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Duisburg, 4. Februar 2026 - Der Rat
der Stadt Duisburg wird in seiner Sitzung am 24.
Februar unter anderem über die Empfehlung der
Stadtverwaltung zur Rückkehr zu einem einheitlichen
Hebesatz bei der Grundsteuer B (alle Immobilien, die nicht
land- und fortwirtschaftlich genutzt sind) entscheiden.
Vorgesehen ist, den Hebesatz rückwirkend
zum 1. Januar 2026 sowohl für Wohngrundstücke als auch für
Nichtwohngrundstücke auf 1.169 v. H.
festzulegen. '
Bisher galt für
Wohngrundstücke ein Hebesatz von 886 v. H. und
für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 1.469 v. H.
Mit dieser geplanten Änderung reagiert die Stadt auf
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
vom 4. Dezember 2025. Das Gericht entschied, dass die von
den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen
festgelegten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke
gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Steuergerechtigkeit verstoßen. Die Gerichtsurteile sind
zwar noch nicht rechtskräftig, doch solange es keine
abschließende höchstrichterliche Entscheidung gibt,
besteht aufgrund der Dimension ein erhebliches Risiko für
die Leistungsfähigkeit der Stadt. Mit einem
einheitlichen Hebesatz werden jahrelange
Rechtsstreitigkeiten vermieden und alle Beteiligten
erhalten die nötige Planungssicherheit. Die im Dezember
2024 beschlossenen Hebesätze beruhten auf einer
Hebesatzempfehlung des Landes Nordrhein-Westfalen, die
sich im Nachhinein jedoch nicht als verlässliche Grundlage
für eine aufkommensneutrale Festsetzung erwiesen hat.

Der Städtetag NRW hatte das Land bereits im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses auf rechtliche Risiken hingewiesen.
In einer aktuellen Stellungnahme des Städtetages NRW vom
8. Januar stellt dieser fest, dass es auf Grundlage der
Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts faktisch keine
Möglichkeit gibt, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen
Wohn- und Nichtwohngrundstücken umzusetzen.
Seit
Erteilung der Grundsteuerbescheide zu Beginn des Jahres
2025 wurden mehr als 3.500 Grundsteuerwerte und
Messbescheide durch die Finanzämter korrigiert oder
aufgehoben. Ursächlich hierfür waren insbesondere
fehlerhafte Erklärungen, fehlende Daten sowie Schätzungen
der Finanzämter. Der Haushaltsansatz wurde um rund 11,5
Millionen Euro verfehlt.
Für das Jahr 2026 hat die
Stadt Duisburg daher eine eigene Berechnung des Hebesatzes
auf Basis der aktuell verfügbaren Daten vorgenommen. Um
den im Haushaltsplan vorgesehenen Ansatz für 2026 zu
erreichen, ist die Festsetzung eines einheitlichen
Hebesatzes in Höhe von 1.169 v. H. erforderlich. Da der
Rat der Stadt eine mögliche Anpassung des Hebesatzes
frühestens am 24. Februar entscheiden kann, werden die
Steuerpflichtigen gebeten, die Grundsteuer zunächst weiter
zu den bekannten Fälligkeitsterminen (der erste ist am 15.
Februar) in der bisherigen Höhe zu zahlen. Bereits
erteilte Lastschriftmandate bleiben unverändert gültig.
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