Duisburg, 13. März 2020 -
Das Ministerium für Schule und Bildung teilt mit:
Das Landeskabinett hat heute die Entscheidung getroffen,
den Unterrichtsbetrieb an den Schulen in
Nordrhein-Westfalen im ganzen Land ab
einschließlich Montag, dem 16. März 2020, vorerst bis zum
Ende der Osterferien am 19. April 2020 einzustellen.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer erklärte: „Die Landesregierung hat heute einen für
den Alltag vieler Familien bedeutsamen Entschluss gefasst.
Die Einstellung des Unterrichts-betriebs ist eine
weitreichende Entscheidung nicht nur für die Schülerinnen
und Schüler, sondern vor allem für die Eltern sowie für
unsere Lehrkräfte und Schulleitungen. Dieser Schritt ist
nach derzeitigen Erkenntnissen richtig und angemessen. Durch
diese Vorsichts-maßnahme soll ein weiterer Beitrag zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus geleistet werden.
Ein verlässliches Betreuungsangebot für Kinder von Eltern in
Berufen, die für die Daseinsvorsorge insbesondere im
Gesundheitswesen besonders wichtig sind, wird
sichergestellt. Dadurch soll die Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems im Besonderen sowie weiterer
Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge erhalten und
unterstützt werden.“
Über die Ausgestaltung dieses
Betreuungsangebots sowie über alle weiteren Entwicklungen
mit dem Coronavirus werden sämtliche Schulen in
Nordrhein-Westfalen durch das Schulministerium
kontinuierlich informiert, auch über den Umgang mit den
anstehenden Prüfungsverfahren. Grundsätzlich gilt zum
jetzigen Zeitpunkt: Die Einstellung des
Unterrichts ab dem 16. März bis zum Ende der Osterferien hat
grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei
den bevorstehenden Abiturprüfungen, da an der weitaus
überwiegenden Zahl der Schulen die Schülerinnen und Schüler
bis zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Vorabiturklausuren
für die Zulassung zur Abiturprüfung geschrieben werden
konnten. Durch flexible Regelungen und Nachschreibtermine
ist darüber hinaus sichergestellt, dass alle Schülerinnen
und Schüler ihre Prüfungen ablegen können. Über den
Umgang mit anderen Prüfungsformaten – zum Beispiel Zentrale
Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentrale Klausuren in der
Einführungsphase (ZKE), Feststellungsprüfungen, Prüfungen an
Berufskollegs – werden die Schulen zeitnah informiert.
Die Bemühungen des Schulministeriums sind darauf
ausgerichtet, dass den Schülerinnen und Schülern aus den
getroffenen Entscheidungen keine Nachteile hinsichtlich
ihrer weiteren Schullaufbahn bzw. Prüfungen entstehen.
„Alle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
werden regelmäßig überprüft und die Lage fortlaufend neu
bewertet. Entscheidungsleitend ist die jeweils aktuelle
Einschätzung der Lage durch das Robert-Koch-Institut und die
Gesundheitsbehörden. Sie verfügen über die nötige Expertise
und informieren regelmäßig über die Gefährdungslage für die
gesamte Bevölkerung. Das Ministerium für Schule und Bildung
ist darauf vorbereitet, zeitnah auf neue Entwicklungen zu
reagieren“, erklärte Schul- und Bildungsministerin Yvonne
Gebauer.
Die Schulmail, mit der das Schul-
und Bildungsministerium heute sämtliche Schulen und
Schulträger in Nordrhein-Westfalen über die aktuellen
Entwicklungen informiert hat: [13.03.2020]
Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (4. Mail)
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhalten Sie
weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im
Schulbereich. 1. Ruhen des Unterrichts ab
Montag bis zum Beginn der Osterferien Alle
Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020
bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung
geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der
Unterricht in den Schulen ruht. Für Schülerinnen und Schüler
in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich
die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts. Die Schulen
haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den
kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.
ÜBERGANGSREGELUNG: Damit die
Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation
einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag
(17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule
schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während
der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die
Einzelheiten regelt die Schulleitung.
Für Lehrerinnen
und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag
(17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um
im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen.
Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres
Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber
hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.
2. Not-Betreuungsangebot Die
Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass
Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen -
insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der
Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in
den Schulen während der gesamten Zeit des
Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot
vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder
in den Klassen 1 bis 6 erfasst. Nähere Informationen
hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.
3. Durchführung von Prüfungen und Erbringung
von Leistungsnachweisen etc. a) Zentralabitur in der
gymnasialen Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien
Die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16.
März bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine
Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden
Abiturprüfungen. Die Termine sind insbesondere mit Blick auf
die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch
aufgrund des durch die Kultusministerkonferenz veranlassten
länderübergreifenden Aufgabenpools zwischen den Ländern
abgestimmt und bleiben in diesen und allen anderen Fächern
grundsätzlich bestehen. Auch die Konferenz des Zentralen
Abiturausschusses (ZAA) am 2. April kann wie vorgesehen
stattfinden, da die Schulen als Gebäude nicht geschlossen
sind.
Selbst für den Fall, dass der Unterricht nicht
unmittelbar nach den Osterferien wieder aufgenommen werden
sollte, ist vorgesehen, dass die Schulgebäude in Abstimmung
mit den örtlich zuständigen Behörden von Abiturientinnen und
Abiturienten sowie Lehrkräften genutzt werden können, um an
den vorgesehenen Terminen ordnungsgemäße Prüfungen
durchzuführen, da die Einstellung des Unterrichts einen
generellen prophylaktischen Charakter hat und die
Räumlichkeiten selbst nicht betroffen sind.
Sollte es
in Einzelfällen an Schulen durch Schulschließungen in den
vergangenen Wochen bzw. durch die vorzeitige Einstellung des
Unterrichts ab dem 16. März nicht möglich sein, dass alle
angehenden Abiturientinnen und Abiturienten die notwendigen
Leistungsnachweise („Vorabiturklausuren“) erbringen konnten,
so sollen die Schulen das unmittelbar nach den Osterferien
nachholen. Für diesen Fall erfolgt die Zulassung der
betroffenen Schülerinnen und Schüler durch die ZAA-Konferenz
bis zum 5. Mai und die Schülerinnen und Schüler legen ihre
Abiturprüfungen ab dem 7. Mai an den zentralen
Nachschreibeterminen ab.
b)
Informationen zu anderen Prüfungsformaten
Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse
10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase
(ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit
Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen
gesondert übermittelt und auf der Homepage des Ministeriums
für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de)
veröffentlicht und stetig aktualisiert.
Im Übrigen
wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis
zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten
(Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in
der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt
werden.
4. Dienstpflichten und
Erreichbarkeit von Schulleitungen sowie Lehrerinnen und
Lehrer Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet
die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den
bestehenden Dienstpflichten. Das Ruhen des Unterrichts aus
Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur
für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die
Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail
Nr. 1 und
3). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre
Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.
Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts
kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn
sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer
begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des
Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen
Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt
im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche
Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen
Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die
Schulleitung angeordnet werden.
Es muss in jedem Fall
eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte
sichergestellt werden. Der Ausbildungsbetrieb der
Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe
Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und
Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der
staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der
Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.
Das Krisenmanagement des Ministeriums und der
Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den
bekannten Nummern erreichbar.
Weitere Informationen
erhalten Sie zeitnah mit der Schul-Mail (Nr. 5).
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