Duisburg, 11. Juni 2020 - Ab
Montag, 15. Juni 2020, treten in
Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der
Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben
Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im
Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit
mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur
Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch
private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen,
Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können
mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung
und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des
Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und
Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.
Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die
Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag
auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn
Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder
zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport
können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.
Die grundsätzlichen Regelungen zur
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr
bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis
mindestens 31. August 2020 untersagt.
Die
positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in
Nordrhein-Westfalen macht die weiteren Anpassungen der
Coronaschutzmaßnahmen möglich. So ist die Zahl der
Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen seit den ersten
Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent
zurückgegangen. Diese Entwicklung bestärkt die
Landesregierung in ihrem Kurs in der Corona-Pandemie. Das
verantwortliche und rücksichtsvolle Verhalten der deutlichen
Mehrheit der Menschen erlaubt es, diese weiteren Schritte
auf dem Weg in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen.
Die maßvollen Öffnungen und Anpassungen der Schutzmaßnahmen
finden unter stetiger Evaluierung des Infektionsgeschehens
statt.
Die
neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung
tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst
bis zum 1. Juli 2020.
Die neuen Regelungen
im Einzelnen Folgende Neuerungen sieht die
angepasste Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen
ab dem 15. Juni 2020 vor:
1. Veranstaltungen
und Festveranstaltungen Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen
sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen
erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von
1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und
Teilnehmer. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern
gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung
mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem
bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzeptes.
Bei Veranstaltungen mit
festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und
Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die
Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für
außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle
Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die
Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der
Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans
vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.
Große Festveranstaltungen wie
Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und
Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben
weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche
Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.
'Essen ist ein Bedürfnis, Genießen eine Kunst'
Schön, dass es im Frenzis in
Wesel, Franz-Etzel-Platz, bei leckeren Tapas wieder möglich
ist
Private Festveranstaltungen
Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben
weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus
herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-,
Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder
stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit
höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn
Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne
einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen
Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen
oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern
können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in
gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.
2. Handel, Museen und Gastronomie
Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die
flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von
einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro
sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts
erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in
Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks.
Bars können nach den für die übrige Gastronomie
geltenden Maßgaben für Hygiene- und
Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen.
Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch
Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen
bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.
3.
Erholungs- und Freizeiteinrichtungen Das Grillen
ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder
möglich. Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen
eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts
stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer
Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen
eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und
in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen
werden.
Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe
können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und
Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt
für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf
Bahnenschwimmbecken entfällt.
4. Sport
Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab
Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn
Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von
zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport
in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen
muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch
Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im
Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen
Räumen und Hallen wieder zulässig.
5. Kontaktbeschränkung und Mund-Nasen-Bedeckung
Das MAGS teilt ferner mit, dass die grundsätzlichen
Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und
die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr
bestehen bleiben .
Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung
tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 1.
Juli 2020.
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