Wesel/Hamminkeln, 20. Oktober 2020 -
Am Dienstag, 20. Oktober 2020, hat die
7-Tages-Inzidenz für den Kreis Wesel den Wert von 50
überschritten. Entsprechend der aktuellen
Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
stellt der Kreis Wesel daher die sogenannte Gefährdungsstufe
2 fest.
Maßgeblich sind die
täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für
Gesundheit (LZG) , hier liegt die 7-Tages-Inzidenz
aktuell bei 50,9 (Stand 20. Oktober 2020, 0 Uhr). Die
entsprechenden Maßnahmen zum Entgegenwirken der
Ausbreitungsdynamik sind in einer Allgemeinverfügung
erlassen worden und gelten ab Mittwoch, 21. Oktober 2020, 0
Uhr.
Es gelten danach die Schutzmaßnahmen für
Risikogebiete, die das Land NRW zentral in der
Coronaschutzverordnung festgelegt hat. Darüber hinaus wurden
in Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen zusätzlich
weitergehende Kapazitätsbegrenzungen für Veranstaltungen
sowie eine Maskenpflicht für besonders belebte öffentliche
Bereiche (z.B. bestimmte Fußgängerzonen) angeordnet.
Insgesamt bestehen damit im Kreis Wesel im
Wesentlichen folgende erhöhte Beschränkungen:
Personen im öffentlichen Raum
Eine Gruppe, die im öffentlichen Raum zusammentrifft, darf
grundsätzlich aus höchstens 5 Personen bestehen.
Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum
Besucherinnen und Besucher von Konzerten, Aufführungen,
sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen
Räumen sowie von sämtlichen Sportveranstaltungen (auch im
Freien) müssen zu jeder Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen. Dies gilt auch am Steh- oder Sitzplatz.
Auch
in einzelnen öffentlichen Außenbereichen (z.B. bestimmte
Fußgängerzonen) gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung. Welche Bereiche betroffen sind, ist in
Anlage 1 der Allgemeinverfügung aufgeführt.
Zuschauer- und Teilnehmerbegrenzung für
Veranstaltungen Ab Samstag, 24. Oktober
2020, ist die zulässige Teilnehmerzahl für Veranstaltungen
auf maximal 100 Personen begrenzt. Bei Veranstaltungen mit
einer Teilnehmerzahl über 100 und maximal 250 Personen im
Innenraum bzw. maximal 500 Personen im Freien muss drei Tage
vorher ein Hygieneschutzkonzept vorgelegt werden.
Veranstaltungen mit Teilnehmerzahlen über 250 bzw. 500
Personen sind unzulässig.
Gleichzeitig gelten
weiterhin Beschränkungen bei Zuschauerzahlen. Die maximalen
Zuschauerzahlen für Veranstaltungen und Versammlungen sind
auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des
Veranstaltungsortes) begrenzt. Bei Sportveranstaltung gilt
die Reduzierung der Zuschauerzahlen auf ein Fünftel der
Regelauslastung.
Öffnungszeiten
gastronomischer Einrichtungen und Verkaufsverbot für
alkoholische Getränke Gastronomische
Einrichtungen müssen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr
geschlossen werden. Während dieser Zeit ist der Verkauf von
alkoholischen Getränken an allen Verkaufs- und sonstigen
Ausgabestellen verboten.
Personenbegrenzung
bei privaten Feiern An privaten Feiern
außerhalb von Wohnungen dürfen höchstens 10 Personen
teilnehmen.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
haben auch weiterhin die Möglichkeit, weitergehende
Anordnungen und Auflagen aufgrund von örtlichen
Gegebenheiten zu erlassen. Bereits bestehende weitergehende
Anordnungen und Auflagen aufgrund von Verfügungen der
örtlichen Ordnungsbehörden bleiben unberührt.
Die nun
vom
Kreis Wesel erlassenen Regeln gelten
zusätzlich zu der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in
ihrer aktuellen Fassung und gelten ab Mittwoch, 21. Oktober
2020, 0 Uhr, und so lange, bis die 7-Tages-Inzidenz für den
Kreis Wesel für die Dauer von sieben zusammenhängenden Tagen
unter dem Wert von 50 liegt.
Schwerpunkte des
Infektionsgeschehens im Kreis Wesel liegen nach bisherigen
Erkenntnissen zurzeit bei privaten Feiern und bei größeren
Ansammlungen von Personen. Daher hat der Kreis Wesel mit dem
Landeszentrum Gesundheit sowie der Bezirksregierung
Düsseldorf die getroffenen weiteren Regelungen als
Schutzmaßnahmen abgestimmt.
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