Duisburg, 28. April 2016 - Am
20.04.2016 hat vor dem Berichterstatter der 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein nicht-öffentlicher
Erörterungstermin in fünf anhängigen Klageverfahren gegen
die Stadt Duisburg wegen der Veranlagung zur Grundsteuer B
für das Jahr 2015 stattgefunden. Das Gericht signalisierte
dabei, an der bisherigen Linie der Rechtsprechung
festhalten zu wollen und die im Falle der Stadt Duisburg
sehr massive Erhöhung des Hebesatzes nicht zum Anlass zu
nehmen, die Entscheidungen des Rates zu Einsparungen
einerseits und Investitionen andererseits auf ihre
Einhaltung der haushaltswirtschaftlichen
Gesetzesbestimmungen richterlich zu prüfen. Nach
vorläufiger Bewertung durch das Gericht sind dies
letztlich politische Entscheidungen und als solche nicht
justiziabel.
Von Klägerseite wurde ausdrücklich
bedauert, dass der mit den Klagen verfolgte Anstoß zu
einer Rechtsfortbildung im Sinne der Verstärkung der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte im
Grundsteuerrecht nicht aufgegriffen wurde. Das Wissen
um eine drohende richterliche Überprüfung würde sonst
viele Städte- und Gemeinderäte dazu bringen, ernsthaft
über Einsparentscheidungen nachzudenken anstatt über den
„bequemen“ Wege der Grundsteuererhöhung die immer größer
werdenden Haushaltslöcher zu stopfen.
Die
Steuerpflichtigen bleiben damit gegenüber dem in den
letzten Jahren zu registrierenden permanenten Anstieg der
Hebesätze für die Grundsteuer B schutzlos. Denn die
einzige von den Gerichten anerkannte rechtliche Schranke,
nämlich der Verbot einer erdrosselnden Wirkung dieser
Steuer, ist gänzlich uneffektiv, da niemand zu sagen
vermag, ab welcher Abgabenhöhe die „Schmerzgrenze“ für
Grundstücks- und Wohnungseigentümer erreicht ist.
Die Urteile über die Klagen stehen noch aus. Von
Klägerseite wurde die Bereitschaft erklärt, im Interesse
einer Reduzierung des Prozesskostenrisikos für alle
Beteiligten eine Beschränkung auf drei Prozesse
vorzunehmen und alle anderen Klageverfahren im Wege eines
Vergleichs zu beenden, mit welchem sich die Stadt Duisburg
verpflichtet, die jeweiligen Kläger entsprechend dem
Ausgang der drei Leitverfahren zu behandeln. Die
Prozessvertreter der Stadt Duisburg sahen sich im Termin
jedoch nicht in der Lage, sich zu diesem
Verfahrensvorschlag abschließend zu äußern.
Noch
ist nicht aller Tage Abend ... möglicherweise hat das OVG
in Münster eine andere Sichtweise.
Herzlichst
Frank S. Oynhausen
|