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					Düsseldorf/Duisburg, 17. April 2020 - Mit der aktualisierten 
					Corona-Betreuungsverordnung auf Grundlage der Beschlüsse der 
					Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und 
					Ministerpräsidenten aus dieser Woche werden die Regelungen 
					der schrittweisen Schulöffnung sowie die geplanten 
					Anpassungen der Notbetreuung in Schulen in 
					Nordrhein-Westfalen neu gefasst.  
					„Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der 
					Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die 
					Landesregierung oberste Priorität. Die vorsichtige und daher 
					gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in 
					Nordrhein-Westfalen erfolgt gleichsinnig wie in anderen 
					Bundesländer. Sie ist behutsam darauf ausgelegt, die Schulen 
					nicht zu überfordern. Und sie respektiert gleichzeitig die 
					berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler auf 
					eine bestmögliche Prüfungsvorbereitung für den Abschluss 
					ihrer jeweiligen Schullaufbahn“, so Schul- und 
					Bildungsministerin Yvonne Gebauer.
 
 Am 20. April 2020 werden in Nordrhein-Westfalen
					
					zunächst die weiterführenden Schulen für Schulleitungen und 
					Lehrkräfte wieder öffnen, um den Schulbetrieb 
					vorzubereiten. Ab
					
					Donnerstag, den 23. April 2020, können ausschließlich die 
					Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlüsse 
					anstreben, wieder in die Schulen.
 Ab dem 4. Mai sollen dann auch die 
					Grundschulen ihren Schulbetrieb wiederaufnehmen, 
					sollte die Entwicklung der Infektionsraten dies zulassen. In 
					den Grundschulen ist dies zunächst auf die Schülerinnen und 
					Schüler der Jahrgangsstufe 4 beschränkt, um diese Kinder gut 
					auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die 
					weiterführenden Schulen vorzubereiten.
 Grundsätzlich ist die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nur 
					unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und 
					Infektionsschutz möglich. Den Schulen werden in Kürze 
					speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur Hygiene unter 
					Pandemiebedingungen übermittelt.
 
 Die
					
					Schulmail vom 17. April 2020 mit allen 
					Informationen finden Sie 
					
					hier.
 
 Die bewährte, seit dem 16.März angebotene Notbetreuung für 
					die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird fortgesetzt. Mit der neuen 
					Corona-Betreuungsverordnung sollen aber vor dem Hintergrund 
					der behutsamen Lockerungen für weitere Wirtschaftsbereiche 
					die Tätigkeitsbereiche der Eltern angepasst werden, die 
					künftig die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
 Diese Anpassung orientiert sich ebenfalls an den Beschlüssen 
					der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und 
					Ministerpräsidenten aus dieser Woche. Ab 23. April 2020 soll 
					die so erweiterte Notbetreuung für Kinder von Eltern und 
					Erziehungsberechtigten aus den neu definierten Berufs- und 
					Bedarfsgruppen gelten.
 
 
 II. 
					Schulorganisatorische Rahmenbedingungen
 1. Hygiene
 Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die 
					Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in 
					einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan 
					finden Sie im Bildungsportal unter:
 www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html
 Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen 
					und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie 
					das weitere an Schule tätige Personal werden vom 
					Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung 
					gestellt.
 Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere 
					Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter 
					Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen 
					Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem 
					Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen 
					Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, 
					Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.
 
 2. Raumnutzungskonzept
 Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist 
					damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und 
					Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. 
					auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können, 
					sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen 
					erforderlich sein wird.
 Die dreitägige Vorlaufzeit vom 
					20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit, 
					in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen 
					ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume 
					sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es 
					empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem 
					Schulträger.
 
 3. Planung des Personaleinsatzes
 Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und 
					Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern 
					besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer. 
					Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände. 
					Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte 
					Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den 
					damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.
 
 4. Schülerbeförderung
 Ein weiteres Thema, das mit 
					der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang 
					steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer 
					infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen 
					und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des 
					Ministeriums für Schule und Bildung.
 Mit dem dreitägigen 
					organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22. 
					April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst 
					erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur 
					Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die 
					zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen 
					können.
 
 1. Regelungen für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
 Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen 
					Kapazitäten und des Personaleinsatzkonzeptes sind in den 
					Berufskollegs mit Blick auf die jeweils nächsten Termine der 
					zentralen und dezentralen Abschlussprüfungen sowie des 
					schriftlichen Teils von Berufsabschlussprüfungen der Kammern 
					und zuständigen Stellen zur Vorbereitung die Schülerinnen 
					und Schüler nachfolgender Gruppen im Zeitraum vom 23. April 
					2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:
 Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die 
					ihre Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung 
					zum Zentralabitur noch schreiben müssen.
 
 Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der 
					Fachklassen des Dualen Systems, die vor der 
					Berufsabschlussprüfung und/oder der FHR-Prüfung stehen sowie 
					alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der 
					Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu Berufs- oder 
					Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR 
					stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen 
					des Beruflichen Gymnasiums. Schülerinnen und Schüler im 
					Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems und den 
					Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der einjährigen 
					Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick 
					darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die 
					Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.
 
 2. Abiturprüfungen
 Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020, 
					sollen die Abiturientinnen und Abiturienten in den 
					allgemeinbildenden Schulen Gelegenheit bekommen, sich 
					gezielt auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Dabei geht es 
					jedoch nicht um die Wiederaufnahme des Unterrichts nach 
					Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen 
					Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen. 
					Die Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen 
					und Schüler, die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten 
					wollen, können das tun, müssen sich aber bei ihrer Schule 
					abmelden.
 Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei 
					Wochen gibt zudem jenen Schülergruppen, die aufgrund der 
					Schulschließungen noch nicht alle Leistungsnachweise für die 
					Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen konnten – also 
					noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren geschrieben 
					haben – Gelegenheit, das nachzuholen.
 Für angehende 
					Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg, 
					deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden 
					zudem unter Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine 
					für die Abiturprüfungen individuelle Lösungen angestrebt.
 
 3. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)
 In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen 
					mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet 
					werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 
					oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier 
					ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.
 Da auch diese 
					Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich 
					geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des 
					Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und 
					Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern 
					vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den 
					schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot 
					in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den 
					Kernfächern, verbunden sein.
 Aufgrund der unterschiedlich 
					weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler 
					wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit 
					landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren 
					Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu 
					erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich 
					einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt 
					aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten 
					Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen 
					möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu 
					einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen 
					ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.
 Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen 
					Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.
 
 4. Förderschulen
 Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 
					2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht 
					grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für 
					Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem 
					Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, 
					soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.
 Im 
					Übrigen bleiben die Förderschulen mit den 
					Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche 
					und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen 
					und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals 
					ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die 
					besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es 
					den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition 
					nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in 
					Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.
 
 5. Lernen auf Distanz
 Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben 
					Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und 
					Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine 
					Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur 
					gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im 
					gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht 
					fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die 
					Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen 
					sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und 
					sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und 
					organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen 
					viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in 
					diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte 
					zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, 
					um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu 
					bedanken.
 Je näher wir uns auf das Schuljahresende 
					zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der 
					Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer 
					FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben, 
					dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten 
					Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung 
					unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die 
					bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, 
					auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht 
					erwachsen, bewertet werden.
 Für die jetzt anstehende 
					Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir 
					darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des 
					Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht 
					werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die 
					Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im 
					Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht 
					hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die 
					Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den 
					Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen 
					geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt 
					werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich 
					gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem 
					gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch 
					hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu 
					erreichen.
 Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf 
					Distanz, Augenmaß zu bewahren.
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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