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					'Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln!' Merkel 
					kippt den 'Löchrigen 
					  Oster-Lockdown'Duisburg, 27. März 2021 - 
					Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse der Beratungen 
					zwischen Bund und Ländern konsequent um und passt die 
					Coronaschutzverordnung entsprechend an.
 Aufgrund der 
					landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 123,7 (Stand: 27. März 
					2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit 
					vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien 
					Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 
					2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. 
					Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen 
					bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie 
					Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in 
					Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber 
					die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der 
					Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote 
					strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu 
					machen.
 
 Die Verordnung tritt am 29. März 
					2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.
 
 Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird 
					die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der 
					Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung 
					berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche 
					Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:
 
 Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer 
					kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert 
					von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die 
					Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in 
					enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen 
					zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. 
					März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option. 
					Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten 
					werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit 
					tagesaktuellem negativen Testergebnis.
 
 Land ordnet Corona-Notbremse ab Montag (29.3.) für 31 Kreise 
					und kreisfreie Städte an
 
 Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der neuen 
					Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die 
					Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven. 
					Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile: 
					Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie 
					Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder 
					runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option 
					wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen. Sie bietet den 
					Anreiz für die Bevölkerung sich testen zu lassen und 
					gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische 
					Coronainfizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert 
					werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen 
					PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen 
					Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer 
					bekämpfen.“
 
 Diese Regelungen gelten entsprechend 
					auch über die Osterfeiertage. „Der Appell bleibt: bleiben 
					Sie auch über die Osterfeiertage zuhause, verreisen Sie 
					nicht, halten Sie sich weiter an die AHA-Regeln“, so 
					Minister Laumann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus 
					weiterhin auf jeden Einzelnen an. Hinzu kommt: Der Bund hat 
					große Mengen an Impfdosen angekündigt. Das stimmt mich sehr 
					zuversichtlich. Dann können wir auch beim Impfen nochmal 
					einen Gang hochschalten.“
 
 Die wichtigsten 
					Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021 
					im Überblick:
 
 
						
							|   | 7-Tages-Inzidenz  
							<100 | 7-Tages-Inzidenz 
							>100 ohne Test-Option | 7-Tages-Inzidenz > 100 
							mit Test-Option |  
							| 
							Kontakt-beschränkungen | Treffen im öffentlichen 
							Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus 
							zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter 
							von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht 
							mitgezählt. Paare, unabhängig von den 
							Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. | Treffen im öffentlichen 
							Raum sind mit höchstens einer Person aus einem 
							anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter 
							von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht 
							mitgezählt. Paare, unabhängig von den 
							Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. 
							Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier 
							gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, 
							also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf 
							Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt | Treffen im öffentlichen 
							Raum sind mit höchstens einer Person aus einem 
							anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter 
							von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht 
							mitgezählt. Paare, unabhängig von den 
							Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. 
							Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier 
							gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, 
							also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf 
							Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt |  
							| BibliothekenArchive etc.
 | Der Betrieb ist unter 
							strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln 
							zulässig. | Der Betrieb ist auf die 
							Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer 
							Medien sowie deren Rückgabe beschränkt. | Der Betrieb ist unter 
							strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln 
							zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der 
							Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. |  
							| Museen, 
							Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä. | Der Betrieb von Museen, 
							Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, 
							Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit 
							vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter 
							Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von 
							gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern 
							in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 
							Quadratmeter nicht übersteigen. | Der Betrieb ist untersagt. | Der Betrieb von Museen, 
							Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, 
							Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit 
							vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter 
							Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von 
							gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern 
							in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 
							Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit 
							negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 
							24 Stunden sein. |  
							| Zoos und 
							Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung | Der Betrieb von Zoos und 
							Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei 
							sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die 
							Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und 
							Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person 
							pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im 
							Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen 
							Personen je Quadratmeter. | Der Zutritt zu 
							geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher 
							nicht gestattet. | Der Betrieb von Zoos und 
							Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei 
							sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die 
							Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und 
							Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person 
							pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im 
							Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen 
							Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem 
							Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 
							Stunden sein. |  
							| Handels-einrichtungen, die über den 
							täglichen Bedarf hinausgehen
 | Verkaufsstellen des 
							Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren 
							für den täglichen Bedarf privilegiert sind 
							(Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  
							dürfen Terminshopping anbieten, unter der 
							Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender 
							Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen 
							Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine 
							vorherige Terminbuchung und eine zeitliche 
							Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. | Der Betrieb nicht 
							privilegierter Geschäfte ist untersagt. | Verkaufsstellen des 
							Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren 
							für den täglichen Bedarf privilegiert sind 
							(Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  
							dürfen Terminshopping anbieten, unter der 
							Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender 
							Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen 
							Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine 
							vorherige Terminbuchung und eine zeitliche 
							Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend 
							notwendig. Zutritt nur mit negativem 
							Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 
							Stunden sein. |  
							| Körpernahe 
							Dienstleistungen | Körpernahe 
							Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 
							1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, 
							sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der 
							Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde 
							dabei keine Maske tragen kann (z.B. 
							Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives 
							Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine 
							regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. | Körpernahe 
							Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 
							1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, 
							sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch 
							notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen 
							der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der 
							gewerbsmäßigen Personenbeförderung. | Körpernahe 
							Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 
							1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, 
							sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der 
							Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem 
							Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 
							Stunden sein. |  
 Weitere Regelungen bei 
					abweichenden Inzidenzen
 Neben den landesweit 
					geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ prüfen Kreise und kreisfreie 
					Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen 
					Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig 
					und signifikant über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 
					100.000 Einwohner und über dem Landesdurchschnitt liegt oder 
					in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände 
					vorliegen, auch weiterhin, ob aus besonderen Gründen über 
					diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen 
					erforderlich sind.
 
 Sie können diese in Abstimmung 
					mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
					anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 
					7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des 
					Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter 
					dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, 
					können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, 
					Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen 
					der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen 
					erfolgen können.
 
 Weitere Änderungen in der 
					Coronaschutzverordnung sind:
 • Schwimmbäder 
					dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von 
					höchstens fünf Kindern öffnen.
 • Der Betrieb von 
					Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von 
					Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller 
					einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von 
					Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.
 
 Die entsprechenden Verordnungen:
 Coronaschutzverordnung ab dem 29. März / Änderungen 
					markiert
 Coronabetreuungsverordnung ab dem 29. März
 Coronaeinreiseverordnung ab dem 27. März / Änderungen 
					markiert
 Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft ab dem 
					27. März  / Änderungen 
					markiert
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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