'Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln!' Merkel
kippt den 'Löchrigen
Oster-Lockdown' Duisburg, 27. März 2021 -
Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse der Beratungen
zwischen Bund und Ländern konsequent um und passt die
Coronaschutzverordnung entsprechend an. Aufgrund der
landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 123,7 (Stand: 27. März
2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit
vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien
Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März
2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht.
Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen
bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie
Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber
die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der
Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote
strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu
machen. Die Verordnung tritt am 29. März
2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.
Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird
die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der
Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung
berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche
Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:
Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer
kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert
von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die
Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in
enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen
zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8.
März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option.
Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten
werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit
tagesaktuellem negativen Testergebnis.
Land ordnet Corona-Notbremse ab Montag (29.3.) für 31 Kreise
und kreisfreie Städte an
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der neuen
Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die
Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven.
Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile:
Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie
Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder
runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option
wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen. Sie bietet den
Anreiz für die Bevölkerung sich testen zu lassen und
gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische
Coronainfizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert
werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen
PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen
Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer
bekämpfen.“ Diese Regelungen gelten entsprechend
auch über die Osterfeiertage. „Der Appell bleibt: bleiben
Sie auch über die Osterfeiertage zuhause, verreisen Sie
nicht, halten Sie sich weiter an die AHA-Regeln“, so
Minister Laumann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus
weiterhin auf jeden Einzelnen an. Hinzu kommt: Der Bund hat
große Mengen an Impfdosen angekündigt. Das stimmt mich sehr
zuversichtlich. Dann können wir auch beim Impfen nochmal
einen Gang hochschalten.“
Die wichtigsten
Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 29. März 2021
im Überblick:
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7-Tages-Inzidenz
<100
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7-Tages-Inzidenz
>100 ohne Test-Option
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7-Tages-Inzidenz > 100
mit Test-Option
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Kontakt-beschränkungen
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Treffen im öffentlichen
Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus
zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter
von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht
mitgezählt. Paare, unabhängig von den
Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
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Treffen im öffentlichen
Raum sind mit höchstens einer Person aus einem
anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter
von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht
mitgezählt. Paare, unabhängig von den
Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier
gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100,
also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf
Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
|
Treffen im öffentlichen
Raum sind mit höchstens einer Person aus einem
anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter
von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht
mitgezählt. Paare, unabhängig von den
Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier
gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100,
also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf
Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
|
Bibliotheken
Archive etc.
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Der Betrieb ist unter
strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln
zulässig.
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Der Betrieb ist auf die
Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer
Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
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Der Betrieb ist unter
strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln
zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der
Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
|
Museen,
Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.
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Der Betrieb von Museen,
Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit
vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter
Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern
in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20
Quadratmeter nicht übersteigen.
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Der Betrieb ist untersagt.
|
Der Betrieb von Museen,
Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit
vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter
Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern
in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20
Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit
negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als
24 Stunden sein.
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Zoos und
Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung
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Der Betrieb von Zoos und
Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei
sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die
Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und
Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person
pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im
Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen
Personen je Quadratmeter.
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Der Zutritt zu
geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher
nicht gestattet.
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Der Betrieb von Zoos und
Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei
sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die
Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und
Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person
pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im
Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen
Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem
Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24
Stunden sein.
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Handels-
einrichtungen, die über den
täglichen Bedarf hinausgehen
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Verkaufsstellen des
Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren
für den täglichen Bedarf privilegiert sind
(Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)
dürfen Terminshopping anbieten, unter der
Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender
Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen
Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine
vorherige Terminbuchung und eine zeitliche
Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig.
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Der Betrieb nicht
privilegierter Geschäfte ist untersagt.
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Verkaufsstellen des
Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren
für den täglichen Bedarf privilegiert sind
(Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)
dürfen Terminshopping anbieten, unter der
Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender
Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen
Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine
vorherige Terminbuchung und eine zeitliche
Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend
notwendig. Zutritt nur mit negativem
Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24
Stunden sein.
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Körpernahe
Dienstleistungen
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Körpernahe
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann,
sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der
Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde
dabei keine Maske tragen kann (z.B.
Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives
Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine
regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
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Körpernahe
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann,
sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch
notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen
der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung.
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Körpernahe
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von
1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann,
sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der
Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem
Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24
Stunden sein.
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Weitere Regelungen bei
abweichenden Inzidenzen Neben den landesweit
geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ prüfen Kreise und kreisfreie
Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen
Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig
und signifikant über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohner und über dem Landesdurchschnitt liegt oder
in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände
vorliegen, auch weiterhin, ob aus besonderen Gründen über
diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen
erforderlich sind.
Sie können diese in Abstimmung
mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die
7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des
Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter
dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt,
können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen
der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen
erfolgen können. Weitere Änderungen in der
Coronaschutzverordnung sind: • Schwimmbäder
dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von
höchstens fünf Kindern öffnen. • Der Betrieb von
Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von
Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller
einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von
Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.
Die entsprechenden Verordnungen:
Coronaschutzverordnung ab dem 29. März / Änderungen
markiert
Coronabetreuungsverordnung ab dem 29. März
Coronaeinreiseverordnung ab dem 27. März / Änderungen
markiert
Coronaverordnung für die Fleischwirtschaft ab dem
27. März / Änderungen
markiert
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