| Duisburg, 01. September 2020 -
					Düsseldorf/Duisburg, 31. August 2020 - Die Änderungen in 
					allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in 
					Kraft.
 Die wichtigsten 
					Änderungen im Überblick:
 
					Rechtliche Verankerung des 
					Infektionsgeschehen-Monitorings (neuer § 15a)  
					
					·         Es 
					wird rechtlich verankert, dass die Gesundheitsämter mit 
					Unterstützung des Landeszentrum Gesundheit 
					Nordrhein-Westfalen (LZG) fortlaufend das lokale, regionale 
					und landesweite Infektionsgeschehen beobachten, wobei die 
					7-Tage-Inzidenz ein wesentlicher Indikator ist. Sobald die 
					7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt 
					über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das LZG und 
					die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete 
					Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens 
					abstimmen und umsetzen. Wenn das Infektionsgeschehen nicht 
					ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen oder ähnliches 
					zurückzuführen und einzugrenzen ist, können dabei auch über 
					diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet 
					werden. 
					
					  
					
					·         Ab 
					einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche 
					Schutzmaßnahmen anzuordnen. In diesen Fällen muss auch das 
					Gesundheitsministerium in die Beratungen einbezogen werden. 
					
					  
					
					Umgang mit Veranstaltungen (Änderungen in den §§ 2b) 
					
					·         Über 
					die bisherigen Vorgaben hinaus muss das Hygiene- und 
					Infektionsschutzkonzept bei 
					Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen auch 
					darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter 
					Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt. 
					
					  
					
					·         Wie 
					bisher muss das Konzept zudem darlegen, wie der 
					Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere 
					Infektionshygiene (durch angepasste Reinigungsintervalle, 
					ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, 
					Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten 
					usw.) gewährleistet werden. 
					  
					
					·         Neu 
					ist auch: Bei Veranstaltungen 
					mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen 
					die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das 
					Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen. Das 
					bedeutet: Die lokalen Behörden zeigen dem 
					Gesundheitsministerium die Veranstaltungen an, bei denen sie 
					der Ansicht sind, dass das Hygiene- und 
					Infektionsschutzkonzept in Ordnung ist, so dass sie die 
					Veranstaltung normalerweise genehmigen würden. Das 
					Gesundheitsministerium kann das Einverständnis verweigern, 
					wenn die Durchführung einer solchen Veranstaltung im 
					Hinblick auf die Teilnehmerzahl trotz eines von den 
					örtlichen Behörden positiv geprüften Hygienekonzeptes 
					aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung für das 
					Infektionsgeschehen mit dem Ziel der Eingrenzung des 
					Infektionsgeschehens nicht vereinbar ist. Das 
					Gesundheitsministerium kann eine bereits erteilte 
					Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn das 
					Infektionsgeschehen durch steigende Infektionszahlen oder 
					aus anderen Gründen eine Durchführung nicht mehr vertretbar 
					erscheinen lässt. 
					
					  
					
					·         Diese 
					Regelungen gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 12. 
					September 2020 stattfinden, um den Behörden die Umstellung 
					des Verfahrens zu ermöglichen. 
					
					  
					
					·         Großveranstaltungen 
					bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.
					Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht 
					auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der 
					Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals 
					etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell 
					Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der 
					Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.
 
					
					  
					
					Betriebsausflüge und Betriebsfeiern 
					
					·         Die 
					Regeln der bislang untersagten Betriebsausflüge und 
					Betriebsfeiern werden an die Regelungen für den privaten 
					Bereich angeglichen. Künftig sind Versammlungen, 
					Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Unternehmen, Betrieben 
					und Behörden, die aus sozial-kommunikativen Anlässen 
					erfolgen, unter den gleichen Voraussetzungen und 
					Einschränkungen erlaubt, die auch für den privaten Bereich 
					gelten. 
					
					  
					
					Coronabetreuungsverordnung 
					
					·         Es 
					besteht weiterhin Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem 
					gesamten Schulgelände. Die vorläufig bis zum 31. August 2020 
					geltende Pflicht, ab Klasse 5 grundsätzlich auch im 
					Unterricht eine Maske zu tragen, hingegen wird für das 
					Sitzen an einem festen Sitzplatz aufgehoben. 
					  
					
					·         Es 
					besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur 
					Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.  
					Die entsprechenden Verordnungen werden im Laufe des Tages 
					auf www.land.nrw veröffentlicht. 
					 
					Nach den
					
					Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des 
					Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt 
					Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der 
					angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. 
					Gleichzeitig werden die  Coronaverordnungen bis zum 15. 
					September 2020 verlängert.Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um 
					passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein 
					erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, 
					gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung 
					von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die 
					Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem 
					Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich 
					eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an 
					weiterführenden und beruflichen Schulen eine 
					Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der 
					Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt mit 
					Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.
 
					  
					Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das 
					Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die 
					Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende 
					Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer 
					kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen 
					Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen 
					(LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend 
					weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des 
					Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll 
					frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert 
					werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz 
					von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des 
					Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und 
					umgesetzt werden. 
					  
					Mit der Verlängerung der Coronaschutzverordnung regelt die 
					Landesregierung zudem das Genehmigungsverfahren für 
					Veranstaltungen neu. Klargestellt wird, dass bei 
					Veranstaltungen ab 500 Teilnehmern der Veranstalter mit dem 
					Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und 
					Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Veranstaltungen mit 
					über 1.000 Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und 
					Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune 
					zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium 
					für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein 
					Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die 
					Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des 
					landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der 
					Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. 
					Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 
					generell untersagt. 
					  
					Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das dynamische 
					Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass 
					wir wachsam sein müssen. Wir haben deswegen einen 
					Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene frühzeitig 
					auf steigende Infektionszahlen reagieren zu können. 
					Zusätzlich hat das Land nun auch die Möglichkeit, 
					Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel 
					vorzuschieben, wenn das überregionale Infektionsgeschehen 
					solche Events einfach nicht zulässt. Unser erklärtes Ziel 
					ist, dass wir in der Frühphase das Virus eindämmen und so 
					die Schließung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des 
					öffentlichen Lebens verhindern können. Auch deshalb richte 
					ich nochmal den Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Bitte 
					befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden 
					Vorgaben und Regeln.“ 
					Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter 
					Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen 
					neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die 
					bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit 
					den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld 
					von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen 
					einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In 
					Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher 
					Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet 
					wird.  
					  
					Ebenfalls bis zum 15. September verlängert wird die 
					Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die die Vorgaben 
					zu Schul- und Kitabetrieb enthält. Die Bestimmungen zur 
					grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem 
					Schulgelände werden verlängert, die Pflicht, auch am 
					Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, 
					kann hingegen auslaufen. Die Entwicklung des 
					Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen und die 
					bisherigen positiven Erfahrungen an den Schulen machen 
					diesen Schritt möglich. Das Schutzkonzept für Schulen 
					besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte 
					Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen 
					gelten weiterhin. 
					  
					Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Die 
					Maskenpflicht im Unterricht in weiterführenden Schulen war 
					in den unsicheren Zeiten nach den Sommerferien mit deutlich 
					erhöhtem und steigendem Infektionsgeschehen angezeigt. Sie 
					war von Anfang an befristet auf den Zeitpunkt, an dem man 
					eine belastbare Einschätzung zum Infektionsgeschehen nach 
					der Reisesaison geben kann, also zwei Wochen nach Ende der 
					Ferien. Knapp drei Wochen nach dem gelungenen Schulstart 
					entwickeln sich die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen 
					glücklicherweise positiv, sodass wir die Maskenpflicht im 
					Unterricht aussetzen können.Eine Maske muss nur noch getragen werden, wenn die 
					Schülerinnen und Schüler ihren festen Sitzplatz verlassen. 
					Dies ist eine spürbare Erleichterung. Aber wir bleiben 
					wachsam und im intensiven Austausch mit den Akteuren der 
					Schulpolitik und den Schulen selbst. Zugleich behalten wir 
					die strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen an 
					unseren Schulen konsequent bei, um alle am Schulleben 
					weiterhin bestmöglich zu schützen. Unser Konzept für einen 
					angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten greift und bietet 
					Möglichkeiten, auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens 
					angemessen zu reagieren.”
 
					Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde 
					darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht 
					eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 
					  
					Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen 
					zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das 
					Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den 
					Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll 
					es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert 
					das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf 
					Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch 
					Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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