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Neuregelungen für Händler ab 20. April in Duisburg

Duisburg, 16. April  2020 - Nach der gestrigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern werden auch in Duisburg ab Montag, 20. April, wieder viele Einzelhändler öffnen dürfen. Dazu gehören alle Ladenlokale mit weniger als 800 Quadratmeter sowie unabhängig von der Ladengröße auch alle KfZ-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.

Dabei müssen sie die notwendigen hygienischen Vorgaben erfüllen und dafür sorgen, dass pro 10 Quadratmeter begehbarer Verkaufsfläche maximal eine Person im Laden ist. Die Erfahrungen aus den letzten drei Wochen der noch geöffneten Läden haben gezeigt, dass die Menschen sich an die neuen Vorgaben diszipliniert halten.

Für noch größere Läden bedeutet diese Entscheidung, weiter abzuwarten. Ziel ist und bleibt es, jede Art von größerer Ansammlung und Begegnung von Menschen zu vermeiden. Deshalb wird das Ordnungsamt auch hier gewissenhaft die Einhaltung der Vorgaben überprüfen.

Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs. 6 der Coronaschutz-verordnung; hierzu hat die Stadt ein Informationsblatt für Händler erarbeitet (siehe unten).

Für die Praxis werden folgende Hinweise gegeben:
· Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des Verkaufsraums zur Hand haben. Gerade für Ladenlokale bis 800 Quadratmeter sind die tatsächlichen Größen für das Bürger- und Ordnungsamt nur schwer einschätzbar; deshalb sollte eine verbindliche Aussage zur Fläche gemacht werden können.

· Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für den Kunden zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate, Kassen- und Bedienbereiche etc. von der Gesamt-Verkaufsfläche abziehen). Diese Fläche ist die Rechengrundlage zur Ermittlung der maximal zulässigen Kunden im Geschäftsraum.

· Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht in Frage.
 
· Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

· Zudem ist nach Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden bereitzustellen.

· Es wird empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 Meter) und vor anderen kundenintensiven Bereichen auf dem Boden anzubringen.

· Eine Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine dringende Empfehlung zum Tragen von Schutzmasken (Community-Masken).

Städtische Ämter bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen
Da nach wie vor Kontaktbeschränkungen gelten, bleiben die städtischen Ämter bis einschließlich 3. Mai für den offenen Publikumsverkehr geschlossen. Für viele Ämter gibt es die Möglichkeit, telefonisch Notfalltermine zu vereinbaren. Auf der Internetseite der Stadt Duisburg www.duisburg.de finden sich dazu weitergehende Informationen.



Information zum Öffnung von Handelsgeschäften
Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs. 6 der
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020

 
Dort heißt es: § 5 Handel
(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.

In Absprache mit dem Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg werden folgende Hinweise gegeben:
Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des Verkaufsraums zur Hand haben. Gerade für Ladenlokale bis 800 qm sind die tatsächlichen Größen für das Ordnungsamt nur schwer einschätzbar und deshalb sollte eine verbindliche Aussage zur Fläche gemacht werden können.

Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Fläche zu ermitteln, die für den Kunden zugänglich ist (also Regale, Einbauten, Exponate, Kassen- und Bedienbereiche etc. von der Gesamt-VK abziehen). Diese Fläche ist die Rechengrundlage zur Ermittlung der maximal zulässigen Kunden im Geschäftsraum.

Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht in Frage.

Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Zudem ist nach Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden bereitzustellen.

Es wird empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 m) und vor anderen kundenintensiven Bereichen auf dem Boden anzubringen.

Eine Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine dringende Empfehlung des RKI zum Tragen von Schutzmasken (Community-Masken).