Duisburg, 02. Dezember 2020 - Mit
Wirkung von Dienstag, 1. Dezember 2020, ist die neue
Quarantäneverordnung NRW in Kraft getreten, die gem. § 8
Vorrang vor örtlichen Regelungen hat. Hierdurch werden die
vom Kreis Wesel mit Allgemeinverfügung vom 2.11.2020 (und
Neufassung vom 19.11.2020) getroffenen Regelungen zur
Anordnung von Quarantäne weitestgehend gegenstandslos. Daher
hebt der Kreis Wesel die entsprechende Allgemeinverfügung
mit Wirkung von Mittwoch, 2.12.2020 auf.
Für die
Bürgerinnen und Bürger des Kreises Wesel ändert sich
hierdurch aber nichts, da die nun landesseitig getroffenen
Regeln denen entsprechen, die der Kreis Wesel erlassen
hatte. Bereits seit dem 3. November gilt für Bewohnerinnen
und Bewohner des Kreises Wesel, die positiv auf das
Coronavirus getestet wurden sowie für deren
Haushaltsangehörige, ab dem Bekanntwerden des
Testergebnisses eine häusliche Quarantäne. Der in der
bisherigen Quarantäneverfügung des Kreises Wesel enthaltene
Hinweis für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen zur
Nachweismöglichkeit der geltenden Quarantäne ohne
individuelle Verfügung des Gesundheitsamtes bleibt nach wie
vor zutreffend.
Abweichend von den bisherigen
Regelungen schreibt die Landesverordnung nun eine
Quarantänepflicht auch schon vor Bekanntwerden des
PCR-Testergebnisses für Menschen vor, die Symptome aufweisen
oder ein positives Ergebnis durch einen Schnelltest erhalten
haben.
Außerdem kann die Quarantäne von sogenannten
Kategorie-1-Personen (Kontaktpersonen 1. Grades nachweislich
infizierter Personen) durch Vorliegen eines negativen PoC
(Antigen-Test) oder PCR-Tests (labordiagnostischer Nachweis)
von bisher 14 auf nun 10 Tage verkürzt werden.
Die
komplette Quarantäneverordnung des Landes NRW ist einsehbar
unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.
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