Düsseldorf/Duisburg, 17. April 2020 - Mit der aktualisierten
Corona-Betreuungsverordnung auf Grundlage der Beschlüsse der
Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten aus dieser Woche werden die Regelungen
der schrittweisen Schulöffnung sowie die geplanten
Anpassungen der Notbetreuung in Schulen in
Nordrhein-Westfalen neu gefasst.
„Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der
Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die
Landesregierung oberste Priorität. Die vorsichtige und daher
gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in
Nordrhein-Westfalen erfolgt gleichsinnig wie in anderen
Bundesländer. Sie ist behutsam darauf ausgelegt, die Schulen
nicht zu überfordern. Und sie respektiert gleichzeitig die
berechtigten Interessen der Schülerinnen und Schüler auf
eine bestmögliche Prüfungsvorbereitung für den Abschluss
ihrer jeweiligen Schullaufbahn“, so Schul- und
Bildungsministerin Yvonne Gebauer.
Am 20. April 2020 werden in Nordrhein-Westfalen
zunächst die weiterführenden Schulen für Schulleitungen und
Lehrkräfte wieder öffnen, um den Schulbetrieb
vorzubereiten. Ab
Donnerstag, den 23. April 2020, können ausschließlich die
Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlüsse
anstreben, wieder in die Schulen.
Ab dem 4. Mai sollen dann auch die
Grundschulen ihren Schulbetrieb wiederaufnehmen,
sollte die Entwicklung der Infektionsraten dies zulassen. In
den Grundschulen ist dies zunächst auf die Schülerinnen und
Schüler der Jahrgangsstufe 4 beschränkt, um diese Kinder gut
auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die
weiterführenden Schulen vorzubereiten.
Grundsätzlich ist die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nur
unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und
Infektionsschutz möglich. Den Schulen werden in Kürze
speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur Hygiene unter
Pandemiebedingungen übermittelt.
Die
Schulmail vom 17. April 2020 mit allen
Informationen finden Sie
hier.
Die bewährte, seit dem 16.März angebotene Notbetreuung für
die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird fortgesetzt. Mit der neuen
Corona-Betreuungsverordnung sollen aber vor dem Hintergrund
der behutsamen Lockerungen für weitere Wirtschaftsbereiche
die Tätigkeitsbereiche der Eltern angepasst werden, die
künftig die Notbetreuung in Anspruch nehmen können.
Diese Anpassung orientiert sich ebenfalls an den Beschlüssen
der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und
Ministerpräsidenten aus dieser Woche. Ab 23. April 2020 soll
die so erweiterte Notbetreuung für Kinder von Eltern und
Erziehungsberechtigten aus den neu definierten Berufs- und
Bedarfsgruppen gelten.
II.
Schulorganisatorische Rahmenbedingungen 1. Hygiene
Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die
Pflicht, in Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in
einem Hygieneplan festzulegen. Einen Musterhygieneplan
finden Sie im Bildungsportal unter:
www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html
Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen
und Lehrern – insbesondere in Prüfungssituationen – sowie
das weitere an Schule tätige Personal werden vom
Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH) zur Verfügung
gestellt. Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere
Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter
Pandemiebedingungen übermitteln, die von der Deutschen
Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene,
Umweltmedizin und Präventivmedizin erarbeitet wurden.
2. Raumnutzungskonzept
Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist
damit zu rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und
Kurse nicht in der ursprünglichen Größe unterrichtet bzw.
auf Prüfungen und Abschlüsse vorbereitet werden können,
sondern dass zumindest eine Teilung der Lerngruppen
erforderlich sein wird. Die dreitägige Vorlaufzeit vom
20. April 2020 bis zum 22. April 2020 gibt die Gelegenheit,
in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln, die einen
ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume
sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es
empfiehlt sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem
Schulträger.
3. Planung des Personaleinsatzes
Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und
Unterrichtsbetrieb in den kommenden Wochen erfordern
besondere Planungen zum Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer.
Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte Krankenstände.
Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte
Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den
damit verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.
4. Schülerbeförderung Ein weiteres Thema, das mit
der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in engem Zusammenhang
steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer
infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen
und Bahnen gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Schule und Bildung. Mit dem dreitägigen
organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis zum 22.
April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst
erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur
Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die
zuständigen Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen
können.
1. Regelungen für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs
Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen
Kapazitäten und des Personaleinsatzkonzeptes sind in den
Berufskollegs mit Blick auf die jeweils nächsten Termine der
zentralen und dezentralen Abschlussprüfungen sowie des
schriftlichen Teils von Berufsabschlussprüfungen der Kammern
und zuständigen Stellen zur Vorbereitung die Schülerinnen
und Schüler nachfolgender Gruppen im Zeitraum vom 23. April
2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:
Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die
ihre Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung
zum Zentralabitur noch schreiben müssen.
Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der
Fachklassen des Dualen Systems, die vor der
Berufsabschlussprüfung und/oder der FHR-Prüfung stehen sowie
alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der
Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu Berufs- oder
Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR
stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen
des Beruflichen Gymnasiums. Schülerinnen und Schüler im
Abschlussjahrgang der Fachklassen des Dualen Systems und den
Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der einjährigen
Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick
darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die
Vergabe eines Schulabschlusses erreichen können.
2. Abiturprüfungen
Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020,
sollen die Abiturientinnen und Abiturienten in den
allgemeinbildenden Schulen Gelegenheit bekommen, sich
gezielt auf die Abiturprüfungen vorzubereiten. Dabei geht es
jedoch nicht um die Wiederaufnahme des Unterrichts nach
Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen
Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen.
Die Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen
und Schüler, die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten
wollen, können das tun, müssen sich aber bei ihrer Schule
abmelden. Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei
Wochen gibt zudem jenen Schülergruppen, die aufgrund der
Schulschließungen noch nicht alle Leistungsnachweise für die
Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen konnten – also
noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren geschrieben
haben – Gelegenheit, das nachzuholen. Für angehende
Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg,
deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden
zudem unter Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine
für die Abiturprüfungen individuelle Lösungen angestrebt.
3. Zentrale Prüfungen 10 (ZP 10)
In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen
mit Priorität die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
werden, die im Sommer den Hauptschulabschluss nach Klasse 10
oder den Mittleren Schulabschluss erwerben können. Auch hier
ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel. Da auch diese
Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes voraussichtlich
geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des
Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und
Schüler keine Rückkehr zum „Normalbetrieb“ bedeuten, sondern
vielfach mit einem Wechsel von Lehrkräften und einem den
schulischen Verhältnissen anzupassenden Unterrichtsangebot
in möglichst allen Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den
Kernfächern, verbunden sein. Aufgrund der unterschiedlich
weit gediehenen Vorbereitungen der Schülerinnen und Schüler
wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung mit
landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren
Stelle soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu
erstellende Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich
einerseits an den inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt
aber andererseits auch stärker auf den tatsächlich erteilten
Unterricht Bezug – stärker, als das bei zentralen Prüfungen
möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten können dann auch zu
einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 vorgesehenen
ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.
Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen
Vorschriften, die kurzfristig zu erfolgen hat.
4. Förderschulen
Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April
2020, mit Blick auf die Abschlussklassen der Unterricht
grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Das gilt auch für
Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,
soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten. Im
Übrigen bleiben die Förderschulen mit den
Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche
und motorische Entwicklung vorerst geschlossen. Schülerinnen
und Schüler dieser Schulen benötigen zum einen oftmals
ergänzende pflegerische und therapeutische Angebote, die
besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist es
den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition
nicht immer in ausreichendem Maße möglich, die in
Corona-Zeiten notwendigen Regeln einzuhalten.
5. Lernen auf Distanz
Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben
Beteiligten, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und
Schüler, aber auch Eltern von jetzt auf gleich in eine
Situation versetzt, in der Unterricht am gleichen Ort zur
gleichen Zeit nicht mehr möglich war. Vieles, was im
gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht
fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die
Schulen ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen
sollten. Unsere Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und
sie wissen am besten, wie sie Lernprozesse anregen und
organisieren müssen. Dafür hat es in den letzten Wochen
viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in
diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte
zurückgreifen können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen,
um mich für das besondere Engagement an dieser Stelle zu
bedanken. Je näher wir uns auf das Schuljahresende
zubewegen, desto drängender werden auch die Fragen nach der
Bewertung der Lernangebote. Wir haben im Rahmen unserer
FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hervorgehoben,
dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten
Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung
unterliegen. Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die
bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann,
auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht
erwachsen, bewertet werden. Für die jetzt anstehende
Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir
darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des
Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht
werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die
Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im
Unterricht miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht
hinreichende Leistungen hingegen werden nicht in die
Zeugnisnote einbezogen. Wir berücksichtigen hierbei den
Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen
geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt
werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich
gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem
gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch
hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu
erreichen. Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf
Distanz, Augenmaß zu bewahren.
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