| Duisburg, 11. Juni 2020 - Ab 
					Montag, 15. Juni 2020, treten in 
					Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der 
					Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben 
					Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im 
					Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit 
					mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur 
					Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch 
					private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, 
					Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können 
					mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung 
					und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des 
					Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und 
					Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.
 Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die 
					Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag 
					auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn 
					Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder 
					zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport 
					können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.
 
 Die grundsätzlichen Regelungen zur 
					Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die 
					Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in 
					bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr 
					bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis 
					mindestens 31. August 2020 untersagt.
 
 Die 
					positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in 
					Nordrhein-Westfalen macht die weiteren Anpassungen der 
					Coronaschutzmaßnahmen möglich. So ist die Zahl der 
					Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen seit den ersten 
					Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent 
					zurückgegangen. Diese Entwicklung bestärkt die 
					Landesregierung in ihrem Kurs in der Corona-Pandemie. Das 
					verantwortliche und rücksichtsvolle Verhalten der deutlichen 
					Mehrheit der Menschen erlaubt es, diese weiteren Schritte 
					auf dem Weg in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen. 
					Die maßvollen Öffnungen und Anpassungen der Schutzmaßnahmen 
					finden unter stetiger Evaluierung des Infektionsgeschehens 
					statt.
 
 Die
					
					neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung 
					tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst 
					bis zum 1. Juli 2020.
 
 Die neuen Regelungen 
					im Einzelnen
 Folgende Neuerungen sieht die 
					angepasste Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen 
					ab dem 15. Juni 2020 vor:
 
 1. Veranstaltungen 
					und Festveranstaltungen
 Veranstaltungen
 Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen 
					sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen 
					erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung 
					des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 
					1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und 
					Teilnehmer. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern 
					gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung 
					mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem 
					bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und 
					Infektionsschutzkonzeptes.
 
 Bei Veranstaltungen mit 
					festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und 
					Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die 
					Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für 
					außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle 
					Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die 
					Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der 
					Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans 
					vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.
 
 Große Festveranstaltungen wie 
					Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und 
					Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben 
					weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. 
					Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche 
					Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.
 
  'Essen ist ein Bedürfnis, Genießen eine Kunst'
 Schön, dass es im Frenzis in 
					Wesel, Franz-Etzel-Platz, bei leckeren Tapas wieder möglich 
					ist
 
 Private Festveranstaltungen
 Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben 
					weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus 
					herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, 
					Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder 
					stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit
					höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn 
					Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne 
					einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen 
					Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen 
					oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen 
					einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern 
					können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in 
					gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.
 
 2. Handel, Museen und Gastronomie
 Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die 
					flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von 
					einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro 
					sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts 
					erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in 
					Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks.
 
 Bars können nach den für die übrige Gastronomie 
					geltenden Maßgaben für Hygiene- und 
					Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. 
					Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch 
					Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen 
					bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.
 
 3. 
					Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
 Das Grillen 
					ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab 15. Juni wieder 
					möglich.
 Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen 
					eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts 
					stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer 
					Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen 
					eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und 
					in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen 
					werden.
 
 Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe 
					können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und 
					Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt 
					für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf 
					Bahnenschwimmbecken entfällt.
 
 4. Sport
 Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab 
					Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn 
					Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von 
					zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport 
					in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen 
					muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch 
					Datenerfassung sichergestellt werden.
 Auch Wettbewerbe im 
					Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines 
					Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen 
					Räumen und Hallen wieder zulässig.
 
 5. Kontaktbeschränkung und Mund-Nasen-Bedeckung
 Das MAGS teilt ferner mit, dass die grundsätzlichen 
					Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und 
					die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in 
					bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr 
					bestehen bleiben .
 
 Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung 
					tritt am 15. Juni 2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. 
					Juli 2020.
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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