| Duisburg, 15. Oktober 2020 - Die 
					Infiziertenzahlen steigen kontinuierlich an, die 
					7-Tage-Inzidenz zeigt fast überall in Deutschland täglich 
					neue Spitzenwerte. Daher werden die Verordnungen, die 
					bundesweit, in allen Ländern gelten sollen, erneut 
					angepasst. Hier der
					
					Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie.
 Ab einer Inzidenz von 35:
 - soll 
					eine Teilnehmerbegrenzung bei 25 Teilnehmern im 
					öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum 
					gelten.
 
 - soll eine ergänzende 
					Maskenpflicht im öffentlichen Raum dort eingeführt 
					werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
 
 - soll eine Sperrstunde in der Gastronomie 
					und zusätzliche Auflagen und Kontrollen eingeführt werden.
 
 - soll die Zahl der Teilnehmer bei 
					Veranstaltungen weiter begrenzt werden.
 
 Ab einer Inzidenz über 50:
 - 
					Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer 
					Mundnasenbedeckung
 
 - Begrenzung der 
					Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 
					Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen 
					Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes
 
 - 
					Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen 
					Raum auf maximal 10 Personen
 
 - Verbindliche 
					Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für 
					Gastronomiebetriebe einschließlich eines 
					generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol
 
 -
					Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 
					10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf
					10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im 
					privaten Raum.
 
 Kommt der Anstieg der 
					Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht 
					spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind 
					weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich, 
					um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren.
 In 
					diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine 
					Kontaktbeschränkung 5 einzuführen, die den Aufenthalt im 
					öffentlichen Raum nur mehr mit 5 Personen oder den 
					Angehörigen von zwei Hausständen gestattet
 
 Zum 
					umstrittenen 'Beherbergungsverbot', das aktuell nur in 
					Bremen, Thüringen und Berlin nicht ausgesprochen wurde, gab 
					es bis dato keine Einigung. Dazu soll es am 08. November 
					2020 erneut eine Konferenz geben.
 Zu diesem Thema dürfte 
					es aber eine rechtliche, keine politische, Lösung geben, da 
					am heutigen Donnerstag der Verwaltungsgerichtshof in 
					Baden-Württemberg mit einem Eilantrag das 
					'Beherbergungsverbot' gekippt hat!
 
 
 Erstes 
					Gericht kippt "innerdeutsches" Beherbergungsverbot
 Am heutigen Donnerstag hat der 
					Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg einem 
					Eilantrag gegen das 'Beherbergungsverbot' stattgegeben und 
					das 'Beherbergungsverbot' gekippt!
 
 Zweites 
					Gericht folgt
 Auch der 13. Senat 
					des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat 
					das Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer 
					Vollzug gesetzt.
 
 Corona-Verordnung: Beherbergungsverbot wegen 
					Unverhältnismäßigkeit außer Vollzug gesetzt
 Der 
					Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute 
					einem Eilantrag gegen das baden-württembergische 
					Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in 
					denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten 
					SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, 
					stattgegeben.
 
 § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung 
					Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums 
					vom 15. Juli 2020 (in der ab 29. August 2020 geltenden 
					Fassung) untersagt die Beherbergung von Gästen, die sich in 
					einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt 
					innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder 
					darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 
					neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in 
					den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 
					überschritten wurde. Die Verordnung sieht eine Ausnahme von 
					diesem Beherbergungsverbot vor, wenn die Gäste einen 
					negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 
					Stunden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 3 CoronaVO 
					Beherbergungsverbot).
 
 Die Antragsteller haben für die 
					Zeit vom 16. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2020 einen 
					Urlaubsaufenthalt im Landkreis Ravensburg gebucht. Am 10. 
					Oktober 2020 wurde im Kreis Recklinghausen, in dem die 
					Antragsteller wohnen, die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu 
					gemeldeten Sars-CoV-22 Fällen pro 100.000 Einwohner 
					überschritten. Sie wenden sich gegen das Beherbergungsverbot 
					und tragen vor, dieses mache den Aufenthalt in der gebuchten 
					Unterkunft - die über 2.000 € gekostet habe - unmöglich und 
					sei daher unverhältnismäßig und willkürlich. Die Möglichkeit 
					zur Vorlage eines negativen Coronatests diskriminiere Gäste 
					aus Regionen mit schlechten Testkapazitäten und Familien. Es 
					sei bei vorangehenden Testungen in der Familie nie gelungen, 
					das Testergebnis innerhalb von weniger als 72 Stunden zu 
					erlangen. Weiterhin müsse der Test privat bezahlt werden und 
					belaste die Antragsteller mit ihren drei Kindern mit 
					Gesamtkosten von 774,55 € (154,91 € pro Test) erheblich.
 
 Die Landesregierung (Antragsgegner) ist dem Antrag 
					entgegengetreten. Das Beherbergungsverbot sei 
					verhältnismäßig. Zahlreiche Ferienregionen, unter anderem in 
					Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 
					hätten im Hinblick auf die Eindämmung des 
					Infektionsgeschehens in der jüngeren Vergangenheit sehr gute 
					Erfahrungen mit Reisebeschränkungen gemacht. Angesichts von 
					mehr als 5.000 nachgewiesenen Neuinfektionen pro Tag sei 
					aktuell nicht die Zeit, Beschränkungen zurückzunehmen.
 
 Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und §§ 
					2 und 3 der CoronaVO Beherbergungsverbot mit 
					sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
 
 Zur Begründung führt er aus: Das 
					Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger 
					Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 
					11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich 
					verfassungswidrig. Eingriffszweck und 
					Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen 
					Verhältnis zueinander. Der Antragsgegner verfolge mit der 
					Eindämmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen 
					Rechtsgütern. Die Vorschrift diene dazu, Gefahren für das 
					Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell 
					großen Zahl von Menschen abzuwehren und die 
					Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland 
					durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens 
					sicherzustellen.
 
 Keine Ausbruchsgeschehen in 
					Beherbergungsbetrieben bekannt
 Jedoch habe der 
					Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang 
					mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko 
					bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden 
					müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in 
					Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in 
					Beherbergungsbetrieben bekannt.
 
 Aktuelle 
					Treiber der Pandemie größere Feiern und nicht eingehaltene 
					Abstands- und Hygieneregeln
 Vielmehr sei 
					aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren 
					Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- 
					und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der 
					Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. 
					Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten 
					würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend 
					und differenziert zu prüfen, ob konkrete 
					Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob 
					das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in 
					sich stimmig und tragbar sei.
 
 Bis auf Clubs und 
					Discotheken seien sämtliche Geschäfte, Freizeit- und 
					Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten 
					wieder - wenn auch mit Schutzvorkehrungen - geöffnet.
 Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht 
					zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen 
					aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen 
					Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl 
					übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon 
					ausgenommen würden, erschließe sich nicht.
 
 Es sei den 
					Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit 
					verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach 
					derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend 
					gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt 
					so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein 
					organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge 
					Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch 
					medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins 
					Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich 
					das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb 
					stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.
 Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3156/20).
 
 
 Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig 
					außer Vollzug gesetzt
 Der 13. Senat des 
					Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss 
					vom 15. Oktober 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren die 
					§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der 
					Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur 
					Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische 
					Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 
					vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20).
 
 Der 
					Antragsteller betreibt in Niedersachsen einen Ferienpark. 
					Dort vermietet er auch Ferienhäuser. Mit einem 
					Normenkontrolleilantrag vom 13. Oktober 2020 beantragte er 
					die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 
					und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen 
					Corona-Beherbergungs-Verordnung angeordneten grundsätzlichen 
					Verbots, in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen 
					Beherbergungsbetrieben sowie Ferienwohnungen, Ferienhäusern 
					und Campingplätzen Personen aus einem vom Niedersächsischen 
					Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 
					festgelegten und veröffentlichten Risikogebiet zu 
					touristischen Zwecken zu beherbergen (sog. 
					Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die 
					Verbotsregelungen seien zu unbestimmt und das Verbot als 
					solches sei zur Verhinderung weiterer Corona-Infektionen 
					nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht angemessen.
 
 Dieser Antrag hatte Erfolg. Der 13. Senat stellte 
					deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark 
					steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des 
					Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen 
					Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch 
					infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien.
 
 Das in 
					der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung 
					konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei 
					summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei 
					schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen "aus" 
					Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort 
					einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten 
					oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.
 
 Das Verbot 
					stelle sich auch nicht als notwendige 
					infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar.
 Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu 
					touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber 
					bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu 
					jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern 
					und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus 
					Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher 
					Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, "triftiger 
					Reisegrund" und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) 
					erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten 
					Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit 
					überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen 
					entfalten.
 
 Es sei zweifelhaft, ob ein derart 
					begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das 
					Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die 
					jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten 
					Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die 
					Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen 
					Reisen.
 
 Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage 
					des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen 
					Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von 
					infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet 
					und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets 
					zurückzuführen seien.
 
 Aber auch die in der 
					Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an 
					Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um 
					für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche 
					Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos 
					generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu 
					treffen.
 Der Verordnungsgeber müsse vielmehr vorhandene 
					oder zumutbar zu ermittelnde tatsächliche Erkenntnisse zum 
					Infektionsgeschehen in dem betroffenen Gebiet, etwa bei zu 
					lokalisierenden und klar eingrenzbaren Infektionsvorkommen, 
					in einer differenzierten Betrachtung berücksichtigen.
 
 Gegenüber Personen aus einem Risikogebiet, das außerhalb 
					Niedersachsens liege, könne das Verbot auch tatsächlich kaum 
					vollzogen werden. Für diesen Personenkreis gelte das Verbot 
					nach § 1 Abs. 3 der Verordnung nur dann, wenn spätestens im 
					Zeitpunkt ihrer Einreise nach Niedersachsen das Gebiet, aus 
					dem sie einreisen, vom Niedersächsischen Ministerium für 
					Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Risikogebiet 
					veröffentlicht worden sei. Der danach maßgebliche Zeitpunkt 
					der Einreise nach Niedersachsen werde aber weder 
					dokumentiert noch sei er vom Betreiber eines 
					Beherbergungsbetriebs nachzuprüfen.
 
 Unter 
					Berücksichtigung dieser Zweifel an der Eignung und 
					Erforderlichkeit des Verbots greife dieses jedenfalls 
					unangemessen in die grundrechtlich geschützte 
					Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von 
					Beherbergungsbetrieben ein. Das Verbot bewirke eine 
					gravierende organisatorische Belastung und könne zu 
					erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die 
					Verbotswirkungen würden durch die Ausnahmen nicht deutlich 
					gemildert. Insbesondere die Möglichkeit, eine Ausnahme von 
					dem Verbot durch einen negativen Corona-Test zu erlangen, 
					dürfte angesichts nur begrenzter theoretischer und bereits 
					heute tatsächlich weitgehend ausgenutzter Testkapazitäten 
					praktisch kaum zum Tragen kommen und auch der erstrebten 
					Priorisierung von Testungen nach der 
					Infektionswahrscheinlichkeit widersprechen.
 
 Die 
					vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich, 
					d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den 
					darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger 
					Wirkung nicht mehr zu beachten.
 Der Beschluss ist 
					unanfechtbar.
 
 
						
							| § 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung lautet:In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind 
Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt für Personen aus einem vom 
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgelegten und 
veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung, in dem oder in der die Zahl der 
Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 
Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, die 
nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder digitaler Form verfügen, 
das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit 
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind.
 
 § 1 Abs. 2 Satz 1 der 
Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung lautet:
 Für Übernachtungen 
in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen 
Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend.
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