Duisburg, 19. März 2021 - Krisenstab
beschließt neue Allgemeinverfügung mit verschärften
Maßnahmen sowie eingeschränkten Pandemiebetrieb für die
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
Der Krisenstab hat zusätzliche Maßnahmen beschlossen,
die der in Duisburg angestiegenen Inzidenz von über 100
entgegenwirken sollen. Die Allgemeinverfügung gilt
ab Samstag, 20. März. Im Einzelnen wurde geregelt:
1. Kontaktregel: Die bisher
geltende Lockerung in der CoronaSchVO des Landes, wonach der
Mindestabstand unterschritten werden darf beim
Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren
Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl
von höchstens fünf Personen, findet in Duisburg keine
Anwendung mehr. Das bedeutet, dass in Duisburg nur das
Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit
maximal einer weiteren Person, die von zu
betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden
kann, erlaubt ist.
2. Die Maskenpflicht wird
ausgeweitet: - Bei der gemeinsamen
Nutzung von privaten Fahrzeugen durch Personen aus
verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen – mit
Ausnahme für den Fahrzeugführer – die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
- In einem Radius von 50 Meter um Ein- und
Ausgänge vor sakralen Räumen ist von den
Besuchenden mindestens eine Alltagsmaske zu tragen.
3. Sport: - Kontaktsport
ist im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO
ausnahmslos untersagt. Dies bedeutet, dass
der Kontaktsport im Freizeitbereich wieder verboten ist.
- Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Sport von
Gruppen von höchstens fünf Kindern unter 14 Jahren zuzüglich
bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen erlaubt.
Alle anderen, über die CoronaschutzVO des Landes hinaus
geltenden Maßnahmen in Duisburg bleiben bestehen:
Freitags in der Zeit von 13 bis 19 Uhr sowie an Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 9 bis
19 Uhr gilt beim Verweilen außerhalb befestigter Wege in
bestimmten öffentlichen Außenbereichen der
Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn die
Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske. Dies gilt auch beim
Verweilen auf Bänken in diesen Bereichen. So lange man in
Bewegung ist (z.B. beim Spazierengehen, Radfahren oder
Joggen), muss man keine Maske tragen.
Die
Nutzung öffentlicher Spielplätze ist nun in der Zeit von 18
bis 9 Uhr untersagt.
In bestimmten
öffentlichen Außenbereichen der Stadtbezirke gilt weiterhin
die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske - täglich in
der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
In einem Radius von 150
Metern um die besuchte Schule oder Kindertageseinrichtung
gilt für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie
Begleitpersonen und sonstige Mitarbeiter ebenfalls weiterhin
die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.
Ab Montag eingeschränkter Pandemiebetrieb für die
Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege
Der Krisenstab der Stadt Duisburg hat zudem nach Zustimmung
des MAGS NRW entschieden, dass ab Montag, 22. März,
in allen Duisburger Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflegen der „eingeschränkte Pandemiebetrieb“
verfügt wird. Diese Entscheidung ist auf Grund des weiterhin
stetigen Anstiegs des Infektionsgeschehens in Duisburg
notwendig.
Damit verbunden ist der dringende
Appell an alle Eltern, die Kindertagesbetreuung nur dann zu
nutzen, wenn es dafür zwingende berufliche Gründe und
familiäre Überlastungssituationen gibt. Es ist unbedingt
erforderlich, dass die Kontakte minimiert werden, um die
Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.
Die
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bleiben
jedoch grundsätzlich geöffnet. Die Eltern
entscheiden in eigener Verantwortung. Die
wöchentliche Betreuungszeit in den Kindertageseinrichtungen
bleibt weiterhin um 10 Stunden abgesenkt, die Betreuung
erfolgt in festen Gruppen.
In der Kindertagespflege
orientiert sich die Betreuungszeit an den mit den Eltern
geschlossenen Verträgen. Beim Bringen und Abholen der Kinder
gilt auch weiterhin die Maskenpflicht 150 Meter um die
Einrichtung.
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