Berlin/Duisburg, 5. Januar 2021 - Die
Corona-Pandemie hat auch das Weihnachtsfest und den
Jahreswechsel 2020/2021 geprägt. Viele Bürgerinnen und
Bürger haben auf für sie gerade in dieser Zeit wichtige
Begegnungen verzichtet, um sich und andere zu schützen.
Dafür danken wir allen sehr.
Dennoch ist die
Belastung im Gesundheitswesen hoch und weiter gestiegen. Dem
unermüdlichen Einsatz der medizinischen und
Pflegefachkräfte, Ärztinnen und Ärzte und aller anderen, die
in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Gesundheitsämtern ihren
Dienst tun, gilt unser Dank und unsere besondere
Anerkennung.
Mit der Mobilisierung
aller Kräfte von Wissenschaft und Forschung ist es in
Rekordzeit gelungen, Impfstoffe mit guter Verträglichkeit
und hoher Wirksamkeit zu entwickeln, zu testen und zum
Einsatz zu bringen. Dafür gebührt allen Beteiligten Dank und
Anerkennung. Bund und Länder haben seit Beginn der Pandemie
darauf gesetzt, diese durch die zügige Entwicklung von
Impfstoffen zu bewältigen. Mit den nunmehr verfügbaren
Impfstoffen gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung
unseres Alltags und die Rückkehr zu einem Leben ohne
pandemiebedingte Einschränkungen.
Bund und Länder
begrüßen ausdrücklich die gemeinsame Impfstoffbestellung der
Europäischen Union und das Ziel, den Impfstoff gemeinsam für
alle 27 Länder der EU zu sichern. In Zeiten der weltweiten
Pandemie verhindern nationale Alleingänge wirkungsvollen
Gesundheitsschutz.
Die vor uns liegenden
Monate Januar, Februar und März werden jedoch noch
erhebliche Geduld und Disziplin aller erfordern. Die
Wintermonate begünstigen durch die saisonalen Bedingungen
die Ausbreitung des Virus und die Impfungen werden sich erst
dann auf die Infektionsdynamik dämpfend auswirken, wenn auch
ein größerer Teil der jüngeren Bevölkerung geimpft ist.
Mit Besorgnis
betrachten Bund und Länder die Entwicklung von Mutationen
des SARSCov2-Virus. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern
ist es, den Eintrag und die Verbreitung von Virusvarianten
mit eventuell ungünstigeren Eigenschaften möglichst
weitgehend zu begrenzen.
Eine präzise
Einschätzung der Entwicklung des Infektionsgeschehens ist am
Beginn des neuen Jahres außerordentlich schwierig. Aufgrund
der zahlreichen Feiertage kann es zu Test- und
Meldeverzögerungen gekommen sein. Darüber hinaus zeigen sich
die Auswirkungen des besonderen Besuchs- und Reiseverhaltens
während der Feiertage erst später im Infektionsgeschehen. Es
ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Meldezahlen das
tatsächliche Infektionsgeschehen tendenziell zu gering
abbilden. Sicher kann jedoch gesagt werden, dass das
Infektionsgeschehen deutschlandweit noch auf viel zu hohem
Niveau ist.
In gut drei Viertel
der 410 Landkreise und Stadtkreise liegt die 7-Tage-Inzidenz
bei über 100 (292 Landkreise/Stadtkreise). Dort hat es also
in den letzten sieben Tagen mehr als 100 neue Fälle pro
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gegeben. Über 70 Land-
bzw. Stadtkreise weisen eine Inzidenz von über 200 auf.
Deshalb ist es unter Abwägung aller gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Faktoren erforderlich, über
den 10. Januar hinaus die weitgehenden Beschränkungen
aufrecht zu erhalten. Gemäß der Hotspotstrategie werden in
allen Regionen, die ein besonders hohes Infektionsgeschehen
aufweisen, weitere beschränkende Maßnahmen umgesetzt.
Ziel von Bund und
Ländern bleibt es, die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, um die
Gesundheitsämter – unterstützt von Bund und Ländern – wieder
in die Lage zu versetzen, die Infektionsketten
nachzuvollziehen und Quarantäne für Kontaktpersonen 1
anzuordnen. Zur Beurteilung aller Aspekte der Pandemie
werden weitere Indikatoren ebenfalls intensiv betrachtet,
wie die Belastung des Gesundheitssystems oder der
Impffortschritt, sowie insbesondere solche Indikatoren, die
zusätzliche Aussagen zur Infektionsdynamik ermöglichen, wie
der r-Wert oder die Verdopplungszeit.
13-Punkte-Beschlüsse
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:
1.: Die
bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben
weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten
Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden
die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum
31. Januar 2021 verlängern. Die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten
alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten
drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum
zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
2.: In
Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private
Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen
Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt
lebenden Person gestattet.
3.: Betriebskantinen
werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und
Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
4.: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
werden dringend gebeten großzügige Home-
Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den
Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
5.: In
Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur
Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort,
sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische
Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
6.: Für
Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu
treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und
zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten
Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der
Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von
Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht.
Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den
Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine
entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den
Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere
Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des
gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine
verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal
in den Alten und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen
und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz angeordnet.
Vielfach fehlen in
den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche
Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Abrechnung
sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über
die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die
Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende
Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen.
Unterstützend werden Bund und Länder aufbauend auf
bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative
starten, um Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von
umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.
Die Hilfsorganisationen in Deutschland haben bereits
zugesagt, die entsprechenden Schulungen zu übernehmen.
Die kommunalen Spitzenverbände werden dabei koordinieren, um
den regionalen Bedarf zu klären und die Bundesagentur für
Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Diese Initiative
soll auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe
unterstützen.
7.: Das
Robert-Koch-Institut prüft sorgfältig die Berichte über neue
Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus, etwa in
Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des
Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen. Gemeinsames Ziel
von Bund und Ländern ist es, den Eintrag von Mutationen mit
möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem
Ausland möglichst stark einzudämmen, solche Mutationen in
Deutschland durch verstärkte Sequenzierung zu entdecken und
deren Ausbreitung durch priorisierte Nachverfolgung und
Quarantäne möglichst weitgehend zu begrenzen.
Das Bundesministerium der Gesundheit wird auf Basis des 3.
Bevölkerungsschutzgesetzes zur verstärkten Sequenzierung
eine Verordnung erlassen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen
aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten
vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der
besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die
Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in
solchen Fällen ebenfalls verstärkt mit besonderer Priorität
wahrgenommen wird, ebenso die Nachverfolgung von Fällen beim
Auftreten solcher Virusvarianten in Deutschland.
8.: In
den bisherigen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde von
einem Impfbeginn in 2021 ausgegangen. Nunmehr war es
aufgrund einer frühen Zulassung des Impfstoffes von BioNTech
/ Pfizer und Bereitstellung der Infrastruktur durch die
Länder möglich, bereits am 27. Dezember 2020 in allen
Ländern mit dem Impfen zu beginnen. 1,3 Millionen Dosen des
Impfstoffes wurden bis Jahresende an die Länder
ausgeliefert, knapp 2,7 Millionen weitere Dosen folgen bis
zum 1. Februar 2021, so dass bis zu diesem Datum ca. vier
Millionen Impfdosen ausgeliefert werden können.
Der Bund wird den
Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche
Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes
Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Bis spätestens
Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von
stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht
werden können. Dies ist nicht zuletzt wegen der hohen
Fallzahlen und der schweren Verläufe im Bereich dieser
Einrichtungen ein wichtiges erstes Zwischenziel der
Impfkampagne. Ziel ist es, die anfangs eingeschränkten
Produktionskapazitäten in Deutschland zu erhöhen.
Dazu unterstützen der
Bund und das Land Hessen BioNTech nach Kräften dabei, dass
noch im Februar in einem neu eingerichteten Werk in Marburg
die Produktion genehmigt und begonnen werden kann. Der Bund
wird auch darüber hinaus mit den Herstellern darüber
sprechen, wie schnellstmöglich weitere
Produktionskapazitäten für Impfstoffe aufgebaut werden
können. Im 1. Quartal
2021 ist mit der Zulassung weiterer Impfstoffe und in der
Folge mit der Auslieferung weiterer Impfdosen zu rechnen.
9.: Der
Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat
höchste Bedeutung für den die Bildung der Kinder und für die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene
Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte
Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen
längeren Zeitraum bleibt nicht ohne negative Folgen für die
Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und
Jugendlichen. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen
Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des
Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis Ende Januar verlängert
werden.
10.: Angesichts
der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in
manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb wird der Bund
gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021
für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage
für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch
für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu
Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der
Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt
geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht
ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot
eingeschränkt wurde.
11.: Die
Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch
umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der
Länder begleitet. Durch Abschlagszahlungen wurden bisher
über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an
Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der
beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens
ab dem 10. Januar 2021.
Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember
2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen
seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der
Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu.
Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein
bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe
von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet.
Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre
Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden
Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten
Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen
geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so
schnell wie möglich realisieren.
12.: Für
Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig
grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen
Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald
ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag
der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich
eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden
(Zwei-Test-Strategie).
Der Testpflicht bei
Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor
Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise
nachgekommen werden. Die Musterquarantäneverordnung wird
entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren
entsprechenden Verordnungen zum 11. Januar 2021 umgesetzt1.
Der Bund wird über die seit August 2020 bestehende
Testpflicht hinaus auf der Grundlage des 3.
Bevölkerungsschutzgesetzes gesonderte Regeln insbesondere
zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete
erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von
Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein
besonderes Eintragsrisiko besteht. Bund und Länder weisen
noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in
Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden
sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine
Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen
aus Risikogebieten besteht.
13.: Die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren
Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und
über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.
1 Auf den Beschluss
des Oberwaltungsgerichts für das Land NRW (Az 13 B 1770/20
NE) wird hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung
mit Freitestmöglichkeiten erst nach 5 Tagen für Personen,
die aus vom RKI ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für
NRW außer Vollzug gesetzt wurde.
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