Duisburg, 23. April 2020 - Ja. Aber ...
In der Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
des Landes NRW v. 16.04.2020 steht unter § 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten, (2),
u. a. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen
Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der
Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten
sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine
Prüfungsperson.
Dafür ist eine Ausnahme
einzuholen, bei der, nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes, zuständigen Behörde. Das wäre in
Duisburg der Krisenstab, der von Dr. Ralf Krumpholz,
Dezernent für Integration, Sport und Gesundheit,
Verbraucherschutz und Feuerwehr, geleitet wird. So weit
könnte man als Fahrschule noch kommen. Und dann?
Auf
Nachfrage teilte uns die Stadt Duisburg mit, dass
letztendlich zu diesem Thema eine landesweite
Allgemeinverfügung irgendwo auf der Strecke geblieben ist.
Denn, so schreibt es die Stadt Duisburg, in der
überarbeiteten Coronaschutzverordnung vom 20.04.2020 ist
darauf hingewiesen worden, dass es die Möglichkeit einer
Ausnahmeregelung auf Antrag für Fahrschulen zum Betrieb des
Geschäftes gibt. Noch am gleichen Tag hat das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen den Kommunen mitgeteilt, dass zu diesem
Thema eine landesweite Allgemeinverfügung ergehen wird, um
die zahlreichen Einzelverfügungen zu vermeiden. Sofern schon
entsprechende Anfragen von Fahrschulen eingingen, sollte man
darauf hinweisen, dass es eine ab dem 21.04.2020 gültige
landesweite Genehmigung mit strikten Schutzvorgaben geben
wird.
Da diese aber bis zum heutigen Tage nicht
vorliegt, wird nun das Straßenverkehrsamt dort
eingereichte Anträge prüfen und entsprechend bescheiden.
Maßgeblich sind die bekannten
Hygienevorgaben, die von der Fahrschule nachgewiesen werden
müssen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene in den
Fahrschulräumen, Maßnahmen zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und
Maßnahmen zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf
maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche. Es
darf sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer bei dem
praktischen Unterricht im Fahrzeug aufhalten sowie während
der Fahrprüfung zusätzlich eine weitere Prüfungsperson. Der
Betrieb ohne eine behördliche Genehmigung stellt als Verstoß
gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO eine
Ordnungswidrigkeit dar.
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