| Duisburg,
					20. April 2020 - 
					Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (MSB) 
					informierte jetzt über  die verpflichtende und 
					freiwillige Teilnahme am Unterricht und den anderen damit im 
					Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen. Des 
					Weiteren gibt es detaillierte Regelungen für Schülerinnen 
					und Schülern mit Vorerkrankungen und Empfehlungen zum 
					Hygieneschutz für den Schulbesuch. 
 Teilnahme am 
					Unterricht:
 Ab dem 23. April müssen folgende 
					Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen:
 •             
					Schülerinnen und Schüler an 
					Berufskollegs
 -      
					mit bevorstehenden Terminen für dezentrale 
					Abschlussprüfungen
 -      
					für den schriftlichen Teil von 
					Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen
 -      
					für Schülerinnen und Schüler in 
					Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung
 -       
					für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Bildungsgänge 
					der Berufsfachschule
 
 •             
					Schülerinnen und Schüler 
					weiterführender allgemeinbildender Schulen
 -       
					mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des 
					Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren 
					Schulabschlusses
 
 •             
					Schülerinnen und Schüler an allen 
					Förderschulen mit Abschlussklassen
 
 Lediglich 
					die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen 
					Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist
					freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den 
					curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig 
					erhalten haben.
 
 !!! Vorerkrankungen !!!
 Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das 
					Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen haben, 
					entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit 
					einem Arzt - ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung 
					durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall 
					benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und 
					teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung 
					eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei 
					ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der 
					Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht 
					angegeben zu werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur 
					Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und 
					Schülern werden Lernangebote für zu Hause gemacht (Lernen 
					auf Distanz). Eine Teilnahme an Prüfungen wird für diese 
					Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen in 
					Absprache mit der Schulleitung ermöglicht.
 
 Zu den 
					Vorerkrankungen gehören
 - Therapiebedürftige 
					Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, 
					Bluthochdruck)
 - Erkrankungen der Lunge (zum Beispiel 
					COPD, Asthma bronchiale)
 - Chronische Lebererkrankungen
 - Nierenerkrankungen
 - Onkologische Erkrankungen 
					(Krebserkrankungen)
 - Diabetis mellitus
 - Geschwächtes 
					Immunsystem (zum Beispiel auf Grund einer Erkrankung, die 
					mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige 
					Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen 
					und herabsetzen können, wie  zum Beispiel 
					Cortison)
 
 Hygieneschutz:
 Zur Einhaltung des 
					Hygieneschutzes in den Schulen wird der Unterrichts- und 
					Prüfungsablauf in den Schulen so organisiert, dass die 
					Abstandsregeln (1,5 m) eingehalten werden können. Die 
					Schulen erhalten in den nächsten Tagen eine Grundausstattung 
					mit Desinfektionsmitteln und Mund-Nasen-Masken. Die Eltern 
					können - soweit möglich - darüber hinaus ihren Kindern 
					eigene Hygienemittel (Seife, Handtuch) sowie Masken (auch 
					selbst genähte) mitgeben. Dadurch wird der Infektionsschutz 
					erhöht.
 
 In den Schulen werden alle belegten Räume 
					zweimal täglich desinfiziert, einmal nach Unterrichtsschluss 
					und zusätzlich einmal während der Unterrichtszeit.
 
 
   
					 
 
  
 
 
 
 
 
 
   
 
 
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