| Duisburg, 16. April  2020 - 
					Nach der gestrigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern 
					werden auch in Duisburg ab Montag, 20. April, wieder viele 
					Einzelhändler öffnen dürfen. Dazu gehören alle 
					Ladenlokale mit weniger als 800 Quadratmeter sowie 
					unabhängig von der Ladengröße auch alle KfZ-Händler, 
					Fahrradhändler und Buchhandlungen. 
 Dabei 
					müssen sie die notwendigen hygienischen Vorgaben erfüllen 
					und dafür sorgen, dass pro 10 Quadratmeter 
					begehbarer Verkaufsfläche maximal eine Person im 
					Laden ist. Die Erfahrungen aus den letzten drei Wochen der 
					noch geöffneten Läden haben gezeigt, dass die Menschen sich 
					an die neuen Vorgaben diszipliniert halten.
 
 Für noch 
					größere Läden bedeutet diese Entscheidung, weiter 
					abzuwarten. Ziel ist und bleibt es, jede Art von größerer 
					Ansammlung und Begegnung von Menschen zu vermeiden. Deshalb 
					wird das Ordnungsamt auch hier gewissenhaft die Einhaltung 
					der Vorgaben überprüfen.
 
 Die Vorgaben zu den 
					hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich 
					aus § 5 Abs. 6 der Coronaschutz-verordnung; hierzu hat die 
					Stadt ein Informationsblatt für Händler 
					erarbeitet (siehe unten).
 
 Für die Praxis 
					werden folgende Hinweise gegeben:
 · Alle 
					Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des 
					Verkaufsraums zur Hand haben. Gerade für 
					Ladenlokale bis 800 Quadratmeter sind die tatsächlichen 
					Größen für das Bürger- und Ordnungsamt nur schwer 
					einschätzbar; deshalb sollte eine verbindliche Aussage zur 
					Fläche gemacht werden können.
 
 · Aus der 
					Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für 
					den Kunden zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate, 
					Kassen- und Bedienbereiche etc. von der 
					Gesamt-Verkaufsfläche abziehen). Diese Fläche ist die 
					Rechengrundlage zur Ermittlung der maximal zulässigen Kunden 
					im Geschäftsraum.
 
 · Es ist ein System zu entwickeln, 
					welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im 
					Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je 
					nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende 
					Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu 
					installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare 
					Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren 
					Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden 
					verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht 
					in Frage.
 
 · Das Personal 
					sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt 
					werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, 
					Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem 
					Bezahlen. Außerdem sind ausreichende 
					Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur 
					Verfügung zu stellen.
 
 · Zudem ist nach Möglichkeit
					Desinfektionsmittel für die Kunden 
					bereitzustellen.
 
 · Es wird empfohlen, Abstandslinien 
					im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 Meter) und vor anderen 
					kundenintensiven Bereichen auf dem Boden anzubringen.
 
 · Eine Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine 
					dringende Empfehlung zum Tragen von Schutzmasken 
					(Community-Masken).
 
 Städtische Ämter bleiben 
					weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen
 Da 
					nach wie vor Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die 
					städtischen Ämter bis einschließlich 3. Mai für den offenen 
					Publikumsverkehr geschlossen. Für viele Ämter gibt es die 
					Möglichkeit, telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf 
					der Internetseite der Stadt Duisburg
					
					www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende 
					Informationen.
 
					
 Information zum Öffnung von Handelsgeschäften
 Die Vorgaben zu den hygienischen 
					Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs. 
					6 der
 Verordnung zum Schutz
 vor 
					Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
 (Coronaschutzverordnung 
					– CoronaSchVO) vom 22. März 2020
 
					 Dort heißt es: § 5 Handel
 (6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen 
					Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur 
					Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines 
					Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. 
					Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden 
					Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden 
					zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
 
 In Absprache mit dem Bürger- und Ordnungsamt der Stadt 
					Duisburg werden folgende Hinweise gegeben:
 Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des Verkaufsraums zur Hand 
haben. Gerade für Ladenlokale bis 800 qm sind die tatsächlichen Größen für das 
Ordnungsamt nur schwer einschätzbar und deshalb sollte eine verbindliche Aussage 
zur Fläche gemacht werden können.
 
 Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für den Kunden 
zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate, Kassen- und Bedienbereiche 
etc. von der Gesamt-VK abziehen). Diese Fläche ist die Rechengrundlage zur 
Ermittlung der maximal zulässigen Kunden im Geschäftsraum.
 
 Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der 
im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist 
eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu 
installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die 
Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen 
Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht in Frage.
 
 Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie 
					möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von 
					Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und 
					bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende 
					Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu 
					stellen.
 
 Zudem ist nach 
					Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden 
					bereitzustellen.
 
 Es wird 
					empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 
					1,50 m) und vor anderen kundenintensiven Bereichen auf dem 
					Boden anzubringen.
 
 Eine 
					Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine dringende Empfehlung 
					des RKI zum Tragen von Schutzmasken (Community-Masken).
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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