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Sondersitzung Donnerstag, 24.
November 2011 - 18:00 Uhr
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Duisburg, 24. November 2011 - Am 12. Februar haben die Duisburger Bürgerinnen und Bürger die historische Möglichkeit, ihren ungeliebten Oberbürgermeister abzuwählen. In der heutigen Ratssondersitzung hat der Rat der Stadt den Bürgerantrag einstimmig, auch ohne Enthaltung, anerkannt und ist dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Abwahltermin gefolgt. Auch dem Antrag der FDP, "entsprechend den Bedingungen bei der Wahl des Oberbürgermeisters im Jahr 2009" in jedem Bezirksamt eine
Briefwahlstelle ab dem 12. Januar 2012 einzurichten, wurde, bei einer Gegenstimme, angenommen. Bereits im Wahlprüfungsausschuss, der drei Stunden vorher ebenfalls in einer Sondersitzung tagte, hatte die SPD, BL, Grüne und Linke die Verwaltung aufgefordert, mit dem dort vorgestellten Programm "Meso" die aufgrund fehlender Hausnummer nicht gewerteten Unterschriften zum Abwahlantrag erneut bzw. überhaupt zu prüfen. Dieses wurde als Antrag in die Ratssondersitzung eingebracht und, bei einer Gegenstimme
und Nichtteilnahme der CDU an der Abstimmung, mehrheitlich angenommen.
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Öffentlicher Teil:
Offener Brief an die Mitglieder des Rates der Stadt
Duisburg Sehr
geehrte Damen und Herren, wir
wenden uns an Sie in Vertretung von 79 915 Bürgern,
die den Bürgerantrag zur Einleitung eines
Bürgerentscheids zur Abwahl des Oberbürgermeisters
Adolf Sauerland gemäß § 66 GO NRW unterschrieben
haben. Wir
bringen folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: Unmittelbar nach Bekanntwerden des
Prüfungsergebnisses der Stadtverwaltung hinsichtlich
der Unterschriften unter den Bürgerantrag hat sich
die Bürgerinitiative „Neuanfang für Duisburg“ an
Herrn Dr. Langner als den verantwortlichen
Dezernenten gewandt (17. November) und Akteneinsicht
beantragt, um die hohe Zahl von 12 586 für ungültig
erklärten Stimmen nachvollziehen zu können. Ziel war
die Erarbeitung einer Stellungnahme der Initiative
für den am 24. November tagenden
Wahlprüfungsausschuss und Rat. Am
Dienstagmorgen erhält die Bürgerinitiative per Mail
die Zusage zur Akteneinsicht „insbesondere im
Hinblick darauf, dass auch der Stadt Duisburg in
diesem besonderen Verfahren die Transparenz
außerordentlich wichtig ist.“ Terminvorschläge für
die Akteneinsicht: Dienstag, 15:00-18:00 Uhr,
Folgetag Mittwoch, 15:00–18:00 Uhr. Trotz
der Kurzfristigkeit mobilisiert die Initiative im
Bemühen, die Stellungnahme noch zum Termin 24.11.11
vorzulegen zu können, vier Vertrauensleute, darunter
Sprecher Werner Hüsken, bestätigt den Termin
telefonisch gegenüber dem Wahlamt und kündigt die
Vertreter der Initiative an. Als
diese um 15:00 Uhr im Wahlamt mit einer
schriftlichen Bevollmächtigung durch die Sprecher im
Wahlamt erscheinen – die Vertreter hatten sich schon
im Sammelverfahren der Listen zum Datenschutz und
zur Verschwiegenheit im Umgang mit den Listen
notariell verpflichtet – wird ihnen der Zugang zu
den Akten vom Amtsleiter Herrn Beyersdorff verwehrt.
Nur Sprecher Werner Hüsken könne prüfen. Begründung: Nur für die Sprecher sei die
Akteneinsicht beantragt worden. Der Hinweis auf die
Rechtslage wird nicht gehört. Sie
werden die Empörung der Anwesenden verstehen und
auch die Tatsache, dass die Initiative unter Protest
das Amt verlässt. Nicht
verstehen und nicht nachvollziehen werden Sie die
Tatsache, dass Amtsleiter Beyersdorff abends den
Sprecher Werner Hüsken anruft und sagt, man könne am
nächsten Tag (mit den bevollmächtigten Vertretern)
kommen und den ganzen Tag prüfen.
Die
parallel per E-Mail zugesandte Botschaft enthält
aber nur ein erweitertes zeitliches Angebot zur
Einsichtnahme an die Sprecher. Dieses
Amtsgebaren löst bei uns Fassungslosigkeit aus. Sie
werden nachvollziehen, dass wir unter diesen
Umständen eine Stellungnahme der Initiative bis zur
Sitzung des Wahlprüfungs-ausschusses nicht abgeben
können. Wir
haben mittlerweile beantragt, dass die
Stadtverwaltung der Initiative auf ihren Antrag auf
Akteneinsicht durch die Sprecher und die von den
Sprechern Bevollmächtigten einen schriftlichen und
rechtsfähigen Bescheid erteilt. Wir bemühen uns dann
um eine möglichst zeitnahe Prüfung. Wir
wenden uns an den Rat in seiner Aufgabe, die
Verwaltung zu kontrollieren und jeder Form von
Behördenwillkür entgegen zu treten, und bitten, das
Akteneinsichtsrecht der Initiative und ihrer
bevollmächtigten Vertreter im Rat festzustellen und
die Verwaltung anzuweisen, dieses zu gewähren. Wir
bitten außerdem, die endgültige Feststellung zur
Zahl der gültigen Stimmen erst dann vorzunehmen,
wenn der Verwaltung, den Ratsgremien und dem Rat die
Stellungnahme der Initiative vorgelegen hat. Da das
Erreichen des Quorums zur Einleitung des
Abwahlverfahrens zweifelsfrei feststeht, steht einer
sofortigen Einleitung des Abwahlverfahrens gegen
Oberbürgermeister Adolf Sauerland und der
Festsetzung des Abwahltermins auf den 12. Februar
nichts entgegen.
gez.
Werner Hüsken gez. Harald
Jochums gez.
Theo Steegmann
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Bürgerantrag zur
Abwahl des Oberbürgermeisters gem. § 66
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW)
Beschlussentwurf
1. Der Bürgerantrag ist zulässig im Sinne des § 66
GO NRW. - einstimmig
2. Die Abstimmung über die Abwahl von
Oberbürgermeister Adolf Sauerland findet statt
am Sonntag, den 12. Februar 2012 - einstimmig
Begründung -
Ausgangslage
Auf der Grundlage einer zum 4. Juni 2011 in Kraft
getretenen Änderung des § 66 GO NRW, nach dessen
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nun auch Bürgerinnen und Bürger
die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl eines
Oberbürgermeisters beantragen können, sammelte die
Bürgerinitiative Neuanfang für Duisburg ab dem 20.
Juni 2011 Unterschriften für einen solchen
Bürgerantrag zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf
Sauerland.
Am 17. Oktober 2011 übergaben die drei Vertreter der
Unterzeichnenden des Bürgerantrags zur Abwahl 8.268
Blätter mit Unterschriften. Ein Beispielsexemplar
einer Unterschriftenliste ist als Anlage 1 in Kopie
beigefügt.
Zulässigkeit des Bürgerantrags zur Abwahl
Der Bürgerantrag ist an den Rat der Stadt Duisburg
gerichtet und damit an das in § 66 Abs. 3 S. 1 GO
NRW als Adressat genannte Gremium.
Der Bürgerantrag lässt das Begehren, das Verfahren
zur Abwahl des Oberbürgermeisters einzuleiten,
zweifelsfrei erkennen. Vertretungsberechtigte der
Unterzeichnenden sind – wie § 66 Abs. 3 S. 2 GO NRW
es verlangt – benannt.
Mit der Übergabe der Unterschriftenlisten am 17.
Oktober 2011 wurde der Bürgerantrag zur Abwahl des
Oberbürgermeisters fristgerecht eingereicht. Der 20.
Oktober 2011 wäre der letzte Tag für die Einreichung
der Unterschriftenlisten gewesen; denn nach § 66
Abs. 3 S. 5 GO NRW dürfen die Unterschriften bei
Eingang des Antrags nicht älter als 4 Monate sein.
Dass diese Regelung als Frist zu verstehen ist,
ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung. In der
Landtagsdrucksache 15/1934 heißt es zur Begründung,
diese Vorschrift gewährleiste, dass einerseits nicht
unbegrenzt Unterschriften gesammelt werden können
und der Antrag einem aktuellen Anliegen entspricht,
andererseits den Initiatoren ein ausreichender
Zeitraum zur Sammlung der Unterschriften zur
Verfügung gestellt wird, vgl. S.12,13 der genannten
Drucksache. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) – auf die Frist in § 66 Abs. 3 S.
5 GO NRW entsprechend anwendbar – regelt, dass wenn
für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in
den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend
ist – hier die Sammlung der Unterschriften – bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet
wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt
fällt. Für diese Fälle regelt § 188 Abs. 2 BGB, dass
eine Frist, die u.a. nach Monaten bestimmt ist, mit
Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Tag entspricht, in den das Ereignis oder der
Zeitpunkt fällt.
In Duisburg als einer Stadt mit mehr als 100.000
EinwohnerInnen muss der Antrag auf Einleitung
des Abwahlverfahrens gem. § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GO
NRW von mindestens 15 % der wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.
Wahlberechtigt zu den Gemeindewahlen waren am 20.
Oktober 2011 365.980 Bürgerinnen und Bürger. Das
bedeutet, dass der Bürgerantrag zur Abwahl von
Oberbürgermeister Adolf Sauerland nur zulässig ist,
wenn er von 54.897 wahlberechtigten Bürgerinnen und
Bürgern unterzeichnet ist.
Die Unterschriftenlisten wurden in der Zeit vom 18.
Oktober 2011 bis zum 11. November 2011 von der
Verwaltung geprüft. Die Prüfung umfasste folgende
Schritte:
- Feststellung der Anzahl der eingereichten
Unterschriften
- Prüfung, ob sich die Unterschriften auf Listen
befanden, auf denen der volle Text des Antrags
abgedruckt war
- Prüfung, ob die Unterschrift geleistet wurde
- Prüfung, ob die Eintragungen auf den
Unterschriftslisten die gem. § 66 Abs. 3 S. 3 i. V.
m. §§ 25 Abs. 4 und 66 Abs. 3 S. 4 GO NRW
geforderten Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Datum der
Unterschrift ) aufweisen und diese richtig sind
- Prüfung, ob die Eintragung lesbar ist
- Prüfung, ob eine Eintragung mehrfach erfolgt ist
- Feststellung, ob diejenigen, deren Eintragungen
nach diesen Kriterien gültig sind, am Tag ihrer
Unterschrift wahlberechtigt waren (vgl. § 66 Abs. 3
S. 4 GO NRW).
Nach § 7 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist zu den
Gemeindewahlen wahlberechtigt, wer am Wahltag
Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (im
vorliegenden Fall: vor seiner Unterschrift) in dem
Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich
aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets
hat. Außerdem darf kein Ausschluss des Wahlrechts
gem. § 8 KWahlG vorliegen.
Aufgrund der Vorgaben des § 66 Abs. 3 S. 3 i. V. m
§§ 25 Abs. 4 und 66 Abs. 3 S. 4 GO NRW führen
folgende Gründe zur Ungültigkeit von Eintragungen:
1. Formblatt nicht vollständig (vgl. § 66 Abs. 3 S.
3 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 1 GO NRW) Der volle
Wortlaut des Antrags muss auf dem Ausdruck der
Unterschriftenliste abgedruckt sein, sonst sind alle
Eintragungen auf dem Blatt ungültig. Eintragungen
auf der Rückseite des Blattes sind ungültig, wenn
dort der eindeutige Bezug als Fortsetzung der
Vorderseite fehlt.
2. Die Unterschrift fehlt oder es wurde lediglich
ein Namenskürzel verwendet.
3. Fehlende / falsche / unvollständige Angaben (§ 66
Abs. 3 i. V. m. §§ 25 Abs. 4 S. 2 und 66
Abs. 3 S. 4 GO NRW
Dabei werden offensichtliche Schreibfehler, wie z.
B. aktuelles Jahr als Geburtsjahr oder Zahlendreher
in der Postleitzahl, als Versehen gewertet, welches
nicht zur Ungültigkeit der Eintragung führt. Ebenso
führte eine fehlende oder fehlerhafte Postleitzahl
nicht zur Ungültigkeit, wenn der Straßenname
einmalig und damit in der Liste der Straßennamen mit
eindeutiger Postleitzahl aufgeführt ist.
4. Unleserliche Eintragung (§ 66 Abs. 3 S. 3 i. V.
m. § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW)
Bei unleserlichen Angaben kann die Person des
Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei über die
Einwohnermeldedatei ermittelt werden. Eine
Eintragung wurde nur dann als unleserlich gewertet,
wenn auch ein Mitglied des Führungsteams die Angaben
nicht lesen konnte.
5. Unterschrift bereits geleistet
Mehrfachunterzeichnungen werden als eine
Unterschrift gewertet.
6. Nicht wahlberechtigt am Tag ihrer Unterschrift
7. Ungültig wegen Fremdergänzungen oder
Fremdeintragungen
Mit der Eintragung in eine Unterschriftenliste eines
Bürgerantrags wird ein dem Recht zu wählen
vergleichbares Recht wahrgenommen, das
höchstpersönlich auszuüben ist. In begründeten
Ausnahmefällen (z. B. gesundheits- oder
altersbedingt) kann hiervon abgesehen werden. Als
Fremdergänzungen/-eintragungen wurden z.B. gewertet,
wenn mehrere Eintragungen angefangen beim Vornamen
bis einschließlich zur Unterschrift komplett gleich
waren oder in einzelnen Rubriken bspw. nur die
Straße, Hausnummer oder Postleitzahl zum Teil über
die gesamte Liste hinweg ein gleiches Schriftbild
aufwies.
Dabei ist die Verwaltung so vorgegangen, dass die
zuvor geschulten MitarbeiterInnen jede Eintragung
auf den Blättern mit Unterschriftenlisten geprüft
haben. Eintragungen, bei denen die MitarbeiterInnen
die geschilderten Kriterien nicht sicher handhaben
konnten, wurden als Zweifelsfälle gesondert von dem
aus drei MitarbeiterInnen bestehenden Führungsteam
beurteilt.
Die Prüfung führte zu folgenden Ergebnissen:
Insgesamt geprüfte Unterschriften 79.915 davon
1. Formblatt nicht vollständig 104
2. Unterschrift fehlt oder unvollständig 144
3. Fehlende / falsche / unvollständige Angaben 7.028
davon
a) Name 360
b) Vorname 258
c) Geburtsdatum 760
d) Straße 552
e) Hausnummer 4.790
f) Postleitzahl 205
g) Datum der Unterschrift 103
4. Unleserliche Eintragungen 127
5. Mehrfachunterschriften 1.308
6. Fehlende Wahlberechtigung 2.698
7. Fremdergänzungen / -eintragungen 1.176
8. Ungültig auf Antrag 1
Summe ungültige Unterschriften 12.586
Damit sind von 79.915 Eintragungen 12.586 ungültig.
Mit den eingereichten 67.329 gültigen
Unterzeichnungen erfüllt der Bürgerantrag zur Abwahl
von Oberbürgermeister Adolf Sauerland das nach § 66
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GO NRW erforderliche Quorum von
15% von 365.980 Wahlberechtigten und ist zulässig.
Gem. § 46 d Abs. 5 S. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
– analog anwendbar gem. § 66 Abs. 1 S. 4 GO NRW –
muss die Abstimmung über die Abwahl eines
Bürgermeisters baldmöglichst, spätestens innerhalb
von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß
der Gemeindeordnung zur Einleitung des
Abwahlverfahrens stattfinden. Der späteste Termin
für den Tag der Abstimmung über die Abwahl wäre
danach der 19. Februar 2012.
Dieser Termin empfiehlt sich jedoch nicht, da es
sich um den Karnevalssonntag mit entsprechenden
tradierten Brauchtumsveranstaltungen (z.B.
Kinderkarnevalszug in Hamborn) handelt, die einen
Großteil städtischer Ressourcen bindet. Es käme
daher aus wahlorganisatorischer Sicht nach Ansicht
der Verwaltung nur der 12.02.2011 für den Tag der
Abstimmung in Betracht. Auch dieser Termin ist
angesichts der Jahreszeit und der vorangegangen
vielen Feiertage sehr ambitioniert und verlangt von
der Verwaltung ein hohes Maß an organisatorischem
und finanziellem Aufwand, um einen rechtssicheren
Ablauf der Abstimmung zur Abwahl zu gewährleisten.
Die notwendigen organisatorischen
Vorbereitungsmaßnahmen für die Abstimmung über die
Abwahl, insbesondere die Besetzung der
Wahlvorstände, sind nicht in einer kürzeren Zeit zu
bewältigen. Der als Anlage 2 beigefügte vorläufige
Zeitplan gibt einen Überblick über den zeitlichen
Ablauf der organisatorischen Maßnahmen.
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Einrichtung von
Briefwahlstellen
Der Rat der Stadt Duisburg zieht die Entscheidung
über die Einrichtung von Briefwahlstellen
für die Abwahl des Oberbürgermeisters Adolf
Sauerland an sich.
Er beschließt, für die Abstimmung über die Abwahl
von Oberbürgermeister Adolf Sauerland
in jedem Bezirksamt eine Briefwahlstelle ab dem 12.
Januar 2012 einzurichten.
Begründung
Gemäß dem nicht beanstandeten einstimmigen
Ratsbeschluss vom 17. Oktober 2011 hat
die Abwahl des Oberbürgermeisters „den Bedingungen
bei der Wahl des Oberbürgermeisters
im Jahr 2009 zu entsprechen |
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