Duisburg, 17. Mai 2020 - Das Land NRW
hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und
dazugehörige Anlagen zum 16.05.2020 weiter angepasst. Anbei
finden Sie die wichtigsten Änderungen: •
Piercingstudios werden Tattoostudios
gleichgestellt und dürfen bis auf weiteres nicht
öffnen • Toiletten in öffentlichen und privaten
Sportanlagen dürfen genutzt werden • Wahlkampfstände von
Parteien sind nunmehr zulässig • Freibäder dürfen unter
Einhaltung bestimmter Hygienestandards zum 20.05.2020 öffnen
Übernachtungen • ab dem 18. Mai 2020 ist das
Übernachten zu touristischen Zwecken in Beherbungsbetrieben
(Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, u.ä. Einrichtungen)
für Personen zulässig, die ihren Wohnsitz innerhalb der
Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Liechtensteins,
Norwegens, oder des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland haben.
• in
Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist
das Übernachten ebenfalls nur Personen gestattet, die ihren
Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz,
Islands, Liechtensteins, Norwegens, oder des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
• auch in Beherbungsbetrieben gilt die Kontaktregelung aus
§1 CoronaSchVO (Personen aus max. zwei häusliche
Gemeinschaften oder Verwandte gerade Linie.
Gastronomiebetriebe • in Gastronomiebetrieben können
neben an den Tischen servierten Tellergerichten nun auch
Selbstbedienungsbuffets unter strengen
Auflagen angeboten werden. Bei einem derartigen
Buffetangebot müssen die Gäste direkt vor der Nutzung des
Buffets ihre Hände an bereitgestellten Desinfektionsspendern
desinfizieren und einen Mund-Nase-Schutz tragen.
•
Wellnessbereiche etc. bleiben, wie auch
solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc., derzeit
geschlossen.
• die Bußgeldvorschriften zur
Coronaschutzverordnung wurden ebenfalls angepasst. Dabei
wurde klargestellt, dass Gastwirte für die Organisation
ihrer Betriebe verantwortlich sind.
• ergänzend wird
seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
auf Folgendes hingewiesen: • Gäste einer Gaststätte sind
für die Einhaltung der Vorgaben zum Kontakt von
Personengruppen nach § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung
eigenverantwortlich. Gastwirte müssen ihre Gäste auf die
Einhaltung dieser Regelung (z.B. durch Aushang oder
Ansprache) hinweisen, sind aber nicht für die Befolgung
verantwortlich.
• Gesichtsvisiere,
die nicht wie Mund-Nase-Schutzmasken eng am Gesicht
anliegen, verhindern nach Auskunft des Robert-Koch-Instituts
nicht die Freigabe von infektiösen Aerosolen. Daher dürfen
diese Visiere in Gaststättenbetrieben vom Personal
nur aus gesundheitlichen Gründen getragen werden,
und auch nur, wenn kein direkter Kundenkontakt
besteht.
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