| Duisburg, 17. Dezember 2020 - Bei der 
					Verschärfung der Bestimmungen aus der Coronaschutzverordnung 
					hat das Land der Stadt Duisburg eine Musterverordnung 
					vorgegeben. Leider war in diesem Muster der Passus zur 
					Kontaktbeschränkung unpräzise formuliert und ließ eine Lücke 
					zum eigentlichen Regelungswillen der Coronaschutzverordnung. 
					Dies wurde von hier in Einvernehmen mit dem Ministerium für 
					Arbeit, Gesundheit und Soziales präzisiert und korrigiert.
 Abweichend von § 2 Absatz 2 Nr. 1a) CoronaSchVO sind 
					also Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen 
					Raum von und die Unterschreitung des Mindestabstands 
					zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes 
					und maximal einer weiteren Person, 
					jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen 
					untersagt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 
					einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl 
					nicht mitgezählt werden. Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 1b) 
					bis 9 CoronaSchVO geregelten Ausnahmen bleiben unberührt.
 
 Duisburg, 15. Dezember 2020 - Aufgrund 
					der weiterhin überdurchschnittlich hohen Wocheninzidenz und 
					des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in Duisburg hat 
					der Krisenstab beschlossen, alle Duisburgerinnen und 
					Duisburger durch weitere Maßnahmen zu schützen.
 Da diese 
					Maßnahmen jedoch nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für 
					Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) angeordnet werden 
					dürfen, kann die Stadt Duisburg ihre Beschlüsse nur bedingt 
					umsetzen.
 
 Mit der neuen Allgemeinverfügung sind in 
					Duisburg
					
					ab Mittwoch, 16. Dezember, 0 Uhr, 
					abweichend von der Coronaschutzverordnung, Zusammenkünfte 
					und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei 
					Personen - oder von Personen eines Hausstandes 
					mit mehr als einer weiteren Person - untersagt.
 Kinder bis einschließlich 14 Jahren und 
					unterstützungsbedürftige Personen bleiben von dieser 
					Regelung ausgenommen.
 
 Aufgrund der besonderen 
					Schutzwürdigkeit von Bewohnern in Senioren und 
					Alteneinrichtungen hatte der Krisenstab beim Land die 
					Zustimmung erbeten, auch hier die Regeln gegenüber der 
					Coronaschutzverordnung zu verschärfen. Gästen und Besuchern 
					sollte nur mit einem Schnelltest, der nicht älter als 24 
					Stunden ist, der Zugang in Einrichtungen gestattet werden. 
					Auch Mitarbeiter sollten einen täglichen Schnelltest 
					vornehmen. Diese Verschärfungen wurden jedoch vom MAGS nicht 
					mitgetragen.
 
 Die Stadt Duisburg wird dennoch weiter 
					intensiv den Austausch mit den Betreibern der Einrichtungen 
					und mit dem Landesministerium vorantreiben. Die 
					Hilfsangebote der Stadt, zu denen die Versorgung mit 
					Schnelltests und die Möglichkeit von Testungen im TaM 
					gehören, bleiben bestehen.
 
 Die Stadt appelliert aber 
					auch eindringlich an die Betreiber der Einrichtungen, dass 
					diese Ihren Pflichten nachkommen, ihre Bewohner und 
					Mitarbeiter ausreichend zu schützen und entsprechende 
					Maßnahmen eigenständig zu treffen.
 
 
 Umsetzung des
					  Bund-Länder-Beschlusses vom 13.12.2020 zur Corona-Pandemie 
					  in NRW
 Die 
					Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die 
					überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die 
					Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von 
					Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach 
					gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen 
					zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in 
					Nordrhein-Westfalen.
 
 „Die Zahlen der letzten Wochen 
					haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar 
					geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen 
					zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend 
					im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend 
					nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent 
					umsetzen”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. 
					„Die neuen Regeln werden uns allen viel abverlangen – gerade 
					in dieser Jahreszeit. Wir sind soziale Wesen. Solch massive 
					Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – liegen 
					nicht in unserer Natur. Das Virus ist aber auch an 
					Heiligabend ansteckend. Ich appelliere deshalb an alle 
					Bürgerinnen und Bürger, diszipliniert, aber auch mit einem 
					offenen Auge für unsere Mitmenschen durch den Lockdown zu 
					gehen.“
 
 Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits 
					zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown 
					light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende 
					Regelungen:
 
 Kontaktbeschränkungen
 Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch 
					mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren 
					Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder 
					bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
 
 Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 
					2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit 
					höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten 
					Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und 
					Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie 
					Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder 
					und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier 
					werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 
					Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
 
 
 Religiöse Feiern
 Es bleibt bei 
					der bewährten Vorgehensweise, dass die 
					Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln 
					an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist 
					vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale 
					Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt 
					zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber 
					auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen 
					das erfordern.
 
 
 Handel
 Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
 Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; 
					das sind
 - der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter 
					von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie 
					Getränkemärkte,
 - Wochenmärkte für 
					Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter 
					des täglichen Bedarfs,
 - Apotheken, 
					Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
 - Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
 - Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
 - 
					Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
 - 
					Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell 
					verderblichen Topfblumen
 - Einrichtungen 
					des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf 
					den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
 
 - Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der 
					Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die 
					Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls 
					zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor 
					Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
 
 - 
					In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als 
					auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr 
					Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des 
					täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, 
					ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt 
					der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die 
					täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen 
					Sortimente aber nicht.
 
 - Die Abgabe von 
					Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel 
					durch die Tafeln) bleibt gestattet.
 
 
 Dienstleistungen
 Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein 
					Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten 
					werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, 
					Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, 
					auch Friseure), sind untersagt.
 
 Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige 
					Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, 
					medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, 
					Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen 
					Schuhmachern.
 
 Sonstige Handwerker- und 
					Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht 
					ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen 
					dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im 
					zulässigen Einzelhandel oder mit der 
					Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes 
					Zubehör.
 
 Grundsätzlich verboten sind 
					bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, 
					Sonnenstudios, Saunen etc.).
 
 
 Pflegeheime
 In Pflegeheimen und 
					vergleichbaren Einrichtungen der 
					Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und 
					Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen 
					grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich 
					vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten 
					werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden 
					und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen 
					ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und 
					Bewohner sind regelmäßig zu testen.
 
 
 Bildungseinrichtungen und Bibliotheken
 Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen 
					anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, 
					nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht 
					gestattet.
 
 Ausnahmen gelten für 
					Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu 
					erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und 
					Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
 
 Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung 
					und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen 
					ermöglichen.
 
 Der Betrieb von Fahrschulen 
					ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und 
					ansonsten untersagt.
 
 
 Sport, 
					Freizeit, Pyrotechnik und Reisen
 Der Freizeit- 
					und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen 
					öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, 
					Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das 
					gilt auch für Individualsportarten in 
					Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig 
					bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder 
					zu zweit in der „freien Natur”.
 
 Auch 
					Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen 
					Infektionslage nicht mehr vertretbar.
 
 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind 
					untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste 
					Übernachtungen zulässig.
 
 Der 
					Verkauf von alkoholischen Getränken 
					zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der 
					Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum 
					unabhängig von der Uhrzeit.
 
 Der Verkauf von 
					Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
 
 
 Versammlungen und Veranstaltungen
 Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 
					2021 untersagt.
 
 Am 31. Dezember 2020 und 
					am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und 
					Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem 
					Versammlungsgesetz.
 
 Ausnahmen gelten für 
					Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, 
					der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
					Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die 
					aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen 
					Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. 
					Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von 
					Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie 
					Blut- und Knochenmarkspendetermine.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
					
 
    
					
 
   
 
   
					
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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