Duisburg, 01. Mai 2020 - Wesel/Hamminkeln, 05.
Mai 2020 - Unter welchen Voraussetzungen entfällt
die Präsenzpflicht für SchülerInnen? Sofern
Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus
relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern,
gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem
Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch
den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und
teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung
eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei
ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der
Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht
angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und
Schülern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge entfällt die Pflicht zur Teilnahme am
Präsenzunterricht. Diesen Schülerinnen und Schülern sollen
Lernangebote für zu Hause gemacht werden („Lernen auf
Distanz“). Eine Teilnahme an Prüfungen ist für diese
Schüler*innen durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So
muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder
durch einen gesonderten Eingang betreten werden können und
erforderlichenfalls die Prüfung in einem eigenen Raum
durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht
sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann
geeigneten Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten
die allgemeinen Regeln für das krankheitsbedingte Versäumen
von Prüfungen.
Diese Regelung ist bisher noch nicht
auf den Personenkreis ohne Vor-/Erkrankungen ausgeweitet
worden, der durch Quarantäneverfügungen oder –empfehlungen,
bzw. durch zeitweise Schulschließungen betroffen ist.
Was muss nach den bisherigen Vorgaben
veranlasst werden, wenn im Unterricht eingesetztes
Lehrpersonal oder Schüler*innen im nun anlaufenden
Schulbetrieb positiv getestet werden?
Das Schulministerium des Landes NRW hat für diesen Fall
bisher keine Regelungen getroffen. Zur Zeit ist die Zahl
der bestätigten Infektionen in der Altersklasse unter 20
sehr gering (ca. 4%). Die Wahrscheinlichkeit einer positiven
Testung von Schüler*innen ist zudem nicht sehr groß, da
junge Menschen, die infiziert sind, häufig gar keine
Symptome zeigen bzw. nur milde Krankheitszeichen aufweisen
und in der Folge keine Ärzte aufsuchen und getestet werden.
Deshalb dürfte hier die sogenannte Dunkelziffer groß sein.
Die Ausgangslage beim Lehrpersonal und den
nichtpädagogischen Mitarbeitenden ist anders zu bewerten.
Sollte die Situation einer positiven Testung einzelner
Lehrer*innen oder Schüler*innen eintreten, so sind die
Gesundheitsämter gehalten, entsprechend der aktuellen
Empfehlungen des RKI(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html)
einzuschreiten.
Da die Schulöffnungen nur unter der
Voraussetzung der Einhaltung strenger Hygiene- und
Abstandsregelungen vorgenommen wurden, müssen nur die
infizierten Personen in Quarantäne genommen werden.
Mitschüler*innen in den Lerngruppen oder Kolleg*innen des
Lehrpersonals, welche nicht nach den RKI-Kriterien als
Kontaktpersonen der Kategorie 1 definiert werden gelten in
diesem Falle nicht als Kontakte ersten Grades und müssen
nicht zwingend in Quarantäne genommen werden. Das RKI rät
nicht zu Gruppentestungen. Der Unterricht wird fortgesetzt.
Die betroffene Schule wird nicht geschlossen.
Kann eine Beibehaltung dieser Regelung zu
Unverständnis bis hin zum Unterrichtsboykott führen und was
ist deshalb im Kreis Wesel konkret geplant?
Diese Frage dürfte in Zusammenhang mit der politischen
Entscheidung zur sukzessiven Schulöffnung bedacht worden
sein.
Die Schließung ganzer Schulen, oder die
Herausnahme einzelner Lerngruppen aufgrund einer positiven
Testung würde im Ergebnis, nach heutigem Stand, dazu führen
können, das für einzelne Schüler*innengruppen wahrscheinlich
keine Prüfungen abgenommen werden können. Nicht in allen
Fällen kann auf einen Präsenzunterricht oder eine
Präsenzprüfung verzichtet und auf Instrumente des „Lernens
auf Distanz“ zurückgegriffen werden. Dies wäre z.B. nur für
die Schüler*innengruppe möglich, die sich freiwillig in den
Schulen auf das Abitur vorbereitet. Hier dürfte also eine
bewusste Risikoabwägung seitens des Landes vorgenommen
worden sein.
Anders ist die Situation bei der
Vorbereitung der Viertklässler in den Grundschulen auf den
Übergang in die Sekundarstufe I. Hier sind keine Prüfungen
vorgesehen.
Der Fachdienst Gesundheitswesen des
Kreises Wesel wird vor diesem Hintergrund ggfs. zumindest
für die Grundschulen, in Abstimmung mit der Schulaufsicht,
den Schulleitungen und den Schulträgern, empfehlen, bei der
stets entscheidenden Betrachtung des Einzelfalls von der
Leitlinie auszugehen, ganze Lerngruppen vom
Präsenzunterricht zu suspendieren, im Falle der nicht
einhaltbaren Hygiene- und Abstandserfordernisse auch die
Schule (bis auf die Notbetreuung) zu schließen. Dies gilt,
wenn zwischenzeitlich keine anderen Regelungen durch das
Land NRW verfügt oder andere Empfehlungen des RKI
veröffentlicht werden.
Der Kreis Wesel plant zudem,
die Möglichkeit zu eröffnen, die Testung von Kollegien oder
einzelnen Lerngruppen in den Abstrichzentren zu ermöglichen,
wenn in einer Schule tatsächlich eine Person labortechnisch
gesichert mit dem Corona-Virus infiziert ist.
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