Duisburg, 15. Oktober 2020 - Die
Infiziertenzahlen steigen kontinuierlich an, die
7-Tage-Inzidenz zeigt fast überall in Deutschland täglich
neue Spitzenwerte. Daher werden die Verordnungen, die
bundesweit, in allen Ländern gelten sollen, erneut
angepasst. Hier der
Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie.
Ab einer Inzidenz von 35: - soll
eine Teilnehmerbegrenzung bei 25 Teilnehmern im
öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum
gelten.
- soll eine ergänzende
Maskenpflicht im öffentlichen Raum dort eingeführt
werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
- soll eine Sperrstunde in der Gastronomie
und zusätzliche Auflagen und Kontrollen eingeführt werden.
- soll die Zahl der Teilnehmer bei
Veranstaltungen weiter begrenzt werden.
Ab einer Inzidenz über 50: -
Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer
Mundnasenbedeckung
- Begrenzung der
Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100
Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen
Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes
-
Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen
Raum auf maximal 10 Personen
- Verbindliche
Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für
Gastronomiebetriebe einschließlich eines
generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol
-
Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf
10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf
10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im
privaten Raum.
Kommt der Anstieg der
Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht
spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind
weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich,
um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren. In
diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine
Kontaktbeschränkung 5 einzuführen, die den Aufenthalt im
öffentlichen Raum nur mehr mit 5 Personen oder den
Angehörigen von zwei Hausständen gestattet
Zum
umstrittenen 'Beherbergungsverbot', das aktuell nur in
Bremen, Thüringen und Berlin nicht ausgesprochen wurde, gab
es bis dato keine Einigung. Dazu soll es am 08. November
2020 erneut eine Konferenz geben. Zu diesem Thema dürfte
es aber eine rechtliche, keine politische, Lösung geben, da
am heutigen Donnerstag der Verwaltungsgerichtshof in
Baden-Württemberg mit einem Eilantrag das
'Beherbergungsverbot' gekippt hat!
Erstes
Gericht kippt "innerdeutsches" Beherbergungsverbot
Am heutigen Donnerstag hat der
Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg einem
Eilantrag gegen das 'Beherbergungsverbot' stattgegeben und
das 'Beherbergungsverbot' gekippt!
Zweites
Gericht folgt Auch der 13. Senat
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
das Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer
Vollzug gesetzt.
Corona-Verordnung: Beherbergungsverbot wegen
Unverhältnismäßigkeit außer Vollzug gesetzt Der
Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute
einem Eilantrag gegen das baden-württembergische
Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in
denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten
SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde,
stattgegeben.
§ 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung
Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums
vom 15. Juli 2020 (in der ab 29. August 2020 geltenden
Fassung) untersagt die Beherbergung von Gästen, die sich in
einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder
darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50
neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in
den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz)
überschritten wurde. Die Verordnung sieht eine Ausnahme von
diesem Beherbergungsverbot vor, wenn die Gäste einen
negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48
Stunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 3 CoronaVO
Beherbergungsverbot).
Die Antragsteller haben für die
Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 einen
Urlaubsaufenthalt im Landkreis Ravensburg gebucht. Am 10.
Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die
Antragsteller wohnen, die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu
gemeldeten Sars-CoV-22 Fällen pro 100.000 Einwohner
überschritten. Sie wenden sich gegen das Beherbergungsverbot
und tragen vor, dieses mache den Aufenthalt in der gebuchten
Unterkunft - die über 2.000 € gekostet habe - unmöglich und
sei daher unverhältnismäßig und willkürlich. Die Möglichkeit
zur Vorlage eines negativen Coronatests diskriminiere Gäste
aus Regionen mit schlechten Testkapazitäten und Familien. Es
sei bei vorangehenden Testungen in der Familie nie gelungen,
das Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu
erlangen. Weiterhin müsse der Test privat bezahlt werden und
belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern mit
Gesamtkosten von 774,55 € (154,91 € pro Test) erheblich.
Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag
entgegengetreten. Das Beherbergungsverbot sei
verhältnismäßig. Zahlreiche Ferienregionen, unter anderem in
Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
hätten im Hinblick auf die Eindämmung des
Infektionsgeschehens in der jüngeren Vergangenheit sehr gute
Erfahrungen mit Reisebeschränkungen gemacht. Angesichts von
mehr als 5.000 nachgewiesenen Neuinfektionen pro Tag sei
aktuell nicht die Zeit, Beschränkungen zurückzunehmen.
Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und §§
2 und 3 der CoronaVO Beherbergungsverbot mit
sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Zur Begründung führt er aus: Das
Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger
Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art.
11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich
verfassungswidrig. Eingriffszweck und
Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen
Verhältnis zueinander. Der Antragsgegner verfolge mit der
Eindämmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen
Rechtsgütern. Die Vorschrift diene dazu, Gefahren für das
Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell
großen Zahl von Menschen abzuwehren und die
Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland
durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens
sicherzustellen.
Keine Ausbruchsgeschehen in
Beherbergungsbetrieben bekannt Jedoch habe der
Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang
mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko
bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden
müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in
Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in
Beherbergungsbetrieben bekannt.
Aktuelle
Treiber der Pandemie größere Feiern und nicht eingehaltene
Abstands- und Hygieneregeln Vielmehr sei
aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren
Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands-
und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der
Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B.
Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten
würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend
und differenziert zu prüfen, ob konkrete
Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob
das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in
sich stimmig und tragbar sei.
Bis auf Clubs und
Discotheken seien sämtliche Geschäfte, Freizeit- und
Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten
wieder - wenn auch mit Schutzvorkehrungen - geöffnet.
Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht
zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen
aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen
Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl
übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon
ausgenommen würden, erschließe sich nicht.
Es sei den
Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit
verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach
derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend
gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt
so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein
organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge
Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch
medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins
Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich
das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb
stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3156/20).
Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig
außer Vollzug gesetzt Der 13. Senat des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss
vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der
Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur
Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische
Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020
vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).
Der
Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark.
Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Mit einem
Normenkontrolleilantrag vom 13. Oktober 2020 beantragte er
die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1
und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen
Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordneten grundsätzlichen
Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen
Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern
und Campingplätzen Personen aus einem vom Niedersächsischen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
festgelegten und veröffentlichten Risikogebiet zu
touristischen Zwecken zu beherbergen (sog.
Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die
Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als
solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen
nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Der 13. Senat stellte
deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark
steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des
Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen
Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch
infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien.
Das in
der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung
konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei
summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei
schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen "aus"
Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten
oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.
Das Verbot
stelle sich auch nicht als notwendige
infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar.
Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu
touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber
bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu
jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern
und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus
Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher
Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, "triftiger
Reisegrund" und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts)
erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten
Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit
überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen
entfalten.
Es sei zweifelhaft, ob ein derart
begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das
Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die
jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten
Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die
Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen
Reisen.
Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage
des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen
Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von
infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet
und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets
zurückzuführen seien.
Aber auch die in der
Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an
Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um
für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche
Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos
generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu
treffen. Der Verordnungsgeber müsse vielmehr vorhandene
oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum
Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu
lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen,
in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen.
Gegenüber Personen aus einem Risikogebiet, das außerhalb
Niedersachsens liege, könne das Verbot auch tatsächlich kaum
vollzogen werden. Für diesen Personenkreis gelte das Verbot
nach § 1 Abs. 3 der Verordnung nur dann, wenn spätestens im
Zeitpunkt ihrer Einreise nach Niedersachsen das Gebiet, aus
dem sie einreisen, vom Niedersächsischen Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Risikogebiet
veröffentlicht worden sei. Der danach maßgebliche Zeitpunkt
der Einreise nach Niedersachsen werde aber weder
dokumentiert noch sei er vom Betreiber eines
Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen.
Unter
Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und
Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls
unangemessen in die grundrechtlich geschützte
Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von
Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot bewirke eine
gravierende organisatorische Belastung und könne zu
erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die
Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich
gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von
dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen,
dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits
heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten
praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten
Priorisierung von Testungen nach der
Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen.
Die
vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich,
d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den
darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger
Wirkung nicht mehr zu beachten. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung lautet:
In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind
Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt für Personen aus einem vom
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und
veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung, in dem oder in der die Zahl der
Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000
Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, die
nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder digitaler Form verfügen,
das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der
Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung lautet: Für Übernachtungen
in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen
Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend.
|
|