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CoronaSchVO
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung

Duisburg, 25. März 2020 - Verstöße gegen die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

I.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind

 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO

 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und

 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)


CoronaSchVO Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in Euro
§ 2 Abs. 1 Trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift

Einrichtungsleitung

2.000 Euro

§ 2 Abs. 2 S. 1

 

Verstoß gegen das Besuchsverbot

Besucherin/  Besucher

200 Euro

§ 2 Abs. 2 S. 2

Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2 

Einrichtungsleitung

800 Euro







 



 



§ 2 Abs. 3 

 

 

 

Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne die Zugangsbeschränkung nach Satz 2

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

2.000 Euro

§ 2 Abs. 4 

Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung

Teilnehmende Person

400 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 1

Betrieb einer der genannten Einrichtungen

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs.  1 Nr. 2

Betrieb einer der genannten Einrichtungen 

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

4.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 

Betrieb einer der genannten Einrichtungen 

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 4

Betrieb einer der genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle

Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kontrolle verantwortlich ist

4.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 5

Betrieb einer der genannten Einrichtungen

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

2.500 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 

Betrieb einer der genannten Einrichtungen

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 

Betrieb einer der genannten Einrichtungen

Person, die die

Entscheidung über

Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 2

Organisation von Sportveranstaltungen bzw. Zusammenkünften 

Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

 

§ 3 Abs. 2

Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften

Teilnehmende Person

250 Euro

 

§ 4 

Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift

Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 5 Abs. 1 S. 2

Überschreitung der dort angegebenen Personenzahl

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

500 -1.000

Euro je nach Geschäftsgröße

 

§ 5 Abs. 2

Teilnahme als Anbieter auf einem

Wochenmarkt mit unzulässigem Warenangebot

Inhaber des Marktstandes

500 Euro

§ 5 Abs. 3

Einlass anderer als der in Satz 1 genannten Personen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 5 Abs. 4 S. 1

Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 bis 3 fallenden Verkaufsstellen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.500 Euro

§ 5 Abs. 4 S. 2

Verstoß gegen den Grundsatz der

kontaktlosen Abholung bestellter Waren

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

500 Euro

§ 5 Abs. 5 

Verstoß gegen das Verkaufsverbot

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 5 Abs. 6 

Nichtumsetzung der dort normierten Maßnahmen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 7 Abs. 2  S. 1

Verstoß gegen das Verkaufsverbot

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 7 Abs. 2 S. 2 

Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1

Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

2.000 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 2 und S. 3

Leistungserbringung ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bzw. Leistungserbringung ohne Schutzmaßnahmen

Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt

1.000 Euro

§ 8 Alt. 1

Vorhalten von Übernachtungsangeboten

 

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

4.000 Euro


§ 8 Alt. 2

Angebot von Reisebusreisen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

4.000 Euro

§ 9 Abs. 1 S. 1

Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung

 

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

4.000 Euro

§ 9 Abs. 1 S. 2

Betrieb trotz Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2 S. 1

Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände im Rahmen des Außerhausverkaufs

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2 S. 2

Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung

Kundin, Kunde

200 Euro

§ 10 

Zugang zu einem Einkaufszentrum, in welchem sich keine der aufgeführten Einrichtungen befindet

Kundin, Kunde

400 Euro

§ 10

Zugang zu einem Einkaufszentrum zu einem anderen als dem in § 10 gestatteten Zweck

Kundin, Kunde

400 Euro

§ 11 Abs. 1 S. 1

Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht unter die in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Versammlungen/Veranstaltungen fällt

Teilnehmende Person

400 Euro

§ 11 Abs. 1 S. 2

Nichteinhaltung der  Hygiene- und infektionsschutzvorgaben

Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 12 Abs. 1 

Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die

normierten Ausnahmetatbestände fallen

(bei mehr als 10 Personen: Straftat

(s.o.)) 

Jede/r Beteiligte

200 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 1

Picknicken für jeden Beteiligten

Jede/r Beteiligte

250 Euro


§ 12 Abs. 2 S. 1

Grillen für jeden Beteiligten

Jede/r Beteiligte

250 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 2

Verstoß gegen eine Anordnung i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2

Jede/r Beteiligte

500 Euro

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf. 


Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.