Mit Verfügung aus Dezember 2010
hat die Düsseldorfer
Regierungspräsidentin Anne Lütkes
erwartungsgemäß die Genehmigung für
das
Haushaltssicherungskonzept 2010 der Stadt
Duisburg versagt Haushaltssicherungskonzept 2010 ist
ein Schritt in die richtige Richtung
Sämtliche
Konsolidierungsmöglichkeiten müssen
genutzt werden
Düsseldorf/Duisburg, Dezember
2010 - Das
Haushaltssicherungskonzept sieht für
die Jahre 2010 bis 2013 ff.
insgesamt ein Konsolidierungsvolumen
von 600 Millionen Euro vor. Viele
Maßnahmen beziehen sich auf
erwartete Mehreinnahmen, deren
Umsetzbarkeit unsicher ist. „Sieht
man von einigen politisch nicht
realisierbaren Maßnahmen ab, so ist
mit dem vorgelegten HSK aber ein
Umdenken der Stadt Duisburg zu
erkennen“, so die
Regierungspräsidentin heute. Dennoch
reichen die Bemühungen noch nicht
für einen Haushaltsausgleich im
Konsolidierungszeitraum aus.
„Die seit spätestens Anfang 2010
überschuldete Stadt Duisburg muss
die Konsolidierung ihrer Finanzen
weiter vorantreiben und auch im
Bereich der Aufwendungen den Mut zu
meist unpopulären Einschnitten
haben“, so Lütkes heute in
Düsseldorf. Dies gilt selbst dann,
wenn wieder höhere Steuereinnahmen
erzielt werden können oder Bund und
Land NRW die Kommunen durch etwaige
finanzielle Hilfen entlasten.
Haushaltsverfügung Dezember 2010
Kommunale Finanzaufsicht:
Kommunale Haushalte,
Haushaltssicherung und vorläufige
Haushaltswirtschaft
Die Zuständigkeit der
Bezirksregierung Düsseldorf -
Dezernat 31 - im Bereich der
kommunalen Finanzaufsicht erstreckt
sich auf 10 kreisfreie Städte und 5
Kreise mit insgesamt 56
kreisangehörigen Kommunen, für die
die Bezirksregierung Düsseldorf
obere Kommunalaufsichtsbehörde ist.
Die Kommunen und Kreise nehmen in
eigener Verantwortung eine Vielzahl
öffentlicher Aufgaben wahr.
Durch Art. 28 Abs. 2 des
Grundgesetzes (GG) wird die
kommunale Selbstverwaltung
verfassungsrechtlich gesichert und
damit als wesentlicher Bestandteil
dieser Selbstverwaltungsgarantie
auch die Haushaltsautonomie. So
bestimmt Art. 28 Abs.2 Satz 2 GG
ausdrücklich, dass die
Gewährleistung der kommunalen
Selbstverwaltung auch die Grundlagen
der finanziellen Eigenverantwortung
umfasst. Die Existenz und
Selbstverwaltung der Kommunen wird
darüber hinaus auch durch Art. 1 und
Art. 78 der Landesverfassung NRW (LV
NRW) garantiert.
Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
bestimmt im einzelnen Umfang und
Inhalt der tatsächlich vorhandenen
Haushaltsautonomie, insbesondere im
8. Teil Haushaltswirtschaft. Dort
werden die Haushaltsziele und
-grundsätze bestimmt, vor allem die
Pflicht zum Haushaltsausgleich (§ 75
Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
Die Aufrechterhaltung der lokalen
Daseinsvorsorge und die
Gewährleistung der durch Artikel 28
des Grundgesetzes geschützten
kommunalen Selbstverwaltung ist
nicht nur von einer für die
kommunale Aufgabenwahrnehmung
angemessenen Finanzausstattung
abhängig, sondern setzt auch eine
geordnete Haushaltswirtschaft der
Kommunen und Kreise voraus.
Dementsprechend haben sie ihre
Haushaltswirtschaft auch so zu
planen und zu führen, dass die
stetige Erfüllung ihrer Aufgaben
gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO
NRW). Die gesetzlichen
Haushaltsziele und -grundsätze
fordern insoweit nicht nur einen
ausgeglichenen Haushalt, sondern
auch eine wirtschaftlich, effizient
und sparsam betriebene
Haushaltswirtschaft.
Ein ausgeglichener Haushalt und eine
wirtschaftliche, effiziente und
sparsame Haushaltswirtschaft der
Kommune, wie sie § 75 Abs. 1 Satz 2
GO NRW vorschreibt, ist die
Grundvoraussetzung dafür, dass die
Kommune die Gestaltungs- und
Entscheidungsmöglichkeiten, die das
Recht auf kommunale Selbstverwaltung
bietet, auch tatsächlich nutzen
kann. Kommunale Selbstverwaltung
bedeutet deshalb auch Verpflichtung
und Verantwortung jeder Kommune
selbst, den gesetzlichen
Haushaltszielen und -grundsätzen
nachzukommen.
Kommunale Finanzaufsicht und damit
die staatliche Überwachung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft,
die ihre verfassungsmäßige Grundlage
im Art. 78 LV NRW hat, beinhaltet
insoweit eine Kontrolle der
Einhaltung rechtlicher Grundlagen
der kommunalen Haushaltswirtschaft
im Interesse des Staates und der
Gemeinschaft der Kommunen. Der § 11
GO NRW bestimmt dabei die Grenzen
der kommunalen Finanzaufsicht mit
einer Doppelfunktion, nach der sie
einerseits die Kommunen in ihren
Rechten schützt und andererseits die
Erfüllung ihrer Pflichten sichert.
Das in dieser Vorschrift verankerte
Recht, die Kommunen zu überwachen,
findet im 13. Teil Aufsicht der GO
NRW seine nähere rechtliche
Ausgestaltung.
Für die in Schieflage geratenen
Kommunalhaushalte hat der
Gesetzgeber den Kommunen das sog.
"Haushaltssicherungskonzept" (HSK)
als Instrument angeboten, um der
gesetzlichen Pflicht, wieder einen
ausgeglichenen Haushalt
aufzustellen, nachkommen zu können
(§ 76 GO NRW). Auch wenn dieses
einer Genehmigung durch die
kommunale Finanzaufsicht bedarf (§
76 Abs.2 Satz 2 GO NRW), bleibt es
eigene Aufgabe und Pflicht der
Kommune in der Haushaltssicherung,
ein genehmigungsfähiges HSK
aufzustellen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO
NRW). Gelingt dies nicht, steht den
Kommunen die kommunale Finanzhoheit
und damit auch das kommunale
Selbstverwaltungsrecht nur noch im
Rahmen der durch § 82 GO NRW
gezogenen, engen Grenzen einer
vorläufigen Haushaltsführung zu.
Praktisch bedeutet das im Ergebnis
nichts anderes, als dass sie nur
noch Aufgaben wahrnehmen bzw.
Aufwendungen entstehen lassen
dürfen, zu deren Erfüllung bzw.
Leistung sie rechtlich verpflichtet
sind, und auch nur noch solche
Ausgaben bzw. Auszahlungen leisten
dürfen, zu deren Leistung eine
Rechtspflicht besteht (sog.
"Nothaushaltsrecht").
Im Regierungsbezirk Düsseldorf
befanden sich Ende 2009 insgesamt 9
Städte und Gemeinden (7 von 10
kreisfreien Städten und 2
kreisangehörige Gemeinden) in der
Haushaltssicherung. Die
Haushaltssicherungskonzepte dieser
Kommunen konnten bis auf ein
Haushaltssicherungskonzept einer
kreisangehörigen Gemeinde nicht
genehmigt werden, so dass diese den
Restriktionen des sog.
"Nothaushaltsrechtes" unterliegen.
Weiteren Informationen zu dem Thema
"Haushalte und Finanzen der
Kommunen" (www.im.nrw.de
- dort unter dem Themenbereich
"Bürger und Kommunen").
Öffentliche
Schulden steigen vom 1. bis 3. Quartal 2010 um fast 100 Milliarden
Euro
Die öffentlichen Haushalte waren nach ersten vorläufigen Ergebnissen
des Statistischen Bundesamtes (Destatis) am 30. September 2010 mit
insgesamt rund 1 791,3 Milliarden Euro verschuldet. Dies entsprach
rechnerisch einer Schuldenlast von 21 882 Euro pro Kopf. Gegenüber
dem 31. Dezember 2009 hat sich der Schuldenstand um 5,9%
beziehungsweise 99,7 Milliarden Euro erhöht. Die Ergebnisse umfassen
die Kreditmarktschulden und Kassenkredite und beziehen sich auf die
Kernhaushalte des Bundes und der Länder einschließlich ihrer
jeweiligen Extrahaushalte sowie die Kernhaushalte der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Beim Bund erhöhten sich die Schulden am 30. September 2010 gegenüber
dem 31. Dezember 2009 um 3,1% (+ 33,1 Milliarden Euro) auf rund 1
086,9 Milliarden Euro. Hierin sind auch die Schulden vom
Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds (28,6 Milliarden
Euro) sowie Investitions- und Tilgungsfonds (9,9 Milliarden Euro)
enthalten, die zur Bewältigung der Finanzmarktkrise neu gegründet
wurden.
Die Länder waren am 30. September 2010 mit etwa 588,1 Milliarden
Euro verschuldet, dies entsprach einem Zuwachs von 11,6% (+ 61,4
Milliarden Euro) gegenüber dem 31. Dezember 2009. Die Entwicklung
wurde maßgeblich durch die erstmalige Einbeziehung der Ersten
Abwicklungsanstalt (42,6 Milliarden Euro), die zur Stützung der
WestLB geschaffen wurde, geprägt.
Die Verschuldung der Gemeinden/Gemeindeverbände stieg zum 30.
September 2010 um 4,7% (+ 5,2 Milliarden Euro) auf knapp 116,3
Milliarden Euro gegenüber dem 31. Dezember 2009. Darunter hat sich
der Anteil an Kassenkrediten, die ursprünglich zur kurzfristigen
Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwendet werden sollten, auf
34,8% erhöht. Die Schulden der kommunalen Zweckverbände sind dabei
nicht enthalten.
|
|
|
Veränderung gegenüber dem 31.12.2009
in %
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*)
Einschließlich Extrahaushalte; ohne Zweckverbände.
1) Vorläufiges Ergebnis. |
Insgesamt |
1 791 284 |
1 691 597 |
5,9 |
davon: |
Kreditmarktschulden |
1 719 583 |
1 633 489 |
5,3 |
Kassenkredite |
71 701 |
58 108 |
23,4 |
Bund |
1 086 909 |
1 053 814 |
3,1 |
davon: |
Kreditmarktschulden |
1 072 077 |
1 033 267 |
3,8 |
Kassenkredite |
14 832 |
20 547 |
– 27,8 |
Länder |
588 110 |
526 745 |
11,6 |
davon: |
Kreditmarktschulden |
571 723 |
523 837 |
9,1 |
Kassenkredite |
16 386 |
2 908 |
463,5 |
Gemeinden/Gemeindeverbände |
116 265 |
111 039 |
4,7 |
davon: |
Kreditmarktschulden |
75 783 |
76 386 |
– 0,8 |
Kassenkredite |
40 483 |
34 653 |
16,8 |
|