Duisburg, 23. März 2020 - Ab heute wird
die bestehende Regelung der Notbetreuung an Schulen und
Kitas erweitert:
Für Schulen gilt dann:
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten
unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der
Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt
sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten
Umfeld nicht gewährleisten können.
Ebenfalls ab
heute bis einschließlich 19. April 2020 wird der
zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann
steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der
Woche, also auch samstags und sonntags, und in den
Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis
Ostermontag zur Verfügung.
Seit dem 18. März
2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen
1 bis 6 eine Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot
besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller
Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag
sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige
Kind einen Ganztagsplatz hat.
Ein Anspruch auf diese
Notbetreuung bestand bislang, wenn beide Elternteile im
Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort
unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern
selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben
auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im
Bereich kritischer Infrastrukturen.
Zur kritischen
Infrastruktur gehören die Versorgung mit Energie, Wasser und
Lebensmitteln, das Gesundheitswesen, Telekommunikation,
Finanzwesen, Transport und Verkehr, staatliche Verwaltung,
die Schulen selbst und Einrichtungen der Kinder- Jugend und
Behindertenhilfe.
Link zum Formular des
Schulministeriums:
Für die
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt:
Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur
sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass
ab dem 23. März 2020 jede Person, die in kritischer
Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des
Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig
von der familiären Situation einen individuellen Anspruch
auf eine Betreuung ihrer Kinder in
Kindertagesbetreuungsangeboten hat. Es reicht damit,
wenn ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung
vorlegt, es müssen nicht länger zwei Bescheinigungen
vorgelegt werden.
Alleinerziehende, die in
kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der
Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu
erbringen.
Der Betreuungsanspruch wird in den
Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden,
mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.
Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen
Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot
haben. Eltern wenden sich in diesen Fällen an das
Jugendamt. Wie bei den Schulen gilt: Eine
Wochenendbetreuung wird ab dem 23. März 2020 sichergestellt.
Unabhängig davon appelliert das Ministerium in einem
Elternbrief nochmals ausdrücklich an die Eltern, dass aus
Infektionsschutzgründen die Inanspruchnahme dieser
Neuregelung auf das unbedingt erforderlichen Maß beschränkt
bleiben muss. Die Kinder sollen nur dann in die
Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege, wenn die
Betreuung wirklich nicht selbst oder anderweitig
verantwortungsvoll - nach den Empfehlungen des RKI -
organisiert werden kann. In diesem Elternbrief macht das
Ministerium weiterhin darauf aufmerksam, dass mit jedem
zusätzlichen Kontakt außerhalb der Familie ein steigendes
Infektionsrisiko für das Kind und die Familie besteht.
Genauso sieht es auch die Stadt Duisburg und schließt
sich diesem Appell, auch in Bezug auf die Notbetreuung in
Schulen, an.
Wichtig: Die Personen, die
in kritischer Infrastruktur tätig sind, dürfen ihre Kinder
nicht bringen, wenn sie selbst oder ihre Kinder •
Krankheitssymptome aufweisen, • wissentlich in Kontakt
zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem
Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und
sie keine Krankheitssymptome aufweisen, • sich in einem
Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut
(RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell
abrufbar im Internet), es sei denn, dass seit Rückkehr
aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine
Krankheitssymptome zeigen.
Hier sind die Eltern in
der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut
werden dürfen oder nicht.
|