| Duisburg, 23. April 2020 - Ja. Aber ...In der Verordnung zur Änderung von 
					Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 
					des Landes NRW v. 16.04.2020 steht unter § 3 
					Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten, (2), 
					u. a.
 Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 
					Metern zwischen Personen gilt nicht für
 den praktischen 
					Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der 
					Fahrschüler und der Fahrlehrer
 im Fahrzeug aufhalten 
					sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine 
					Prüfungsperson.
 
 Dafür ist eine Ausnahme 
					einzuholen, bei der, nach dem Landesrecht für 
					Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des 
					Infektionsschutzgesetzes, zuständigen Behörde. Das wäre in 
					Duisburg der Krisenstab, der von Dr. Ralf Krumpholz, 
					Dezernent für Integration, Sport und Gesundheit, 
					Verbraucherschutz und Feuerwehr, geleitet wird.
 So weit 
					könnte man als Fahrschule noch kommen. Und dann?
 
 Auf 
					Nachfrage teilte uns die Stadt Duisburg mit, dass 
					letztendlich zu diesem Thema eine landesweite 
					Allgemeinverfügung irgendwo auf der Strecke geblieben ist.
 
 Denn, so schreibt es die Stadt Duisburg, in der 
					überarbeiteten Coronaschutzverordnung vom 20.04.2020 ist 
					darauf hingewiesen worden, dass es die Möglichkeit einer 
					Ausnahmeregelung auf Antrag für Fahrschulen zum Betrieb des 
					Geschäftes gibt. Noch am gleichen Tag hat das Ministerium 
					für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes 
					Nordrhein-Westfalen den Kommunen mitgeteilt, dass zu diesem 
					Thema eine landesweite Allgemeinverfügung ergehen wird, um 
					die zahlreichen Einzelverfügungen zu vermeiden. Sofern schon 
					entsprechende Anfragen von Fahrschulen eingingen, sollte man 
					darauf hinweisen, dass es eine ab dem 21.04.2020 gültige 
					landesweite Genehmigung mit strikten Schutzvorgaben geben 
					wird.
 
 Da diese aber bis zum heutigen Tage nicht 
					vorliegt, wird nun das Straßenverkehrsamt dort 
					eingereichte Anträge prüfen und entsprechend bescheiden.
 
 Maßgeblich sind die bekannten 
					Hygienevorgaben, die von der Fahrschule nachgewiesen werden 
					müssen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene in den 
					Fahrschulräumen, Maßnahmen zur Gewährleistung eines 
					Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und 
					Maßnahmen zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf 
					maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche. Es 
					darf sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer bei dem 
					praktischen Unterricht im Fahrzeug aufhalten sowie während 
					der Fahrprüfung zusätzlich eine weitere Prüfungsperson. Der 
					Betrieb ohne eine behördliche Genehmigung stellt als Verstoß 
					gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO eine 
					Ordnungswidrigkeit dar.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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