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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Landesweite Einstellung des Unterrichtsbetriebs als Vorsichtsmaßnahme zur Eindämmung des Coronavirus
'Die SchulMail' an die Schulen

Duisburg, 13. März 2020 - Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Das Landeskabinett hat heute die Entscheidung getroffen, den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in Nordrhein-Westfalen im ganzen Land ab einschließlich Montag, dem 16. März 2020, vorerst bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 einzustellen.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Die Landesregierung hat heute einen für den Alltag vieler Familien bedeutsamen Entschluss gefasst. Die Einstellung des Unterrichts-betriebs ist eine weitreichende Entscheidung nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern vor allem für die Eltern sowie für unsere Lehrkräfte und Schulleitungen. Dieser Schritt ist nach derzeitigen Erkenntnissen richtig und angemessen. Durch diese Vorsichts-maßnahme soll ein weiterer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus geleistet werden. Ein verlässliches Betreuungsangebot für Kinder von Eltern in Berufen, die für die Daseinsvorsorge insbesondere im Gesundheitswesen besonders wichtig sind, wird sichergestellt. Dadurch soll die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Besonderen sowie weiterer Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge erhalten und unterstützt werden.“

Über die Ausgestaltung dieses Betreuungsangebots sowie über alle weiteren Entwicklungen mit dem Coronavirus werden sämtliche Schulen in Nordrhein-Westfalen durch das Schulministerium kontinuierlich informiert, auch über den Umgang mit den anstehenden Prüfungsverfahren. Grundsätzlich gilt zum jetzigen Zeitpunkt:
 Die Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden Abiturprüfungen, da an der weitaus überwiegenden Zahl der Schulen die Schülerinnen und Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Vorabiturklausuren für die Zulassung zur Abiturprüfung geschrieben werden konnten. Durch flexible Regelungen und Nachschreibtermine ist darüber hinaus sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen ablegen können.
 Über den Umgang mit anderen Prüfungsformaten – zum Beispiel Zentrale Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentrale Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Feststellungsprüfungen, Prüfungen an Berufskollegs – werden die Schulen zeitnah informiert.
 Die Bemühungen des Schulministeriums sind darauf ausgerichtet, dass den Schülerinnen und Schülern aus den getroffenen Entscheidungen keine Nachteile hinsichtlich ihrer weiteren Schullaufbahn bzw. Prüfungen entstehen.

„Alle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden regelmäßig überprüft und die Lage fortlaufend neu bewertet. Entscheidungsleitend ist die jeweils aktuelle Einschätzung der Lage durch das Robert-Koch-Institut und die Gesundheitsbehörden. Sie verfügen über die nötige Expertise und informieren regelmäßig über die Gefährdungslage für die gesamte Bevölkerung. Das Ministerium für Schule und Bildung ist darauf vorbereitet, zeitnah auf neue Entwicklungen zu reagieren“, erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer.

Die Schulmail, mit der das Schul- und Bildungsministerium heute sämtliche Schulen und Schulträger in Nordrhein-Westfalen über die aktuellen Entwicklungen informiert hat:
[13.03.2020] Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (4. Mail)

>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.
1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien
Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht. Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts. Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.

2. Not-Betreuungsangebot
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.

3. Durchführung von Prüfungen und Erbringung von Leistungsnachweisen etc.
a) Zentralabitur in der gymnasialen Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien

Die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden Abiturprüfungen. Die Termine sind insbesondere mit Blick auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch aufgrund des durch die Kultusministerkonferenz veranlassten länderübergreifenden Aufgabenpools zwischen den Ländern abgestimmt und bleiben in diesen und allen anderen Fächern grundsätzlich bestehen. Auch die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses (ZAA) am 2. April kann wie vorgesehen stattfinden, da die Schulen als Gebäude nicht geschlossen sind.

Selbst für den Fall, dass der Unterricht nicht unmittelbar nach den Osterferien wieder aufgenommen werden sollte, ist vorgesehen, dass die Schulgebäude in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden von Abiturientinnen und Abiturienten sowie Lehrkräften genutzt werden können, um an den vorgesehenen Terminen ordnungsgemäße Prüfungen durchzuführen, da die Einstellung des Unterrichts einen generellen prophylaktischen Charakter hat und die Räumlichkeiten selbst nicht betroffen sind.

Sollte es in Einzelfällen an Schulen durch Schulschließungen in den vergangenen Wochen bzw. durch die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März nicht möglich sein, dass alle angehenden Abiturientinnen und Abiturienten die notwendigen Leistungsnachweise („Vorabiturklausuren“) erbringen konnten, so sollen die Schulen das unmittelbar nach den Osterferien nachholen. Für diesen Fall erfolgt die Zulassung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch die ZAA-Konferenz bis zum 5. Mai und die Schülerinnen und Schüler legen ihre Abiturprüfungen ab dem 7. Mai an den zentralen Nachschreibeterminen ab.

b) Informationen zu anderen Prüfungsformaten
Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert übermittelt und auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de) veröffentlicht und stetig aktualisiert.

Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt werden.

4. Dienstpflichten und Erreichbarkeit von Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer
Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten. Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.

Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.

Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.
Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der Schul-Mail (Nr. 5).
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<