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CoronaSchVO Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der
Coronaschutzverordnung
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Duisburg, 25. März 2020 - Verstöße gegen
die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie
folgt zu ahnden:
I. Als Straftaten
gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der
CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden
abzugeben sind
vorsätzliche oder fahrlässige
Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus
Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das
Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und
Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO),
falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen
besteht, und
vorsätzliche oder fahrlässige
Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche)
Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4
CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits-
und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein
für Veranstaltungen und Versammlungen)
CoronaSchVO
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Verstoß
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Adressat des Bußgeldbescheids
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Regelsatz in Euro
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§ 2 Abs. 1
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Trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials keine Sicherstellung der
erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift |
Einrichtungsleitung
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2.000 Euro
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§ 2 Abs. 2 S. 1
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Verstoß gegen das
Besuchsverbot
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Besucherin/
Besucher
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200 Euro
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§ 2 Abs. 2 S. 2
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Nichtbeachtung
der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und
Hygieneunterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2
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Einrichtungsleitung
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800 Euro
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§ 2 Abs. 3
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Unzulässiger
Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen
ohne die Zugangsbeschränkung nach Satz 2
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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2.000 Euro
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§ 2 Abs. 4
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Teilnahme an einer
öffentlichen Veranstaltung
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Teilnehmende
Person
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400 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 1
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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5.000 Euro
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§ 3 Abs.
1 Nr. 2
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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4.000 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 3
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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5.000 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 4
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einer
Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle
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Person, die die
Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für
Sperrung/Kontrolle verantwortlich ist
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4.000 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 5
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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2.500 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 6
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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5.000 Euro
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§ 3 Abs. 1 Nr. 7
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Betrieb einer der
genannten Einrichtungen
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Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
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5.000 Euro
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§ 3 Abs. 2
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Organisation von
Sportveranstaltungen bzw. Zusammenkünften
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Organisator, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 3 Abs. 2
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Teilnahme an
Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften
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Teilnehmende
Person
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250 Euro
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§ 4
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Unterlassen der
erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift
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Einrichtungsleitung
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1.000 Euro
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§ 5 Abs. 1 S. 2
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Überschreitung der
dort angegebenen Personenzahl
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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500 -1.000
Euro je nach
Geschäftsgröße
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§ 5 Abs. 2
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Teilnahme als
Anbieter auf einem
Wochenmarkt mit
unzulässigem Warenangebot
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Inhaber des
Marktstandes
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500 Euro
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§ 5 Abs. 3
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Einlass anderer
als der in Satz 1 genannten Personen ohne
entsprechende Schutzvorkehrungen
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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2.000 Euro
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§ 5 Abs. 4 S. 1
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Betrieb von nicht
unter § 5 Abs. 1 bis 3 fallenden Verkaufsstellen
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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2.500 Euro
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§ 5 Abs. 4 S. 2
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Verstoß gegen den
Grundsatz der
kontaktlosen
Abholung bestellter Waren
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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500 Euro
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§ 5 Abs. 5
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Verstoß gegen das
Verkaufsverbot
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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2.000 Euro
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§ 5 Abs. 6
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Nichtumsetzung der
dort normierten Maßnahmen
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 7 Abs. 2
S. 1
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Verstoß gegen das
Verkaufsverbot
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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2.000 Euro
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§ 7 Abs. 2 S. 2
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Nichtbeachtung der
normierten Sicherheitsvorkehrungen
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 7 Abs. 3 S. 1
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Erbringung der dort genannten
Dienst-/ Handwerksleistungen
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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2.000 Euro
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§ 7 Abs. 3 S. 2
und S. 3
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Leistungserbringung ohne Nachweis der medizinischen
Notwendigkeit bzw. Leistungserbringung ohne
Schutzmaßnahmen
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Person, die die
Dienst- oder Handwerksleistung erbringt
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1.000 Euro
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§ 8 Alt. 1
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Vorhalten von
Übernachtungsangeboten
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Betriebsinhaber,
bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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4.000 Euro
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§ 8 Alt. 2
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Angebot von
Reisebusreisen
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Betriebsinhaber, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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4.000 Euro
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§ 9 Abs. 1 S. 1
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Betrieb einer dort
genannten gastronomischen Einrichtung
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Betriebsinhaber, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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4.000 Euro
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§ 9 Abs. 1 S. 2
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Betrieb trotz
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
Sicherheitsvorkehrungen
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Betriebsinhaber, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 9 Abs. 2 S. 1
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Nichteinhaltung der
erforderlichen Abstände im Rahmen des Außerhausverkaufs
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Betriebsinhaber, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 9 Abs. 2 S. 2
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Verzehr von
Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger
als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung
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Kundin, Kunde
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200 Euro
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§ 10
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Zugang zu einem
Einkaufszentrum, in welchem sich keine der aufgeführten
Einrichtungen befindet
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Kundin, Kunde
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400 Euro
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§ 10
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Zugang zu einem
Einkaufszentrum zu einem anderen als dem in § 10
gestatteten Zweck
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Kundin, Kunde
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400 Euro
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§ 11 Abs. 1 S. 1
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Teilnahme an einer
Veranstaltung oder Versammlung, die nicht unter die in §
11 Abs. 2 und 3 genannten Versammlungen/Veranstaltungen
fällt
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Teilnehmende Person
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400 Euro
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§ 11 Abs. 1 S. 2
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Nichteinhaltung der
Hygiene- und infektionsschutzvorgaben
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Veranstalter, bei jur.
Personen Geschäftsführung o.ä.
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1.000 Euro
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§ 12 Abs. 1
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Zusammenkünfte und
Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2
Personen, die nicht unter die
normierten
Ausnahmetatbestände fallen
(bei mehr als 10
Personen: Straftat
(s.o.))
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Jede/r Beteiligte
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200 Euro
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§ 12 Abs. 2 S. 1
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Picknicken für jeden
Beteiligten
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Jede/r Beteiligte
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250 Euro
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§ 12 Abs. 2 S. 1
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Grillen für jeden
Beteiligten
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Jede/r Beteiligte
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250 Euro
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§ 12 Abs. 2 S. 2
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Verstoß gegen eine
Anordnung i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2
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Jede/r Beteiligte
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500 Euro
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Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw.
mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9
Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro
verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände
verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei
die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes
hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld
gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG
zusätzlich
auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder
die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn
die juristische Person oder die Personenvereinigung durch
den Verstoß gegen die
Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden
sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
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