| Duisburg, 17. Mai 2020 - Das Land NRW 
					hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und 
					dazugehörige Anlagen zum 16.05.2020 weiter angepasst. Anbei 
					finden Sie die wichtigsten Änderungen:• 
					Piercingstudios werden Tattoostudios 
					gleichgestellt und dürfen bis auf weiteres nicht 
					öffnen
 • Toiletten in öffentlichen und privaten 
					Sportanlagen dürfen genutzt werden
 • Wahlkampfstände von 
					Parteien sind nunmehr zulässig
 • Freibäder dürfen unter 
					Einhaltung bestimmter Hygienestandards zum 20.05.2020 öffnen
 
 Übernachtungen
 • ab dem 18. Mai 2020 ist das 
					Übernachten zu touristischen Zwecken in Beherbungsbetrieben 
					(Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, u.ä. Einrichtungen) 
					 für Personen zulässig, die ihren Wohnsitz innerhalb der 
					Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Liechtensteins, 
					Norwegens, oder des Vereinigten Königreichs von 
					Großbritannien und Nordirland haben.
 
 • in 
					Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist 
					das Übernachten ebenfalls nur Personen gestattet, die ihren 
					Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, 
					Islands, Liechtensteins, Norwegens, oder des Vereinigten 
					Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
 
 • auch in Beherbungsbetrieben gilt die Kontaktregelung aus 
					§1 CoronaSchVO (Personen aus max. zwei häusliche 
					Gemeinschaften oder Verwandte gerade Linie.
 
 Gastronomiebetriebe
 • in Gastronomiebetrieben können 
					neben an den Tischen servierten Tellergerichten nun auch
					Selbstbedienungsbuffets unter strengen 
					Auflagen angeboten werden. Bei einem derartigen 
					Buffetangebot müssen die Gäste direkt vor der Nutzung des 
					Buffets ihre Hände an bereitgestellten Desinfektionsspendern 
					desinfizieren und einen Mund-Nase-Schutz tragen.
 
 •
					Wellnessbereiche etc. bleiben, wie auch 
					solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc., derzeit 
					geschlossen.
 
 • die Bußgeldvorschriften zur 
					Coronaschutzverordnung wurden ebenfalls angepasst. Dabei 
					wurde klargestellt, dass Gastwirte für die Organisation 
					ihrer Betriebe verantwortlich sind.
 
 • ergänzend wird 
					seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
					auf Folgendes hingewiesen:
 • Gäste einer Gaststätte sind 
					für die Einhaltung der Vorgaben zum Kontakt von 
					Personengruppen nach § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung 
					eigenverantwortlich. Gastwirte müssen ihre Gäste auf die 
					Einhaltung dieser Regelung (z.B. durch Aushang oder 
					Ansprache) hinweisen, sind aber nicht für die Befolgung 
					verantwortlich.
 
 • Gesichtsvisiere, 
					die nicht wie Mund-Nase-Schutzmasken eng am Gesicht 
					anliegen, verhindern nach Auskunft des Robert-Koch-Instituts 
					nicht die Freigabe von infektiösen Aerosolen. Daher dürfen 
					diese Visiere in Gaststättenbetrieben vom Personal 
					nur aus gesundheitlichen Gründen getragen werden, 
					und auch nur, wenn kein direkter Kundenkontakt 
					besteht.
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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