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Coronaregeln – Sind Maskenpflicht und Demoverbote legal?

Duisburg, 02. September 2020 - Die Maske, im Amtsdeutsch auch Mund-Nasen-Schutz genannt, ist längst zum Symbol geworden für die Maßnahmen, mit denen der Staat einerseits die Pandemie bekämpfen will, andererseits aber auch unsere Freiheitsrechte beschränkt. Rechtsexperte Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochschule – The Mobile University erklärt, ob diese und andere Maßnahmen legal sind und inwiefern sie in unsere Grundrechte eingreifen.
In seinem Lawcast erläutert er diese Hintergründe auch im Video.
Rechtsexperte Prof. Dr. Simon A. Fischer erklärt, ob und welche Maßnahmen der Corona-Pandemie legal sind.
Quelle (©SRH Fernhochschule

Grenzen der Freiheitsrechte
Die Grundrechte aus unserer Verfassung schützen uns davor, dass der Staat in unsere Freiheiten eingreift.
„Eine absolut freie Ausübung dieser Grundrechte kann es allerdings für niemanden geben. Denn spätestens dort, wo ich mit meiner Freiheitsbetätigung andere Menschen beeinträchtige oder sogar gefährde, ist Schluss mit der Ausübung meiner Freiheitsrechte“, so Prof. Dr. Simon A. Fischer.
Einige Freiheitsgrundrechte, darunter auch das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG und das allgemeine Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG, können aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Eines solches Gesetz, das die Einschränkung von Grundrechten vorsieht, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG): Aufgrund von §28 IfSG können Behörden freiheitsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, um eine Pandemie wie die Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu zählt auch das Gebot einen Mund-Nasen-Schutz generell in bestimmten Alltagssituationen zu tragen, beispielsweise während der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und des Versammlungsgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen auch Demonstrationen verboten oder, weniger einschneidend, Auflagen für die Durchführung von Demonstrationen verhängt werden.

Wann aber sind solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zulässig?
Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden können, muss staatlicherseits sorgfältig geprüft werden, ob die mit diesen Maßnahmen einhergehenden Freiheitsbeschränkungen verhältnismäßig sind. Der Staat muss also bei jedem Eingriff in die Freiheitsrechte seiner Bürger den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Dabei wird in einer 4-stufigen Prüfung festgestellt, ob eine freiheitsbeschränkende Maßnahme zulässig ist, oder doch zu massiv in die Grundrechte der Bürger eingreift. 

1. Stufe:
Wird mit der Maßnahme ein legitimer Zweck verfolgt?
2. Stufe:
Ist die Maßnahme geeignet, um diesen legitimen Zweck zu erreichen?
3. Stufe:
Gibt es kein anderes, milderes aber gleich wirksames Mittel, um diesen Zweck zu erreichen?
4. Stufe:
Stehen die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg?

Corona und Demonstration
Vergangenes Wochenende fand in Berlin eine Großdemonstration gegen Corona-Maßnahmen mit 40.000 Teilnehmern statt, 22.500 waren ursprünglich angemeldet. Die Berliner Versammlungsbehörde verbot die geplante Demonstration.
„Eine Demonstration zu verbieten ist immer besonders heikel“, meint Prof. Fischer, „da eine Demonstration nicht nachgeholt werden kann. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird mir in diesem Fall für die konkret angemeldete Demonstration vollständig genommen. Dieser vergleichsweise schwere Grundrechtseingriff bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Häufig wird es mildere Mittel als ein komplettes Verbot geben, im Falle einer Corona-Demo z.B. die Verhängung von bestimmten Auflagen, wie das Einhalten von Sicherheitsabständen oder das Tragen von Masken.“ 
 
Die Berliner Versammlungsbehörde hatte das Demonstrationsverbot damit begründet, dass im Rahmen der Demonstration, wie bereits bei einer ähnlichen Demonstration Anfang August, Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz zu erwarten seien. Das genügte dem Verwaltungsgericht nicht, zumal der Veranstalter ein Hygienekonzept vorgelegt hatte, das nach Ansicht des Gerichts der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung entsprach.

„Das Gericht entschied, dass es ein milderes Mittel als das Verbot gab, nämlich eine Änderung der Streckenführung des Demonstrationszugs, um eine Ballung der Teilnehmer und eine damit einhergehende Unterschreitung des ohnehin gebotenen Mindestabstands zu vermeiden.“, so Fischer. Aufgrund einer organisatorischen Änderung konnte jedoch schließlich auch auf die Änderung der Streckenführung wieder verzichtet werden, wie die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg feststellte. „Somit können wir festhalten: Auch in Corona-Zeiten funktioniert unser Rechtsstaat“, meint der Rechtsexperte.

Ist die Maskenpflicht legitim?
Zwar wurde die Wirksamkeit der Masken zur Vermeidung weiterer Infektionen noch nicht abschließend erforscht, aber nach offiziellen Verlautbarungen fachkundiger Stellen können die Masken dazu beitragen, die Weiterverbreitung des Virus zumindest zu hemmen. Sie hemmen Tröpfchen oder Aerosole, die beim Sprechen aus dem Mund ausgeworfen werden und fangen diese ein. Somit tragen die Masken dazu bei, dass sich Corona als Tröpfcheninfektion nicht weiter ausbreitet.

Da die Masken folglich die Infektionswahrscheinlichkeit im Rahmen eines zwischenmenschlichen Kontaktes verringern, sind sie ein geeignetes Mittel um den legitimen Zweck, nämlich den Gesundheitsschutz zu fördern.

„Zu Hause zu bleiben wäre noch wirksamer, würde unsere Freiheitsrechte aber erheblich mehr einschränken.“, meint Professor Fischer und fügt hinzu: „Auch wenn den ein oder anderen das Maske tragen nervt: Rechtlich ist der Grundrechtseingriff, der mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verbunden ist, häufig zulässig. Denn durch die Maske werden die Gesundheit und das Leben anderer Menschen geschützt. Gefährdet die Maske jedoch akut die Gesundheit des Trägers oder verhindert sie die Ausübung von Grundrechten gänzlich, wie z.B. die Freiheit eines Gastronomen seinen Beruf auszuüben, da seine Gäste mit der Maske vor dem Mund schwerlich bei ihm essen können, ist eine differenziertere Betrachtung geboten“.

Eine solche Abwägung versucht der Staat im Rahmen der Corona-Regelungen vorzunehmen. „Das gelingt ihm sicherlich nicht immer. Allerdings haben wir hier unsere guten Gerichte als rechtsstaatliches Korrektiv.“, bemerkt Prof. Fischer zuversichtlich.