BZ-Home Medizinische Versorgung  Sonderseiten - Fotostrecken und mehr



BZ-Sitemap

 

Klinik Krankenhäuser

Klinik Apotheken

Klinik Notdienste

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 






 

Coronaschutzverordnung:
Was Gastronomiebetriebe wie Speiselokale, Imbisse und Eisdielen weiterhin beachten müssen

Duisburg, 03. April 2020 - Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist noch einmal darauf hin, dass Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben müssen, um die Verbreitung des Coronavirus‘ zu verlangsamen. Betriebe wie zum Beispiel Speiselokale, Schnellimbisse oder auch Eisdielen dürfen ihre Speisen und Getränke jedoch außer Haus und per Lieferdienst verkaufen – sofern sie dabei die Vorgaben der geltenden Coronaschutzverordnung vom 31. März 2020 beachten.

Der Verkauf von Waren außer Haus ist erlaubt, wenn alle erforderlichen Hygiene-Vorkehrungen eingehalten werden. Die Abholung der Ware muss kontaktfrei erfolgen, Speisen müssen verpackt sein. Für Eisdielen zum Beispiel bedeutet das, dass der Verkauf von Eis im „Waffelhörnchen in die Hand“ und unverpackten Bechern ausdrücklich nicht gestattet ist.

Besonders wichtig ist die unbedingte Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Warteschlangen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung streng verboten.

Die Stadt Duisburg bittet dringend darum, auch bei gutem Wetter diese Spielregeln einzuhalten. Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro für die Kunden geahndet.  Inhaber und Geschäftsführer der Betriebe werden mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro belangt. Das Bürger- und Ordnungsamt führt stadtweit Kontrollen durch.

Die Regeln der Coronaschutzverordnung gelten zunächst bis zum 19. April 2020.