Duisburg,
20. April 2020 -
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (MSB)
informierte jetzt über die verpflichtende und
freiwillige Teilnahme am Unterricht und den anderen damit im
Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen. Des
Weiteren gibt es detaillierte Regelungen für Schülerinnen
und Schülern mit Vorerkrankungen und Empfehlungen zum
Hygieneschutz für den Schulbesuch.
Teilnahme am
Unterricht: Ab dem 23. April müssen folgende
Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen:
•
Schülerinnen und Schüler an
Berufskollegs -
mit bevorstehenden Terminen für dezentrale
Abschlussprüfungen -
für den schriftlichen Teil von
Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen
-
für Schülerinnen und Schüler in
Bildungsgängen der Ausbildungsvorbereitung
-
für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Bildungsgänge
der Berufsfachschule
•
Schülerinnen und Schüler
weiterführender allgemeinbildender Schulen
-
mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren
Schulabschlusses
•
Schülerinnen und Schüler an allen
Förderschulen mit Abschlussklassen
Lediglich
die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen
Prüfungsfächern zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen ist
freiwillig, weil die Schülerinnen und Schüler den
curricularen Unterricht in der Q2 nahezu vollständig
erhalten haben.
!!! Vorerkrankungen !!!
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das
Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen haben,
entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit
einem Arzt - ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und
teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung
eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei
ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der
Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht
angegeben zu werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur
Teilnahme am Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und
Schülern werden Lernangebote für zu Hause gemacht (Lernen
auf Distanz). Eine Teilnahme an Prüfungen wird für diese
Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen in
Absprache mit der Schulleitung ermöglicht.
Zu den
Vorerkrankungen gehören - Therapiebedürftige
Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung,
Bluthochdruck) - Erkrankungen der Lunge (zum Beispiel
COPD, Asthma bronchiale) - Chronische Lebererkrankungen
- Nierenerkrankungen - Onkologische Erkrankungen
(Krebserkrankungen) - Diabetis mellitus - Geschwächtes
Immunsystem (zum Beispiel auf Grund einer Erkrankung, die
mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige
Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen
und herabsetzen können, wie zum Beispiel
Cortison)
Hygieneschutz: Zur Einhaltung des
Hygieneschutzes in den Schulen wird der Unterrichts- und
Prüfungsablauf in den Schulen so organisiert, dass die
Abstandsregeln (1,5 m) eingehalten werden können. Die
Schulen erhalten in den nächsten Tagen eine Grundausstattung
mit Desinfektionsmitteln und Mund-Nasen-Masken. Die Eltern
können - soweit möglich - darüber hinaus ihren Kindern
eigene Hygienemittel (Seife, Handtuch) sowie Masken (auch
selbst genähte) mitgeben. Dadurch wird der Infektionsschutz
erhöht.
In den Schulen werden alle belegten Räume
zweimal täglich desinfiziert, einmal nach Unterrichtsschluss
und zusätzlich einmal während der Unterrichtszeit.
|