Vorsätze für einen
umweltfreundlicheren Alltag 2022 einfach in die Tat
umzusetzen.
Nicht alle Lebensbereiche lassen sich problemlos nachhaltig
verändern. So ist die Entfernung zum Arbeitsplatz oder die
Energiebilanz der Mietwohnung eher festgelegt. Doch es
genügt, erst einmal zu überlegen, was jeder und jede für
sich selbst realistisch umsetzen kann. Die Leser:innen
erhalten Anregungen, wie sie Abfall reduzieren, Wasser
bewusster nutzen oder Energie sparen können. Außerdem stellt
das Buch Alternativen zum eigenen Auto und tierischen
Produkten vor. Experteninterviews, Tipps und
Beispielrechnungen runden das Informationsangebot ab.
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig. Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 12,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich."
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