Düsseldorf/Duisburg, 19. März 2022 - Nach
Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom morgigen Samstag
an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der
zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in
den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische
Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen
der
Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022.
Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im
geänderten Infektionsschutzgesetz.
Maskenregelungen
in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die
Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen
(Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden
die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher
bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung
übernommen.
Für andere Beschränkungen, die bisher in
der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach
Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten
Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass
persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte
Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt
oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie
Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die
prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen
Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen
entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von
Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa
für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen,
Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.
Minister Laumann: Die Pandemie ist nicht vorbei
Minister Laumann erklärt: „Wir alle sehnen ein Ende der
Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem
Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene
Infektion mit: Die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen
wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022
verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele
Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und
kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal
möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der
verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der
letzten Monate.“
Die wichtigsten Anpassungen im
Überblick Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr
Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte
Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt
auch für nicht immunisierte Personen.
Keine
Kapazitäts-/Personengrenzen mehr Alle Einrichtungen
und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60
oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt
war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die
Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit
mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben
aber bestehen.
Wegfall von Zugangsbeschränkungen
und der Maskenpflicht im Freien Für Angebote der
Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und
Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die
Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen
gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt
zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien
wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt
weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen
auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Das
Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet
und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten
Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen
jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen
bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen
Landtagsbeschluss.
Corona-Test- und Quarantäneverordnung bis 2. April
2022
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