| Duisburg, 5. März 2021 - 
					Ministerpräsident Laschet: Impfungen vorantreiben, 
					Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben 
					– mit diesem starken Dreiklang können wir 
					Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen
 Die
					
					Coronaschutzverordnung des Landes 
					Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis 
					zum 28. März 2021 verlängert und an die Beschlüsse 
					der Beratungen zwischen Bund und Ländern angepasst. Ein 
					Konzept mit mehreren Öffnungsschritten sorgt für 
					Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen.
 
 Die Coronaschutzverordnung des Landes 
					Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis zum 28. März 2021 
					verlängert und an die Beschlüsse der Beratungen zwischen 
					Bund und Ländern angepasst. Ein Konzept mit mehreren 
					Öffnungsschritten sorgt für Planungssicherheit und Klarheit 
					für die kommenden Wochen.
 
 Danach können weitere 
					Öffnungen bereits am 22. März erfolgen. Die in diesem Rahmen 
					festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich 
					an der landesweiten Inzidenz. Die Landesregierung prüft 
					darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte 
					mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter 
					Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen 
					zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.
 
 Ministerpräsident Armin Laschet: „Mit Blick auf die 
					Mutationen gilt weiter das Gebot der Vorsicht. Wir müssen 
					die Infektionszahlen im Blick behalten, aber die 
					wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Schäden dürfen 
					uns nicht kalt lassen. Wir brauchen einen Perspektivwechsel 
					weg vom pauschalen Schließen hin zu einer fokussierten und 
					kontrollierten Sicherheit. Impfungen vorantreiben, 
					Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben 
					– mit diesem starken Dreiklang können wir 
					Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen.“
 
 Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die aktuelle 
					Infektionslage lässt es zu, dass wir uns behutsam an 
					Öffnungen herantasten können. Aber: Die Mutationen 
					verbreiten sich zunehmend. Wichtig ist nun, dass wir 
					weiterhin diszipliniert bleiben und vorsichtig von den neuen 
					Möglichkeiten Gebrauch machen. Gleichzeitig nehmen wir bei 
					den Impfungen in Nordrhein-Westfalen ordentlich Fahrt auf.“
 
 Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und 
					der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder 
					auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom 
					Infektionsgeschehen geeinigt.
 
 Für 
					Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen 
					7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet das, dass ab 
					dem 8. März der Betrieb von 
					Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und 
					Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen 
					derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können 
					mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. 
					Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege 
					auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie 
					Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen 
					Hygienekonzepten wieder öffnen.
 
 Die wichtigsten 
					Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im 
					Überblick:
 
 Kontaktbeschränkungen
 Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon 
					zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens 
					insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder 
					bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei 
					nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den 
					Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
 
 Maskenpflicht
 Die Öffnung weiterer 
					Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der 
					Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter 
					anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und 
					Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in 
					geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen 
					Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In 
					geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige 
					Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
 
 Handel
 Schreibwarengeschäfte, 
					Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab 
					dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die 
					bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von 
					gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine 
					Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für 
					Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) 
					der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
 
 Alle weiteren 
					Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun 
					Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter 
					der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender 
					Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 
					40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung 
					und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei 
					zwingend notwendig.
 
 Kultur und 
					Freizeitstätten
 Der Betrieb von Museen, 
					Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, 
					Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger 
					Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit 
					zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden 
					Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf 
					eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches 
					gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und 
					Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu 
					den zulässigen Personen je Quadratmeter.
 
 Sport
 Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist 
					Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen 
					Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf 
					Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch 
					Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 
					14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder 
					Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport 
					treiben.
 
 Dienstleistungen
 Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein 
					Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten 
					werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der 
					Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde 
					dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist 
					ein tagesaktuelles negatives Testergebnis 
					der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der 
					Beschäftigten erforderlich.
 
 Musik- und 
					Kunstschulen
 Der Unterricht in Musik- und 
					Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens 
					fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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