Duisburg, 01. September 2020 -
Düsseldorf/Duisburg, 31. August 2020 - Die Änderungen in
allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in
Kraft.
Die wichtigsten
Änderungen im Überblick:
Rechtliche Verankerung des
Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer § 15a)
· Es
wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit
Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit
Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale
und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die
7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die
7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt
über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und
die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete
Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht
ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches
zurückzuführen und einzugrenzen ist, können dabei auch über
diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet
werden.
· Ab
einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche
Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das
Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden.
Umgang mit Veranstaltungen (Änderungen in den §§ 2b)
· Über
die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept bei
Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch
darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter
Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt.
· Wie
bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere
Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle,
ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,
Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten
usw.) gewährleistet werden.
· Neu
ist auch: Bei Veranstaltungen
mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen
die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das
Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das
bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem
Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie
der Ansicht sind, dass das Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die
Veranstaltung normalerweise genehmigen würden. Das
Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern,
wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im
Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den
örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes
aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das
Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des
Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das
Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte
Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das
Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder
aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar
erscheinen lässt.
· Diese
Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12.
September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung
des Verfahrens zu ermöglichen.
· Großveranstaltungen
bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.
Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht
auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der
Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals
etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell
Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der
Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.
Betriebsausflüge und Betriebsfeiern
· Die
Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und
Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten
Bereich angeglichen. Künftig sind Versammlungen,
Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben
und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen
erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und
Einschränkungen erlaubt, die auch für den privaten Bereich
gelten.
Coronabetreuungsverordnung
· Es
besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem
gesamten Schulgelände. Die vorläufig bis zum 31. August 2020
geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im
Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das
Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben.
· Es
besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages
auf www.land.nrw veröffentlicht.
Nach den
Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt
Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der
angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um.
Gleichzeitig werden die Coronaverordnungen bis zum 15.
September 2020 verlängert.
Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um
passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein
erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können,
gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung
von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die
Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem
Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich
eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an
weiterführenden und beruflichen Schulen eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der
Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt mit
Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.
Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das
Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die
Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende
Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer
kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen
Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
(LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend
weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll
frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert
werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz
von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des
Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und
umgesetzt werden.
Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die
Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für
Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei
Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem
Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und
Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit
über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und
Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune
zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein
Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die
Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des
landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der
Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist.
Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020
generell untersagt.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das dynamische
Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass
wir wachsam sein müssen. Wir haben deswegen einen
Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene frühzeitig
auf steigende Infektionszahlen reagieren zu können.
Zusätzlich hat das Land nun auch die Möglichkeit,
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel
vorzuschieben, wenn das überregionale Infektionsgeschehen
solche Events einfach nicht zulässt. Unser erklärtes Ziel
ist, dass wir in der Frühphase das Virus eindämmen und so
die Schließung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des
öffentlichen Lebens verhindern können. Auch deshalb richte
ich nochmal den Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Bitte
befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden
Vorgaben und Regeln.“
Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter
Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen
neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die
bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit
den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld
von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In
Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher
Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet
wird.
Ebenfalls bis zum 15. September verlängert wird die
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben
zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur
grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem
Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am
Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des
Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die
bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen
diesen Schritt möglich. Das Schutzkonzept für Schulen
besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte
Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen
gelten weiterhin.
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die
Maskenpflicht im Unterricht in weiterführenden Schulen war
in den unsicheren Zeiten nach den Sommerferien mit deutlich
erhöhtem und steigendem Infektionsgeschehen angezeigt. Sie
war von Anfang an befristet auf den Zeitpunkt, an dem man
eine belastbare Einschätzung zum Infektionsgeschehen nach
der Reisesaison geben kann, also zwei Wochen nach Ende der
Ferien. Knapp drei Wochen nach dem gelungenen Schulstart
entwickeln sich die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen
glücklicherweise positiv, sodass wir die Maskenpflicht im
Unterricht aussetzen können.
Eine Maske muss nur noch getragen werden, wenn die
Schülerinnen und Schüler ihren festen Sitzplatz verlassen.
Dies ist eine spürbare Erleichterung. Aber wir bleiben
wachsam und im intensiven Austausch mit den Akteuren der
Schulpolitik und den Schulen selbst. Zugleich behalten wir
die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen an
unseren Schulen konsequent bei, um alle am Schulleben
weiterhin bestmöglich zu schützen. Unser Konzept für einen
angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten greift und bietet
Möglichkeiten, auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens
angemessen zu reagieren.”
Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde
darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht
eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen
zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das
Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den
Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll
es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert
das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf
Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch
Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.
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