Duisburg, 16. April 2020 -
Nach der gestrigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
werden auch in Duisburg ab Montag, 20. April, wieder viele
Einzelhändler öffnen dürfen. Dazu gehören alle
Ladenlokale mit weniger als 800 Quadratmeter sowie
unabhängig von der Ladengröße auch alle KfZ-Händler,
Fahrradhändler und Buchhandlungen.
Dabei
müssen sie die notwendigen hygienischen Vorgaben erfüllen
und dafür sorgen, dass pro 10 Quadratmeter
begehbarer Verkaufsfläche maximal eine Person im
Laden ist. Die Erfahrungen aus den letzten drei Wochen der
noch geöffneten Läden haben gezeigt, dass die Menschen sich
an die neuen Vorgaben diszipliniert halten.
Für noch
größere Läden bedeutet diese Entscheidung, weiter
abzuwarten. Ziel ist und bleibt es, jede Art von größerer
Ansammlung und Begegnung von Menschen zu vermeiden. Deshalb
wird das Ordnungsamt auch hier gewissenhaft die Einhaltung
der Vorgaben überprüfen.
Die Vorgaben zu den
hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich
aus § 5 Abs. 6 der Coronaschutz-verordnung; hierzu hat die
Stadt ein Informationsblatt für Händler
erarbeitet (siehe unten).
Für die Praxis
werden folgende Hinweise gegeben: · Alle
Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des
Verkaufsraums zur Hand haben. Gerade für
Ladenlokale bis 800 Quadratmeter sind die tatsächlichen
Größen für das Bürger- und Ordnungsamt nur schwer
einschätzbar; deshalb sollte eine verbindliche Aussage zur
Fläche gemacht werden können.
· Aus der
Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für
den Kunden zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate,
Kassen- und Bedienbereiche etc. von der
Gesamt-Verkaufsfläche abziehen). Diese Fläche ist die
Rechengrundlage zur Ermittlung der maximal zulässigen Kunden
im Geschäftsraum.
· Es ist ein System zu entwickeln,
welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im
Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je
nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende
Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu
installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare
Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren
Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden
verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht
in Frage. · Das Personal
sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt
werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz,
Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem
Bezahlen. Außerdem sind ausreichende
Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur
Verfügung zu stellen.
· Zudem ist nach Möglichkeit
Desinfektionsmittel für die Kunden
bereitzustellen.
· Es wird empfohlen, Abstandslinien
im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 Meter) und vor anderen
kundenintensiven Bereichen auf dem Boden anzubringen.
· Eine Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine
dringende Empfehlung zum Tragen von Schutzmasken
(Community-Masken).
Städtische Ämter bleiben
weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen Da
nach wie vor Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die
städtischen Ämter bis einschließlich 3. Mai für den offenen
Publikumsverkehr geschlossen. Für viele Ämter gibt es die
Möglichkeit, telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf
der Internetseite der Stadt Duisburg
www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende
Informationen.
Information zum Öffnung von Handelsgeschäften
Die Vorgaben zu den hygienischen
Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs.
6 der
Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung
– CoronaSchVO) vom 22. März 2020
Dort heißt es: § 5 Handel
(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden
Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden
zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.
In Absprache mit dem Bürger- und Ordnungsamt der Stadt
Duisburg werden folgende Hinweise gegeben:
Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des Verkaufsraums zur Hand
haben. Gerade für Ladenlokale bis 800 qm sind die tatsächlichen Größen für das
Ordnungsamt nur schwer einschätzbar und deshalb sollte eine verbindliche Aussage
zur Fläche gemacht werden können.
Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für den Kunden
zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate, Kassen- und Bedienbereiche
etc. von der Gesamt-VK abziehen). Diese Fläche ist die Rechengrundlage zur
Ermittlung der maximal zulässigen Kunden im Geschäftsraum.
Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der
im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist
eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu
installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die
Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen
Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht in Frage.
Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie
möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von
Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und
bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende
Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu
stellen.
Zudem ist nach
Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden
bereitzustellen.
Es wird
empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand
1,50 m) und vor anderen kundenintensiven Bereichen auf dem
Boden anzubringen.
Eine
Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine dringende Empfehlung
des RKI zum Tragen von Schutzmasken (Community-Masken).
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