Düsseldorf/Duisburg, 5. Mai 2022 - Das
nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine
neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin
werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
(RKI) aufgegriffen. Die
Bußgeldverordnung vom 28. April 2022
gilt weiterhin.
In der neuen Verordnung werden die
Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War
bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die
Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag
der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In
Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor
ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test)
erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie
bisher automatisch nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen
besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die
RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte
eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar.
Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da
nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die
Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel
kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im
Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade
in den älteren Altersgruppen hinzu. Auch wenn das RKI nur
noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten
spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der
verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle
fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte
ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der
Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen“
Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet
insbesondere folgende Regelungen:
Isolierung
bei einer Coronainfektion Wer selbst infiziert
ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne
gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben. •
Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die
Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren
Test beendet werden. • Die Isolierungszeit
zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des
Testergebnisses. • Ab dem fünften Tag der
Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung
dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest
einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit
Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).
• Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch
für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die
Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne
erforderlich. • Eine Anordnung der Behörde ist
weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung
und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen
für ausfallende Löhne erforderlich. • Positiv
getestete Personen müssen – wie bisher - ihre engen
Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich
eigenständig über die Infektion informieren.
Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen
(z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen
der Eingliederungshilfe) • Die allgemeinen
Regelungen finden auch hier Anwendung. • Es
gilt zudem ein Tätigkeitsverbot. • Für die
Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte
mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. • Dem
Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung
(Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert
über 30) vorzulegen. • Eine Anordnung der
Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des
Tätigkeitsverbots erforderlich.
Quarantäne
(gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)
• Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die
behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von
SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als
Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen
Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
• Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu
reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge
Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen
und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen
möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber
hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring
(Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen
der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer
medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum
fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person
empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt
werden. • Für immunisierte Beschäftigte in
vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel
Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der
Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von
infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche
Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle,
Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für
die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der
Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die
Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen,
die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen
Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können
sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die
Quarantäne als Kontaktperson beenden.
Die Test- und
Quarantäneverordnung wird unverzüglich auf der Seite des
Ministeriums abrufbar sein: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.
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