Duisburg, 5. März 2021 -
Ministerpräsident Laschet: Impfungen vorantreiben,
Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben
– mit diesem starken Dreiklang können wir
Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen
Die
Coronaschutzverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis
zum 28. März 2021 verlängert und an die Beschlüsse
der Beratungen zwischen Bund und Ländern angepasst. Ein
Konzept mit mehreren Öffnungsschritten sorgt für
Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen.
Die Coronaschutzverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen wird zunächst bis zum 28. März 2021
verlängert und an die Beschlüsse der Beratungen zwischen
Bund und Ländern angepasst. Ein Konzept mit mehreren
Öffnungsschritten sorgt für Planungssicherheit und Klarheit
für die kommenden Wochen.
Danach können weitere
Öffnungen bereits am 22. März erfolgen. Die in diesem Rahmen
festgelegten Öffnungsschritte orientieren sich grundsätzlich
an der landesweiten Inzidenz. Die Landesregierung prüft
darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte
mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter
Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen
zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Mit Blick auf die
Mutationen gilt weiter das Gebot der Vorsicht. Wir müssen
die Infektionszahlen im Blick behalten, aber die
wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Schäden dürfen
uns nicht kalt lassen. Wir brauchen einen Perspektivwechsel
weg vom pauschalen Schließen hin zu einer fokussierten und
kontrollierten Sicherheit. Impfungen vorantreiben,
Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben
– mit diesem starken Dreiklang können wir
Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen.“
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die aktuelle
Infektionslage lässt es zu, dass wir uns behutsam an
Öffnungen herantasten können. Aber: Die Mutationen
verbreiten sich zunehmend. Wichtig ist nun, dass wir
weiterhin diszipliniert bleiben und vorsichtig von den neuen
Möglichkeiten Gebrauch machen. Gleichzeitig nehmen wir bei
den Impfungen in Nordrhein-Westfalen ordentlich Fahrt auf.“
Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und
der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder
auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen geeinigt.
Für
Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen
7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet das, dass ab
dem 8. März der Betrieb von
Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und
Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen
derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können
mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen.
Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege
auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie
Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen
Hygienekonzepten wieder öffnen. Die wichtigsten
Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im
Überblick: Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon
zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens
insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder
bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei
nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den
Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Maskenpflicht Die Öffnung weiterer
Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der
Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter
anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und
Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in
geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen
Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In
geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige
Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Handel Schreibwarengeschäfte,
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab
dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die
bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von
gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine
Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für
Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter)
der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Alle weiteren
Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun
Termin-shopping („Click & Meet“) anbieten, unter
der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender
Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro
40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung
und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei
zwingend notwendig. Kultur und
Freizeitstätten Der Betrieb von Museen,
Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger
Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit
zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden
Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf
eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches
gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und
Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu
den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Sport Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist
Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen
Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf
Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch
Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich
14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder
Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport
treiben. Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten
werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der
Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde
dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist
ein tagesaktuelles negatives Testergebnis
der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der
Beschäftigten erforderlich. Musik- und
Kunstschulen Der Unterricht in Musik- und
Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens
fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.
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